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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.10.2005
Aktenzeichen: 13 TaBV 30/05
Rechtsgebiete: RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung


Vorschriften:

RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung § 7
Bei der Eingruppierung von gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung kommt es seit dem 01.04.2004 ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an.
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.01.2005 - 2 BV 186/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe: A. Die Beteiligten streiten im Rahmen des § 99 BetrVG um die Umgruppierung von insgesamt sechs Mitarbeitern. Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen, das Gebäudereinigungs- und sonstige Dienstleistungen anbietet. Auf die Arbeitsverhältnisse zu den bei ihr Beschäftigten findet unter anderem der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (im folgenden kurz: RTV) Anwendung. Mit Wirkung ab 01.04.2004 trat eine neue Fassung dieses RTV in Kraft. Gegenüber den Vorgängerregelungen im RTV vom 01.09.2000 wurden unter anderem die Bestimmungen über die Eingruppierung der Mitarbeiter geändert. Der neue § 7 RTV lautet auszugsweise wie folgt: ... 3. Lohngruppen 3.1. Eingruppierungsgrundsätze 3.1.1. Der/ die Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. ... 3.2 Lohngruppen ... Lohngruppe 6 Reinigungsarbeiten in fachlichen Teilbereichen der Glas- und Außenreinigung Lohngruppe 7 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. ... 6. Lohn vor und nach abgeschlossener Ausbildung 6.1 Beschäftigte, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die sich nicht zu vertreten haben, noch keine Gesellenprüfung ablegen konnten, haben Anspruch auf 95% des Lohnes der Lohngruppe 7. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn und dem Lohn der Lohngruppe 7 ist ihnen nach bestandener Gesellenprüfung vom Ablauf der Ausbildungsvertragszeit an nachzuzahlen. 6.2. Wird die Gesellenprüfung erfolgreich vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses abgelegt, so ist der Lohn der Lohngruppe 7 vom Tag der Gesellenprüfung an zu zahlen. ... Am 19.04.2004 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat unter anderem die Umgruppierung der Arbeitnehmer J1xx, P2xxxxx, B6xx, N1xxxxx, H2xxxx und T2xxxxxx in die Lohngruppe 6 des § 7 Zif. 3.2 RTV (im folgenden kurz: Lohngruppe 6 RTV). Es handelt sich bei den genannten Mitarbeitern allesamt um Gebäudereiniger-Gesellen, die weit überwiegend mit Tätigkeiten im Bereich der Glasreinigung betraut sind. Mit Schreiben vom 23.04.2004 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur begehrten Umgruppierung mit dem Hinweis, die Gesellen seien - unverändert - nach Lohngruppe 7 RTV zu vergüten. Daraufhin hat die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren eingeleitet. Sie hat die Ansicht vertreten, nach den neuen tarifvertraglichen Regelungen komme es ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht auf vorhandene Qualifikationen an. Dementsprechend seien alle sechs hier betroffenen Arbeitnehmer trotz ihrer Berufsausbildung nunmehr der Lohngruppe 6 RTV zuzuordnen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer P3xxx J1xx, D4xxxx P2xxxxx, T3xxxx B6xx, P4xxxxx N1xxxx, O1xx H2xxxx und S5xx T2xxxx in die Lohngruppe 6 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Meinung geäußert, für Gesellen sei unverändert die Lohngruppe 7 RTV maßgeblich. Dies lasse sich unter anderem aus den Regelungen im § 7 Ziff. 6 RTV zum Lohn für Beschäftigte nach abgelaufener Ausbildungszeit bis zum Ablegen der Gesellenprüfung und bei vorzeitiger Ablegung der Gesellenprüfung entnehmen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2005 dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach der eindeutigen und unmissverständlichen Regelung in § 7 Ziff. 3.1.1 RTV komme es nunmehr allein auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht mehr auf die absolvierte Ausbildung an. Deshalb habe aufgrund des überwiegenden Einsatzes der sechs Arbeitnehmer im Bereich der Glasreinigung eine Umgruppierung in Lohngruppe 6 RTV zu erfolgen, weil die Erledigung der damit verbundenen Aufgaben keine Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten, die durch eine mindestens dreijährige Berufungsausbildung vermittelt werden. Gegen diesen ihm am 01.02.2005 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 21.02.2005 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 13.04.2005 bei Gericht eingegangen. In dem Zusammenhang hat der Betriebsrat ebenfalls mit Schriftsatz vom 13.04.2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, nachdem er mit gerichtlichem Schreiben vom 04.04.2005 darauf hingewiesen worden war, dass bis zum Ablauf der Frist am 01.04.2005 keine Begründung eingegangen sei. Es wird vorgetragen, im Büro der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sei der Fristablauf auf den 22.03.2005 notiert worden. Eine Woche zuvor am 15.03.2005 sei der Beschwerdebegründungsschriftsatz diktiert und geschrieben worden. Die Verfahrensbevollmächtigte selbst habe dann auf dem Nachhauseweg abends nach 18.00 Uhr den einkuvertierten Schriftsatz durch Einwurf in einen Briefkasten auf den Postweg gegeben, so dass er bei normaler Postlaufzeit spätestens am 17.03.2005 bei Gericht hätte eingehen müssen. In der Sache bringt der Betriebsrat vor, unverändert seien Arbeitnehmer, die Reinigungsarbeiten ausführten und zusätzlich über eine abgeschlossenen Berufsausbildung verfügten, in Lohngruppe 7 RTV einzugruppieren. Es sei nämlich nicht das Ziel der Tarifänderung gewesen, sich vom Prinzip der Bezahlung nach Ausbildung zu lösen. Der Betriebsrat beantragt, 1. wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 2. den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.01.2005 - 2 BV 186/04 - abzuändern und den Antrag abzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass es nach der absolut eindeutigen Regelung in § 7 Ziff. 3 1.1. RTV nunmehr ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankomme. B. