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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.03.2006
Aktenzeichen: 13 TaBV 18/06
Rechtsgebiete: BetrVG, WO 2001, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 14 Abs. 4
WO 2001 § 8
ArbGG § 85 Abs. 2
Korrigierender Eingriff in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung, wenn der Wahlvorstand zu Unrecht eine Vorschlagsliste für ungültig erklärt hat.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 22) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 28.02.2006 - 2 BVGa 3/06 - abgeändert. Dem Wahlvorstand wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, zu der mit Wahlausschreiben vom 31.01.2006 eingeleiteten Betriebsratswahl am 15.03.2006 im Betrieb der Arbeitgeberin die Vorschlagsliste ,,Zukunft P1xxxxxxxxx" zuzulassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulassung einer Vorschlagsliste zur bevorstehenden Betriebsratswahl.

Die antragstellenden Beteiligten zu 1) bis 22) sind Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit 629 Beschäftigten, bei dem im Schichtbetrieb gearbeitet wird, beginnend morgens um 6.00 Uhr.

Zu der am 15.03.2006 anstehenden Betriebsratswahl konnten bis zum 14.02.2006 um 14.00 Uhr beim Wahlvorstand Vorschlagslisten eingereicht werden. Die Beteiligten zu 1) bis 22) ließen sich als Bewerber in eine Vorschlagsliste "Zukunft P1xxxxxxxxx" aufnehmen. Diese ist mit folgender Überschrift versehen:

Vorschlagsliste

Betriebsratswahlen 2006

D9xx A5xxxxxxxx P1xxxxxxxxx L2xxxxx und B4xxxxx GmbH

Listenvorschlag: 1

Listenführer: D1xxxx S2xxxxx

Kennwort: Zukunft P1xxxxxxxxx

Daneben existieren dreizehn Listen, die wie folgt überschrieben sind:

Unterschriftenliste ("Stützunterschriften")

Betriebsratswahlen 2006

D9xx A5xxxxxxxx P1xxxxxxxxx L2xxxxx und B4xxxxx GmbH

Listenvorschlag: 1

Listenführer: D1xxxx S2xxxxx

Kennwort: Zukunft P1xxxxxxxxx

In diesen Listen befinden sich zwischen zwei und zwanzig ausgefüllte Zeilen, aufgeteilt nach Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Abteilung und Unterschrift sowie teilweise mit fortlaufender Nummerierung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 22.02.2006 eingereichten Kopien (Bl. 39 ff. d.A.).

Zu der Erstellung dieser Listen kam es wie folgt: Verschiedene Wahlbewerber gingen mit kopierten Exemplaren der Unterschriftenliste durch den Betrieb, um Stützunterschriften zu sammeln. Dabei legten sie potenziellen Unterstützern jeweils Kopien der Vorschlagsliste (möglicherweise in einem Fall auch das Original) und eine Unterschriftenliste vor, auf der diese unterzeichneten. Anschließend wurden die Originalvorschlagsliste und die Unterschriftenlisten verbunden (dreifach getackert und mit Tesastreifen gesichert) und am Nachmittag des 13.02.2006 spätestens gegen 14.20 Uhr an den Wahlvorstandsvorsitzenden N3xxxxx übergeben.

Am 14.02.2006 gegen 13.00 Uhr trat der fünfköpfige Wahlvorstand zusammen und erklärte die Vorschlagsliste "Zukunft P1xxxxxxxxx" für ungültig; dies wurde dem Listenführer um 13.45 Uhr mitgeteilt.

Eine zweite gegen 13.40 Uhr eingegangene Vorschlagsliste wurde ebenfalls für ungültig erklärt, sodass nur eine kurz vor 14.00 Uhr eingereichte Liste zur Wahl zugelassen wurde.

