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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 05.02.2008
Aktenzeichen: 14 Sa 1447/07
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1
Eine Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags scheidet grundsätzlich bei jeder gleichzeitigen Änderung des Vertragsinhalts aus. Es kommt nicht darauf an, ob materielle oder wesentliche Änderungen des Vertragsinhalts erfolgen.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 6. Juli 2007 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristungsvereinbarung vom 12. April 2006 nicht mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 sein Ende gefunden hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert bleibt unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Der 51 Jahre alte Kläger war zunächst seit 1982 bei der Firma G3 Holzwerkstoffe beschäftigt. Über das Vermögen dieser Firma, ein Unternehmen der Möbelindustrie mit bis zu 300 Mitarbeitern, wurde am 3. Januar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Arbeitsverhältnis wurde gekündigt. Die Insolvenzverwalterin beschäftigte den Kläger aufgrund eines befristeten und einmal verlängerten Vertrags in der Zeit vom 3. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005.

Ab August 2005 nahm die Beklagte, damals noch firmierend unter "B7+G2 M3 GmbH" ihre Tätigkeit auf. Unter dem 15. August 2005 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 8 ff. d.A.), der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

§ 1

Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 II TzBfG

Der Arbeitnehmer wird für die Zeit vom 15.8.2005 bis zum 15.4.2006 gem. § 14 II 1 TzBfG als Maschinenführer für die Beschichtungsanlage eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

Ungeachtet der Befristung kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ordentlich gekündigt werden.

Beide Parteien haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

§ 2

Tätigkeit

1. Der Arbeitnehmer wird als Maschinenführer einer Beschichtungsanlage eingestellt.

2. Die Arbeitgeberin behält sich vor, den Arbeitnehmer in anderen Arbeitsbereichen einzusetzen und ihm Aufgaben zuzuweisen, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Berufserfahrungen entsprechen. Es wird sich dabei primär um Tätigkeiten handeln, in den Bereichen einseitige Maschinenstraße, Zwilling, Softanlage und in Ausnahmefällen und Maschinenstraße.

§ 4

Vergütung

1. Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung in Höhe von 15,00 € brutto je Arbeitsstunde. Die Auszahlung der Vergütung ist mit dem Ablauf des jeweiligen Monats fällig.

§ 13

Arbeitnehmerdarlehen

1. Der Arbeitnehmer gewährt der Arbeitgeberin im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis ein Darlehen in Höhe von insgesamt 4.000,00 €. Das Arbeitnehmerdarlehen wird in der Form erbracht, dass 150,00 € von der auszuzahlenden monatlichen Nettovergütung auf das Darlehenskonto des Arbeitnehmers zur Erbringung des Darlehensbetrages gezahlt wird.

2. Der eingezahlte Darlehensbetrag ist mit dem Nominalzinssatz jährlich zu verzinsen.

3. Die zu zahlenden Darlehensraten sind spätestens bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen und werden im Fälligkeitszeitpunkt mit dem auszuzahlenden pfändbaren Arbeitsentgelt verrechnet.

4. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind beide Parteien berechtigt, den Darlehensvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristungsvereinbarung ist eine Kündigung des Darlehensvertrages frühestens ab dem Endtermin der Befristung möglich. Der eingezahlte Darlehensbetrag wird dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe ausgezahlt.

§ 15

Nutzung von Hard-/Software

1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, an PC, Datenverarbeitungs- und anderen EDV-Anlagen der Arbeitgeberin keine private Software einzusetzen.

2. Firmeneigene Hard- und Software darf nicht für eigene Zwecke vervielfältigt und genutzt werden. Eine Beeinträchtigung oder Veränderung der bei der Arbeitgeberin vorhandenen Hard- und Software ist in jedweder Form zu unterlassen, insbesondere Eingriffe in Urheberrechte der Arbeitgeberin oder Dritter.

3. Im Falle der Verletzung der vorstehenden Bestimmung durch den Arbeitnehmer hat er der Arbeitgeberin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu leisten.

