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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 137/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 615
BGB §§ 293 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.09.2006 - 5 Ca 2865/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

1. festgestellt wird, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bis zum 27.07.2006 bestanden hat,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger

a) 1.528,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2006 zu zahlen,

b) 2.511,60 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 656,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2006 zu zahlen,

c) 1.965,60 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 536,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2006 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 10%, die Beklagten 90% als Gesamtschuldner.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.601,44 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, bis zu welchem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis fortbestanden hat und ob die Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung verpflichtet sind.

Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, betreibt ein Bauunternehmen. Vom 14.02.2006 bis zum 10.03.2006 war der Kläger in diesem Unternehmen als Betonbauer beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages, nach dem der Kläger 39 Stunden pro Woche bei einem Stundenlohn von 14,00 EUR brutto beschäftigt war, wird auf Bl. 6 ff. d.A. Bezug genommen. Am 14.03.2006 erhielt der Kläger eine rückwirkende Kündigung der Beklagten, die er nicht gerichtlich angriff.

Vom 27.03. bis zum 10.04.2006 war der Kläger erneut zu unveränderten Arbeitsbedingungen für insgesamt 90 Stunden bei der Beklagten zu 1) tätig. Nach dem 10.04.2006 wurde der Kläger nicht mehr beschäftigt. Mit Schreiben vom 26.04.2006 forderte der Kläger die Beklagten auf, ihm die Lohnsteuerkarte 2006, eine Lohnabrechnung für März 2006 und den Gesamtlohn vom 01.03.2006 bis zum 10.04.2006 zukommen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 26.04.2006 wird auf Bl. 8 d.A. verwiesen. Da die Beklagten lediglich die Vergütung bis zum 14.03.2006 zahlten, setzte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Scheiben vom 30.05.2006 erfolglos eine Frist zur Zahlung der Vergütung für den Monat April 2006 und bot gleichzeitig die Arbeitsleistung des Klägers an (Bl. 10 d.A.).

Mit Klageschrift vom 14.06.2006, die am 27.06.2006 beim Arbeitsgericht Dortmund einging, macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend. Gleichzeitig nahm er die Beklagten auf Zahlung der Vergütung für April 2006 in Höhe von 2.184,00 EUR und für Mai 2006 in Höhe von 2.511,60 EUR abzüglich des für Mai 2006 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 655,69 EUR in Anspruch.

Im Gütetermin vom 24.07.2006 schlossen die Parteien einen Teilvergleich, nach dem die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger für die Zeit vom 27.03.2006 bis zum 10.04.2006 einen Betrag von 1260,00 EUR brutto zu zahlen. Nachdem der Kläger für den Monat Juni 2006 zunächst einen Betrag von 2.511,60 EUR brutto eingeklagt hatte, nahm er im Kammertermin vom 28.09.2006 die Klage in Höhe von 546,00 EUR brutto zurück und verlangte für die Zeit vom 01.06. bis zum 26.06.2006 nur noch Zahlung von 1.965,60 EUR brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes von 536,47 EUR.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe Anspruch auf Vergütung für die Zeit vom 11.04. bis zum 26.06.2006 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Am 10.04.2006 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Baustelle beendet sei und man sich wegen der Zuweisung einer neuen Baustelle bei ihm melden werde. Er, der Kläger, habe seine Arbeitsleistung mehrfach per SMS angeboten. Auch auf das Schreiben vom 26.04.2006 hätten die Beklagten nicht reagiert, sondern nur den ausstehenden Lohn aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis gezahlt. Mit Schreiben vom 30.05.2006 habe er den Beklagten ein weiteres Mal die Arbeitskraft erfolglos angeboten. Eine schriftliche Kündigung habe er, der Kläger, bisher nicht erhalten. Er stehe daher nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Da er seine Arbeitskraft wiederholt und ernsthaft angeboten habe, befänden die Beklagten sich in Annahmeverzug. Die Beklagten seien mit der Lohnzahlung für den Monat April 2006 seit dem 15.05.2006 und der Lohnzahlung für den Monat Mai 2006 seit dem 15.06.2006 in Verzug.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Bruttolohn nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz

a) für den Monat April in Höhe von 1.528,80 EUR seit dem 15.05.2006 und

b) für den Monat Mai in Höhe von 2.511,60 EUR seit dem 15.06.2006 abzüglich des von der Arbeitsagentur gezahlten und insoweit übergegangenen Betrages in Höhe von 655,69 EUR

zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.965,60 EUR brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 536,47 EUR als Vergütung für Juni 2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, der Kläger sei nach dem 10.04.2006 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Im übrigen sei der Kläger nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend als Aushilfe eingestellt worden. Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe nicht. Dem Kläger stehe nur Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit zu.

