Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 15 Sa 1447/05
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2005 - 4 (3) Ca 163/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Die Klägerin steht seit dem 01.01.1993 als Kundenbetreuerin bei der Beklagten, einer bundesweit tätigen Versicherungsgesellschaft, im Arbeitsverhältnis. Sie erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung von 2.300,00 € brutto. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer. Die Einzelheiten der Arbeitsbedingungen sind im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 14.12.1992 niedergelegt. Wegen seiner Einzelheiten wird auf Bl. 4 f. d.A. Bezug genommen. Mit Nachtrag vom 12.02./26.03.2002 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:

"Nachtrag zum Vertrag vom 14.12.92

Sehr geehrte Frau S2xxxx-R1xxxxxxxxx,

ab 01.01.02 gilt für die mit einer Eintragung versehene Textziffer folgende Vertragsänderung:

2 Titel:

3 Dienststellung:

4 Bezüge (monatlich)

4.1 Gehalt 1.157,00 EUR

4.2 Provisionspauschale:

befristet bis:

4.3 Anteilprovision:

befristet bis: 31.12.02

s. Anlage

5 Reisekostenpauschale (monatlich):

Reisekostenpauschale (monatlich) 535,00 EUR.

Zusatz-Reisekostenpauschale (monatlich) 128,00 EUR.

Der Kürzungsregelung gem. Allg. Vertragsbestimmungen unterliegender Betrag 663,00 Euro.

Die Zusatz-Reisekostenpauschale verringert sich in dem Maße, wie die vertraglich vereinbarte Reisekostenpauschale aufgrund von evtl. Anpassungen der Kalkulationsgrundlagen oder wegen Neufestsetzung bei Gebiets- und/oder Funktionswechsel steigt. Sie entfällt spätestens bei einem Gebiets- und/oder Funktionswechsel nach dem 31.12.2000 endgültig und ersatzlos.

Arbeitsgebiet:

Sonstiges:

Anlage: Stellenbeschreibung

Mit dem Inkrafttreten dieses Nachtrages erlöschen alle früheren das Arbeitsverhältnis betreffenden Vereinbarungen mit der Gesellschaft, soweit sie dem Inhalt dieses Nachtrages entgegenstehen.

Der Nachtrag wird von den Vertragspartnern in zwei Ausfertigungen unterzeichnet.

S4xxx, 12.02.02 26.03.02

gez. gez.

Unterschrift Gesellschaft Unterschrift Mitarbeiter"

Im Juni 2004 kündigte die Beklagte an, für die Zeit ab 01.07.2004 keine Reisekostenpauschale mehr zu zahlen, sondern die Reisekosten nach Einzelnachweisen zu erstatten. Hiergegen hat die Klägerin sich im Verfahren 4 Ca 2379/04 - Arbeitsgericht Bielefeld zur Wehr gesetzt. Das Arbeitsgericht Bielefeld hat der Feststellungsklage der Klägerin im Verfahren 4 Ca 2379/04 durch Urteil vom 04.05.2005 stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat die erkennende Kammer im Verfahren 15 Sa 1446/05 im Termin vom 16.03.2006 zurückgewiesen.

Bereits mit Schreiben vom 21.12.2004 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin an. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 79 ff. d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 29.12.2004, das der Klägerin am gleichen Tage persönlich ausgehändigt wurde, erklärte die Beklagte der Klägerin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2005 und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens vom 29.12.2004 wird auf Bl. 11 f. d.A. verwiesen. Zweck der Änderungskündigung ist allein eine Änderung von Ziffer 5 des Arbeitsvertrages der Parteien in der Fassung des Nachtrags vom 12.02./26.03.2002, der nach Vorschlag der Beklagten künftig wie folgt lauten soll:

"Die Erstattung der Aufwendungen für Dienstreisen erfolgt gemäß der Reiserichtlinie für Außendienstangestellte. Die Reiserichtlinie für Außendienstangestellte wird dem Angestellten gesondert ausgehändigt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Reiserichtlinie für Außendienstangestellte jederzeit im Rahmen der Ausübung billigem Ermessens (§ 315 BGB) zu ändern. Dies beinhaltet auch die Umstellung des Reisekostensystems auf pauschale Reisekostenerstattung und umgekehrt."