Unter dem 12. April 2006 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 14 ff. d.A.), der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

§ 1

Befristung des Arbeitsvertrages nach § 14 II TzBfG

Der Arbeitnehmer wird für die Zeit vom 16.4.2006 bis zum 31.12.2006 gem. § 14 II 1 TzBfG als Maschinenführer für die Beschichtungsanlage eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

Ungeachtet der Befristung kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ordentlich gekündigt werden.

Beide Parteien haben das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

§ 2

Tätigkeit

1. Der Arbeitnehmer wird als Maschinenführer für die Beschichtungsanlage eingestellt.

2. Die Arbeitgeberin behält sich vor, den Arbeitnehmer in anderen Arbeitsbereichen einzusetzen und ihm Aufgaben zuzuweisen, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Berufserfahrungen entsprechen.

§ 4

Vergütung

1. Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung in Höhe von 15,00 € brutto je Arbeitsstunde. Die Auszahlung der Vergütung ist mit dem Ablauf des jeweiligen Monats fällig und wird bis zum 10. des Folgemonats überwiesen.

2. Die Zahlung der Vergütung erfolgt auf ein vom Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Arbeitsbeginn anzugebendes Konto.

Die Regelungen §§ 13 und 15 des vorherigen Arbeitsvertrags sind in dem Vertrag vom 12. April 2006 nicht mehr enthalten. Die Beklagte hat das Arbeitnehmerdarlehen zurückgezahlt, eine Nutzung von Hard- und Software fand am Arbeitsplatz des Klägers nicht statt.

Über den 31. Dezember 2006 hinaus wurde der Kläger nicht mehr beschäftigt. Bei der Beklagten arbeiten nach ihren Angaben ca. 25 Arbeitnehmer, nach den Angaben des Klägers 50 bis 70 Mitarbeiter zuzüglich Aushilfen auf 400-Euro-Basis.

Mit seiner am 17. Januar 2007 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags vom 12. April 2006. Er hat die Auffassung vertreten, dass eine bloße Verlängerung der unter dem 15. August 2005 vereinbarten Befristung angesichts der Änderungen des Vertragsinhalts ausscheide. Darüber hinaus hat er behauptet, er sei schon seit 8. August 2005 für die Beklagte tätig gewesen. Die Vereinbarung vom 15. August 2006 stelle eine unzulässige nachträgliche Befristung dar. Die Beklagte hat dies bestritten und im Übrigen die Auffassung vertreten, dass eine zulässige Verlängerungsvereinbarung vorliege, weil die wesentlichen Vertragsbedingungen identisch geblieben seien.

Von einer weiteren Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Befristung vom 12. April 2006 sei eine wirksame Vertragsverlängerung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Die wesentlichen materiellen Arbeitsbedingungen seien unverändert geblieben, die vorgenommenen Änderungen stellten nur eine Anpassung der Vertragsbedingungen an die bereits bestehende Sach- und Rechtslage dar. Es könne offen bleiben, ob der Kläger bereits ab 8. August 2005 bei der Beklagten die Arbeit aufgenommen habe. Es sei von einer wirksamen Befristung des Vertrags vom 15. August 2005 auszugehen, weil der Kläger einen eventuellen Verstoß gegen das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG rechtzeitig gerügt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Urteil ist dem Kläger am 20. Juli 2007 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 20. August 2007 eingelegte und zugleich begründete Berufung.

