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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.12.2008
Aktenzeichen: 14 Ta 596/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 11a Abs. 2
ZPO § 121 Abs. 2
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite gemäß § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 11a Abs. 2 ArbGG auf Erforderlichkeit überprüft.

2. Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag die gegnerische Partei nicht mehr vertreten, ist in der Beschwerdeinstanz ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Prozesskostenhilfe vom Arbeitsgericht rückwirkend bewilligt wurde, sie sich dadurch auch auf einen Zeitraum erstreckt, in dem die Gegenseite anwaltlich vertreten war, und lediglich die Versagung der Beiordnung Gegenstand des Rechtsmittels ist.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 10. Juni 2008 (3 Ca 1718/07) teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird Rechtsanwalt B2 aus G1 auch für die Anträge aus der Klageschrift vom 13. September 2007 zu 3.1 (Abrechnung für Juli 2007) sowie zu 3.2 (Zahlung von 1.665,57 Euro für Juli 2007) beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit seiner am 17. September 2007 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger neben Bestandsschutz, Weiterbeschäftigung und Zwischenzeugnis (hilfsweise Endzeugnis) mit seinen Anträgen zu 3.1 und 3.2 die Erteilung einer Abrechnung für den Monat Juli 2007 sowie die Zahlung seiner monatlichen Vergütung in Höhe von 1.665,57 Euro für die Monate Juli und August 2007 verlangt. Mit dem am 2. Oktober 2007 eingegangenen Schriftsatz hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klageanträge unter gleichzeitiger Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt beantragt und eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen überreicht, wonach er zur Zeit bei seiner Lebensgefährtin wohne und lebe. Seine Angaben hat er durch Vorlage eines Belegs für sein Girokonto mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 ergänzt. Im Termin vom 23. Oktober 2007 wurde mit der seit 2. Oktober 2007 anwaltlich vertretenen Beklagten ein Teilvergleich bezüglich der Kündigungsschutzklage geschlossen. Im Übrigen wurde der auf den 31. Januar 2008 bestimmte Kammertermin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers der Beklagten am 7. Dezember 2007 aufgrund der eingetretenen Unterbrechung aufgehoben.

Unter dem 15. Februar 2008 gab das Arbeitsgericht dem Kläger auf, seine aktuellen Einkünfte glaubhaft zu machen. Eine Reaktion erfolgte hierauf nicht. Mit der hier angefochtenen Entscheidung vom 10. Juni 2008 hat das Arbeitsgericht teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, unter anderem für den Antrag auf Herausgabe einer Abrechnung und auf Entgeltzahlung. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts hat es jedoch in diesem Zusammenhang abgelehnt. Es handele sich um eine leichte Fallgestaltung, die der Kläger von seinen intellektuellen Fähigkeiten alleine gegebenenfalls mit Hilfe der Rechtsantragsstelle habe bewältigen können, so dass eine Beiordnung trotz anwaltlicher Vertretung der Gegenseite nicht erforderlich gewesen sei.

Der Beschluss wurde dem Kläger am 20. Juni 2008 zugestellt, hiergegen richtet sich die am 11. Juli 2008 eingegangene sofortige Beschwerde. Der Kläger ist der Auffassung, dass zwar für den Monat August 2007 eine Abrechnung vorgelegen habe, jedoch nicht für den Monat Juli 2007. Im Übrigen sei die Klage auf Abrechnung aus Sicht des Klägers auch keine einfache Fallgestaltung. Zumindest für die Lohnansprüche des Monats Juli 2007 sowie für den Anspruch auf Abrechnung habe daher ein Rechtsanwalt beigeordnet werden müssen, dies gelte insbesondere im Hinblick auf § 11 a Abs. 2 ArbGG.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.

1. Die zunächst nicht begründete sofortige Beschwerde vom 8. Juli 2008 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. August 2008 dahingehend konkretisiert, dass er nunmehr nur noch die Beiordnung für den Antrag auf Zahlung von Vergütung für den Monat Juli 2007 sowie auf Erteilung einer Abrechnung für diesen Monat begehrt. Im Übrigen ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen, so dass über eine Beiordnung hinsichtlich des Zahlungsantrages für den Monat August 2007 nicht mehr zu befinden war.

