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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 1426/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 123
ZPO §§ 578 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 19.07.2006 - 3 (2) Ca 1870/04 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert beträgt 6.000,00 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs, hilfsweise um die Wiederaufnahme eines durch diesen Vergleich abgeschlossenen Verfahrens im Wege der Restitutionsklage.

Die Klägerin war seit dem 07.03.1978 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Ihr Bruttomonatseinkommen belief sich zuletzt auf 1.881,37 €. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70.

Auf Antrag der Beklagten vom 31.07.2002 erteilte der L4xxxxxxxxxxxxxxxx W3xxxxxxx-L5xxx/Integrationsamt mit Bescheid vom 21.11.2002 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin. Wegen der Einzelheiten der Zustimmungsentscheidung wird auf Bl. 395 ff. d. A. Bezug genommen. Nach Erteilung der Zustimmung durch den Betriebsrat erklärte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2002 die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2003. Hiergegen erhob die Klägerin mit einem am 09.12.2002 beim Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage. In der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2003 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Paderborn einen Vergleich, der folgenden Inhalt hat:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestandene Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung aus betrieblichen Gründen vom 29. November 2002 mit Ablauf des 31. Mai 2003 sein Ende gefunden hat und bis dorthin bereits abgerechnet ist.

2. Als Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an die Klägerin entsprechend §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziff. 9 EStG eine Abfindung in Höhe von 12.000,-- €. Diese soll fällig sein mit der Augustabrechnung.

3. Weiterhin verpflichtet sich die Beklagte, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Umfang und Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt, für die Arbeitsleistung die Note "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" enthält und für die Führung die Note "ihr Verhalten war einwandfrei".

4. Damit ist der Rechtsstreit 3 Ca 2219/02 erledigt. Weiterhin erledigt sind alle gegenseitigen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis, ob bekannt oder unbekannt, gleich ob Gegen- stand dieses Rechtsstreits oder nicht, ausgenommen Ansprüche der Klägerin auf eine Betriebsrente."

Mit Schreiben vom 09.08.2004, das am 16.08.2004 beim Arbeitsgericht Paderborn einging und der Beklagten am 23.08.2004 zugestellt wurde, erklärte die Klägerin die Anfechtung des Vergleichs vom 13.08.2003 und begehrte die Fortsetzung des Verfahrens. Mit Urteil vom 02.02.2005 stellte das Arbeitsgericht Paderborn fest, dass das Kündigungsschutzverfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.08.2003 beendet wurde. Wegen der Einzelheiten des Urteils vom 02.02.2005 wird auf Bl. 267 ff. d. A. verwiesen. Die gegen das Urteil vom 02.02.2005 mit Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 23.03.2005 eingelegte Berufung nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.04.2005 wieder zurück.

Mit einem am 10.04.2006 beim Arbeitsgericht Paderborn eingegangenen Schriftsatz beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des vorliegenden Verfahrens und machte gleichzeitig die Erstattung der Bruttogehälter ab 01.06.2003 sowie sämtlicher Sparguthaben geltend, die hätten aufgelöst werden müssen. Durch Beschluss vom 05.05.2006 hat das Arbeitsgericht Paderborn die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der Bruttogehälter sowie sämtlicher Sparguthaben abgetrennt und im Verfahren 3 (2) Ca 612/06 fortgeführt.

Die Klägerin hat vorgetragen, es liege ein Grund zur Wiederaufnahme des Kündigungsschutzverfahrens vor. Der Vergleich vom 13.08.2003 sei unter falschen Voraussetzungen herbeigeführt worden. Beim Integrationsamt sei eine falsche Akte auf ihre Person übertragen worden. Das Arbeitsgericht habe die Unterlagen des Integrationsamtes nicht angefordert und sei so von der Beklagten getäuscht worden. Das Arbeitsgericht habe sich außerdem auf ein Gutachten gestützt, welches entweder gefälscht gewesen sei oder aus einer anderen Akte stamme. Auch die Stellungnahmen des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung seien vorsätzlich vorgetäuscht worden, ohne sie, die Klägerin, vorher anzuhören. Beim Integrationsamt sei vorsätzlich eine falsche Akte benutzt worden, um es der Beklagten zu ermöglichen, sich schneller von ihr, der Klägerin, zu trennen. Auch sei durch den Betriebsarzt D1. M1xxx ein Arztbericht mit versteckten Diagnosen an den Zeugen H5xxxxxx weitergeleitet worden, obwohl er der ärztlichen Schweigepflicht unterlegen habe. Der Zeuge H5xxxxxx habe sich in seiner fachdienstlichen Stellungnahme ausschließlich auf Verhaltensweisen bezogen, die von Führungskräften ausgeübt würden. Ihre damaligen Prozessbevollmächtigten hätten zudem die Berufung unter falschen Voraussetzungen zurückgenommen; ihre, der Klägerin, Interessen seien in keiner Weise vertreten worden. Auch sei zu befürchten, dass insoweit ein Deal unter Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgehandelt worden sei. Darüber hinaus sei sie durch Drohungen der damaligen Vorsitzenden Richterin genötigt worden, dem Vergleich vom 13.08.2003 zuzustimmen.

