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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 148/07
Rechtsgebiete: MTV


Vorschriften:

MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.12.2006 - 4 Ca 2374/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung für das Jahr 2006.

Der am 22.13.14xx geborene Kläger stand in der Zeit vom 02.11.1986 bis zum 31.07.2006 als Drucker im Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.11.1987 (Bl. 73 d.A.) zugrunde. Danach galten für das Arbeitsverhältnis die Bedingungen sowie tariflichen Bestimmungen der Papier-, Pappe- und Kunststoff verarbeitenden Industrie. Der Kläger erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 15,78 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 152 Stunden.

Unter dem Datum des 14.11.2005 schlossen die Vereinigung der Papier-, Pappe- und Kunststoff verarbeitenden Industrie Westfalen, der Ver.di Landesbezirk NRW, Fachbereich Medien, Kunst und Industrie sowie die Beklagte eine Tarifvereinbarung, die folgenden Inhalt hat:

Das Urteil hat hier eine Auflistung die aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden kann.

Das Urteil kann in vollständiger Form für 12,50 € beim Landesarbeitsgericht angefordert werden Ebenfalls unter dem Datum des 14.11.2005 wurde eine Protokollnotiz zu dieser Tarifvereinbarung vereinbart, die wie folgt lautet:

Das Urteil hat hier eine Auflistung die aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden kann.

Das Urteil kann in vollständiger Form für 12,50 € beim Landesarbeitsgericht angefordert werden

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten zum 31.07.2006. Mit vorliegender Klage, die am 13.09.2006 beim Arbeitsgericht Bielefeld einging, nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung gemäß § 8 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in der Papier-, Pappe- und Kunststoff verarbeitenden Industrie (in Folgenden: MTV) in Anspruch.

Zur Begründung seines Begehrens hat der Kläger vorgetragen, nach den Bestimmungen des MTV habe er Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung, den er mit Schreiben vom 10.08.2006 vergeblich geltend gemacht habe. Nach § 8 Ziff. 4 des MTV betrage die Jahressonderzahlung 95 % der Monatsvergütung, welche unter Zugrundelegung von 152 Stunden zu errechnen sei. Da das Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten am 31.07.2006 geendet habe, stehe ihm ein anteiliger Anspruch von 7/12 und damit 1.329,23 EUR brutto zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.329,23 EUR brutto zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2006.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung für 2006, da das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag, dem 15.12.2006, nicht mehr bestanden habe. Zudem habe der Kläger den geltend gemachten Anspruch unzutreffend auf der Basis des effektiven Stundenlohnes errechnet, während nach den Bestimmungen des MTV der tarifliche Stundenlohn zugrunde zu legen sei.

Durch Urteil vom 20.12.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 27.12.2006 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 22.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 01.02.2007 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung für 2006. Dieser Anspruch ergebe sich bereits aus den Bestimmungen in § 8 des MTV. Danach habe ein Arbeitnehmer, der betriebsbedingt gekündigt sei, Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung.

Unabhängig davon ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aber auch aus der Tarifvereinbarung vom 14.11.2005 nebst Protokollnotiz. Nach den Bestimmungen der Tarifvereinbarung vom 14.11.2005 sei die Jahressonderzahlung für 2005 entfallen. Darüber hinaus sei die Arbeitszeit aller Beschäftigten auf 33,5 Wochenstunden ohne Lohnausgleich reduziert worden. Schließlich enthalte die Tarifvereinbarung eine Beschäftigungszusage, nach der im Jahre 2006 betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sein sollten. Für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung beinhalte die Protokollnotiz vom 14.11.2005 die Zusage, dass die hiervon betroffenen Arbeitnehmer rückwirkend weitere Leistungen erhalten. Entsprechend dieser Tarifvereinbarung sei die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 12.01.2007 aufgefordert worden, das Arbeitsverhältnis entsprechend abzurechnen. Dies habe die Beklagte erneut abgelehnt. Jedenfalls aber sei der geltend gemachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach zutreffend errechnet worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.12.2006 - 4 Ca 2374/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.329,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der tariflichen Jahressonderzahlung sei ausgeschlossen, da der Kläger bereits zum 31.07.2006 ausgeschieden sei. Das Arbeitsverhältnis habe damit am tariflich festgelegten Fälligkeitstag, dem 15.12.2006 nicht mehr bestanden. Er habe deshalb keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung gem. § 8 des MTV. Bestätigt werde dies durch den Regelungsinhalt des § 8 I Ziff. 7, 2. Abs, wonach Anspruch auf eine anteilige Leistung für Arbeitnehmer mit mindestens 3-jähriger, ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bestehe, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.10. des laufenden Kalenderjahres bis zum Auszahlungstag aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber ende. Diese Regelung sei deshalb notwendig, weil ansonsten für diese Arbeitnehmer kein anteiliger Anspruch gegeben sei.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus der Tarifvereinbarung in Verbindung mit der Protokollnotiz vom 14.11.2005. Dort sei geregelt, dass bei einer betriebsbedingten Kündigung die Berechnung für die Jahressonderzahlung, des Urlaubsgeldes sowie der vermögenswirksamen Leistungen rückwirkend auf der Grundlage eines Vollzeitarbeitsverhältnisses erfolge, sodass dementsprechend der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld als Vollzeitarbeitnehmer habe. Sinn und Zweck der Protokollnotiz sei gewesen, bei einer betriebsbedingten Kündigung die rückwirkende Berechnung auf der Grundlage eines Vollzeitarbeitsverhältnisses einschließlich der tariflichen Leistungen anzuordnen, nicht aber, dem betroffenen Mitarbeitern einen Anspruch auf Leistungen dem Grunde nach zu verschaffen, den er auch bei nichterfolgter Reduzierung der Arbeitszeit nicht gehabt hätte.