2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war dem Kläger auch für die Anträge zu 3.1 (Erteilung einer Abrechnung für den Monat Juli 2007) und für den Antrag zu 3.2 (Zahlung von Vergütung für den Monat Juli 2007) ein Rechtsanwalt beizuordnen. Es geht zu Unrecht davon aus, dass im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO in dem Fall, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, noch eine Erforderlichkeit der Beiordnung zu prüfen ist.

a) Nach § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO wird einer Partei, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Das Erfordernis der Anwaltsbeiordnung, um Waffengleichheit zu schaffen, kann auch nachträglich eintreten. Sind zunächst beide Parteien nicht anwaltlich vertreten, erteilt aber im Laufe des Verfahrens der Gegner ein Mandat, dann folgt aus § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO die Pflicht des Gerichts, nunmehr dem Hilfsbedürftigen auf Antrag nachträglich einen Wahlanwalt beizuordnen, ohne die Erforderlichkeit der Beiordnung zu prüfen, das Gericht hat insoweit keinen Ermessensspielraum (vgl. LAG Hamm, 9. September 2008, 4 Ta 613/08; OLG Köln, 1. August 1997, 4 WF 184/97, FamRZ 1989, S. 1522; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rn. 569; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rn. 10; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage, § 121 Rn. 10).

aa) Dies gilt uneingeschränkt in dem Fall, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts die Gegenpartei noch anwaltlich vertreten ist (vgl. LAG Hamm, 9. September 2008, 4 Ta 613/08). Im vorliegenden Fall bestand eine anwaltliche Vertretung nicht mehr, weil die Prozessvollmacht der Beklagten aufgrund der Insolvenz ihres Inhabers gemäß § 117 InsO erloschen war (vgl. BGH, 11. Oktober 1988, X ZB 16/88, NJW-RR 1989, S. 183; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 86 Rn. 6; Zöller/Greger, a.a.O., § 240 Rn. 3 jeweils m.w.N.).

bb) Diese Beendigung des Mandats steht unter prozesskostenhilferechtlichen Gesichtspunkten einer Beiordnung nicht entgegen. Soweit das Arbeitsgericht rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt oder zu bewilligen hat, hat auch eine Beiordnung rückwirkend jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die gegnerische Partei im Bewilligungszeitraum anwaltlich vertreten war. Denn mit der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht fest, dass in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Beiordnung bestand. Eine rückwirkende Beiordnung ist nach den für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe geltenden Grundsätzen zulässig (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 592). Insoweit gelten die Grundsätze für ein "stecken gebliebenes" Prozesskostenhilfegesuch, wenn das Arbeitsgericht erst nach Beendigung der Instanz über eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, aber ein vollständiges, bewilligungsfähiges Prozesskostenhilfegesuch bereits vorher vorlag, über das das Arbeitsgericht nicht entschieden hat (vgl. allgemein dazu LAG Hamm, 11. Dezember 2003, 4 Ta 95/03; 6. Februar 2002, 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, S. 117), oder dieses bewilligungsfähige Gesuch bei sachgerechter Behandlung des Antrags durch das Arbeitsgericht hätte vorliegen können (vgl. zu Letzterem allgemein dazu LAG Hamm, 25. August 2008, 14 Ta 394/08; 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, S. 89). In beiden Fällen ist Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung rückwirkend zu bewilligen (vgl. LAG Hamm, 10. November 2008, 14 Ta 123/08).