Im Falle der Vorschlagsliste "Zukunft P1xxxxxxxxx" führte der Wahlvorstand in einem an den Listenvertreter gerichteten Schreiben vom 14.02.2006 unter anderem aus:

"Der Wahlvorstand hat festgestellt, dass die Vorschlagsliste unheilbar ungültig ist (§ 8 Abs. 1 WO).

Die Vorschlagsliste ist, wie bereits mündlich mitgeteilt, unheilbar ungültig, weil die Vorschlags- und die Unterschriftenliste nicht als einheitliche zusammenhängende Urkunde verbunden sind."

In einem weiteren Schreiben des Wahlvorstands vom 17.02.2006 heißt es u.a.

"Eine intensive Erörterung der Sach- und Rechtslage hat ergeben, dass es bei der Zurückweisung Ihrer Liste verbleiben muss. Tatsache ist, dass Sie anders als nach den Wahlvorschriften erforderlich Ihre Vorschlagsliste nicht in einer einheitlichen Urkunde abgegeben haben. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung erlauben wir uns zu verweisen. Auch wenn wir Ihnen keinesfalls unterstellen, dass an der Liste manipuliert werden sollte, reicht die bloße theoretische Manipulationsmöglichkeit aus, dass eine Liste abgelehnt werden muss. Es liegt keine einheitliche Urkunde vor.

Darüber hinaus hat der Wahlvorstand zur Kenntnis nehmen müssen, dass auch das Zustandekommen Ihrer Liste nicht den Wahlvorschriften entsprechend geschah. Zum Zeitpunkt, als die Stützunterschriften gesammelt wurden, war keine feste Verbindung zwischen der Vorschlagsliste und der Unterstützungsliste vorhanden. Diese sind erst nachher zusammengeführt worden. Dieser Vorgang ist ebenfalls unzulässig und führt zur Nichtigkeit eines Vorschlags."

Daraufhin leiteten die 22 Bewerber der Liste am 22.02.2006 das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ein. Sie haben die Ansicht vertreten, die von ihnen eingereichte Vorschlagsliste sei gültig und deshalb zur Wahl zuzulassen; denn bei der Ableistung der Stützunterschriften sei eine körperliche Verbindung der Unterschriften- mit der Vorschlagsliste nicht erforderlich gewesen.

Davon abgesehen habe der Wahlvorstand seine Pflicht verletzt, weil er nicht unverzüglich die Liste geprüft und den aus seiner Sicht bestehenden Mangel dem Listenvertreter mitgeteilt habe; es hätte dann noch die Möglichkeit bestanden, die erforderlichen Stützunterschriften unter Beachtung der Beanstandungen des Wahlvorstandes erneut einzuholen.

Die Beteiligten zu 1) bis 22) haben beantragt,

1. dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzugeben, zu der am 15.03.2006 stattfindenden Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten, der Firma D9xx A5xxxxxxxx P1xxxxxxxxx L2xxxxx und B4xxxxx GmbH die Wahlvorschlagsliste "Zukunft P1xxxxxxxxx" zuzulassen,

2. hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, das im B6xxxxx D9xx A5xxxxxxxx P1xxxxxxxxx L2xxxxx und B4xxxxx GmbH der Arbeitgeberin laufende Wahlverfahren abzubrechen, insbesondere es zu unterlassen Briefwahlunterlagen ohne Berücksichtigung der Listen "Zukunft P1xxxxxxxxx" zu versenden.

Der Wahlvorstand hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die Meinung geäußert, nach Ablauf der 2-Wochen-Frist könne die Liste "Zukunft P1xxxxxxxxx" nicht mehr zugelassen werden.

Die fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste werde selbst den neuerdings in ihrer Strenge etwas erleichterten Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts nicht gerecht. Es fehlten z.B. fortlaufende Seitenzahlen und eine fortlaufende Nummerierung; auch fehle bei jeder einzelnen Liste ein ordnungsgemäßer Abschluss, so dass jedwede Manipulation möglich gewesen sei.

