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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: 13 TaBV 50/06
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten G2xxxxx gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.05.2006 - 5 BV 5/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in B1xxxx einen Betrieb mit über 7000 Mitarbeitern; sie beschäftigt etwa 200 Auszubildende.

Ab dem 01.09.2002 befand sich die Beteiligte G2xxxxx aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom 21.02.2002 (Bl. 7 f. der Akten) in der Berufsausbildung zur Mechatronikerin. Seit November 2004 ist sie Mitglied der im Betrieb bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretung (Beteiligte zu 4.).

Zur Herstellung und Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des W4xxxx B1xxxx führt die Arbeitgeberin seit Anfang des Jahres 2005 ein umfangreiches Restrukturierungsprogramm durch. Dieses sieht vor, dass bis Ende des Jahres 2007 im Werk B1xxxx ein Personalabbau von 2.570 Vollzeitarbeitsplätzen erfolgen muss, der vor allem mittels Aufhebungsverträgen sowie Übergang in Qualifizierungsgesellschaften erfolgen soll. Grundlage der umfangreichen Restrukturierungsmaßnahmen ist eine mit dem im Betrieb der Arbeitgeberin bestehenden Betriebsrat, dem Beteiligten zu 3., abgeschlossene Betriebsvereinbarung 2005/0130/A ("Zukunftsvertrag 2010") vom 17.03.2005. Unter Ziffer D "Berufsausbildung/Übernahme von Auszubildenden" ist in dieser Betriebsvereinbarung folgendes vereinbart:

"Es besteht Einvernehmen, dass die Geschäftsleitungen hinsichtlich der Auszubildenden, die in den Jahren 2006 und 2007 ihre Ausbildung erfolgreich beenden, mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrats von der tarifvertraglich geregelten Übernahmeverpflichtung befreit werden, da die Voraussetzungen des § 3 Ziff. 2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung (Tarifgebiet H4xxxx/R3xxxxxxx-P2xxx) bzw. des § 8 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke (Tarifgebiet N3xxxxxxx-W5xxxxxxx) erfüllt sind."

Mit Schreiben vom 11.10.2005 (Bl. 9 der Akten) teilte die Arbeitgeberin der Beteiligten G2xxxxx mit, dass sie nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden könnte. Daraufhin verlangte diese im Vorgriff auf die am 24.01.2006 bestandene Abschlussprüfung mit Schreiben vom 17.01.2006 (Bl. 10 d. Akten) die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nach § 78a BetrVG im Anschluss an ihre Berufsausbildung.

Mit Ausnahme der Beteiligten G2xxxxx und einem weiteren Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, N2xxxxxxx (ArbG Bochum - 1 BV 6/06 = LAG Hamm 10 TaBV 42/06), wurden alle anderen 38 Auszubildenden, die seit Beginn des Jahres 2006 ihre Abschlussprüfung bestanden hatten, als Leiharbeitnehmer aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit der Firma A7xxxx P4xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx beschäftigt.

Nachdem die Arbeitgeberin jegliche Weiterbeschäftigung der Beteiligten G2xxxxx abgelehnt hatte, erwirkte diese eine einstweilige Verfügung (ArbG Bochum - 1 Ga 3/06), wonach sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens als Mechatronikerin weiterzubeschäftigen ist.

Zur Zeit setzt die Arbeitgeberin die Beteiligte G2xxxxx entsprechend ihrer Ausbildung als Mechatronikerin im Bereich der Instandhaltung ein. Daneben kommen ca. 130 Mitarbeiter aus dem Werk in R4xxxxxxxxx in der Produktion zum Einsatz. Ferner werden mindestens 150 Leiharbeitnehmer beschäftigt.

Der Beteiligten G2xxxxx war vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses angekündigt worden, dass auch sie als Leiharbeitnehmerin übernommen werden sollte. Zu einem entsprechenden Angebot der Verleiherfirma kam es jedoch nicht.