cc) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Denn das Arbeitsgericht hat ohne zeitliche Bestimmung dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine Anträge zu 3.1 und 3.2 bewilligt. Dies stellt eine Bewilligung ab Antragstellung dar. Denn für die Kündigungsschutzklage wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung ab Antragstellung vom Arbeitsgericht gewährt. Mangels anderer Anhaltspunkte ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Abrechnungs- und Zahlungsantrag dahin auszulegen, dass für diese eine rückwirkende Bewilligung ab Antragstellung erfolgt ist. Der Bewilligungszeitraum erfasst den Zeitraum der anwaltlichen Vertretung der Beklagten. Dies hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Kläger gemäß § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO zur Folge. Denn die Berechtigung der Prozesskostenhilfebewilligung ist im Beschwerdeverfahren über die Versagung der Beiordnung weder bezüglich der Gesichtspunkte Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit noch hinsichtlich Bedürftigkeit und Zeitpunkt, ab dem die Bewilligung gilt, vom Beschwerdegericht zu überprüfen. Nur die Versagung der Beiordnung ist in der Beschwerdeinstanz angefallen und Gegenstand der Prüfung. Im Übrigen ist das Beschwerdegericht an die Entscheidung des Arbeitsgerichts gebunden (vgl. LAG Hamm, 9. September 2008, 4 Ta 613/08; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 898). Insoweit ist es unerheblich, dass das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe rückwirkend ab Antragstellung bewilligt hat, obwohl der Kläger die Auflage vom 15. Februar 2008 zu einer Erklärung über seine aktuellen Einkünfte nicht erfüllt hatte.

b) § 11a Abs. 2 ArbGG ist auch nicht entsprechend im Rahmen des § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO anwendbar. Die im Falle einer Beiordnung nach § 11a Abs. 1 ArbGG vorgesehene Prüfung ihrer Erforderlichkeit gemäß § 11a Abs. 2 ArbGG ist auf dieses Beiordnungsverfahren beschränkt. Das Verfahren der Beiordnung nach § 11a Abs. 1 ArbGG und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §§ 114 ff. ZPO stehen nebeneinander (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 11a Rn. 1; Hauck/Helml, ArbGG, 3. Aufl., § 11a Rn. 2; GK-ArbGG/Bader, § 11a Rn. 5, 166; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O, Rn. 25 f.; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Aufl., § 11a Rn. 3; Schwab, NZA 1995, S. 115; a. A. Wieser, Arbeitsgerichtsverfahren, Rn. 183).

Gemäß § 11a Abs. 3 ArbGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend. Diese Regelung verweist umfassend ohne Einschränkung auf §§ 114 ff. ZPO, d. h. auch auf § 121 ZPO. Wenn der Gesetzgeber die Beiordnung eines Rechtsanwalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausschließlich in § 11a Abs. 1 und 2 ArbGG hätte regeln wollen, hätte es nahe gelegen, die Vorschriften des Prozesskostenhilferechts nur "im Übrigen" für anwendbar zu erklären. Das ist gerade nicht geschehen und steht der Annahme entgegen, dass es sich bei § 11a Abs. 1 und 2 ArbGG um eine spezialgesetzliche Regelung (so aber Wieser, a.a.O.) handelt.

Die Voraussetzungen der Beiordnung nach § 11a Abs. 1 und 2 ArbGG einerseits, nach § 121 Abs. 2 ZPO andererseits sind zudem unterschiedlich geregelt. Für die Beiordnung nach § 11a ArbGG bedarf es keiner Erfolgsaussicht, aber zwingend der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite. Die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO setzt eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus, kann aber bei fehlender anwaltlicher Vertretung der gegnerischen Partei auch dann angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist. Die Rechtsfolgen sind ebenfalls unterschiedlich: § 11a ArbGG ermöglicht eine auf die Anwaltskosten begrenzte Prozesskostenhilfe, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe umfasst bei einer Beiordnung auch die Gerichtskosten. Unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen sprechen dafür, dass der bedürftigen Partei beide Möglichkeiten zur Herstellung der Chancengleichheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren offen stehen, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O.; Schwab/Weth/Vollstädt, a.a.O.).

c) Soweit das Arbeitsgericht in seiner Begründung § 11a Abs. 2 ArbGG mit § 121 Abs. 2 ZPO vermittels eines mathematischen Gleichheitszeichens gleichsetzt, ist dies inhaltlich unzutreffend. Schon der Gesetzeswortlaut beider Bestimmungen ist unterschiedlich. § 11a Abs. 2 ArbGG regelt, dass die Anwaltsbeiordnung trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 ArbGG ausnahmsweise unterbleiben kann, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist oder die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig erscheint. § 121 Abs. 2 ZPO regelt dagegen die Frage der Anwaltsbeiordnung in Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, und knüpft diese an die Voraussetzungen der Erforderlichkeit oder der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite. Für eine Anwendung des § 11 a Abs. 2 ArbGG im Falle einer Beiordnung nach § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt es nach dem Wortlaut beider Bestimmungen gerade an einem Anhaltspunkt.