Die Klägerin hat die Änderung der Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt angenommen.

Gegen die Kündigung vom 29.12.2004 richtet sich die Feststellungsklage, die am 12.01.2005 beim Arbeitsgericht Bielefeld eingegangen ist.

Die Klägerin hält die Änderungskündigung für sozial ungerechtfertigt. Hierzu hat sie vorgetragen, die Beklagte habe keine Kündigungsgründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. Die Reisekostenpauschale von 535,00 EUR monatlich brutto sei praktisch ein Gehaltsbestandteil gewesen. Die Pauschale habe knapp 50 % ihres Grundgehaltes von 1.157,00 EUR ausgemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit Änderungskündigung vom 29.12.2004 sozial ungerechtfertigt ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie sei im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung berechtigt gewesen, die Reisekostenpauschale durch eine Reisekostenabrechnung nach Einzelnachweis zu ersetzen. Lediglich vorsorglich habe sie die streitgegenständliche Änderungskündigung ausgesprochen. Sie, die Beklagte, habe im Juni 2004 die unternehmerische Entscheidung getroffen, das Reisekostenerstattungssystem auf Einzelkostenabrechnung umzustellen, weil nur hierdurch

- die Vermeidung der Notwendigkeit fortlaufender Anpassung der Pauschalen,

- die Vermeidung einer unterwertigen Pauschalfestsetzung,

- die Vermeidung vertriebshemmenden Reiseverhaltens

habe sichergestellt werden können.

Zum Zwecke der Sicherstellung eines den Anforderungen von § 20 des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe gerecht werdenden Reisekostenerstattungssystems habe sie die Organisationsentscheidung getroffen, vom bisherigen vergröbernden Pauschalabgeltungssystem zu einem System der Einzelreisekostenerstattung überzugehen. Diese arbeitgeberseitig getroffene Organisationsentscheidung sei sachlich gerechtfertigt. Der Entscheidung liege die Erwägung zugrunde, dass das bisherige Erstattungssystem zu einem fortlaufenden Diskussionsbedarf sowohl mit dem Arbeitnehmer als auch mit dem Gesamtbetriebsrat und zur Notwendigkeit der Anpassung auf nicht gesicherter Tatsachengrundlage führe. Die Fortführung eines Reisekostenerstattungssystems, das auf hypothetischen Erwägungen beruhe, die nicht abgesichert seien, sei ihr, der Beklagten, nicht zumutbar. Hinzu komme die Notwendigkeit, das Reisekostenerstattungssystem am unternehmerischen Ziel zu orientieren, negative Anreizelemente der vertriebsorientiert arbeitenden Angestellten des Werbeaußendienstes zu vermeiden. Durch ein pauschales Erstattungssystem werde ein Anreizelement für das Unterlassen von Dienstreisen geschaffen. Es sei absolut billigenswert, wenn der Arbeitgeber derartige Störmechanismen, die gegen den unternehmerischen Erfolg gerichtet seien, im Interesse auch des Erhalts der vorhandenen Arbeitsplätze abschaffe.

Durch das im Wege der Änderungskündigung eingeführte Einzelkostenabrechnungssystem werde eine Regelung getroffen, die die Klägerin billigerweise hinnehmen müsse. Durch das Einzelreisekostenabrechnungssystem werde sichergestellt, dass der tatsächliche Reiseaufwand der Klägerin erstattet werde. Hierdurch werde für eine Anspruchserfüllung des sich aus § 20 des genannten Manteltarifvertrages ergebenden Rechtsanspruchs auf Reisekostenerstattung in vollem Umfang gesorgt.