Im Übrigen habe man zwischenzeitlich festgestellt, dass sich ein ganzer Teil der Stützunterschriften auch auf der ebenfalls zurückgewiesenen Liste 3 befunden habe.

Die erforderliche Prüfung der Liste habe man zeitnah am 14.02.2006 vorgenommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28.02.2006 die Anträge abgewiesen.

Zur Begründung hat es, soweit hier noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob die eingereichte Vorschlagsliste "Zukunft P1xxxxxxxxx" in gültiger Form eingereicht worden sei.

Selbst wenn der Wahlvorstand umgehend die Ungültigkeit der Liste gerügt hätte, wäre aus dieser keine zulässige geworden - abgesehen von der Frage, ob der Wahlvorstand nicht unverzüglich gehandelt habe.

Gegen diesen am 28.02.2006 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1) bis 22) am 01.03.2006 Beschwerde eingelegt und diese auch begründet.

Sie sind der Auffassung, durch die eindeutige Markierung der Stützunterschriftenlisten mit dem Listenvorschlag, dem Listenführer und dem Kennwort sei eine Manipulation im Hinblick auf die zumindest immer in Kopie beigelegene Vorschlagsliste ausgeschlossen gewesen. Im Übrigen werde ein hinreichender Schutz der Wahlberechtigten durch die Bekanntmachung der Vorschlagslisten sichergestellt.

Abgesehen davon habe der Wahlvorstand die Prüfung zu spät vorgenommen. Bei einer früheren Benachrichtigung wäre es ein Leichtes gewesen, binnen 45 bis 60 Minuten die erforderlichen 32 Stützunterschriften erneut einzuholen.

Die Beteiligten zu 1) bis 22) beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 28.02.2006 - 2 BVGa 3/06 - abzuändern und dem Wahlvorstand im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, zu der mit Wahlausschreiben vom 31.01.2006 eingeleiteten Betriebsratswahl am 15.03.2006 im Betrieb der Arbeitgeberin die Vorschlagsliste "Zukunft P1xxxxxxxxx" zuzulassen,

hilfsweise dem Wahlvorstand aufzugeben, die mit Wahlausschreiben vom 31.01.2006 eingeleitete Betriebsratswahl am 15.03.2006 im Betrieb der Arbeitgeberin abzubrechen.

Der Wahlvorstand beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er meint, die Vorschlagsliste sei zu Recht für ungültig erklärt worden, namentlich weil die Unterschriftenlisten nicht ordnungsgemäß durchnummeriert worden seien, keine durchlaufenden Seiten aufwiesen und auch nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden seien.

Die Prüfung habe man zeitnah vorgenommen; im Übrigen hätte die Liste auch früher eingereicht werden können.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 22) sind zulässig und begründet.

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch im Beschlussverfahren grundsätzlich gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG zulässig. So kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren korrigierend eingegriffen werden, wenn dem Wahlvorstand ein Fehler unterlaufen ist und dieser noch mit Wirkung für das laufende Wahlverfahren berichtigt werden kann (vgl. z.B. LAG Nürnberg LAGE BetrVG § 18 Nr. 4; LAG Hessen NZA-RR 1996, 461; Fitting, 23. Aufl., § 18 Rn. 40; Richardi/Thüsing, 10. Aufl., § 18 Rn. 21; Rieble/Triskatis, NZA 2006, 233, 236; Veit/Wichert, DB 2006, 390, 392; Zwanziger, DB 1999, 2264, 2265). In dieser Konstellation wäre es unverhältnismäßig, den Betroffenen auf das Wahlanfechtungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG zu verweisen, wo gerade in der genannten Norm auch die Berichtigung als weniger einschneidende Maßnahme genannt wird.

2. Die Beteiligten zu 1) bis 22) sind im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, weil die Zielsetzung in einem vorgeschalteten Kontrollverfahren vergleichbar ist mit der Situation im Anfechtungsverfahren (Kreutz GK-BetrVG, 8. Aufl., § 18 Rn. 68).