Im Rahmen ihres Auflösungsbegehrens hat die Arbeitgeberin vorgetragen, eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten G2xxxxx sei ihr nicht zuzumuten. Es sei kein freier Arbeitsplatz vorhanden, um sie entsprechend ihrem Hauptbegehren ausbildungsadäquat im Bereich der Instandhaltung oder gemäß ihrem Hilfsbegehren zu geänderten Arbeitsbedingungen in einem Vollzeitarbeitsverhältnis unbefristet weiterbeschäftigen zu können. Es müssten vielmehr noch weitere 630 Vollzeitarbeitsplätze abgebaut werden, davon 285 im sogenannten indirekten Bereich, zu dem auch die Instandhaltung zähle.

Was den Einsatz von Leiharbeitnehmern in der Produktion angehe, liege eine unternehmerischen Entscheidung vor, die dazu führe, dass kein freier Arbeitsplatz vorhanden sei. Im Übrigen ende der Leiharbeitnehmereinsatz - wie auch der Einsatz von Mitarbeitern aus dem Werk R4xxxxxxxxx - ohnehin Mitte des Jahres 2006.

Aufgrund der einstweiligen Verfügung werde die Beteiligte G2xxxxx zusätzlich im Bereich der Instandhaltung eingesetzt, woraus kein Dauerarbeitsplatz resultiere.

Im Bereich Werksicherheit/Werkschutz sei kein dem Anforderungsprofil der Beteiligten G2xxxxx entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit gegeben; im Übrigen habe die dort vorgenommene interne Ausschreibung zu keiner Aufstockung von Stellen geführt.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

das am 25.01.2006 begründete Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 2.) aufzulösen.

Die Beteiligten 2.) 3.) und 4.) haben beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Beteiligte G2xxxxx hat vorgetragen, es sei für einen Betrieb mit über 7000 Beschäftigten nicht unzumutbar, einen Jugend- und Auszubildendenvertreter weiterzubeschäftigen. In einem Betrieb solcher Größe seien ständig Arbeitsplätze frei und neu zu besetzen. Der Schutzgedanke des § 78a BetrVG werde unterlaufen, wenn nicht nur Arbeitsplätze abgebaut, sondern zugleich neue Arbeitsplätze bei Leiharbeitsfirmen geschaffen sowie Wochenendarbeit und Überstunden abgeleistet würden.

Im Werk B1xxxx bestehe eine erhebliche Personalunterdeckung von ca. 280 Arbeitnehmern, wobei auch völlig unabsehbar sei, wie lange diese Situation noch gegeben sei.

Darüber hinaus hat die Beteiligte G2xxxxx darauf hingewiesen, dass sie auf der bis zum 21.12.2005 ausgeschriebenen Stelle im Bereich Werksicherheit hätte beschäftigt werden können. Sie erfülle alle Anforderungen. Die Arbeitgeberin habe die Arbeitnehmer S2xxxxxxx, C2xxxxxxxx und M7xxx im Dezember 2005 in diesem Bereich eingestellt.

Die Arbeitgeberin sei auch wegen der Personalunterdeckung dazu übergegangen, bereits einvernehmlich vereinbarte Austrittstermine rückgängig zu machen und das Ausscheiden bis weit in das Jahr 2007 zu verschieben, so zum Beispiel im Falle des Mitarbeiters K4xxxxxxx.

Der tatsächliche Hintergrund für das Verhalten der Arbeitgeberin liege in einer politischen Motivation.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.05.2006 das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei kein für die Weiterbeschäftigung der Beteiligten G2xxxxx erforderlicher freier Arbeitsplatz vorhanden. So sei es Teil der unternehmerischen Freiheit, ob durch den Abbau von Überstunden und Wochenendarbeit sowie des Einsatzes von Mitarbeitern aus dem Werk R4xxxxxxxxx und Leiharbeitnehmern freie Arbeitsplätze geschaffen würden. Auch aus der Verschiebung der Austrittstermine für verschiedene Arbeitnehmer ergebe sich keine von der Beteiligten G2xxxxx verlangte unbefristete Beschäftigungsmöglichkeit. Bei den Stellen im Bereich Werksicherheit/Werkschutz handle es sich nicht um freie Stellen, weil der Bedarf intern durch Versetzungsmaßnahmen ohne Aufstockung des Personalbestandes gedeckt worden sei.

Gegen den der Beteiligten G2xxxxx am 26.05.2006 zugestellten Beschluss hat sie am 26.06.2006 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 28.08.2006 - am 28.08.2006 begründet.