Darüber hinaus handelt es sich bei § 11a Abs. 2 ArbGG um eine Einschränkung der im Falle anwaltlicher Vertretung der gegnerischen Partei ohne eine Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung vorzunehmenden Beiordnung. Dagegen eröffnet § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO bei einer wegen hinreichender Erfolgsaussicht und fehlender Mutwilligkeit zu bewilligenden Prozesskostenhilfe in den Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung zwar nicht vorgeschrieben, die Gegenseite aber anwaltlich vertreten ist, die Möglichkeit einer Anwaltsbeiordnung ohne jede weitere Einschränkung. Auch dieser Gesichtspunkt steht einer Gleichsetzung der beiden Vorschriften entgegen.

d) Soweit sich das Arbeitsgericht auf eine Entscheidung der 18. Kammer des Beschwerdegerichts (LAG Hamm, 29. Mai 2006, 18 Ta 300/06) beruft, ist dieser nicht eindeutig zu entnehmen, ob sie zu einer erstinstanzlichen Entscheidung ergangen ist, mit der - bei Beantragung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung - lediglich eine Beiordnung nach § 11a ArbGG teilweise erfolgt ist. Hier findet § 11a Abs. 2 ArbGG selbstverständlich Anwendung.

Im Übrigen wird an einer sich gegebenenfalls aus dieser Entscheidung ergebenden abweichenden Rechtsauffassung aus den vorgenannten Gründen nicht festgehalten. Zusätzlich gilt, dass entgegen der in dieser Entscheidung enthaltenen Begründung der Wortlaut von § 11a Abs. 1 ArbGG nicht gleichlautend mit dem Wortlaut des § 121 Abs. 2 ZPO ist. § 11a Abs. 1 ArbGG normiert ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Fall einer anwaltlichen Vertretung der Gegenseite sowie die Hinweispflicht des Arbeitsgerichts in diesem Fall. Weder das eine noch das andere ist in § 121 Abs. 2 ZPO geregelt. Lediglich die anwaltliche Vertretung der gegnerischen Partei als Voraussetzung einer Beiordnung ist beiden Vorschriften gemeinsam. Eine Anwendung von § 11a Abs. 2 ArbGG im Falle einer Beiordnung nach § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO rechtfertigt dies nicht (vgl. LAG Hamm, 10. November 2008, 14 Ta 123/08).

3. Eine Einschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts", wie sie vom Arbeitsgericht für die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich der Kündigungsschutzklage vorgenommen wurde, ist aufgrund der bereits seit 1. Juni 2007 geltenden Fassung des § 121 Abs. 3 ZPO nicht zulässig. Für das Mehrkostenverbot ist der örtliche Bezugspunkt zu der Niederlassung des Rechtsanwalts nicht mehr der Sitz des Prozessgerichts, sondern weiträumiger dessen Zuständigkeitsbezirk. Es kommt nicht auf eine Zulassung des Anwalts bei einem Gericht, sondern allein auf seine Niederlassung im Prozessgerichtsbezirk an. § 121 Abs. 3 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren deswegen unmittelbar anwendbar (vgl. LAG Hamm, 10. November 2008, 14 Ta 123/08; LAG Hamm, 7. September 2007, 5 Ta 473/07; Fröschl, NZA 2007, S. 418 ff.).

Der Sitz der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist G1, welches im Zuständigkeitsbezirk des Arbeitsgerichts liegt. Weil sein Beschluss nur bezüglich der Versagung der Beiordnung für bestimmte Anträge in der Beschwerdeinstanz zur Überprüfung angefallen ist, konnte die Beiordnung ohne Einschränkung der erstattungsfähigen Kosten lediglich für diese Anträge ausgesprochen werden, ohne dass es hier einer abschließenden Entscheidung bedarf, ob dies die Erstattungsfähigkeit der Kosten insgesamt einschränken kann.

III.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2, § 78 Satz 2 ArbGG bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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