Neben dem Wahlvorstand, gegen den sich der Antrag richtet, hat das Arbeitsgericht zu Recht auch die Arbeitgeberin gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt. Diese ist nämlich durch die Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen, weil es um die rechtmäßige Wahl des Betriebspartners und damit um das ordnungsgemäße Zustandekommen eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses geht (vgl. BAG BetrVG 1972 § 19 Nr. 13).

3. In der Sache ergibt sich der erforderliche Verfügungsanspruch daraus, dass die Bewerber für eine Betriebsratswahl vom Wahlvorstand verlangen können, eine von ihnen eingereichte gültige Vorschlagsliste zur Wahl zuzulassen und gemäß § 10 Abs. 2 WO 2001 bekannt zu machen.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann hier aufgrund des in den maßgeblichen Punkten unstreitigen Sachverhalts festgestellt werden, dass die am 13.02.2006, also fristgerecht innerhalb der bis zum 14.02.2006 laufenden zweiwöchigen Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 WO 2001, eingereichte Vorschlagsliste "Zukunft P1xxxxxxxxx" gültig war und ist.

Dem steht die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 WO 2001 nicht entgegen, weil die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG konkret erforderlichen 32 Stützunterschriften in gehöriger Form zusammen mit der Vorschlagsliste beim Wahlvorstand eingereicht worden sind.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG muss jeder Wahlvorschlag von dem erforderlichen Quorum wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein, wodurch zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich um einen gemeinsamen Vorschlag aller handelt . Dabei müssen sich nicht alle Unterschriften auf einem Blatt befinden. Gibt es aber - wie hier - mehrere Blätter, muss eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein, dass sich die vorhandenen Unterschriften auf den betreffenden Wahlvorschlag beziehen und mit ihm eine Einheit bilden. Mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2) im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 136, 257) geht die erkennende Kammer davon aus, dass die erforderliche Zusammengehörigkeit nicht nur durch eine feste

- allerdings auch unschwer zu lösende - körperliche Verbindung herzustellen ist; vielmehr kann sich die Einheitlichkeit auch aus anderen den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen ergeben, z.B. aus der Angabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern oder aus einer fortlaufenden Nummerierung.

Dem Schutz der Wahlberechtigten wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Vorschlagslisten gemäß § 10 Abs. 2 WO 2001 bekannt gemacht werden und so jeder die Möglichkeit hat, Fälschungen zu erkennen und zu rügen. Im Übrigen zeigt auch gerade der vorliegende Fall, dass bei der Forderung nach einer festen körperlichen Verbindung der Manipulationsgefahr nicht wirksamer entgegengewirkt werden kann. Denn wäre dem Wahlvorstand nicht zufällig durch Beobachtung seines Vorsitzenden bekannt geworden, auf welche Art und Weise es zur Unterschriftenleistung für die Vorschlagsliste "Zukunft P1xxxxxxxxx" gekommen ist, hätte der dreifach getackerte und mit einem Tesastreifen gesicherte Wahlvorschlag als fest verbundene einheitliche Urkunde zur Wahl zugelassen werden müssen. Von solchen Zufälligkeiten kann aber nicht abhängen, ob ein Wahlvorschlag gültig ist oder nicht.

Abgesehen davon wäre es auch wenig praktikabel, beim Sammeln von bis zu 50 Unterschriften (§ 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG) zwingend zu verlangen, dass bei Ableistung jeder einzelnen Unterschrift bereits eine feste körperliche Verbindung mit der Bewerberliste bestehen muss; ansonsten würde z.B. den Wahlbewerbern die Möglichkeit genommen, sich parallel innerhalb der 14-Tage-Frist ab Erlass des Wahlausschreibens um Stützunterschriften zu bemühen.