Durch Urteil vom 04.05.2005 hat das Arbeitsgericht der Feststellungsklage antragsgemäß stattgegeben. Gegen diese Entscheidung, die der Beklagten am 06.07.2005 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 21.07.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen sowie - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.2005 - am 06.10.2005 begründet worden ist.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung sei sozial gerechtfertigt. Dringende betriebliche Erfordernisse hätten das Angebot auf Änderung der vertraglichen Nebenabrede hinsichtlich der Reisekostenerstattung bedingt. Sie, die Beklagte, habe sich dabei darauf beschränkt, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die die Klägerin billigerweise hinnehmen müsse. Sie habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, künftig Reisekosten ausschließlich "spitz" im Wege der Einzelabrechnung zu erstatten. Hierdurch habe sie vertriebshemmende Mechanismen (minimiertes Reiseverhalten) beseitigen wollen. Außerdem werde hierdurch ständiger Diskussionsbedarf über die Angemessenheit der Pauschalen mit den betrieblichen Arbeitnehmerinteressenvertretungen sowie den Arbeitnehmern vermieden. Ferner werde hierdurch das Erstattungssystem transparenter, was auch der Steuerehrlichkeit der Angestellten zugute komme.

Die Vertragsänderung sei von der Klägerin hinzunehmen. Auch die ihr, der Beklagten, gegebene Möglichkeit, die Reiserichtlinien gegebenenfalls anzupassen, führe nicht zur Unzumutbarkeit der mittels der Änderungskündigung durchgeführten Vertragsanpassung. Bei der materiellen Ausgestaltung des Erstattungsanspruchs habe sie, die Beklagte, § 20 des genannten Manteltarifvertrages zu beachten. Zudem sei bei jeder Änderung der Grundsatz des billigen Ermessens (§ 315 BGB) zu beachten. Die Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts sei als vollkommen zulässige Gestaltungsart einer Vertragsbeziehung anzusehen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.05.2005 - 4 (3) Ca 163/05 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 04.05.2005 zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Recht ein vertriebshemmendes Reiseverhalten als Folge der Pauschalabgeltung nicht feststellen können. Zutreffenderweise habe das Arbeitsgericht auch eine auf Dauer angelegte unternehmerische Entscheidung vermisst. Die Beklagte habe sich in der von ihr vorgeschlagenen Vertragsänderung das Recht vorbehalten, einseitig nach Maßgabe von § 315 BGB zur pauschalen Reisekostenerstattung zurückzukehren.

Entgegen der Auffassung der Beklagten seien dringende betriebliche Gründe für die Änderungskündigung nicht gegeben. Die zur Debatte stehende Änderung sei eine - in ihrer Dringlichkeit fragwürdige - Änderung in den Absichten und Zielvorstellungen der Beklagten, die Kosten einsparen wolle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben. Denn die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 29.12.2004 ist sozial ungerechtfertigt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 27.03.2003 - 2 AZR 74/02, EzA Nr. 48 zu § 2 KSchG; Urteil vom 23.06.2005 - 2 AZR 642/04 -), der die erkennende Kammer sich anschließt, ist bei einer betriebbedingten Änderungskündigung zunächst das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Grund zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen kann in Betracht kommen, wenn die Parteien eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbart haben, die an Umstände anknüpft, die erkennbar nicht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses gleich bleiben müssen. Möchte sich der Arbeitgeber wegen veränderter Umstände von einer solchen Nebenabrede lösen, so kann dies eine Änderungskündigung erforderlich machen, wenn die Parteien nicht von vornherein in der Nebenabrede einen Widerrufsvorbehalt vereinbart haben (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2000 - 2 AZR 547/99 -, AP Nr. 64 zu § 2 KSchG 1969).

