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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 1156/05
Rechtsgebiete: TVG, MTV der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NW


Vorschriften:

TVG § 4 Abs. 5
MTV der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NW § 3 Ziff. 3 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26.04.2005 - 5 Ca 4177/05 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 13.12.2004 ausgesprochene Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.12.2004 hinaus bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu sonst gleichbleibenden Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.260,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die von der Beklagten mit Schreiben vom 13.12.2004 ausgesprochene Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam ist. Der am 01.02.13xx geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 01.01.1983 als kaufmännischer Angestellter im Vertrieb der Beklagten tätig. Grundlage der Beschäftigung des Klägers war ein Schreiben der Beklagten vom 04.10.1982, das folgenden Wortlaut hat: "Sehr geehrter Herr F1xxxxx, wir bestätigen hiermit die mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen, nach denen wir Sie ab 1. Januar 1983 als Exportkaufmann einstellen. Ihr Gehalt beträgt monatlich DM 5.200,-- brutto. Zugrundegelegt wird die Tarifgruppe K 5 des Tarifvertrages für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens. Auf das Arbeitsverhältnis finden auch die übrigen Bestimmungen des vorgenannten Tarifvertrages Anwendung. Wir hoffen auf angenehme Zusammenarbeit." Bei Einstellung des Klägers war die Beklagte Mitglied des Arbeitgeberverbandes Ruhr/Lenne e.V. mit Tarifbindung. Mit Wirkung zum 31.12.1996 endete die Mitgliedschaft der Beklagten im oben genannten Arbeitgeberverband. Seit dem 01.03.2004 ist die Beklagte wiederum Mitglied des Arbeitgeberverbandes Ruhr/Lenne e.V. ohne Tarifbindung. Der Kläger war und ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Unter dem Datum des 26.04.1993 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung: "Zwischen der Firma S3xxxxx, I1xxxxxx, und Herrn W1xxxxx F1xxxxx wird hiermit folgendes vereinbart: In Anwendung des § 3 Abs. 3 MTV für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NW wird die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab 01.04.1993 auf 37,0 Std. festgesetzt. Diese Vereinbarung berührt nicht die Bestimmungen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, nach denen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarungen zu regeln sind. Das ab 01.04.1993 vereinbarte Bruttogehalt enthält einen tariflichen Vergütungsanteil, der sich aus der infolge der Verlängerung der tariflichen Arbeitszeit erforderlichen Umrechnung des Tarifgehaltes ergibt. Im Hinblick auf die vorgesehene weitere Verkürzung der tariflichen Arbeitszeit ab 01.10.1995 wird diese Vereinbarung zunächst bis zum 30.09.2005 befristet." Mit Datum des 29.09.1995 schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung mit folgendem Inhalt: "Die umseitig vereinbarte individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit gilt über den 30.09.1995 hinaus unbefristet weiter und kann jeweils mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten geändert werden." Unter dem Datum des 11.12.1996 vereinbarten der Verband Metall-/Elektroindustrie Westfalen e.V. und die Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung D3xxxxxx und W5xxxxxxx, einen neuen Manteltarifvertrag, der am 01.01.1997 in Kraft trat. Mit Datum vom 26.04.2004 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die folgenden Inhalt hat: "Sehr geehrter Herr F1xxxxx, in Abänderung des am 04.10.1982 mit Ihnen geschlossenen Anstellungsvertrages sowie der ergänzenden Vereinbarung vom 26.04.1993, unbefristet verlängert am 29.09.1995, werden folgende Bedingungen vereinbart: 1. Wir vereinbaren ab dem 01. Mai 2004 eine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40,0 Stunden. 2. Für die 40,0 Stunden wird Ihnen ein Monatsgehalt von brutto EUR 5.315,00 gezahlt. 3. Die Vereinbarung vom 29. Oktober 2001 bezüglich der Zahlung eines sog. 13. Gehaltes zu Weihnachten bleibt unberührt." Unter dem Datum des 13.12.2004 richtete die Beklagte ein Schreiben an den Kläger, das wie folgt lautet: "Wöchentliche Arbeitszeit Sehr geehrter Herr F1xxxxx, wie Ihnen bekannt ist - sind gerade speziell in Ihrem Vertriebsbereich - die Umsätze stark rückläufig. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihre individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von zur Zeit 40,00 Stunden nicht mehr notwendig ist und kündigen hiermit die am 26.04.2004 geschlossene Zusatzvereinbarung zum 31.12.2004. Ihre individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ab dem 01.01.2005 wieder 35 Stunden." Hiergegen wendet der Kläger sich mit seiner Klageschrift vom 16.12.2004, die am gleichen Tage beim Arbeitsgericht Iserlohn einging. Der Kläger hat vorgetragen, das Schreiben vom 13.12.2004 beinhalte eine unzulässige Teilkündigung. Er, der Kläger, sei schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Die zur Kündigung erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes liege nicht vor. Auch eine Anhörung des Betriebsrats sei nicht erfolgt. Er, der Kläger, begehre die Weiterbeschäftigung auf der vertraglich vereinbarten Grundlage von 40 Stunden. Während seiner gesamten Beschäftigungsdauer bei der Beklagten habe er niemals 35 Stunden in der Woche gearbeitet. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 13.12.2004 ausgesprochene Kündigung bezüglich der Zusatzvereinbarung wegen der Arbeitszeit unwirksam ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31.12.2004 hinaus bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu sonst gleichbleibenden Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, beim Schreiben vom 13.12.2004 handele es sich nicht um eine Änderungs- oder Teilkündigung. Vielmehr habe sie ihr einseitiges Gestaltungsrecht gemäß § 3 Ziff. 3, 4.Abs. des Manteltarifvertrages der Metallindustrie NRW ausgeübt. Diese Tarifbestimmung gebe sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber ein einseitiges Recht zur Lösung von der vereinbarten längeren Arbeitszeit. Durch Urteil vom 26.04.2005 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Änderung der Arbeitszeit gemäß der Zusatzvereinbarung vom 29.09.1995 durch das Schreiben vom 13.12.2004 nicht zum 31.12.2004, sondern erst zum 31.03.2005 wirksam geworden ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 09.05.2005 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 09.06.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.08.2005 - am 05.08.2005 begründet worden ist. Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit durch die Beklagte von 40 auf 35 Stunden pro Woche sei unwirksam. Der Beklagte habe ein einseitiges tarifvertragliches Widerrufsrecht weder in entsprechender Anwendung des genannten Manteltarifvertrages noch aufgrund individualrechtlicher Vereinbarung zugestanden. Eine dynamische Verweisung auf den genannten Manteltarifvertrag sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Soweit die Vereinbarung vom 29.09.1995 in Verbindung mit § 3 Ziff. 3, 4. Abs. des genannten Manteltarifvertrages in Frage stehe, sei hierin allenfalls eine Gleichstellungsabrede zu sehen. Die Beklagte sei damals tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband gewesen. Die Vereinbarung der Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen auch für den Fall, dass die Beklagte nicht tarifgebunden sei, lasse sich den Vereinbarungen der Parteien nicht entnehmen. Die Beklagte habe ihn, den Kläger, für den Fall, dass sie an die Tarifverträge nicht mehr gebunden sei, nicht besser stellen wollen als vergleichbare Kollegen, welche der Tarifbindung unterlegen hätten. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Manteltarifvertrages für die Metallindustrie am 01.01.1997 sei die Beklagte nicht mehr tarifgebundenes, ordentliches Mitglied im Arbeitgeberverband gewesen. Der bis zum 31.12.1996 geltende alte Manteltarifvertrag für die Metallindustrie habe nach Ablösung durch den neuen, am 01.01.1997 in Kraft getretenen Manteltarifvertrag für das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst weiter gegolten. Unter dem 26.04.2004 hätten die Parteien die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses neu vereinbart. Danach habe er, der Kläger, nunmehr Anspruch auf ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 5.315,00 EUR ausgehend von 40 Stunden in der Woche. Die Vereinbarung sei ausdrücklich unter Abänderung sämtlicher zuvor getroffener Vereinbarungen getroffen worden. Im Anschluss an die Vereinbarung vom 26.04.2004 könne die Beklagte sich nicht mehr auf die Anwendbarkeit von § 3 Ziff. 3 4. Abs. MTV Metallindustrie berufen. Die im Wege der Gleichstellungsabrede getroffene Bezugnahme auf den tariflichen Widerrufsvorbehalt sei mit der Abänderungsvereinbarung vom 26.04.2004 aufgehoben worden. Ein einseitiges Widerrufsrecht sei auch nicht individualvertraglich vereinbart worden. Die Vereinbarung vom 29.09.1995 sei durch die Vereinbarung vom 26.04.2004 abgelöst worden. Jedenfalls sei die Vereinbarung gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam. Der Kläger beantragt, das Urteil des ArbG Iserlohn vom 26.04.2005 - 5 Ca 4177/04 - abzuändern und 1. festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 13.12.2004 ausgesprochene Kündigung bezüglich der Zusatzvereinbarung wegen der Arbeitszeit unwirksam ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31.12.2004 hinaus bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu sonst gleichbleibenden Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, beim Schreiben vom 13.12.2004 handele es sich nicht um eine unzulässige Teilkündigung, sondern um die Ausübung des tariflich eingeräumten einseitigen Gestaltungsrechts. Sie, die Beklagte, habe die aktuelle Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Arbeitszeit mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten ändern können. Im Schriftstück vom 26.04.1993 sei ausdrücklich geregelt, dass die Vereinbarung "in Anwendung des § 3 Abs. 3 MTV für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NW" getroffen werde. Sie, die Beklagte vertrete die Auffassung, dass die Parteien mithin die jeweiligen Arbeitszeitregelungen in Anwendung der seinerzeit geltenden Tarifbestimmungen getroffen hätten. Soweit der Kläger vortrage, die Vereinbarung vom 29.09.1995 sei durch die Vereinbarung vom 26.04.2004 abgelöst worden, verweise sie darauf, dass im Schreiben vom 26.04.2004 ausdrücklich von einer Abänderung des Anstellungsvertrages vom 04.10.1982, der ergänzenden Vereinbarung vom 26.04.1993 und der Vereinbarung vom 29.09.1995 die Rede sei. Die Parteien hätten mithin zweifelsfrei lediglich die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abändern und auf 40 Stunden festlegen wollen. Eine Aufhebung der Vereinbarungen vom 26.04.1993 und vom 29.09.1995 sei offenkundig nicht gewollt gewesen. Soweit der Kläger darauf verweise, dass die Vereinbarung vom 26.04.2004 eine Anpassung des Arbeitsentgelts enthalte, habe dies auf der Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 37 auf 40 Stunden beruht. Den Abrechnungen, die sie dem Kläger erteilt habe, sei zu entnehmen, dass die Vergütung immer auf der Basis der tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche vorgenommen worden sei. Darüber hinaus habe die Abrechnung unter "IRWAZ" das Entgelt ausgewiesen, dass der Kläger für die Zeit oberhalb der 35-Stunden-Woche erhalten habe. Die Tatsache, dass in den Gehaltsabrechnungen immer zwischen "Grundgehalt" und "IRWAZ" unterschieden worden sei, spreche zweifelsfrei dafür, dass die Vereinbarungen jeweils auf der Basis der tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche erfolgt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung hat auch der Sache nach Erfolg. 1. Das Schreiben der Beklagten vom 13.12.2004 hat weder mit Wirkung zum 31.12.2004, noch mit Wirkung zum 31.03.2005 zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers geführt. a) Der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 ist zulässig. Unabhängig davon, ob in dem Schreiben der Beklagten vom 13.12.2004 eine Teilkündigung oder die Wahrnehmung des einseitigen Gestaltungsrechts gemäß § 3 Ziff. 3 4. Abs. des Manteltarifvertrages Metallindustrie NRW zu sehen ist, hat der Kläger ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung, ob die ausgesprochene Änderung der Arbeitszeit wirksam ist oder nicht. b) Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die mit Schreiben vom 13.12.2004 ausgesprochene Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers von 40 auf 35 Stunden ist weder zum 31.12.2004 noch zum 31.03.2005 wirksam geworden. Denn der Beklagten stand ein einseitiges Gestaltungsrecht im Sinne des § 3 Ziff. 3 Abs. 4 des genannten Manteltarifvertrages nicht zu. Dementsprechend bedurfte die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers von 40 auf 35 Stunden einer Änderungskündigung, die bisher nicht ausgesprochen worden ist. Eine Teilkündigung im Hinblick auf die vom Kläger geschuldete Arbeitszeit und das von der Beklagten zu zahlende Entgelt unter Fortbestand der übrigen Vereinbarungen des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich unzulässig. aa) Der genannte Manteltarifvertrag, der in § 3 Ziff. 3 Abs. 4 ein einseitiges Gestaltungsrecht beider Vertragsparteien im Hinblick auf die vereinbarte Arbeitszeit enthält, war und ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht gemäß beiderseitiger Tarifgebundenheit anwendbar. Zwar war die Beklagte bis zum 31.12.1996 ordentliches tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband. Allerdings war und ist der Kläger nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. bb) Den