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Hinsichtlich der nicht eingehaltenen zweimonatigen Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG) war dem Betriebsrat Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (§§ 233 ff. ZPO). Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ist die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats ihrer Verpflichtung, für den rechtzeitigen Eingang der Beschwerdebegründung bis zum 01.04.2005 zu sorgen, ordnungsgemäß nachgekommen. Dem Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er dafür gesorgt hat, dass der Schriftsatz so rechtzeitig in einen Briefkasten eingeworfen wurde, dass er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei Gericht hätte eingehen müssen (vgl. BGH NJW 2003, 3712, 3713 m. w. N.). Davon kann hier aufgrund der an Eides Statt versicherten Angaben der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ausgegangen werden. So hat sie sogar in eigener Person die zuvor diktierte und geschriebene Beschwerdebegründung am Abend des 15.03.2005 kurz nach 18.00 Uhr auf dem Nachhauseweg in einen Briefkasten eingeworfen. Deshalb konnte sie bei einer am Folgetag vorgenommenen Leerung davon ausgehen, dass der Schriftsatz nach den normalen Postlaufzeiten am 17.03.2005, also über 14 Tage vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 01.04.2005, bei Gericht eingehen würde. II. Die danach zulässige Beschwerde ist aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der sechs Arbeitnehmer J1xx, P2xxxxx, B6xx, N1xxxxx, H2xxxx und T2xxxxxx ersetzt (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Denn entgegen der Ansicht des Betriebsrats liegt kein Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor. Nach den zum 01.04.2004 im Bereich der Gebäudereinigung in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des RTV vom 04.10.2003 hat die Arbeitgeberin die sechs genannten Mitarbeiter zu Recht nicht der Lohngruppe 7 RTV, sondern der Lohngruppe 6 RTV zugeordnet. Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist - entsprechend den Grundsätzen zur Gesetzesauslegung - vom Tarifwortlaut auszugehen. Bringt dieser keine Klarheit, ist zum Beispiel an Hand des tariflichen Gesamtzusammenhangs der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu ergründen (vgl. zuletzt BAG EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 13 m. w. N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier, dass die Tarifvertragsparteien - anders als im Vorgängertarifvertrag vom 01.01.2000 - nunmehr in § 7 Ziff. 3.1.1. Satz 2 RTV bei der Festlegung der Eingruppierungsgrundsätze ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abstellen. Es kommt also nicht mehr auf den "bloßen" Abschluss einer Gesellenprüfung an (so § 7 Ziff. 3 I. RTV 2000), sondern ausschlaggebend ist, ob die mittels einer dreijährigen Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auch tatsächlich erforderlich sind, um die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten erbringen zu können (Lohngruppe 7 RTV). Angesichts dieses anhand des unmissverständlichen Tarifwortlauts gewonnenen Auslegungsergebnisses bleibt für einen von Betriebsratsseite vorgebrachten anderweitigen Willen auch nur einer Tarifvertragspartei kein Raum mehr. Im Übrigen stehen auch die aus dem Vorgängertarifvertrag unverändert übernommenen Regelungen zur Vergütung von Beschäftigten, deren Ausbildungszeit vor Ablegung der Gesellenprüfung abgelaufen ist und die vorzeitig die Gesellenprüfung abgelegt haben, dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. Denn diese in das neue Tarifwerk integrierten Bestimmungen sind unter Berücksichtigung der in der selben Tarifnorm des § 7 unter Ziff. 3.1 RTV vorangestellten Grundsätze zur Eingruppierung dahingehend zu verstehen, dass 95 bzw. 100 Prozent der Vergütung nach Lohngruppe 7 RTV nur dann zu gewähren sind, wenn die dort genannten Beschäftigten nach Ende der Ausbildung auch tatsächlich bei ihrem Arbeitgeber ausbildungsadäquat zum Einsatz kommen. Sie müssen also tatsächlich Tätigkeiten verrichten, die den Einsatz der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern (Lohngruppe 7 RTV). Hier wurden alle sechs Arbeitnehmer als Gebäudereiniger mit einschlägiger Berufsausbildung eingestellt, wofür sie nach dem Rahmentarifvertrag vom 01.09.2000 eine Facharbeitervergütung erhielten. Nach der Änderung der Eingruppierungskriterien mit Wirkung ab 01.04.2004, wonach nunmehr ausschließlich die überwiegend tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist (§ 7 Ziff. 3.1.1 RTV), sind die genannten sechs Mitarbeiter angesichts der von ihnen überwiegend verrichteten Glasreinigungsarbeiten tarifgerecht der Lohngruppe 6 RTV zuzuordnen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 92 Abs. 1 S. 1, 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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