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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 15 Sa 1022/08
Rechtsgebiete: MTV-Metallindustrie


Vorschriften:

MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 11.12.1996 (MTV-Metallindustrie)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.05.2008 - 1 Ca 253/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht eine Sonderzahlung für das Jahr 2004 auf der Grundlage des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens geltend.

Der Kläger war ursprünglich bei der Firma R2 Aluminium Deutschland Inc. in deren Betrieb in N1/W3 beschäftigt und dort im Bereich Werkzeugbau eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma R2 fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metallindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung.

Mit Schreiben vom 27.02.1997 teilte die Firma R2 dem Kläger mit, dass der Bereich Werkzeugbau mit seinen gegliederten Abteilungen mit Wirkung vom 01.03.1997 auf die Beklagte übergehen werde. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 27.02.1997 wird auf Bl. 23 d.A. Bezug genommen. In der Folgezeit war der Kläger weiterhin als Werkzeugmacher bei der Beklagten beschäftigt. Er war unverändert im Bereich Werkzeugbau in N1/W3 tätig. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei diesem Vorgang um einen Betriebsteilübergang im Sinne des § 613 a BGB gehandelt hat. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund Kündigung der Beklagten wegen Stilllegung des Betriebes mit Ablauf des 31.12.2004.

Mit seiner am 28.01.2005 beim Arbeitsgericht Iserlohn eigegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von "Weihnachtsgeld" in Höhe von 55 % eines durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes für das Jahr 2004. Ausgehend von einem Monatsverdienst in Höhe von 2.477,72 € verlangt der Kläger Zahlung eines Betrages von 1.362,64 € brutto.

Im Gütetermin vom 20.04.2005 erschien für die Beklagte niemand. Im Einvernehmen mit dem Klägervertreter hat das Arbeitsgericht beschlossen, neuen Termin nur auf Antrag einer Partei anzuberaumen. Mit Schriftsatz vom 16.01.2008, der am selben Tag beim Arbeitsgericht Iserlohn einging, beantragte der Klägervertreter, dem Verfahren Fortgang zu gewähren und einen Kammertermin anzuberaumen.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe die Werkzeugmacherei der Firma R2 in N1/W3 einschließlich aller Maschinen und unter Weiterbeschäftigung aller 16 Mitarbeiter, die in diesem Bereich tätig gewesen seien, übernommen. Hierin sei ein Betriebsteilübergang im Sinne des § 613 a BGB zu sehen. Da die Beklagte nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes gewesen sei, sei das Tarifwerk der Metallindustrie Nordrhein-Westfalens gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden und habe demzufolge als individualrechtliche Vereinbarung fortgegolten.

Der Kläger hat beantragt

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.362,64 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat weiter mit Nichtwissen bestritten, dass der Bereich Werkzeugbau der Firma R2 im Wege des Betriebsteilübergangs auf sie, die Beklagte, übergegangen sei.

Durch Urteil vom 07.05.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 27.05.2008 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 27.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.08.2008 - am 29.08.2008 begründet worden ist.

Der Kläger macht weiter geltend, er habe Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2004 in Höhe von 1.362,74 € brutto nach dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.05.2008 - 1 Ca 253/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

an ihn 1.362,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass der Bereich Werkzeugbau der Firma R2 im Wege des Betriebsteilübergangs gemäß § 613 a BGB auf sie, die Beklagte, übergegangen sei. Jedenfalls sei der geltend gemachte Anspruch verjährt. Sie, die Beklagte, erhebe die Einrede der Verjährung. Gemäß § 15 Abs. 5 des Manteltarifvertrages der Metallindustrie aus dem Jahr 1997 sei vorliegend eine zweijährige Verjährungsfrist maßgebend, die nicht nur deklaratorischen, sondern konstitutiven Charakter habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger 1.362,64 € brutto zu zahlen.

1. Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger erhobene Forderung kommen nur die Bestimmungen des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens in Betracht. Tatsachen, die den Schluss auf das Vorliegen einer anderen Anspruchsgrundlage ermöglichen, hat der Kläger nicht dargelegt; sie sind auch nicht ersichtlich.

a) Ein Anspruch des Klägers auf die Sonderzahlung nach den Bestimmungen des genannten Tarifvertrages aufgrund beiderseitiger Tarifbindung im Sinne des § 3 TVG kommt allerdings nicht in Betracht. Zwar ist der Kläger ausweislich der Mitgliedsbescheinigung vom 18.03.2008 seit September 1968 Mitglied der Gewerkschaft IG Metall. Allerdings war die Beklagte niemals tarifgebundenes Mitglied eines Arbeitgeberverbandes.

b) Ausgehend vom Sachvortrag des Klägers, der Bereich Werkzeugbau, in dem er zunächst bei der Firma R2 und in der Folge bei der Beklagten beschäftigt war, sei im Wege des Betriebsteilübergangs gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen, kommt allerdings ein Anspruch des Klägers auf die Sonderzahlung nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatsgehaltseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 11.12.1996 auf arbeitsvertraglicher Grundlage in Betracht.

aa) Die erkennende Kammer geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass der Bereich Werkzeugbau im Wege des Betriebsteilübergangs gemäß § 613 a BGB mit Wirkung zum 01.03.1997 auf die Beklagte übergegangen ist. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma R2 kraft beiderseitiger Tarifbindung durch die Rechtsnormen des Tarifwerks der Metallindustrie geregelt war, sind diese Rechtsnormen gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB mit Wirkung zum 01.03.1997 Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten geworden. Diese Rechtsfolge tritt gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann nicht ein, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Unstreitig war die Beklagte niemals tarifgebundenes Mitglied eines Arbeitgeberverbandes.

bb) Ausgehend vom Sachvortrag des Klägers, der Bereich Werkzeugbau der Firma R2 sei im Wege des Betriebsteilübergangs gemäß § 613 a BGB mit Wirkung zum 01.03.1997 auf die Beklagte übergegangen, ist das Tarifwerk der Metallindustrie Nordrhein-Westfalens und damit auch der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens nach dem Stand vom 01.03.1997 Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden. Damit stand dem Kläger in der Folge grundsätzlich ein Anspruch auf die Sonderzahlung nach den Bestimmungen des genannten Tarifvertrages vom 11.12.1996 zu.

2. Der unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers grundsätzlich gegebene Anspruch auf die Sonderzahlung für das Jahr 2004 nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 11.12.1996 ist allerdings verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben.

a) Ist auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers davon auszugehen, dass das Tarifwerk der Metallindustrie Nordrhein-Westfalens nach dem Stand vom 01.03.1997 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden ist, so galt arbeitsvertraglich auch der Manteltarifvertrag in seiner damaligen Fassung, der in § 19 Bestimmungen über die Geltendmachung und den Ausschluss von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis enthält. Danach hat der Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zunächst innerhalb bestimmter Fristen dem Arbeitgeber gegenüber geltend zu machen. Gemäß § 19 Ziffer 5 des Manteltarifvertrages Metallindustrie in der am 01.03.1997 geltenden Fassung sind rechtzeitig gemachte Forderungen nicht ausgeschlossen; vielmehr gilt dann die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB, die mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine konstitutive Regelung, die in ihrem Anwendungsbereich in statischer Weise die Geltung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB a. F. anordnet. Die Tarifvertragsparteien haben in dieser Tarifbestimmung nicht lediglich auf die Verjährungsregelungen verwiesen, die sich aus der Anwendung des BGB ergeben. Dies zeigt sich schon darin, dass § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung lediglich die Verjährung von Ansprüchen der gewerblichen Arbeiter - Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter -, der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des Lohns vereinbarten Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse regelte. Demgegenüber erfasst § 19 Ziffer 5 des Manteltarifvertrages Metallindustrie in der am 01.03.1997 geltenden Fassung sämtliche Ansprüche sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, ob sie nach Gesetz einer kürzeren oder längeren Verjährungsfrist unterliegen. Zudem haben die Tarifvertragsparteien für den Fall der erfolglosen Geltendmachung nicht lediglich auf die gesetzliche Verjährungsregelung verwiesen, sondern bestimmt, dass dann der Ausschluss nicht eintritt, sondern "die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB" gilt. Die Tarifvertragsparteien haben damit im Anwendungsbereich von § 19 des Manteltarifvertrages Metallindustrie in der am 01.03.1997 geltenden Fassung eine zweijährige Verjährungsfrist nach erfolgloser Geltendmachung normiert, die sie der damals geltenden gesetzlichen Bestimmung des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB entnommen haben. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die jeweils bestehenden gesetzlichen Verjährungsfristen gelten sollten, haben im Wortlaut des § 19 des genannten Tarifvertrages keinen Niederschlag gefunden.

