Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.10.2005
Aktenzeichen: 13 TaBV 98/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1
BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 20.04.2005 - 3 BV 28/04 - abgeändert.

Die Anträge werden abgewiesen.

Gründe: A. Die Beteiligten streiten im Rahmen des § 18 Abs. 2 BetrVG um den Zuschnitt der betriebsratsfähigen Organisationseinheiten im Unternehmen der antragstellenden Arbeitgeberin. Diese beschäftigt sich mit der Herstellung von LKW-Anhängern und Aufliegern für Sattelschlepper. Die Hauptverwaltung des Unternehmens, dem im Inland 15 und im Ausland 21 Tochtergesellschaften mehrheitlich oder ganz gehören, befindet sich größtenteils in H1xx-xxxx; daneben gibt es zwei Produktionsstätten im 45 km entfernt liegenden V1xxx und im 13 km entfernt liegenden A1xxxxxxxx, wo auch noch Teile der Hauptverwaltung untergebracht sind. Im Einzelnen stellt sich das Organigramm der Arbeitgeberin wie folgt dar: Entsprechend der Anzahl der Vorstandsmitglieder gibt es sechs Vorstandsbereiche. Dem Vorstandsvorsitzenden H2xxxxxx unterstehen in H1xxxxxx die Abteilungen Vertrieb - Ost, Vertrieb - Zentraleuropa, Unternehmenskommunikation und Assistenz. Des weiteren ist dort ansässig der Vorstandsbereich des Herrn S5xxxxxx mit den Abteilungen Vertrieb-Südwesteuropa, Vertrieb-Support, Trainee-Vertrieb, Key-Account-Management, Business Development und Vertrieb -Controlling sowie Assistenz. Das Vorstandmitglied S8xxxxx, zugleich Arbeitsdirektor, arbeitet auch in H1xxxxxx; ihm unterstehen die Abteilungen Revision, Allgemeine Verwaltung, I1xxxxxxxxxxxxxxxxx, externes Rechnungswesen, Finanzen, Service-Bereiche, kaufmännische Auszubildende, Beteiligungscontrolling, SLH GmbH, Assistenz sowie der Bereich der Personalwirtschaft. Letztere Abteilung mit 17 Beschäftigten wird geleitet von dem Prokuristen M5xxx. Diesem unterstehen auch jeweils drei in den Produktionsstandorten V1xxxx und A1-xxxxxxxx zum Einsatz kommende Arbeitnehmer, die für die Personalbetreuung vor Ort zuständig sind. Am Produktionsstandort A1xxxxxxxx sind dies der mit "i.V." unterzeichnende Leiter Personalbetreuung Werk A1xxxxxxxx, D4xxx, die mit "i.A." unterschreibende Personalreferentin B9xxxx sowie die Sachbearbeiterin H4xxxx. Ein vierter Vorstandsbereich unter der Leitung des Vorstandsmitglieds J2xx ist in erster Linie zuständig für die beiden produzierenden Geschäftsbereiche Pritsche in A1xxxxxxxx und Koffer in V1xxxx. Die in seinem Verwaltungsbereich beschäftigten Mitarbeiter sind in einem Bürogebäude am Produktionsstandort in A1xxxxxxxx untergebracht. Ebenso befinden sich dort die beiden von den Herren B4xxxxxxxxx und N1xxx geleiteten Vorstandsbereiche mit den Zuständigkeiten u.a. für den strategischen Einkauf, die strategische Logistik und die Lieferanten-Integration sowie für Forschung und Entwicklung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf das mit Antragsschriftsatz vom 17.12.2004 als Anlage 2 eingereichte Organigramm (Bl. 12 d. A.). In A1xxxxxxxx ist auch der in der Vergangenheit immer gemeinsam für A1xxxxxxxx und H1xxxxxx gewählte Betriebsrat ansässig, während wegen der räumlich weiten Entfernung in V1xxxx ein zweiter Betriebsrat besteht. In A1xxxxxxxx arbeiten im Pritschenbereich unter dem Geschäftsbereichsleiter S2xxxxx 661 Arbeitnehmer. Dort in der Vergangenheit abgeschlossene Betriebsvereinbarungen vom 19.09.2003 (Bl. 30 ff. d. A.), 15.12.2003 (Bl. 29 d. A.), 28.01.2004 (Bl. 28 d. A.), 19.04.2005 (Bl. 147 d. A.), 20.05.2005 (Bl. 146 d. A.) und 20.07.2005 (Bl. 125 f. d. A.) sowie der Interessenausgleich vom 3.12.2002 (Bl. 37 f. d. A.) und vom 21.02.2005 (Bl. 94 f. d. A.) sind auf Arbeitgeberseite - neben dem zuständigen Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsbereichsleiter S2xxxxx - von den Vertretern der "Personalwirtschaft", M5xxx