Die Klägerin hat beantragt,

im Wege der Restitutionsklage den gerichtlichen Vergleich vom 13.08.2003 in dem Verfahren 3 (2) Ca 1870/04 aufzuheben und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.11.2002 zum 31.05.2003 beendet wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Wege der Restitutionsklage seien nicht gegeben. Es sei weder ersichtlich, dass die Frist des § 586 ZPO eingehalten sei, noch dass die Klageschrift den besonderen formellen Voraussetzungen des § 587 ZPO genüge. Zudem sei das Kündigungsschutzverfahren durch Vergleich beendet worden; bei Vergleichen komme eine Wiederaufnahme nicht in Betracht. Soweit eine Anfechtung des Vergleiches infrage stehe, habe es insoweit bereits ein gerichtliches Verfahren gegeben, das rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die weiteren Ausführungen der Klägerin seien teilweise abstrus und "an den Haaren herbeigezogen".

Durch Urteil vom 19.07.2006 hat das Arbeitsgericht die Restitutionsklage als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung, die der Klägerin am 31.07.2006 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 31.08.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.10.2006 - am 31.10.2006 begründet worden ist. Die Klägerin will unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt wissen, dass das Verfahren 3 Ca 2219/02 = 3 (2) Ca 870/04 Arbeitsgericht Paderborn nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.08.2003 beendet worden ist und dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.11.2002 zum 31.05.2003 beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Hilfsweise begehrt die Klägerin im Wege der Restitutionsklage die Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.02.2005 in dem Verfahren 3 Ca 2219/02 = 3 (2) Ca 870/04 Arbeitsgericht Paderborn und will festgestellt wissen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.11.2002 zum 31.05.2003 beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, mit ihrer Berufung verfolge sie in erster Linie die bereits erstinstanzlich erfolgte konkludente Anfechtung des Vergleichs vom 13.08.2003 wegen arglistiger Täuschung. Die maßgeblichen Unterlagen der örtlichen Fürsorgestelle beim Kreis Höxter, aus denen sich ergebe, dass das Zustimmungsverfahren beim L4xxxxxxxxxxxxxxxx W3xxxxxxx-L5xxx unter Zugrundelegung einer völlig anderen Akte mit einem gänzlich anderem Aktenzeichen durchgeführt worden sei, seien ihr, der Klägerin, nachdem sie sich lange Zeit vergebens um eine Akteneinsicht bemüht habe, erst am 25.08.2005 zugegangen. Sie, die Klägerin, werfe der Beklagten vor, dass sie es, auf welchem Wege auch immer, geschafft habe, dass vom Integrationsamt im Zustimmungsverfahren, welches zum dortigen Aktenzeichen der Klägerin geführt worden sei, eine gänzlich andere Akte zugrundegelegt worden sei, was letztlich zur Zustimmung zur Kündigung des Integrationsamtes geführt habe und auch die Aussage der damals Vorsitzenden Richterin erkläre, es gäbe ja ein Gutachten, das von Instanz zu Instanz noch schlimmer werden könne, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie, die Klägerin, am Ende sogar weggesperrt werde. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass die Beklagte gezielt mit einer falschen Akte gearbeitet habe und hierdurch letztlich die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes herbeigeführt worden sei. Sie schließe nicht aus, dass von der Beklagten ein anderweitiger Gutachter herangezogen worden sei, der ein Gefälligkeitsgutachten gefertigt habe, welches der örtlichen Fürsorgestelle beim Kreis H4xxxx und über diese dem Integrationsamt b4xx L4xxxxxxxxxxxxxxxx W3xxxxxxx-L5xxx zugespielt worden sei. Die damalige Vorsitzende Richterin beim Arbeitsgericht habe im Kammertermin vom 13.08.2003 ein solches Gutachten ausdrücklich erwähnt. Falls sie, die Klägerin, damals geahnt hätte, dass es ein solches Gutachten nicht gegeben habe und diese Äußerungen darauf beruht hätten, dass mit einer falschen Akte zu ihren Lasten gearbeitet worden sei, hätte sie den Vergleich vom 13.08.2003 nicht geschlossen. Ausgehend vom Datum des Eingangs der Unterlagen des L6xxxxxxxxxxxxxxxxx W3xxxxxxx-L5xxx bei ihr, der Klägerin, am 25.08.2005 sei die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB gewahrt. Sie, die Klägerin, habe damit - wie geschehen - die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung erklären können.