Vereinbarungen der Parteien vom 04.10.1982, 26.04.1993 und 29.09.1995 kann auch nicht entnommen werden, dass der jeweils gültige Manteltarifvertrag für die Metallindustrie in NRW unabhängig davon, ob die Beklagte tarifgebunden ist, zwischen den Parteien gelten sollte. (1) In der Mitteilung der Arbeitsbedingungen vom 04.10.1982 nimmt die Beklagte auf den genannten Manteltarifvertrag nicht Bezug. Es heißt dort lediglich, dass beim Gehalt des Klägers die Tarifgruppe K 5 des Tarifvertrages für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW zugrunde gelegt wird und auf das Arbeitsverhältnis auch im übrigen die Bestimmungen des "vorgenannten Tarifvertrages" Anwendung finden. Selbst wenn damit der genannte Manteltarifvertrag gemeint sein sollte, fehlt jeder Hinweis darauf, dass auf das Arbeitsverhältnis der "jeweilige" Manteltarifvertrag Anwendung finden sollte. (2) In der Vereinbarung vom 26.04.1993 ist zwar ausdrücklich geregelt, dass die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ab 01.04.1993 in Anwendung des § 3 Abs. 3 MTV für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NW auf 37 Stunden festgesetzt wird. Soweit hierdurch die Anwendbarkeit des genannten Manteltarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien vereinbart worden ist, so ist hierin typischerweise eine Gleichstellungsabrede zu sehen. Mit ihr wird arbeitsvertraglich vereinbart, dass die Normen eines Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien in gleicher Weise Anwendung finden sollen als wenn sie normativ gelten (vgl. Schliemann, Arbeitsvertragliche Verweisung auf die Tarifverträge, Sonderbeilage zu NZA Nr. 16, 2003, S. 3, 8 m.w.N.). Die Beklagte war im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages sowie der Vereinbarungen vom 26.04.1993 und 29.09.1995 tarifgebundenes ordentliches Mitglied des Arbeitgeberverbandes. Der genannte Manteltarifvertrag galt damals also für die Beklagte zwingend und unmittelbar. Nur unter dieser Voraussetzung kann die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit eines Tarifvertrages als Gleichstellungsabrede verstanden werden (vgl. Urteil des BAG vom 25.10.2000 - 4 AZR 506/99 -, NZA 2002, 100). Eine Gleichstellungsabrede "ersetzt" die möglicherweise fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers, wie sie in § 4 Abs. 1 S. 1 des Tarifvertragsgesetzes vorausgesetzt wird, führt aber weder zugunsten des Arbeitgebers noch zugunsten des Arbeitnehmers zu weitergehenden Rechten, als sie sich aus einer normativen Geltung des in Bezug genommenen Tarifvertrages ergeben (vgl. Schliemann, a.a.0., S. 8). Durch eine Gleichstellungsabrede soll nur die ungeklärte Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers an den als anwendbar bezeichneten Tarifvertrag ersetzt werden. Der tarifgebundene Arbeitgeber verfolgt damit das Ziel der Gleichstellung der tarifungebunden mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern. Die Gleichstellungsabrede gibt weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer eine schwächere oder stärkere Position, als sie sich bei beiderseitiger Tarifgebundenheit an den in Bezug genommenen Tarifvertrag ergäbe. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass sich den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien Anhaltspunkte dafür nicht entnehmen lassen, dass die Beklagte tarifvertragliche Regelungen auch für den Fall, dass sie selbst nicht tarifgebunden ist, anwenden wollte. Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte den Kläger für den Fall, dass sie selbst an die Tarifverträge nicht mehr gebunden ist, besser stellen wollte als vergleichbare Kollegen, welche Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind. Dies spricht für die Annahme, dass es sich bei der Bezugnahme auf die tariflichen Vorschriften nicht um eine individualrechtliche Vereinbarung der Geltung der jeweiligen tariflichen Bestimmungen, sondern um eine Gleichstellungsabrede handelte. cc) Ausgehend davon, dass es sich bei der Bezugnahme auf die genannten tariflichen Regelungen im Arbeitsvertrag der Parteien vom 04.10.1982 bzw. den Vereinbarungen vom 26.04.1993 und 29.09.1995 um eine Gleichstellungsabrede handelte, hat der Ablauf des damals geltenden Manteltarifvertrages vom 29.02.1988 in der Fassung vom 06.05./19.07.1990 und der Änderungstarifverträge vom 15.03.1994, 31.08.1994 und 15.05.1995 gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes zur Folge, dass seine Rechtsnormen weiter galten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wurden. Kraft der Gleichstellungsabrede gilt diese Rechtsfolge für den nichttarifgebundenen