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine bloße Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags angesichts der Änderungen der Arbeitsbedingungen in dem Vertrag vom 12. April 2006 ausscheide. Zudem könne er nach Ablauf der Befristungsverlängerung im Rahmen der Frist des § 17 TzBfG geltend machen, dass der verlängerte Vertrag gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstoße. Schließlich stelle sich für den Kläger das Arbeitsverhältnis zu der Beklagten als ein seit dem Jahr 1982 bestehendes durchgängiges Arbeitsverhältnis dar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 6. Juli 2007 (1 Ca 85/07) abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 12. April 2006 mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 sein Ende gefunden hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als zutreffend. Eine Arbeitsaufnahme vor dem 15. August 2005 bleibe weiterhin bestritten und sei aus den vom Arbeitsgericht genannten Gründen rechtlich unerheblich. Der Wirksamkeit der Verlängerungsvereinbarung stehe auch die Änderung in § 2 Abs. 2 Arbeitsvertrag nicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen des Arbeitsgerichts vom 21. Februar 2007 und 6. Juli 2007 sowie der Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Befristungsabrede vom 12. April 2006 ist unwirksam. Ob ein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vorliegt, kann offen bleiben. Die Befristungsvereinbarung vom 12. April 2006 stellt keine wirksame Verlängerung der Befristungsabrede vom 15. August 2005 dar.

1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt (vgl. BAG, Urt. v. 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 = AP Nr. 1 § 14 TzBfG Verlängerung; Urt. v. 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 = AP Nr. 22 zu § 14 TzBfG; Urt. v. 19. Oktober 2005 - 7 AZR 31/05 = AP Nr. 19 zu § 14 TzBfG). Anderenfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, der nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies gilt auch für den Fall der Vereinbarung von für den Arbeitnehmer gegenüber dem bisherigen Vertrag verbesserten Arbeitsbedingungen.

Zulässig ist es allerdings, dass die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen. So steht es einer Verlängerung nicht entgegen, dass bereits zuvor erfolgte Änderungen der Vertragsbedingungen in den Text der Verlängerungsvereinbarung aufgenommen werden, etwa aufgrund der Änderung einer für das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvereinbarung oder wegen zwischenzeitlich getroffener Abreden über die für das Vertragsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen. In beiden Fällen wird nur der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Vertragsinhalt in der Urkunde dokumentiert (vgl. BAG, Urt. v. 23. August 2006, a.a.O. m. w. N.). Darüber hinaus ist eine Änderung der Vertragsbedingungen bei der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig, wenn die Neufassung des Vertrags Arbeitsbedingungen zum Inhalt hat, die von den Parteien vereinbart worden wären, wenn der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünde, weil anderenfalls eine gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers mit einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer vorläge (vgl. BAG, Urt. v. 23. August 2006, a.a.O.).

Im Übrigen darf nach Wortlaut, Gesetzessystematik und Normzweck nur eine Verlängerung der Befristungsabrede, nicht aber eine Änderung der sonstigen Arbeitsbedingungen eintreten. Der Arbeitnehmer soll bei der Entscheidung über die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses davor geschützt werden, dass der Arbeitgeber dessen Fortsetzung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert oder dass er durch das Angebot anderer Arbeitsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags veranlasst wird (vgl. BAG, Urt. v. 18. Januar 2006, a.a.O.). Der für den Arbeitnehmer bestehende Entscheidungsspielraum wird in Frage gestellt, wenn der Arbeitgeber die Vertragsfortsetzung mit einem privatautonom gestalteten Angebot zur Vertragsänderung verbindet. Dies gilt selbst dann, wenn die angebotenen Arbeitsvertragsbedingungen für den Arbeitnehmer gegenüber dem bisherigen Vertragsinhalt günstiger sind. Gesetzlich ist nicht vorgesehen, insoweit einen Günstigkeitsvergleich, der zudem auch inhaltlichen Bedenken unterliegt, vorzunehmen (vgl. im Einzelnen BAG, Urt. v. 23. August 2006, a.a.O.). Im Übrigen bedarf es einer klaren Abgrenzung zwischen einer Verlängerungsvereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG einerseits, dem nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässigen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags andererseits (vgl. BAG, Urt. v. 23. August 2006).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall liegt eine bloße Verlängerungsvereinbarung nicht vor.

a) Dies folgt allerdings nicht schon aus dem Wegfall der §§ 13 und 15 des Arbeitsvertrags vom 15. August 2005. Hierin liegt lediglich eine vom Bundesarbeitsgericht anerkannte Anpassung des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung geltende Rechtslage.