Sie ist der Ansicht, in Anbetracht der betrieblichen Situation bei der Arbeitgeberin sei es nicht nachvollziehbar, warum die Weiterbeschäftigung von nur zwei Jugend- und Auszubildendenvertretern unzumutbar sein solle. So seien weiterhin und dauerhaft ca. 80 Leiharbeitnehmer im Einsatz, und die Beschäftigung in diesem Bereich solle erheblich ausgebaut werden. Auch 38 Auszubildende, die ebenfalls Anfang 2006 ausgelernt hätten, seien über die Verleiherfirma A7xxxx P4xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx fortbeschäftigt worden. Weiterhin kämen noch über 100 Mitarbeiter aus R4xxxxxxxxx zum Einsatz. Auch seien mittlerweile 530000 Überstunden aufgelaufen, und es würden insbesondere regelmäßig samstags Zusatzschichten gefahren. Es hätten auch temporär freie Arbeitsplätze in den Bereichen der Fertigungs- und Endmontage und der Werkslogistik bestanden.

Im Übrigen sei die unterbliebene Weiterbeschäftigung direkt politisch motiviert. Dies zeige sich unter anderem daran, dass sie als einzige kein Angebot der Firma A7xxxx P4xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx erhalten und die Arbeitgeberin ihr zunächst die Weiterbeschäftigung versagt habe. Offenbar sei sie wegen ihres Engagements in der Jugend- und Auszubildendenvertretung, in der Gewerkschaft und wegen der Betriebsrats-Kandidatur der Arbeitgeberin "ein Dorn im Auge", namentlich auch wegen ihrer aktiven Rolle bei der mehrtägigen Arbeitsniederlegung im Oktober 2004.

Die Beteiligte G2xxxxx beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.05.2006 - 5 BV 5/06 - abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie streicht heraus, im Zuge eines umfangreichen Personalabbaus, verbunden mit der unternehmerischen Entscheidung, keine neuen eigenen Mitarbeiter einzustellen, sei es ihr unzumutbar, die Beteiligte G2xxxxx dauerhaft weiterzubeschäftigen. Ein dafür erforderlicher freier Arbeitsplatz sei nicht vorhanden. Im Gegenteil müssten zur Erreichung der nötigen Personalreduzierung nach dem 13.01.2006 noch weitere 630 Vollzeitarbeitsplätze abgebaut werden. Hierauf entfielen allein im sogenannten indirekten Bereich, zu dem der Fachbereich Instandhaltung mit den dort tätigen Mechatronikern zähle, noch 285 Vollzeitarbeitsplätze.

Ein Beschäftigungsbedarf ergebe sich auch nicht aus dem Einsatz von Leiharbeitnehmern in der Produktion. Es liege in der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers, ob er den anfallenden Arbeitsbedarf mit eigenen oder fremden Arbeitnehmern abdecke. Im Übrigen ende nach der Personalplanung der Leiharbeitnehmereinsatz und auch der Einsatz von Mitarbeitern aus dem Werk R4xxxxxxxxx ohnehin Mitte des Jahres 2006.

Aus der Beschäftigung der Beteiligten G2xxxxx aufgrund des Urteils im einstweiligen Verfügungsverfahren folge auch kein Dauerarbeitsplatz. Die Beteiligte G2xxxxx werde dort nämlich nur zusätzlich in einem Bereich mit bereits vorhandenen Personalüberhang eingesetzt.

Im Bereich Werksicherheit entspreche die Beteiligte G2xxxxx nicht dem Anforderungsprofil; davon abgesehen habe die interne Ausschreibung zu keiner Aufstockung von Stellen geführt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten G2xxxxx ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem auf § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BetrVG gestützten Antrag der Arbeitgeberin auf Auflösung des zur Beteiligten G2xxxxx begründeten Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung stattgegeben. Insoweit folgt das Beschwerdegericht in allen Punkten den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung das Arbeitsgerichts und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

Die Ausführungen in der Beschwerdeinstanz geben lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:

I. Bei den Entscheidungen, ob durch den Abbau von Überstunden bzw. von Arbeitszeitkonten und/oder die Unterlassung von Wochenendarbeit freie Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, handelt es sich um einen Teil der letztlich verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten Freiheit jedes Arbeitgebers, selbst darüber zu befinden, wie er dem vorhandenen Arbeitskräftebedarf Rechnung trägt. Im Übrigen darf in dem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG auch zu der vorhandenen und im Rahmen des § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG hinzunehmenden Arbeitsplatzsituation im Betrieb der Arbeitgeberin beigetragen hat.