und/oder D4xxx, unterzeichnet. Die schriftliche Anhörung vom 23.05.2005 zu einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitnehmers T3xxxxxxx (Bl. 150 d. A.) erfolgte von Seiten der Personalwirtschaft mit der Unterschrift der Personalreferentin B9xxxx. Zuvor hatte sich mit Schreiben vom 25.11.2004 Herr D4xxx in der Kündigungssache L1xxxxx an den Betriebsrat gewandt (Bl. 157 d. A.). Des weiteren gibt es zahlreiche Schreiben der Personalwirtschaft an verschiedene Abteilungen, in denen an das Auslaufen der "Kündigungsschutzfrist" erinnert wird. Auch ein Einstellungsantrag vom 19.04.2003 (Bl. 130 d. A.) ist von ihr gefertigt worden. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass der Geschäftsbereich Pritsche sowie die Konzernhauptverwaltungen in A1xxxxxxxx und H1xxxxxx jeweils betriebsratsfähige Organisationseinheiten bilden würden. Es liege eine klare Trennung von Aufgabenbereich und Organisation vor. Alle Entscheidungen würden im Rahmen der Konzernverwaltung durch die jeweiligen Abteilungsleiter vor Ort getroffen. Soweit dabei auf die Abteilung Personalwirtschaft zurückgegriffen werde, würden deren Mitarbeiter ausschließlich beratend tätig. Es handle sich um eine Serviceabteilung mit nur beratender und koordinierender Funktion. Die Arbeitgeberin hat beantragt, festzustellen, dass die Betriebsteile Geschäftsbereich Pritschenfahrzeuge in A1xxxxxxxx, Konzernhauptverwaltung in A1xxxxxxxx und Konzernhauptverwaltung in H1xxxxxx jeweils einen eigenständigen Betrieb, hilfsweise einen betriebsratsfähigen Betriebsteil bilden. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat ausgeführt, in wichtigen personellen und sozialen Angelegenheiten werde arbeitgeberseits die Verhandlungsführung und Entscheidung von einem Leitungsapparat wahrgenommen, der sich nicht auf A1xxxxxxxx beschränke, sondern die in H1xxxxx ansässige Personalverwaltung mit deren Leiter M5xxx einbeziehe. Dies würde durch zahlreiche Betriebsvereinbarungen und durch die Vorgehensweise in personellen Angelegenheiten belegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.04.2005 dem Antrag stattgeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe keine institutionalisierte einheitliche Leitung, die vor Ort in A1xxxxxxxx und H1xxxxxx alle wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten wahrnehme. Die Abteilung Personalwirtschaft übe keine arbeitgeberseitigen Entscheidungsbefugnisse aus, sondern werde lediglich beratend tätig. Bei den Konzernverwaltungen in H1xxxxxx und A1xxxxxxxx sowie der Produktion in A1xx-xxxx handele es sich jeweils um selbstständige Betriebe. So würden die Verwaltungstätigkeiten durch jeweils einheitliche Verwaltungsapparate mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis auch im arbeitsrechtlichen Bereich wahrgenommen, und zwar in Gestalt der Abteilungsleiter und zuständigen Vorstandsmitglieder. Entsprechendes gelte für den Bereich der Produktion in A1xxxxxxxx. Gegen diesen ihm am 13.05.2005 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 07.06.2005 Beschwerde eingelegt und diese am 23.06.2005 begründet. Er weist darauf hin, dass am Standort A1xxxxxxxx eine räumliche Unterscheidung zwischen den Mitarbeitern der Konzernhauptverwaltung und den Arbeitnehmern im Geschäftsbereich Pritsche nicht erkennbar sei. So würden zum Beispiel die Beschäftigten in den Bereichen Controlling sowie Arbeitssicherheit/Umwelt ihre Aufgaben sowohl für den Produktions- wie auch für den Konzernverwaltungsbereich wahrnehmen. Der vorhandene Server werde auch einheitlich für alle Bereiche genutzt. Im Übrigen ergebe sich aus der Verfahrensweise in der Vergangenheit, dass die Mitarbeiter der Abteilung Personalwirtschaft unter Leitung des Prokuristen M5xxx alle wesentlichen Gespräche mit ihm, dem Betriebsrat, geführt hätten, bevor es dann zum Abschluss von - auch durch Mitarbeiter der Personalwirtschaft unterschriebenen - Betriebsvereinbarungen gekommen sei. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 20.04.2005 - 3 BV 28/04 - abzuändern und die Anträge abzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie streicht heraus, dass die Abteilung Personalwirtschaft nur eine Hilfestellung für den Linienvorgesetzten erbringe, wenn sie auch in der Vergangenheit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung der Vorgänge auch Papiere und Dokumente selbst unterzeichnet habe. Alle betriebsverfassungsrechtlich relevanten Entscheidungen einschließlich aller personellen Einzelmaßnahmen würden vor Ort von dem jeweiligen Fachvorgesetzten getroffen; wer sie nach außen dokumentiere, sei dem gegenüber unerheblich. Im Vorfeld des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung sei neben dem jeweiligen Linienvorgesetzten auch die Abteilung Personalwirtschaft deshalb beteiligt, weil es neben dem materiellen Gehalt der angestrebten Regelung auch um eine rechtliche Einschätzung gehe. Wegen des weiteren Vorbringens beider Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann nicht festgestellt werden, dass die Konzernhauptverwaltungen in H1xxxxxx und A1xxxxxxxx und die Produktion in A1xxxxxxxx jeweils betriebsratsfähige Organisationseinheiten im Sinne des § 18 Abs. 2 BetrVG bilden. Vielmehr handelt es sich bei den drei genannten Bereichen - unverändert - um einen einheitlichen Betrieb (§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG), wobei keiner dieser Betriebsteile die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG erfüllt. I. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z. B. BAG AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 8, 12, 22; AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15; NZA 2005, 1248; zustimmend z. B. Fitting, § 1 Rdnr. 63 ff.) ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetztes die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern unter Einsatz sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, wobei der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden muss. Die institutionell einheitliche Leitungsmacht muss sich vor allem auf die beteiligungsrelevanten personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. In Abgrenzung dazu liegt ein Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG vor, wenn die Einheit auf den Zweck des (Haupt-) Betriebs ausgerichtet ist und "nur" ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit aufweist; es reicht beispielsweise aus, wenn in der Einheit eine Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte ausüben kann (BAG AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15). Ein so umschriebener Betriebsteil wird aber erst dann zu einer betriebsratfähigen Organisationseinheit, wenn er - von dem hier nicht relevanten § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG abgesehen - zusätzlich nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Die im Betriebsteil vorhandenen Vertreter des Arbeitgebers müssen in der Lage sein, die Funktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Beteiligungsrechte wahrzunehmen (BAG AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15; AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 1). Es muss erkennbar die deutliche Mehrheit der Entscheidungen, an denen der Betriebsrat zu beteiligen ist, vor Ort getroffen werden (BAG AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 3). II. Von diesen Grundsätzen ausgehend, führt die Arbeitgeberin hier in H1xxxxx und A1xxxxxxxx einen einheitlichen Betrieb, wobei die Standorte nicht den erforderlichen Grad an Selbstständigkeit in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten aufweisen, um sie als eigene Einheiten im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG einstufen zu können. Vielmehr besteht im Unternehmen der Arbeitgeberin ein einheitlicher Leitungsapparat, der - maßgeblich koordiniert durch die Abteilung Personalwirtschaft - über alle relevanten Angelegenheiten betriebsverfassungsrechtlicher Art entscheidet. So weist die Arbeitgeberin selbst darauf hin, dass die Personalwirtschaft nicht nur eine beratende, sondern auch eine koordinierende Funktion hat. Die Wertigkeit dieser Abteilung wird auch dadurch unterstrichen, das ihr Leiter M5xxx, der bezeichnender Weise an mehreren Stellen auch als (Konzern-) Personalleiter ausgewiesen worden und im vorliegenden Verfahren gemäß § 141 ZPO als alleiniger Vertreter der Arbeitgeberin aufgetreten ist, Prokura besitzt, also im Außenverhältnis gemäß § 49 Abs. 1 HGB für das Unternehmen verbindlich alle arbeits- und betriebsverfassungsrechtlich relevanten Entscheidungen treffen kann. So hat er in der Vergangenheit auch mehrmals unter Verwendung des ppa.-Zusatzes Betriebsvereinbarungen (mit-)unterschrieben, z. B. die Betriebsvereinbarungen vom 19.09.2003, 15.12.2003, 28.01.2004 und 20.07.2005 sowie den Interessenausgleich vom 03.12.2002 und vom 21.02.2005. Die Tatsache, dass daneben auch das zuständige Vorstandsmitglied bzw. der Geschäftsbereichsleiter unterzeichnet haben, ändert nichts daran, dass bei der Arbeitgeberin ein aus mehreren Personen bestehender Leitungsapparat tätig geworden ist; dieser trifft im Verhältnis zum Betriebsrat unter maßgeblicher Führung der Abteilung Personalwirtschaft, die das arbeitsrechtliche "TÜV-Siegel" erteilt (so die Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 08.04.2005, S. 4), alle betriebsverfassungsrechtlich relevanten Entscheidungen einheitlich nach außen trifft. Entsprechendes gilt für Abmahnungen und Kündigungen von Mitarbeitern einschließlich vorbereitender Anträge, wie sich aus den zur Akte gereichten Schreiben vom 08.10.2001 (Bl. 102 f. d. A.), 12.12.2001 (Bl. 101 d. A.), 25.09.2003 (Bl. 105 d. A.), 18.08.2004 (Bl. 100 d. A.), 24.03.2005 (Bl. 104 d. A.) und 31.05.2005 (Bl. 92 d. A.) beispielhaft ergibt. Hier wie auch sonst kann festgestellt werden, dass Angehörige der Abteilung Personalwirtschaft, und zwar neben dem Leiter M5xxx die ihm unterstellten Mitarbeiter D4xxx und B9-xxxx, alle dem Betriebsrat gegenüber relevanten Maßnahmen von der Beteiligung bei personellen Angelegenheiten bis zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen in sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten an maßgeblicher Stelle begleitet und auch mittels ihrer Unterschrift nach außen mit verantwortet haben. Die Arbeitgeberin selbst hat dies im Schriftsatz vom 14.09.2005, Seite 4, sehr anschaulich bestätigt, wenn sie dort ausführt, bei Betriebsvereinbarungen sei üblicherweise der zuständige Linienvorgesetzte für den materiellen Gehalt und die Abteilung Personalwirtschaft für die rechtliche Einschätzung zuständig. Beide Gesichtspunkte sind für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen gleichermaßen relevant, so dass dem Betriebsrat auf Arbeitgeberseite immer ein sich koordinierender Leitungsapparat gegenüber steht und nicht nur der jeweils zuständige Linienverantwortliche. Entsprechendes gilt für personelle Einzelmaßnahmen. So bestätigt die Arbeitgeberin, dass es zum Beispiel im Falle T3xxxxxxx die Aufgabe der Abteilung Personalwirtschaft gewesen sei, den Kündigungssachverhalt tatsächlich und rechtlich aufzuarbeiten und dass Anhörungsverfahren gegenüber dem Betriebsrat abzuwickeln. Dies geht über ein bloße Servicefunktion und eine Beratung in abwicklungstechnischen Fragen, wie es von Arbeitgeberseite eingestuft wird, weit hinaus. So wurde dann bezeichnenderweise auch das Kündigungsschreiben vom 31.05.2005 ausschließlich vom "Konzernpersonalleiter" M5xx und dem Leiter Personalbetreuung Werk