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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: 15 Sa 1100/04
Rechtsgebiete: MTV


Vorschriften:

MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes NRW
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.04.2004 - 4 Ca 2805/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.324,20 EUR festgesetzt.

Tatbestand: Die Parteien streiten um restliche Arbeitsvergütung für die Monate März bis August 2002. Der Kläger war vom 04.03.2002 bis zum 13.09.2002 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16.01.2002. Danach war der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes NRW in jeweils gültiger Fassung zwischen den Parteien verbindlich vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 82 f. d. A. verwiesen. Mit Klageschrift vom 10.07.2003, die am 17.07.2003 beim Arbeitsgericht Essen einging und durch Beschluss vom 12.08.2003 an das Arbeitsgericht Herne verwiesen wurde, macht der Kläger restliche Vergütungsansprüche für die Monate März 2002 bis August 2002 geltend. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 24.07.2003 zugestellt. Der Kläger hat behauptet, die ihm erteilten Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate März 2002 bis August 2002 seien falsch gewesen. Im stehe für diesen Zeitraum restliche Vergütung in einer Gesamthöhe von 10.179,75 EUR zu. Diese Forderung habe er in einem Schreiben vom 30.09.2002 durch seinen Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegenüber geltend gemacht. Damit habe er die Fristen zur Geltendmachung von Forderungen nach dem genannten Manteltarifvertrag eingehalten. Darüber hinaus habe er seine Lohn- und Gehaltsabrechnungen mehrfach beanstandet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.179,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien nicht hinreichend substantiiert. Sie, die Beklagte, habe sämtliche vom Kläger geleisteten Stunden abgerechnet und bezahlt. Dem Kläger stehe kein weiterer Vergütungsanspruch für den fraglichen Zeitraum zu. Darüber hinaus seien die vom Kläger geltend gemachten Forderungen nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages verfallen. Der Kläger habe die Ansprüche erstmalig mit Schreiben vom 11.03.2003, das sie am 12.03.2003 erhalten habe, geltend gemacht. Das vom Kläger genannte Schreiben vom 30.09.2002 sei ihr, der Beklagten, unbekannt. Dieses Schreiben sei ihr erst im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits kenntlich gemacht worden. Einwendungen gegen die ihm erteilten Abrechnungen habe der Kläger nie erhoben. Durch Urteil vom 15.04.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen, das dem Kläger am 11.05.2004 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die am 11.06.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.08.2004 - am 12.08.2004 begründet worden ist. Der Kläger verfolgt zweitinstanzlich die von ihm geltend gemachten Forderungen für die Monate März bis August 2002 in Höhe von 8.324,20 EUR weiter. Wegen der Neuberechnung der Ansprüche durch den Kläger wird auf den Schriftsatz vom 03.12.2004 nebst Anlagen Bezug genommen, der am 06.12.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Er trägt vor, er habe seine Ansprüche substantiiert dargelegt. Der Beklagten seien die von ihm geleisteten Arbeitsstunden durch Auflistungen und Fahrtenschreiberblätter bekannt gewesen. Er, der Kläger, habe seine Forderungen auch rechtzeitig geltend gemacht. Das Schreiben vom 30.09.2002 werde den Anforderungen des genannten Tarifvertrages an eine Geltendmachung gerecht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.04.2004 - 4 Ca 2805/03 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.324,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins hieraus seit dem 27.03.2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie trägt vor, sämtliche vom Kläger behaupteten Vergütungsansprüche seien ausweislich der erteilten Gehaltsabrechnungen ausgeglichen. Mehrarbeit, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit habe der Kläger nicht geleistet. Zudem sei der Sachvortrag des Klägers nach wie vor unsubstantiiert. Jedenfalls aber habe der Kläger die Fristen zur Geltendmachung der Forderungen nach den Bestimmungen des genannten Manteltarifvertrages nicht eingehalten. Das Arbeitsverhältnis