Kläger in gleicher Weise wie für tarifgebundene Beschäftigte der Beklagten. Der mit Wirkung vom 01.01.1997 in Kraft getretene neue Manteltarifvertrag vom 11.12.1996 konnte dagegen nicht im Wege der Gleichstellungsabrede auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden, da die Beklagte mit Wirkung zum 31.12.1996 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die nachwirkenden Rechtsnormen des zum 31.12.1996 abgelaufenen Manteltarifvertrages durch die Vereinbarung vom 26.04.2004 ersetzt worden, die als eine "andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes anzusehen ist. Hierdurch haben die Parteien mit Wirkung vom 01.05.2004 eine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart, für die der Kläger ein Monatsgehalt von brutto 5.315,00 EUR erhalten sollte. Der oben genannte Manteltarifvertrag bzw. das in ihm geregelte einseitige Gestaltungsrecht im Hinblick auf die Arbeitszeit in § 3 Ziff. 3 Abs. 4 ist dort mit keinem Wort erwähnt. Auch der Einleitungssatz der von der Beklagten formulierten Vereinbarung vom 26.04.2004 enthält keine Hinweise darauf, ob das einseitige Gestaltungsrecht des § 3 Ziff. 3 Abs. 4 des genannten Manteltarifvertrages, wie es noch in der Vereinbarung vom 26.04.1993 ausdrücklich genannt war, auch für die ab dem 01.05.2004 maßgebliche Arbeitszeit des Klägers von 40 Stunden gelten sollte. Es heißt dort lediglich, dass die ab 01.05.2004 geltenden neuen Bedingungen in Abänderung des am 04.10.1982 geschlossenen Anstellungsvertrages sowie der ergänzenden Vereinbarung vom 26.04.1993, unbefristet verlängert am 29.09.1995 vereinbart werden. Ob und ggfls. welche Teile der früheren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien gegebenenfalls weiter gelten sollten, hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 26.04.2004 nicht klargestellt. Angesichts dessen konnte der Kläger als sorgfältiger Erklärungsempfänger das Schreiben der Beklagten vom 26.04.2004 nicht in der Weise verstehen, dass hinsichtlich der vereinbarten Arbeitszeit ein einseitiges Gestaltungsrecht im Sinne des § 3 Ziff. 3 Abs. 4 des Manteltarifvertrages gelten sollte. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihre Mitgliedschaft als ordentliches tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband mit Wirkung zum 31.12.1996 beendet hatte und seit dem 01.03.2004 lediglich Mitglied des Arbeitgeberverbandes ohne Tarifbindung ist, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien den Regelungen des genannten Manteltarifvertrages unterwerfen wollte. Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.1996 und die spätere Wiederbegründung der Mitgliedschaft ohne Tarifbindung hatte die Beklagte aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers deutlich gemacht, dass sie sich einer Tarifbindung gerade entziehen wollte. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen bei fehlender beiderseitiger Tarifbindung im Nachwirkungszeitraum des zum 31.12.1996 ausgelaufenen alten Manteltarifvertrages eine Regelung über die künftige Arbeit des Klägers und dessen Monatsgehalt trifft und dabei nicht klarstellt, dass diese Regelung dem einseitigen Gestaltungsrecht des § 3 Ziff. 3 Abs. 4 des Manteltarifvertrages unterfallen soll, so kann der Kläger als sorgfältiger Erklärungsempfänger die mit Schreiben vom 26.04.2004 angebotenen Arbeitsbedingungen nur so verstehen, dass sie nicht unter dem Vorbehalt der im Tarifvertrag geregelten einseitigen Abänderungsmöglichkeit stehen. Eventuelle Unklarheiten gehen zu Lasten der Beklagten, die das Schreiben vom 26.04.2004 aufgesetzt hat. Der Hinweis der Beklagten, dass in den Gehaltsabrechnungen des Klägers immer zwischen "Grundgehalt" und "IRWAZ" unterschieden worden sei, kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Wie oben ausgeführt wurde, galten bis zur Vereinbarung vom 26.04.2004 die Rechtsnormen des alten Manteltarifvertrages, der zum 31.12.1996 abgelaufen war, gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes weiter. Die Entgeltabrechnungen der Beklagten tragen diesem Umstand Rechnung. Für die Auslegung der Vereinbarung vom 26.04.2004 geben sie dagegen keine Anhaltspunkte. 2. Stand der Beklagten danach kein Recht zu, die vereinbarte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden einseitig zu ändern, so ist sie verpflichtet, den Kläger über den 31.12.2004 hinaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu sonst gleichbleibenden Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren auf 21.260,00 EUR ermäßigt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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