Dass es sich bei § 19 Ziffer 5 des Manteltarifvertrages Metallindustrie in der am 01.03.1997 geltenden Fassung um eine konstitutive Regelung mit einer statischen Bezugnahme auf die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB a. F. handelt, wird durch einen Vergleich mit den Verjährungsregelungen bestätigt, die von den Tarifvertragsparteien im einheitlichen Manteltarifvertrag vom 18.12.2003 normiert worden sind. Die Tarifvertragsparteien haben dort in § 19 Nr. 5 eine dreijährige Verjährungsfrist unter Nennung des § 195 BGB geregelt. Sie haben in Kenntnis der neuen gesetzlichen Verjährungsbestimmungen und im Bewusstsein dessen, dass der Manteltarifvertrag Metallindustrie vom 24.08.2001/11.09.2001 für diejenigen Betriebe der Metallindustrie weiter gilt, die das Entgeltrahmenabkommen gemäß den Bestimmungen des sogenannten ERA-Einführungstarifvertrages nicht eingeführt haben, die Geltung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB a. F. bei erfolgloser Geltendmachung unverändert gelassen. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Verjährungsfristen bei erfolgloser Geltendmachung in beiden Tarifwerken unterschiedlich regeln wollten (so bereits LAG Hamm, Urt. v. 22.02.2007 - 15 Sa 1909/06; Urt. v. 24.06.2008 - 14 Sa 1448/07).

b) Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 19 des Manteltarifvertrages Metallindustrie in der am 01.03.1997 geltenden Fassung ist die Forderung des Klägers als verjährt anzusehen.

aa) Die vom Kläger geltend gemachte Sonderzahlung war gemäß § 3 des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 11.12.1996 am 01. Dezember 2004 fällig. Ausgehend hiervon war dieser Anspruch gemäß § 19 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages Metallindustrie in der am 01.03.1997 geltenden Fassung innerhalb von drei Monaten geltend zu machen. Diese Frist hat der Kläger durch Klageschrift vom 28.01.2005, die der Beklagten am 08.02.2005 zugestellt worden ist, eingehalten. Da die Geltendmachung erfolglos geblieben ist, trat der Ausschluss der Forderung gemäß § 19 Ziffer 5 des gen. Manteltarifvertrages nicht ein. Vielmehr galt dann die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB a. F., die mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, begonnen hatte. Da der Kläger bereits am 28.01.2005 Klage auf Zahlung der am 01.12.2004 fälligen Leistung erhoben hatte, war die Verjährung nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsregeln unterbrochen worden; nach dem seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Recht war die Verjährung gemäß § 204 BGB wegen der Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt.

bb) Das vorliegende Verfahren ist allerdings im Termin vom 20.04.2005 vor dem Arbeitsgericht dadurch zum Stillstand gekommen, dass im Einvernehmen mit dem Klägervertreter neuer Termin nur auf Antrag einer Partei anberaumt werden sollte. Nach altem Recht endete damit die Unterbrechung der Verjährung, sodass gemäß § 217 BGB a.F. eine neue Verjährungsfrist zu laufen begann. Nach neuem Recht endete die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien. Unabhängig davon, ob nach altem Recht die Klageerhebung vom 28.01.2005 eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge hatte oder ob nach neuem Recht von einer Hemmung der Verjährung auszugehen ist, war im Zeitpunkt des Antrags des Klägers auf Terminsbestimmung im vorliegenden Verfahren vom 16.01.2008 die maßgebliche zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 19 des Manteltarifvertrages Metallindustrie in der am 01.03.1997 geltenden Fassung bereits abgelaufen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist damit verjährt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die erkennende Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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