Beruft sich der Arbeitgeber, der mit einzelnen oder allen Arbeitnehmern derartige Sonderregelungen vereinbart hat, auf inzwischen veränderte Umstände, so stützt er regelmäßig die geltend gemachten dringenden betrieblichen Erfordernisse auf Tatsachen, die außerhalb des § 2 KSchG unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage abgehandelt werden. Derartige Vereinbarungen über Mietzuschüsse, kostenlose Beförderung zum Betriebsort, Pauschalierungsabreden oder Abreden über den Ort der Arbeitsaufnahme unterliegen in einem Dauerschuldverhältnis naturgemäß der Gefahr, dass sich über kurz oder lang die Umstände geändert haben, von denen die Parteien im Zeitpunkt der Vereinbarung ausgegangen sind. Der unvorgesehene Eintritt besonderer Umstände kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Verlangen einer vereinbarten Leistung als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen. Ergibt die Bewertung der beiderseitigen Interessen, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorlagen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu seinen bisherigen Arbeitsbedingungen entgegenstanden, so kann in derartigen Fällen nach § 2 Satz 1 KSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 KSchG eine Änderungskündigung gerechtfertigt sein (vgl. BAG, Urteil vom 27.03.2003 - 2 AZR 74/02 - a.a.O. m.w.N.).

2. In Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze kann die Änderungskündigung vom 29.12.2004 nicht als sozial gerechtfertigt angesehen werden.

a) Die Beklagte hat im Einzelnen ausgeführt, sie habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, das Reisekostenerstattungssystem auf Einzelkostenreiseerstattung umzustellen, weil nur hierdurch

- die Vermeidung der Notwendigkeit fortlaufender Anpassungen der Pauschalen,

- die Vermeidung einer unterwertigen Pauschalfestsetzung,

- die Vermeidung vertriebshemmenden Reiseverhaltens

habe sichergestellt werden können. Zur Begründung ihrer unternehmerischen Entscheidung hat die Beklagte u.a. ausgeführt, es habe die Notwendigkeit bestanden, das Reisekostenerstattungssystem am unternehmerischen Ziel zu orientieren, negative Anreizelemente der vertriebsorientiert arbeitenden Angestellten im Werbeaußendienst zu vermeiden. Nach den weiteren Ausführungen der Beklagten wird durch ein pauschales Erstattungssystem ein Anreizelement für das Unterlassen von Dienstreisen geschaffen. Diese Ausführungen der Beklagten, die zu ihren Gunsten als wahr unterstellt werden, könnten die Annahme rechtfertigen, es seien dringende betriebliche Erfordernisse für eine Umstellung des Reisekostenabrechnungssystems von einer Pauschale zur Abrechnung nach Einzelreisekostennachweis gegeben.

b) Über die Änderung des Reisekostenerstattungssystems weg von einer pauschalen Abgeltung zu einer Einzelreisekostenabrechnung hinaus enthält die von der Beklagten vorgeschlagene Änderung von Ziffer 5 des Arbeitsvertrages der Klägerin die weitergehende Regelung, dass die Beklagte sich vorbehält, die Reiserichtlinie für Außendienstangestellte jederzeit im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens (§ 315) zu ändern, wobei dies auch die Umstellung des Reisekostenerstattungssystems auf pauschale Reisekostenerstattung und umgekehrt beinhalte. Weshalb die Beklagte sich durch die angetragene Änderung das Recht vorbehalten will, jederzeit im Wege des Direktionsrechts das Reisekostenerstattungssystem wiederum auf pauschale Reisekostenerstattung umzustellen, wird in keiner Weise begründet. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte im Einzelnen dargelegt, dass die Abkehr vom sogenannten Pauschalabgeltungssystem aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei, um negative Anreizelemente der vertriebsorientiert arbeitenden Angestellten des Werbeaußendienstes zu vermeiden. Warum die Beklagte sich dann das Recht zur Rückkehr zu diesem aus ihrer Sicht als Störmechanismus anzusehenden Pauschalerstattungssystem im Wege des Direktionsrechts vorbehalten will, war für die Kammer nicht nachvollziehbar. Sie konnte sich nicht davon überzeugen, dass für diese weitergehende Änderung von Ziffer 5 des Arbeitsvertrages der Parteien, die die Beklagte der Klägerin angetragen hat, dringende betriebliche Erfordernisse gegeben waren.

War das Änderungsangebot vom 29.12.2004 in dieser weitgehenden Fassung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, so hat dies die Unwirksamkeit der Änderungskündigung zur Folge.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück