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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.08.2008
Aktenzeichen: 13 TaBV 72/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 40 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der N1 T1 & C1 GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 09.04.2008 - 4 BV 4/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Im Beschlussverfahren 2 BV 2/07 (ArbG Gelsenkirchen) hat die antragstellende N1 T1 & C1 GmbH (im folgendem kurz: N1) aus abgetretenem Recht gegenüber der Arbeitgeberin Kosten in Höhe von insgesamt 8790,00 € zuzüglich Zinsen für die Teilnahme dreier Betriebsratsmitglieder an einem von der N1 veranstalteten Schulungsseminar geltend gemacht. Sie lies sich dabei von den Rechtsanwälten N2, P1-W1 & Partner vertreten, wobei die beiden namentlich genannten Rechtsanwälte zugleich auch die Geschäftsführer der N1 sind.

Die Beteiligten schlossen in dem genannten Verfahren einen Vergleich folgenden Inhalts:

Die Beteiligte zu 2) zahlt an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 5250,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19%.

Damit ist das vorliegende Beschlussverfahren erledigt.

Nunmehr verlangt die N3 von der Arbeitgeberin die Erstattung der ihr im vorangegangen Beschlussverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.893,89 € gemäß Rechnung vom 30.10.2007 (Bl. 4 d. A.).

Sie hat die Auffassung vertreten, es bestehe analog § 40 Abs. 1 BetrVG ein Erstattungsanspruch. Unzweifelhaft stünde den Betriebsratsmitgliedern ein entsprechender Anspruch zu, wenn sie selbst die Kosten geltend gemacht und sich dabei anwaltlich vertreten lassen hätten; durch die erfolgte Abtretung habe sich daran nichts geändert.

Die N1 hat beantragt,

die Antragsgegnerin zahlt an den Antragsteller 1.893,89 EUR nebst Zinsen ich Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat zum Ausdruck gebracht, es sei schon zweifelhaft, ob es überhaupt erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten geben könne, wenn - wie hier - die mit eigenem Sachverstand ausgestatteten Geschäftsführer einer GmbH die Kanzlei, der sie angehören, damit beauftragten, die rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Im Übrigen scheide eine Kostenerstattung auch angesichts des geschlossenen Vergleichs aus. Die für die analoge Anwendung des § 40 BetrVG erforderliche Regelungslücke liege nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.04.2008 den Antrag zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird verwiesen auf die Seiten 4 - 6 des Beschlusses (Bl. 41 ff. d. A.).

Gegen diesen Beschluss wendet sich die N3 mit ihrer Beschwerde.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beantragt sie,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 09.04.2008 - 4 BV 4/08 - abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, an die N1 T1 & C1 GmbH 1.893,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2008 zu zahlen.

Ebenfalls unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages beantragt die Arbeitgeberin,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde der N1 ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht nämlich entschieden, dass kein Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin auf Erstattung der für das vorangegangene Beschlussverfahren 2 BV 2/07 (Arbeitsgericht Gelsenkirchen) entstandenen Rechtsanwaltskosten besteht.

Dabei kann offenbleiben, ob ein solcher Anspruch nicht schon deshalb ausscheidet, weil gemäß § 98 ZPO bei einer vergleichsweisen Verfahrensbeendigung im Zweifel alle Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind.

In jedem Fall ist die N1, der nach eigener Darstellung die Kostenerstattungsansprüche der drei Betriebsratsmitglieder A3, D3 und M2 aus Rechnungen vom 18.06.2007 abgetreten worden sind, dadurch im Verhältnis zur Arbeitgeberin neue Gläubigerin dieser Ansprüche geworden (§ 398 BGB). Konsequenterweise ist sie deshalb auch im eigenen Namen gegen die Arbeitgeberin vorgegangen, um die Forderung gerichtlich durchzusetzen.

Wenn sie deshalb die Erstattung dadurch entstandener Rechtsverfolgungskosten verlangt, kann sie sich nicht auf § 40 Abs. 1 BetrVG stützen, weil darin unmissverständlich "nur" an die Tätigkeit des Betriebsrates angeknüpft wird und mangels Regelungslücke auch eine analoge Anwendung ausscheidet. So hat auch bereits das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 14.12.1982 (6 ABR 37/79 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 19) für den Fall eines Rechtsanwaltes zutreffend festgestellt, ihm stehe das Kostenprivileg des § 40 Abs. 1 BetrVG nicht zu.

Denn wenn ein Dritter im eigenen Namen vormalige Ansprüche des Betriebsrates bzw. seiner Mitglieder geltend macht, versieht er in dieser Situation keine Tätigkeit mehr für die genannten betriebsverfassungsrechtlichen Organe bzw. Organmitglieder. Er verfolgt vielmehr eigene und nicht, wie es in § 40 Abs. 1 BetrVG zwingend vorausgesetzt wird, Rechte des Betriebsrates bzw. seiner Mitglieder (vgl. Fitting, 24. Aufl. § 40 Rdnr. 21). Konsequenterweise steht ihm deshalb auch kein Anspruch auf Erstattung der bei ihm selbst entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu.

Davon abgesehen würde sich hier auch die Frage stellen, ob es noch dem für § 40 Abs. 1 BetrVG maßgeblichen Grundsatz der Kostenschonung des Arbeitgebers (vgl. Fitting a.a.O., § 40 Rdnr. 29) entsprach, dass sich die N3 im vorangegangenen Beschlussverfahren von einem ihrer beiden Geschäftsführer aktiv als Verfahrensbevollmächtigten vertreten ließ.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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