Hilfsweise begehre sie im Wege der Restitutionsklage die Wiederaufnahme des durch Urteil vom 02.02.2005 abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahrens. Ihr erstinstanzlich gestellter Antrag sei in diesem Sinne auszulegen gewesen. Der Restitutionsklage stehe nicht entgegen, dass sie, die Klägerin, die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgenommen habe. Die zur Darlegung einer strafrechtlich relevanten Täuschung erforderlichen Tatsachen seien ihr, der Klägerin, erst im August 2005 bekannt geworden. In diesem Zeitpunkt sei das Berufungsverfahren bereits beendet gewesen. Im August 2005 sei ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beklagten nicht mehr verfolgbar gewesen, da insoweit Verjährung eingetreten sei. Sie, die Klägerin, vertrete die Auffassung, dass die der Beklagten angelastete Täuschung den Tatbestand des § 263 StGB erfülle. Der Vermögensschaden sei durch den Vergleichsabschluss entstanden. Sie, die Klägerin, hätte damals den Vergleich nicht abgeschlossen und nach ihrer Auffassung den Rechtsstreit auch gewonnen. Ausweislich des Inhalts ihres Schriftsatzes vom 07.04.2006 sei sie davon ausgegangen, dass eine strafrechtliche Verfolgung noch möglich gewesen wäre. Dies sei jedoch wegen der eingetretenen Verjährung des strafrechtlich relevanten Verhaltens der Beklagten nicht möglich. Da sie die Verjährung ausweislich ihrer Eingabe vom 07.04.2006 nicht gekannt habe, sei auch die Klagefrist gewahrt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 19.07.2006 - 3 (2) Ca 1870/05 -

1. festzustellen, dass das Verfahren 3 Ca 2219/02 = 3 (2) Ca 1870/04 ArbG Paderborn nicht durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.08.2003 beendet worden ist und dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.11.2002 zum 31.05.2003 beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht,

2. hilfsweise im Wege der Restitutionsklage das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.02.2005 in dem Verfahren 3 Ca 2219/02 = 3 (2) Ca 1870/04 ArbG Paderborn aufzuheben und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.11.2002 zum 31.05.2003 beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Berufung sei unzulässig, da sie den im ersten Rechtszug verfolgten Anspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolge, sondern im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stelle. Unabhängig davon sei die Berufung aber auch unbegründet. Wenn die Klägerin darauf abstelle, dass das angebliche und ihr bis zum 25.08.2005 nicht bekannte Vertauschen der Akte im Rahmen des Zustimmungsverfahrens vor dem Integrationsamt ausschlaggebend für den Vergleichsabschluss gewesen sei, so sei zu fragen, welches konkrete Verhalten beim Vorgang des angeblichen Aktenvertauschens in welcher Form und in welcher rechtswidrigen sowie arglistigen Weise im Rahmen des Zustimmungsverfahrens vor dem Integrationsamt ihr, der Beklagten gegenüber zurechenbar vorgelegen haben solle, welches ursächlich für den Vergleichsabschluss vom 13.08.2003 gewesen sei. Insoweit fehle es an einem nachvollziehbaren Tatsachenvortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft sowie in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden.

Die Berufung ist auch im übrigen zulässig. Zwar ist eine Berufung unzulässig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Anspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.2005 - 6 AZR 183/04, NZA 2005, 597 m.w.N.). Die Kammer ist aber zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass sie mit ihrer Eingabe vom 07.04.2006 konkludent auch den vor den Arbeitsgericht Paderborn geschlossenen Vergleich vom 13.08.2003 wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Dieses bereits erstinstanzlich zum Ausdruck gekommene Anliegen der Klägerin verfolgt sie zweitinstanzlich mit ihrem Hauptantrag weiter.

II.

Die Berufung hat jedoch der Sache nach keinen Erfolg.

1. Der Hauptantrag der Klägerin ist unbegründet. Das Verfahren 3 Ca 2219/02 = 3 (2) Ca 1870/04 ArbG Paderborn ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.08.2003 beendet worden. Denn die Anfechtungserklärung der Klägerin hat nicht zur Nichtigkeit des Vergleichs vom 13.08.2003 geführt.

a) Zweifelhaft erscheint, ob die Klägerin die Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB gewahrt hat. Zwar hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 31.10.2006 vorgetragen, die maßgeblichen Unterlagen der örtlichen Fürsorgestelle beim Kreis H4xxxx, aus denen sich ergebe, dass das Zustimmungsverfahren beim L4xxxxxxxxxxxxxxxx W3xxxxxxx-L5xxx unter Zugrundelegung einer völlig anderen Akte mit einem gänzlich anderem Aktenzeichen durchgeführt worden sei, seien ihr erst am 25.08.2005 zugegangen. Ausgehend hiervon wäre die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB gewahrt. Allerdings war den früher von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwältin M2xxx und Partner bereits mit Schreiben des Kreises H4xxxx vom 18.03.2003 insoweit Akteneinsicht gewährt worden. Sollte die Kenntnis der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin maßgebend sein, so erscheint fraglich, ob die Anfechtungsfrist gewahrt ist.