Durch Urteil vom 28.09.2006 hat das Arbeitsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Gegen diese Entscheidung, die den Beklagten am 22.12.2006 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 18.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.03.2007 - am 20.03.2007 begründet worden ist.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung für die Zeit vom 11.04.2006 bis zum 26.06.2006. Seit dem 11.04.2006 sei der Kläger bei ihnen, den Beklagten, nicht mehr beschäftigt gewesen. Der Kläger sei nach Hause gegangen, ohne seine Arbeitskraft in nächster Zeit anzubieten. Der Kläger habe bis zum 10.04.2006 auf der Baustelle S5 in S6 gearbeitet. Da es danach etwas weniger mit der Arbeit geworden sei, so dass die Baustelle für einige Tage habe ruhig gestellt werden müssen, sei dem Kläger erklärt worden, sie, die Beklagten, würden sich wieder melden, wenn es weiterginge. In der Folge hätten sie, die Beklagten, versucht, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, was allerdings nicht geklappt habe.

Sie, die Beklagten, seien in dem Glauben gewesen, der Kläger habe die Arbeit nicht mehr aufnehmen wollen. Keine andere Deutung habe auch das Schreiben des Klägers vom 26.04.2006 zugelassen. Der Kläger habe seine Arbeitskraft zu keinem Zeitpunkt persönlich oder per SMS angeboten. Erst mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.05.2006, das unter Berücksichtigung der normalen Postlaufzeiten erst am 02.06.2006 bei ihnen eingegangen sein könne, habe der Kläger seine Arbeitsleistung schriftlich angeboten. Im Gütetermin vom 24.07.2006 sei der Kläger aufgefordert worden, seine Arbeit am 25.07.2006 um 6.00 Uhr am Firmensitz aufzunehmen. Der Kläger sei allerdings nicht zur Arbeit erschienen. Daraufhin hätten sie dem Kläger mit Schreiben vom 24.07.2006, das dem Kläger am 27.07.2006 zugegangen sei, die fristlose Kündigung ausgesprochen. Diese Kündigung habe der Kläger nicht gerichtlich angegriffen. Das Arbeitsverhältnis sei damit jedenfalls am 27.07.2006 beendet gewesen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des ArbG Dortmund vom 28.09.2006 - 5 Ca 2865/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur bis zum 27.07.2006 geltend gemacht werde und die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen würden.

Er trägt vor, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe jedenfalls bis zum 27.07.2006 bestanden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt worden.

Die Beklagten hätten sich auch in der Zeit vom 11.04. bis zum 26.06.2006 in Annahmeverzug befunden. Er, der Kläger, sei regelmäßig auf auswärtigen Baustellen tätig gewesen. Am 10.04.2006 habe ein Auftrag geendet. Er sei mit dem Bemerken nach Hause geschickt worden, wegen der Zuweisung einer neuen Arbeitsstelle werde man sich wieder bei ihm melden. Dies sei nicht geschehen, so dass er in der Folgezeit mehrfach daran erinnert habe. Es sei Sache des Arbeitgebers, einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Bei wechselnden Einsatzorten könne ein Arbeitnehmer nicht wissen, wann und wo er zu erscheinen habe. Auch auf sein Schreiben vom 30.05.2006 hätten die Beklagten nicht reagiert. Nach alledem seien die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, die Vergütung vom 11.04. bis zum 26.06.2006 zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung im Hinblick auf die durch den Kläger im Berufungsverfahren beschränkten Klageanträge keinen Erfolg. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien hat jedenfalls bis zum 27.07.2006 fortbestanden. Außerdem sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 11.04.2006 bis zum 26.06.2006 im zuerkannten Umfang zu zahlen.

1. Die Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 27.07.2006 ist zulässig und begründet.

a) Unstreitig bestand zunächst zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14.02.2006. Nachdem die Beklagten das Arbeitsverhältnis unter dem 14.03.2006 zunächst beendet hatten, haben sie den Kläger seit dem 27.03.2006 zu unveränderten Bedingungen wieder beschäftigt. Gemäß § 625 BGB gilt das Arbeitsverhältnis der Parteien damit als auf unbestimmte Zeit verlängert. Der erstinstanzliche Einwand, der Kläger sei nur zur vorübergehenden Aushilfe beschäftigt worden, ist unerheblich. Soweit die Beklagten damit geltend machen wollten, das Arbeitsverhältnis sei befristet abgeschlossen worden, wäre diese Befristung aufgrund der fehlenden Schriftform gemäß § 16 S. 1 TzBfG als unwirksam anzusehen.

