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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.09.2005
Aktenzeichen: 13 TaBV 57/05
Rechtsgebiete: Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen, BetrVG


Vorschriften:

Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen § 2
BetrVG § 99
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 22.02.2005 - 2 (4) BV 44/04 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen A3xxxx R3xxxxx, C2xxxxx R4xxx und S5xxxx S6xxxxxxxxx und der Arbeitnehmer E3xxx M3xx und A4xx G4xxx in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2002/26. April 2005 wird ersetzt.

Gründe: I. 1. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens um die zutreffende Eingruppierung von Lagermitarbeitern. Die Arbeitgeberin ist ein Dienstleistungsunternehmen, das bundesweit über 58 Niederlassungen (Depots) Waren an Versandhauskunden mittels firmeneigener Fahrzeuge und über Subunternehmer zustellt. Der Beteiligte zu 2) ist der für die B2xxxxxxxxxxx Niederlassung gebildete Betriebsrat; dort werden mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Bis zum 31.12.2003 wandte die Arbeitgeberin auf die Arbeitsverhältnisse bundesweit das Tarifwerk des Güternahverkehrs- und Speditionsgewerbes H4xxxxx an. Die Lagermitarbeiter waren dort in die Lohngruppe II.1.1. ("Lager- und Transportarbeiter mit einfachen Tätigkeiten") und II.1.2. ("nach 1-jähriger Betriebszugehörigkeit und mindestens 3-jähriger Berufspraxis") des Lohntarifvertrages vom 21.06.2002 eingruppiert. Im Laufe des Jahres traf die Arbeitgeberin die Entscheidung, in den Niederlassungen zukünftig die jeweils geltenden regionalen Tarifverträge anzuwenden; dementsprechend trat sie den zuständigen Arbeitgeberverbänden bei. Am 14.07.2003 schloss sie mit dem Gesamtbetriebsrat eine "Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 1/03 zur Einführung regionaler Tarifbindungen" (Bl. 27 ff. d.A.). Hiernach war die Umstellung für die Niederlassungen in Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2004 vereinbart. Der danach u.a. einschlägige Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2002/26.04.2005 (im Folgenden kurz: LTV) regelt in § 2 II. u.a. folgende Lohngruppen: "Lohngruppe 2: Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse und Erfahrungen erfordern, die durch Unterweisung mit einer Dauer von bis zu 2 Monaten erworben werden. Beispiele: ... - Lagerarbeiter (insbesondere Kommissionierer) ... Lohngruppe 3: Tätigkeiten, die ein fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine längere einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. Beispiele: ... - Lagerfacharbeiter (insbesondere Kommissionierer mit schwierigen Aufgaben (Staplerfahrer/Radladerfahrer)." Mit Schreiben vom 27.01.2004 (Bl. 48 ff. d.A.), zugegangen beim Betriebsrat am 31.01.2004, teilte die Arbeitgeberin diesem u.a. mit, dass sie die Lagermitarbeiter der Lohngruppe 2 LTV zuzuordnen beabsichtige. Mit Schreiben vom 04.02.2004 widersprach der Betriebsrat, soweit im vorliegenden Verfahren noch von Interesse, in den Fällen M3xx, R3xxxxx, R4xxx, G4xxx und S6xxxxxxxxx der vorgesehenen Einstufung und verlangte die Eingruppierung in Lohngruppe 3 LTV. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 26.02.2004 und mit ergänzendem Schriftsatz vom 22.04.2004 arbeitgeberseits eingereichten Kopien (Bl. 56 f., 126 f., 141 - 146 d.A.). Für Lagerarbeiter, die bei der Arbeitgeberin üblicherweise mit einer Probezeit von drei Monaten eingestellt werden, gibt es im Betrieb eine Stellenbeschreibung, auf die als Anlage zum Antragsschriftsatz vom 26.02.2004 ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 55 d.A.). Wegen der von den (noch) fünf Lagermitarbeitern (hinsichtlich der Arbeitnehmer Naeite und H7xxxxxxxxx wurde das Verfahren zweitinstanzlich in der Hauptsache für erledigt erklärt) verrichteten Tätigkeiten wird auf die unstreitige Darstellung im erstinstanzlichen Beschluss vom 22.02.2005, S. 4 ff. (Bl. 247 ff. d.A.) Bezug genommen, ergänzt um die in der mündlichen Anhörung am 02.09.2005 zur Gerichtsakte gereichten Auszüge aus dem Niederlassungs-Handbuch und aus der "Auftraggeberübersicht A-F-N-U-S und Rückversandbearbeitung (Warensendungen)" - Bl. 320 ff. d.A.. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, alle Lagerarbeitnehmer seien in Lohngruppe 2 LTV einzugruppieren. Die Tätigkeit erfordere lediglich Kenntnisse und Erfahrungen, die durch Unterweisung von bis zu zwei Monaten erworben werden könnten. Die Arbeitgeberin hat, soweit für das vorliegende Verfahren noch relevant, beantragt, die Zustimmung zur Eingruppierung des Lagerarbeiters M3xx, E3xxx in die Lohngruppe II zu ersetzen, die Lagerarbeiterin R3xxxxx, A3xxxx in die Lohngruppe II zu ersetzen, der Lagerarbeiterin R4xxx, C2xxxxx in die Lohngruppe II zu ersetzen, des Lagerarbeiters G4xxx, A4xx in die Lohngruppe II zu ersetzen, der Lagerarbeiterin S6xxxxxxxxx, S5xxxx in die Lohngruppe II zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat die Meinung geäußert, dass die Lagerarbeiter in die Lohngruppe 3 LTV einzugruppieren seien; insbesondere die Nutzung der Gabelstapler stelle einen integrierten Bestandteil der Arbeit dar. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22.02.2005 dem Antrag der Arbeitgeberin hinsichtlich der Lagermitarbeiter M3xx, R3xxxxx, R4xxx und G4xxx stattgegeben; bezüglich der Lagermitarbeiterin S6xxxxxxxxx hat es den Antrag zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss. Gegen diesen ihr am 17.03.2005 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 30.03.2005 Beschwerde eingelegt und diese am 17.05.2005 begründet. Der Betriebsrat hat nach Zustellung der Beschwerdebegründung am 02.06.2005 am 28.06.2005 Anschlussbeschwerde eingelegt und diese zugleich auch begründet. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, auch die Arbeitgeberin S6xxxxxxxxx sei nach Lohngruppe 2 LTV zu vergüten. Sie bearbeite überwiegend sogenannte Rücklaufsendungen. Die Tätigkeit bestehe darin, hinsichtlich des Rücklaufgrundes bereits gekennzeichnete Sendungen nach bestehenden schriftlichen Vorgaben weiterzubearbeiten. So würden Übersichten vorliegen, auf denen alle Versender mit den entsprechenden Abwicklungsbeschreibungen für den Rückversand verzeichnet seien. Der Arbeitsablauf sei jeweils klar vorgegeben, ohne dass ein eigener Ermessensspielraum bestehe. Die verlangten PC-Kenntnisse beschränkten sich darauf, die grundsätzliche Funktionsweise zu kennen und eine vorgegebene Bildschirmmaske auszufüllen. Die Tätigkeiten seien insgesamt klar vorgegeben und könnten nach kurzer Einarbeitungszeit ordnungsgemäß erledigt werden. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 22.02.2005 - 2 (4) BV 44/04 - teilweise abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin S5xxxx S6xxxxxxxxx in die Lohngruppe 2 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2002/26 April 2005 zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt, 1. die Beschwerde zurückzuweisen, 2. im Wege der Anschlussbeschwerde den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 22.02.2005 - 2 (4) BV 44/04 - teilweise abzuändern und den Antrag der Arbeitgeberin auch hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer A3xxxx R3xxxxx,C1xxxxx R4xxx und A4xx G4xxx abzuweisen. Er ist der Ansicht, für die vergütungsrechtliche Einstufung der Lagermitarbeiter sei maßgeblich auf die Zuordnung zu dem entsprechenden Berufsbild eines Fachlageristen mit zweijähriger Berufsausbildung abzustellen. In der von der Arbeitgeberin verfassten Stellenbeschreibung für Lagermitarbeiter seien größtenteils Aufgaben und Tätigkeiten genannt, die dem Berufsbild eines Fachlageristen entsprächen. Es müsse auch nochmals betont werden, dass es Sendungen mit und ohne Zellkodierung gebe sowie Sendungen mit Sonderbehandlung, was die Komplexität der Tätigkeit deutlich mache. Die Arbeitnehmerin R3xxxxx bearbeite Privatsendungen, rechne Nachnahmegelder ab und sorge gelegentlich für den Gütertransport mit dem Gabelstapler. Bei der Mitarbeiterin R4xxx gehöre das Verladen von Gütern zu ihren Aufgaben - neben der Tätigkeit als Versandfertigmacherin. Der Arbeitnehmer G4xxx sei auch mit der Annahme, der Kontrolle, dem innerbetrieblichen Transport, der Kommissionierung und Verladung von Gütern befasst, wodurch die Anforderungen an eine angelernte Kraft bei Weitem überschritten würden. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens beider Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Demgegenüber erweist sich die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats als unbegründet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie sich nicht auf den Lagerarbeiter M3xx erstreckt, die erstinstanzliche Entscheidung insoweit also rechtskräftig geworden ist. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Lagermitarbeiter R3xxxxx, R4xxx, G4xxx und S6xxxxxxxxx in die Lohngruppe 2 LTV war zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Denn in allen vier Fällen entspricht die geschuldete Tätigkeit den Merkmalen der genannten Lohngruppe. Nach § 2 I. 1. LTV kommt es für die Eingruppierung ausschließlich auf die ausgeübte Tätigkeit an. In dem Zusammenhang ist bei mehreren Aufgaben auf die überwiegende Tätigkeit abzustellen (§ 2 I. 2. LTV), also auf die, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (vgl. BAG AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 62; AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 32). Nennen sodann die Tarifvertragsparteien - wie hier - bei den einzelnen Lohngruppen Beispiele für bestimmte Tätigkeiten, bringen sie damit zum Ausdruck, dass sie die abstrakten Merkmale einer Vergütungsgruppe als erfüllt ansehen, wenn eine Beispielstätigkeit ausgeübt wird (vgl. z.B. BAG AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 119; AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7; AP TVG § 1 Tarifverträge: Brauereien Nr. 3; AP BMT-G II § 20 Nr. 7 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen, verrichten die namentlich auch in der Stellenbeschreibung als solche bezeichneten Lagerarbeiter R3xxxxx, R4xxx, G4xxx und S6xxxxxxxxx überwiegend Tätigkeiten, die der Lohngruppe 2 und nicht der Lohngruppe 3 LTV zuzuordnen sind. Es ist nämlich an keiner Stelle ersichtlich, dass sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben fachliche Kenntnisse und Erfahrungen einsetzen müssen, die eine Unterweisung von mehr als zwei Monaten erfordern; bezeichnenderweise wird für diese Berufsgruppe regelmäßig auch nur eine Probezeit von drei Monaten vereinbart, was bedingt, dass sich nach einer ersten Zeit der Einarbeitung die eigentliche Erprobungsphase noch anschließen kann. I. Die Arbeitnehmerin R3xxxxx hat im Rahmen bestehender Arbeitsanweisungen (s. Ziff. 1 der Stellenbeschreibung) z.B. Sendungen von Privatkunden zu bearbeiten, in dem sie Daten über die Versender, Empfänger und Preisaufkleber mittels einer entsprechenden Maske in den PC eingibt, erstellte Banderolen auf die Sendungen klebt und diese per Handscanner erfasst. Daneben rechnet sie in beträchtlichem zeitlichen Umfang Nachnahmegelder ab. Mangels anderer Anhaltspunkte kann davon ausgegangen werden, dass jeder durchschnittliche Arbeitnehmer die beschriebenen Aufgaben spätestens nach zwei Monaten sach- und fachgerecht erledigen kann. Wenn in dem Zusammenhang der Betriebsrat auf Tätigkeiten eines ausgebildeten Fachlageristen hinweist, wird dabei übersehen, dass auch ein der Lohngruppe 2 LTV zugeordneter Mitarbeiter Lagerarbeiten versieht, die aber eben nicht das fachliche Können erfordern, wie es einem Fachlageristen in einer zweijährigen Ausbildung vermittelt wird. II. Entsprechende Erwägungen gelten für die Mitarbeiterin R4xxx. Wenn sie schwerpunktmäßig Sendungen für die Kundenbetreuertouren und die Unternehmerfahrzeuge einscannt und mit verlädt sowie Sendungen für die Paketshops sortiert, ist nicht erkennbar, warum es eine Unterweisungszeit von mehr als zwei Monaten erfordert, um diese Aufgaben sachgerecht erledigen zu können; bezeichnenderweise ist z.B. für die Bedienung des Handscanners lediglich eine Anlernzeit von wenigen Stunden erforderlich. III. Auch der Arbeitnehmer G4xxx, hauptsächlich zuständig für das Sortieren von Sendungen für sogenannte Satelliten sowie von Großteil und Koffern, versieht Aufgaben eines klassischen Lagerarbeiters, für die es nicht des Einsatzes eines besonderen fachlichen Könnens bedarf, wie es in Lohngruppe 3 LTV vorausgesetzt wird. IV. Schließlich erfüllt auch die Arbeitnehmerin S6xxxxxxxxx - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht die qualifizierten Anforderungen der Lohngruppe 3 LTV, wenn sie im Lager im Wesentlichen Rücklaufsendungen bearbeitet. Denn dabei darf nicht übersehen werden, dass auf jeder Sendung der Rücklaufgrund (Annahmeverweigerung, falsche oder fehlerhafte Adresse, Kunde nicht angetroffen, Irrläufer, beschädigte Sendung, aus Zeitgründen nicht zugestellt) angegeben ist. Die Mitarbeiterin S6xxxxxxxxx hat sodann anhand detaillierter Vorgaben unter 2.6 des Niederlassungs-Handbuchs die Weiterbearbeitung vorzunehmen und je nach Rücklaufgrund die Sendungen z.B. für den Rückversand weiterzuleiten. Dabei kann sie auf schriftliche Übersichten mit den Abwicklungsbeschreibungen für jeden Versender zurückgreifen. Aus alledem wird deutlich, dass die vom Arbeitsablauf her klar vorgegebenen Tätigkeiten ohne wesentlichen eigentlichen Entscheidungsspielraum nach einer maximalen Unterweisungszeit von zwei Monaten vertragsgemäß zu erledigen sind, es also keines fachlichen Könnens bedarf, wie es üblicherweise durch eine einschlägige Berufsausbildung oder durch eine längere Berufserfahrung erworben wird. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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