Der Wegfall der Regelung über das vom Kläger der Beklagten aus seinen Lohnansprüchen gewährte Darlehen folgt als Konsequenz aus dem Umstand, dass die Beklagte dieses Darlehen während der Laufzeit des Vertrags vom 15. August 2005 zurückgezahlt hatte. Dass eine erneute Inanspruchnahme eines Darlehens durch die Beklagte zwischen den Parteien für die Zeit ab 16. April 2006 vereinbart worden ist, hat der Kläger nicht behauptet. Dementsprechend bedurfte es keiner Regelung zum Arbeitnehmerdarlehen mehr. Vielmehr sollte die Regelung auslaufen. Die lediglich theoretische Möglichkeit, dass die Beklagte als Arbeitgeberin den Kläger erneut auf ein Darlehen über 4.000,-- € bis zum Befristungsablauf in Anspruch nimmt, ändert nichts daran, dass dies zwischen den Parteien nicht konkret beabsichtigt war.

Auch der Wegfall von § 15 des Arbeitsvertrags vom 15. August 2005 stellt lediglich eine Anpassung des Vertrags an die Rechtslage dar. Der Kläger hatte mit PC, Datenverarbeitungs- und anderen EDV-Anlagen im Rahmen seiner Tätigkeit nichts zu tun. Insoweit handelt es sich um eine inhaltsleere Bestimmung, die im Rahmen der Verlängerungsvereinbarung entfallen konnte.

b) Dagegen handelt es sich bei den Änderungen in § 2 Nr. 2 sowie § 4 Nr. 1, die in dem Arbeitsvertrag vom 12. April 2006 gegenüber dem Arbeitsvertrag vom 15. August 2005 erfolgt sind, um eine Änderung der Arbeitsbedingungen, die eine Verlängerungsvereinbarung ausschließen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG, Urt. v. 23. August 2006, a.a.O.) besteht das Erfordernis eines unveränderten Vertragsinhalts über das bloße Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts der ursprünglich vereinbarten Befristung als Voraussetzung für eine wirksame Verlängerung. Über die bloße Anpassung des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage, wozu auch der "Gleichlauf" der Arbeitsbedingungen befristet und unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und deren Dokumentation im schriftlichen Vertragsinhalt gehört, findet sich keine Einschränkung dieser Voraussetzung dahingehend, dass eine Verlängerung zulässig ist, wenn keine materiellen Arbeitsbedingungen geändert werden oder es sich nicht um eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen handelt. Gerade im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber keine Kriterien für eine Abgrenzung der Verlängerungsvereinbarung einerseits, des unzulässigen Neuabschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags andererseits in § 14 Abs. 2 TzBfG vorgenommen hat, bedarf es wegen der erforderlichen Rechtssicherheit einer Beschränkung des Begriffs "Verlängerung" auf das bloße Hinausschieben des Beendigungstermins ohne Änderung des Vertragsinhalts. Welchen Inhalt des Arbeitsvertrags die Parteien verändern, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob es sich um eine Verbesserung oder Verschlechterung für den Arbeitnehmer handelt. Wollte man die Vertragsänderung zusätzlich unter dem Gesichtspunkt beurteilen, ob es sich um eine wesentliche oder materielle Änderung der Arbeitsbedingungen handelt, würde dies eine einfache, klare und rechtssichere Beurteilung der Frage, ob eine wirksame Verlängerung vorliegt, nicht mehr ermöglichen. Dementsprechend steht grundsätzlich jede Änderung des Vertragsinhalts der Annahme einer bloßen Verlängerung entgegen.