b) Das danach fortgesetzte Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch in der Zeit bis zum 27.07.2006 nicht beendet worden. Tatsachen, die den rechtlichen Schluss auf einen während dieses Zeitraums gesetzten Beendigungstatbestand ermöglichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

aa) Eine Kündigung seitens der Beklagten ist dem Kläger bis zum 27.07.2007 unstreitig nicht zugegangen.

bb) Aber auch ein anderer Tatbestand, der zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 27.07.2006 geführt haben könnte, ist nicht gegeben. Soweit das Schreiben des Klägers vom 26.04.2006 in Frage steht, kann hierin keine Kündigungserklärung gesehen werden. Denn dieses Schreiben lässt nicht mit der nötigen Klarheit erkennen, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten selbst beenden wollte. Der Begriff "Kündigung" wird in dem Schreiben vom 26.04.2006 nicht erwendet. Dies steht zwar der Annahme einer Kündigungserklärung nicht unbedingt entgegen, wenn der Wille, das Arbeitsverhältnis zu beenden, in anderer Weise deutlich und zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. Schaub-Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 123 Rdnr. 38 m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Weder aus dem Schreiben des Klägers vom 26.04.2006 noch aus den Umständen ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, durch Erklärung seitens des Klägers beendet werden sollte. Allein die Tatsache, dass der Kläger die Beklagte aufgefordert hat, ihm die Lohnsteuerkarte 2006 zukommen zu lassen, lässt nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss zu, der Kläger habe sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten beenden wollen. Der Wunsch des Klägers auf Vorlage der Lohnsteuerkarte 2006 kann verschiedene Gründe haben. Von Bedeutung mag in diesem Zusammenhang die Tatsache sein, dass der Kläger sich damals um eine Umschulung bemüht und diese Maßnahme am 26.06.2006 angetreten hat.

2. Hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nach alledem jedenfalls nicht vor dem 27.07.2006 geendet, so sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger gem. § 615 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit vom 11.04. bis zum 26.06.2006 zu zahlen.

a) Nicht zweifelhaft kann sein, dass die Beklagten sich in der Zeit vom 11.04. bis zum 26.06.2006 in Annahmeverzug befunden haben.

aa) Die Beklagten haben im Termin vom 19.07.2007 eingeräumt, dass die Arbeit auf der Baustelle S5 am 10.04.2006 für einige Tage ruhiggestellt und dem Kläger erklärt worden ist, die Beklagten würden sich wieder melden, wenn es weiterginge. Angesichts der Erklärungen, die Arbeitsleistung des Klägers für die Zeit nach dem 10.04.2006 zunächst nicht anzunehmen, sind die Beklagten gemäß §§ 295, 296 BGB in Annahmeverzug geraten, ohne dass es eines tatsächlichen oder wörtlichen Angebots des Klägers seiner Arbeitskraft bedurfte.

bb) Solange die Beklagten den Kläger nicht auffordern, die Arbeit zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort wieder aufzunehmen, wird der Annahmeverzug nicht beendet. Der Kläger hat bestritten, dass die Beklagten ihm nach dem 10.04.2006 eine neue Baustelle zugewiesen haben, und vorgetragen, er habe eine SMS der Beklagten erhalten, aus denen sich ergebe, dass er weitere Nachrichten abwarten solle. Dass die Beklagten den Kläger in der Zeit nach dem 10.04.2006 aufgefordert haben, die Arbeit an einem bestimmten Tage und einem bestimmten Ort wieder aufzunehmen, haben sie weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Erst im Gütetermin vom 24.07.2006 haben sie erklärt, der Kläger solle die Arbeit am 25.07.2006 um 6.00 Uhr am Firmensitz aufnehmen. Ob hierdurch der Annahmeverzug der Beklagten beendet worden ist, kann dahinstehen, da der Kläger Vergütung nur bis zum 26.06.2006 verlangt.

b) Bestand danach in der Zeit vom 11.04. bis zum 26.06.2006 Annahmeverzug, so sind die Beklagten gemäß § 615 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag als Gesamtschuldner verpflichtet, für die infolge des Verzuges nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Hierauf muss der Kläger sich das erhaltene Arbeitslosengeld anrechnen lassen. Hieraus errechnen sich unstreitig die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Beträge.

Die Zinsforderung ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Nach § 5 Ziff. 7.2 des allgemein verbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe ist die Vergütung am 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Diese Regelung geht gemäß § 4 Abs. 3 TVG den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 269 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren angesichts der Beschränkung des Feststellungsantrags auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 27.07.2006 auf 10.601,44 EUR ermäßigt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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