Nach alledem ist es sachgerecht, auch aus anderen Umständen auf die Einheitlichkeit eines Wahlvorschlags zu schließen.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. So ist auf jedem der insgesamt 13 Blätter in der Überschrift ausgewiesen, dass es sich um Stützunterschriften für die Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin handelt. Durch die weiteren Angaben des Listenvorschlags, des Listenführers und des Kennworts aus der Vorschlagsliste, verbunden mit der Vorlage einer Kopie dieser Urkunde, ist die Zuordnung der geleisteten Stützunterschriften zu dem genannten Wahlvorschlag zweifelsfrei möglich. Hier kommt noch hinzu, dass auf zumindest sechs Blättern mit insgesamt 94 Stützunterschriften auch eine laufende Nummerierung erfolgt ist, wodurch zusätzlich der Gefahr von Verfälschungen entgegengewirkt worden ist.

4. Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Beschlussfassung am 03.03.2006 noch das mildere Mittel gegeben war, in die laufende Wahl korrigierend einzugreifen, statt es zur anfechtbaren Wahl eines Betriebsrates im Personalwahlverfahren kommen zu lassen. Damit konnte dem Vorrang der Korrektur vor der Kassation Rechnung getragen werden (vgl. Kreutz GK-BetrVG, § 19 Rn. 119; Rieble/Triskatis, NZA 2006, 233, 236).

Die damit einhergehende endgültige Befriedigung des antragstellerseitigen Begehrens ist ausnahmsweise hinzunehmen, weil nur so gewährleistet werden kann, dass das laufende Betriebsratswahlverfahren nicht unter Verstoß gegen zwingende Vorschriften zum Wahlverfahren fortgesetzt wird. Es wird damit nicht die Wahl verhindert, sondern ihre ordnungsgemäße Durchführung gesichert.

Denn in Befolgung der gerichtlichen Entscheidung ist es dem Wahlvorstand noch möglich, gemäß § 10 Abs. 1 WO 2001 die Reihenfolge der Ordnungsnummern für die jetzt zwei Listen zu ermitteln und bis spätestens zum 07.03.2006 auch die als gültig anzuerkennende Vorschlagsliste "Z1xxxxx P1xxxxxxxxx" für die am 15.03.2006 - dann im Listenwahlverfahren abzuwickelnde - Betriebsratswahl noch rechtzeitig bekannt zu machen (§ 10 Abs. 2 WO 2001). Die Wahl kann somit planmäßig durchgeführt werden. Es besteht also nicht die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung gegebenenfalls zu anderen Ergebnissen führende Gefahr einer betriebsratslosen Zeit wie im Falle des Abbruchs einer Wahl.

5. Nach alledem musste nicht mehr auf die Frage eines Verstoßes des Wahlvorstandes gegen die ihm obliegende Prüfungs- und Unterrichtungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 WO 2001 und die Folgen für das laufende Wahlverfahren eingegangen werden. Allerdings war es für die Kammer sachlich nicht nachvollziehbar, warum ein Wahlvorstandsvorsitzender, der Kenntnis von vermeintlichen Ungültigkeitsgründen hat, nach Einreichung der davon betroffenen Vorschlagsliste am letzten Tag der 2-Wochen-Frist, an dem noch ausreichend Zeit verblieben wäre, die 32 Stützunterschriften erneut einzuholen, mit einer von ihm anzuberaumenden Wahlvorstandssitzung bis eine Stunde vor Fristablauf zuwartete und dann der Wahlvorstand dem Listenführer erst um 13.45 Uhr die negative Entscheidung bekannt gab und damit der Liste faktisch die Möglichkeit zur Nachbesserung nahm (vgl. BAG, a.a.O.) Bemerkenswerterweise erfolgte dann anschließend erst kurz vor 14.00 Uhr noch die Einreichung der einzigen vom Wahlvorstand für gültig gehaltenen Vorschlagsliste.

Ende der Entscheidung

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