Entsprechende Erwägungen gelten für den Einsatz von Leiharbeitnehmern und Beschäftigten aus dem Werk R4xxxxxxxxx, dem der Betriebsrat des Werkes B1xxxx offensichtlich im Rahmen des § 14 Abs. 3 AÜG und § 99 BetrVG zugestimmt hat.

II. Was die Ausführungen der Beteiligten G2xxxxx zu direkten politischen Motivation für ihre unterbliebene dauerhafte Weiterbeschäftigung angeht, können daraus - ihre Richtigkeit einmal unterstellt - keine konkreten Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Arbeitgeberin abgeleitet werden.

Allein die Hinweise auf Andeutungen während der Ausbildung, sie solle sich nicht so weit aus dem Fenster lehnen u.ä., reichen in dem Zusammenhang ebenso wenig aus wie die aktive Rolle bei den betrieblichen Auseinandersetzungen im Oktober 2004. Auch Stellungnahmen Dritter namentlich in Flugblättern können nicht dazu führen, der Arbeitgeberin ein sachwidriges Vorgehen zu unterstellen. Entsprechendes gilt zum Beispiel auch für die behauptete Aussage von G4xx P3xxxxxx in einem Gespräch am 28.02.2006, sechs in der MLPD organisierte Mitarbeiter, darunter die Beteiligte G2xxxxx, seien dafür bekannt, jede Gelegenheit zu nutzen, um Unruhe zu stiften. Es ist nämlich nicht erkennbar, wie diese 4,5 Monate nach der erfolgten Ablehnung der Übernahme erfolgte Meinungsäußerung Einfluss auf den Entscheidungsprozess genommen haben soll.

In dem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass auch der Kollege N2xxxxxxx als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, obwohl er keine mit der Beteiligten G2xxxxx vergleichbare exponierte Stellung bei den betrieblichen Auseinandersetzungen namentlich im Oktober 2004 eingenommen hat, nicht übernommen worden ist - wie auch alle anderen Auszubildenden, die ihre Prüfung im Jahre 2006 abgelegt haben. Vor diesem Hintergrund wäre es eine gemäß § 78 S. 2 BetrVG unzulässige Begünstigung der Beteiligten G2xxxxx, wenn man sie als einzige unbefristet weiterbeschäftigen würde, obwohl nach der unangreifbaren Unternehmerentscheidung kein freier Dauerarbeitsplatz vorhanden ist.

III. Der Hinweis der Beteiligten G2xxxxx auf ein unterbliebenes Angebot der Verleiherfirma A7xxxx P4xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx geht schon deshalb ins Leere, weil dieser Aspekt allenfalls Auswirkungen auf das Verhältnis zu der genannte Firma haben, nicht aber zu der begehrten Rechtsfolge einer unbefristeten Weiterbeschäftigung durch die Arbeitgeberin führen kann. Im Übrigen fragt sich, warum die Beteiligte G2xxxxx nicht auf das anlässlich der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht in Aussicht gestellte Angebot der Firma A7xxxx P4xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eingegangen ist, um wie die anderen 38 Auszubildenden einen Leiharbeitnehmervertrag abzuschließen (vgl. Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 27.10.2006, S. 8).

IV. Schließlich kann auch der Hinweis auf Verlängerungen bestehender Arbeitsverhältnisse (z. B. im Falle K4xxxxxxx) sowie auf Tätigkeiten im Bereich Werksicherheit/Werkschutz das Begehren der Beteiligten G2xxxxx nicht rechtfertigen, weil in keinem Falle die Übernahme in ein unbefristetes neues Vollzeitarbeitsverhältnis in Betracht kam, wie es die Beteiligte G2xxxxx in ihrem Schreiben vom 17.01.2006 unmissverständlich gefordert hatte.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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