b) Letztlich kann dahinstehen, ob die Anfechtung durch die Klägerin innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erklärt worden ist. Denn die Klägerin hat keine Tatsachen dargelegt, die den Schluss darauf zulassen, die Beklagte habe sie bei Abschluss des Vergleiches vom 13.08.2003 arglistig getäuscht. Soweit die Klägerin geltend macht, sie werfe der Beklagten vor, "dass sie es, auf welchem Wege auch immer", geschafft habe, dass beim Integrationsamt im Zustimmungsverfahren eine gänzlich andere Akte zugrundegelegt worden sei, was letztlich zur Zustimmung des Integrationsamtes vom 21.11.2002 geführt habe, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Die Ausführungen der Klägerin sind insoweit weder einer Erwiderung durch die Beklagte noch einer Beweisaufnahme zugänglich. Die Ausführungen der Klägerin lassen nicht erkennen, welches konkrete Verhalten sie der Beklagten vorwirft, das dazu geführt haben soll, dass im Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt eine andere Akte zugrundegelegt worden sei. Hierfür gibt es keine irgendwie gearteten Anhaltspunkte. Die erkennende Kammer hat im Termin vom 25.01.2007 den Sachverhalt der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes vom 21.11.2002 der Klägerin im Wortlaut vorgehalten. Die Klägerin hat anschließend erklärt, die im Sachverhalt der Zustimmungsentscheidung aufgeführten Tatsachen seien zutreffend angegeben. Angesichts dessen ist die Auffassung der Klägerin, das Integrationsamt habe dieser Entscheidung eine gänzlich andere Akte zugrundegelegt, nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welches konkrete Verhalten der Beklagten ursächlich hierfür gewesen sein soll.

2. Da die Berufung der Klägerin im Hauptantrag unbegründet ist, war auch über den Hilfsantrag zu entscheiden, der ebenfalls erfolglos bleibt.

a) Fraglich erscheint bereits, ob insoweit die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO eingehalten ist. Gemäß § 586 Abs. 2 ZPO beginnt die Klagefrist mit dem Tage, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, die maßgeblichen Unterlagen der örtlichen Fürsorgestelle beim Kreis H4xxxx, aus denen sich ergebe, dass das Zustimmungsverfahren beim L4xxxxxxxxxxxxxxxx W3xxxxxxx-L5xxx unter Zugrundelegung einer völlig anderen Akte mit einem gänzlich anderen Aktenzeichen durchgeführt worden sei, seien ihr erst am 25.08.2005 zugegangen. Ausgehend hiervon hätte die Klägerin die Restitutionsklage gegen das rechtskräftige Urteil vom 02.02.2005 bis zum 24.09.2005 erheben müssen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 07.04.2006, mit dem sie die Wiederaufnahme des Kündigungsschutzverfahrens beantragt hat, ist jedoch erst am 10.04.2006 beim Arbeitsgericht Paderborn eingegangen.

Die weiteren Ausführungen der Klägerin, das der Beklagten angelastete Verhalten erfülle den Tatbestand des § 263 StGB, welches im August 2005 wegen eingetretener Verjährung nicht mehr strafrechtlich verfolgbar gewesen sei, was sie, die Klägerin, ausweislich ihrer Eingabe vom 07.04.2006 jedoch nicht gewußt habe, so dass die Klagefrist gewahrt sei, ist nicht nachvollziehbar. Wenn die Beklagte die Klägerin bei Abschluss des Vergleiches vom 13.08.2003 arglistig getäuscht und hierdurch den Tatbestand des § 263 StGB erfüllt haben sollte, so ist nicht ersichtlich, inwieweit ein solches Verhalten im August 2005 strafrechtlich nicht mehr verfolgbar gewesen sein sollte.

b) Letztlich kann dahinstehen, ob die Klagefrist des § 586 ZPO eingehalten worden ist. Denn die Klägerin hat einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO nicht schlüssig dargelegt. Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter II 1 des Urteils. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, welches konkrete Verhalten der Beklagten ursächlich dafür gewesen sein soll, dass angeblich im Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt eine andere Akte zugrundegelegt worden sein soll. Das Vorbringen der Klägerin lässt den Rückschluss auf eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung der Beklagten zulasten der Klägerin nicht zu; solche Tatsachen sind auch nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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