bb) § 2 Nr. 2 des Arbeitsvertrags vom 15. August 2005 sieht insoweit übereinstimmend mit dem Vertrag vom 12. April 2006 vor, dass die Beklagte im Rahmen ihres Direktionsrechts den Kläger in anderen Arbeitsbereichen einsetzen und ihm Aufgaben zuweisen kann, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Berufserfahrungen entsprechen. § 2 Nr.2 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 15. August 2005, der in der Vereinbarung vom 12. April 2006 nicht mehr enthalten ist, sieht eine Einschränkung dieses Direktionsrechts vor, in dem die primären Einsatzbereiche für den Kläger bestimmt werden und zwar in den Bereichen einseitige Maschinenstraße, Zwillings- und Softanlage. Für Ausnahmefälle ist eine unklare Bestimmung hinsichtlich der Maschinenstraße vorgesehen. Es mag sein, dass die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2008 vorgetragen hat, aus ihrer Sicht diese Bestimmung so verstand, dass § 2 Nr. 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 15. August 2005 im Hinblick darauf, dass die Tätigkeit des Klägers an der Beschichtungsanlage vom Umfang her keine Vollzeittätigkeit war, sicherstellen sollte, dass er auch an anderen Anlagen beschäftigt werden konnte. Nach der Formulierung handelt es sich jedoch um eine Einschränkung des grundsätzlich weiten, § 106 GewO entsprechenden Direktionsrechts. Zu diesem Direktionsrecht ist man im Vertrag vom 12. April 2006 zurückgekehrt. Dies beinhaltet eine Veränderung des ursprünglichen Vertragsinhalts, der der Annahme einer bloßen Verlängerung i. S. von § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG entgegensteht.

cc) Entsprechendes gilt für die Änderung von § 4 Nr. 1 des Arbeitsvertrags vom 15. August 2005. Die Vereinbarungen vom 15. August 2005 sowie vom 12. April 2006 stimmen zwar darin überein, dass eine Vergütung von 15,00 € je Arbeitsstunde vereinbart und die Auszahlung der Vergütung mit dem Ablauf des jeweiligen Monats fällig ist. Wenn es sodann im Vertrag vom 12. April 2006 weiter heißt, dass die Vergütung trotz unveränderter Fälligkeit bis zum 10. des Folgemonats überwiesen wird, wird damit die Folge der Nichtzahlung zum Fälligkeitszeitpunkt - nämlich eine Verzinsung der Geldforderung wegen Verzugs gemäß §§ 286, 288, 247 BGB - ausgeschlossen. Anders kann diese Regelung nicht verstanden werden. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats Zeit mit der Zahlung trotz Fälligkeit der Vergütungsforderung. Erst im Falle der Versäumung dieser Zahlungsfrist entsteht rückwirkend der Anspruch auf Verzugszinsen. Nach der ursprünglichen Regelung war jedoch die Beklagte zur Zahlung bis zum Monatsende verpflichtet, eine spätere Zahlung begründete angesichts der Fälligkeitsbestimmung bereits den Verzug und damit einen Verzugszinsanspruch. Dieser wurde durch die Regelung in der Vereinbarung vom 12. April 2006 nunmehr begrenzt. Auch dies bedeutet eine inhaltliche Änderung der Arbeitsbedingung, die der Annahme einer bloßen Verlängerung entgegensteht. Eine bloße Anpassung an die Rechtslage besteht nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob es bereits zuvor Praxis war, dass die Beklagte erst zum 10. eines Monats zahlte. Der Kläger mag diese verspäteten Zahlungen ohne weitergehende Forderungen hingenommen haben. Daraus folgt jedoch nicht, dass er damit einverstanden war, d. h. es bereits zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Zahlung bis zum 10. des Folgemonats gekommen war, so dass die nunmehr aufgenommene Regelung die ohnehin bereits bestehende Rechtslage lediglich wiedergegeben hätte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert war unverändert auf das Vierteljahreseinkommen des Klägers festzusetzen.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Nach Auffassung des Gerichts ist es von grundsätzlicher Bedeutung, ob jede Änderung des Vertragsinhalts unabhängig davon, ob es sich um eine Änderung materieller Art oder von wesentlichen Arbeitsbedingungen handelt, der Annahme einer Verlängerungsvereinbarung entgegensteht.

Ende der Entscheidung

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