A1xxxxxxxx, D4xxx, unterzeichnet. Bemerkenswerterweise gesteht die Arbeitgeberin im Beschwerdeerwiderungsschriftsatz vom 14.09.2005 auf Seite 3 auch selbst zu, dass aus Gründen der "Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung" Mitarbeiter der Abteilung Personalwirtschaft in zahlreichen Fällen bei personellen Einzelmaßnahmen die maßgeblichen Dokumente gleich selbst auch unterschrieben hätten. Damit haben sie aber gerade die betriebsverfassungsrechtlich relevanten Erklärungen auch nach außen verbindlich abgegeben, ohne dass der aus Unternehmersicht angeblich allein maßgebliche Entscheidungsträger überhaupt in Erscheinung getreten ist. Selbst wenn hier im Vorfeld ein koordiniertes Vorgehen zwischen dem zuständigen Vorgesetzten und den Mitarbeitern der Abteilung Personalwirtschaft erfolgt sein sollte, führten diese dann doch im Verhältnis zum Betriebsrat allein das erforderliche Beteiligungsverfahren durch, nahmen also auf Arbeitgeberseite die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse wahr. Unerwähnt soll auch nicht bleiben, dass der Personalleiter M5xxx mit Schreiben vom 01.04.2005 abschließend für die Arbeitgeberin auch zu der betriebsverfassungsrechtlichen Frage der Heranziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Stellung genommen hat (Bl. 99 d. A.). Nach alledem kann festgestellt werden, dass die Abteilung Personalwirtschaft mit ihren 17 Mitarbeitern in H1xxxxxx und 3 Mitarbeitern in A1xxxxxxx das maßgebliche Bindeglied bildet, um für die Standorte H1xxxxxx und A1xxxxxxx von einer einheitlichen Leitungsmacht in allen betriebsverfassungsrechtlich relevanten Fragen ausgehen und damit einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG annehmen zu können. Daran anknüpfend, kann auch nicht konstatiert werden, dass die drei Betriebsteile in H1x-xxxxx und A1xxxxxxxx die in § 4 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BetrVG vorausgesetzte Selbstständigkeit aufweisen, um als betriebsratsfähige Organisationseinheiten eingestuft werden zu können. Denn namentlich der in A1xxxxxxxx ansässige Teil der Konzernverwaltung und die Produktion nehmen über ihre zuständigen Vorstandsmitglieder, Geschäftsbereichs- und Abteilungsleiter nicht vor Ort die maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats wahr. Wie oben bereits dargestellt, erfolgt die betriebsteilübergreifende Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse vielmehr innerhalb eines einheitlichen Leitungsapparates, wobei die Abteilung Personalwirtschaft mit ihrem Leiter M5xxx und den ihm unterstellten drei in A1xxxxxxxx tätigen Mitarbeitern die wesentlichen relevanten Funktionen ausüben, so dass z. B. der Geschäftsbereichsleiter S2xxxxx im Bereich Pritsche selbstständig keine betriebsverfassungsrechtlich relevanten Entscheidungen trifft. Abschließend soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Ansicht der Arbeitgeberin, würde man ihr folgen, konsequenterweise zur Bildung von mindestens sechs (anknüpfend an die Vorstandsbereiche) oder sogar zu mehr Betriebsräten führen würde, wenn man weitergehend an die Geschäftsbereiche oder sogar an die einzelnen Abteilungen anknüpfen würde. So bestände die Gefahr eines nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 7 ) gerade zu verhindernden unfruchtbaren Nebeneinanderherarbeitens und einer unerquicklichen, unfruchtbaren Rivalität mehrerer Betriebsräte. Auch deshalb ist es sachgerecht, dem beschriebenen einheitlichen Leitungsapparat auf Arbeitgeberseite weiterhin einen einzigen Betriebsrat gegenüberzustellen, es also bei einer Konstellation zu belassen, die schon jahrelang bestanden hat. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, weil auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Einzelfallerwägungen zum gefundenen Ergebnis geführt haben.

Ende der Entscheidung

Zurück