habe aufgrund wirksamer Kündigung zum 13.09.2002 geendet. Eine gegen die Kündigung erhobene Klage sei durch mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 18.02.2003 abgewiesen worden. Die Ausschlussfrist nach dem Manteltarifvertrag habe damit spätestens am 13.10.2002 geendet. Erstmalig habe der Kläger seine Ansprüche durch anwaltliches Schreiben vom 11.03.2003 angemeldet, das ihr, der Beklagten, am 12.03.2003 zugegangen sei. Der Zugang eines Schreibens vom 30.09.2002 außerhalb der Einsichtnahme im laufenden Verfahren werde weiterhin bestritten. Bestritten werde auch die Anmeldung irgendwelcher Ansprüche durch den Kläger vor dem 12.03.2003. Danach seien die geltend gemachten Ansprüche verwirkt. Der Kläger habe jeweils mit Beendigung des Abrechnungszeitraums Gehaltsabrechnungen erhalten. Einwendungen hiergegen seien nicht erfolgt. Durch die Akzeptanz der Gehaltsabrechnungen, die Erbringung der Arbeitsleistung ohne Einwendungen und dem Verzicht auf die Anmeldung von angeblichen Forderungen habe der Kläger klar zu erkennen gegeben, dass er auf die Geltendmachung der bestrittenen Forderungen verzichten werde. Hierauf habe sie, die Beklagte, sich eingerichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Der Sache nach bleibt die Berufung indes erfolglos. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn dem Kläger stehen restliche Vergütungsansprüche für die Zeit von März bis August 2002 nicht zu. Hierbei kann dahinstehen, ob die vom Kläger mit Schriftsatz vom 03.12.2004, der am 06.12.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, neu berechneten Forderungen in Höhe von 8.324,20 EUR nunmehr substantiiert dargelegt sind und ob dieses Vorbringen noch zu berücksichtigen oder wegen Verspätung zurückzuweisen ist. Denn die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger die eingeklagten Forderungen rechtzeitig im Sinne des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen geltend gemacht hat. 1. Unstreitig war das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 13.09.2002 beendet worden. Gemäß § 22 Ziff. 2 S. 2 des genannten Manteltarifvertrages verkürzt sich die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen Monat nach Vertragsende. Nach Ablauf der angeführten Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 22 Ziff. 3 des genannten Manteltarifvertrages ausgeschlossen, es sei denn, dass sie dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten gegenüber vorher erfolglos geltend gemacht worden sind. Danach war der Kläger gehalten, die von ihm eingeklagten Forderungen bis zum 13.10.2002 der Beklagten gegenüber geltend zu machen. Dass der Kläger diese Frist eingehalten hat, war für die Kammer nicht ersichtlich. Soweit er behauptet, seine Forderungen mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2002 der Beklagten gegenüber geltend gemacht zu haben, hat die Beklagte den Zugang dieses Schreibens außerhalb der Einsichtnahme im laufenden Verfahren bestritten und vorgetragen, der Kläger habe seine Ansprüche erstmalig durch anwaltliches Schreiben vom 11.03.2003 angemeldet, das ihr am 12.03.2003 zugegangen sei. Der insoweit beweispflichtige Kläger hat für den Zugang des Schreibens vom 30.09.2002 innerhalb der am 13.10.2002 endenden Ausschlussfrist keinen Beweis angetreten. 2. Dass der Kläger seine Forderungen auf andere Weise erfolglos geltend gemacht hat, hat er nicht substantiiert dargelegt. Hierauf hat das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen bereits hingewiesen. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger nicht näher dargelegt, wann und welcher Person gegenüber er die Richtigkeit der ihm erteilten Abrechnungen beanstandet haben will. Konnte das Gericht sich demnach nicht davon überzeugen, dass der Kläger seine Forderungen rechtzeitig im Sinne des genannten Manteltarifvertrages der Beklagten gegenüber geltend gemacht hat, so musste es vom Verfall dieser Forderungen ausgehen. Die Klage war bereits deshalb als unbegründet abzuweisen. III. Soweit der Kläger die Berufung teilweise zurückgenommen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 516 Abs. 3 ZPO. Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren auf 8.324,20 EUR ermäßigt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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