Rein vorsorglich weise sie, die Beklagte, darauf hin, dass der Kläger fälschlicherweise seiner Berechnung den effektiven Stundenverdienst zugrunde lege. Nach den Bestimmungen des MTV sei dagegen der tarifliche Stundenlohn heranzuziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer anteiligen tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 2006. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die erkennende Kammer folgt den überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 69 Abs 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

1. Nicht zweifelhaft kann sein, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Jahressonderzahlung für 2006 hat. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien hat bereits am 31.07.2006 geendet. Der Anspruch auf die ungekürzte Jahressonderzahlung setzt gem. § 8 I Ziff. 2 des MTV voraus, dass der Anspruchsberechtigte am Auszahlungstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Hiervon macht der Tarifvertrag eine Ausnahme, wenn das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag durch den Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt ist. Besteht das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag, ist aber bereits betriebsbedingt gekündigt, so hat dieser Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Jahressonderzahlung.

Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung gegeben ist, sind in § 8 I Ziff. 7 MTV geregelt. Nach der einschlägigen Regelung in § 8 I Ziff. 7 Abs. 2 MTV erhalten Arbeitnehmer mit mindestens 3-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit eine anteilige Leistung, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres bis zum Auszahlungstag aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber endet. Besteht das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag nicht mehr, hat aber erst in der Zeit vom 1. Oktober des fraglichen Jahres geendet, so hat der betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer gem. § 8 I Ziff. 7 Abs. 2 des MTV einen Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da sein Arbeitsverhältnis bereits zum 31.07.2006 beendet worden ist.

2. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 ergibt sich auch nicht unter Einbeziehung der Tarifvereinbarung nebst Protokollnotiz vom 14.11.2005. Nach dem eindeutigen Inhalt der Protokollnotiz vom 14.11.2005 erfolgt im Fall einer betriebsbedingten Kündigung rückwirkend die Berechung des Arbeitsentgeltes auf der Grundlage eines Vollzeitarbeitsverhältnisses einschließlich der tariflichen Leistungen Jahressonderzahlung, zusätzliches Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen für die Dauer von 12 Monaten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies bedeutet, dass die auf der Grundlage der Tarifvereinbarung vom 14.11.2005 erfolgten Kürzungen bzw. Reduzierungen der Arbeitszeit ausgehend vom Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses rückwirkend für die Dauer von 12 Monaten entfallen. Dementsprechend stand dem Kläger beispielsweise die Jahressonderzahlung für 2005 zu. Demgegenüber lassen sich der Tarifvereinbarung nebst Protokollnotiz vom 14.11.2005 keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, dass weitergehende Ansprüche zugunsten der Arbeitnehmer begründet werden sollten, die in den sonstigen tariflichen Bestimmungen, z. B. im MTV, keine Grundlage haben. Da der Kläger nach den Bestimmungen des MTV zweifellos keinen tariflichen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten oder anteiligen Jahressonderzahlung für 2006 hatte, ist ihm ein solcher Anspruch auch nicht durch die Tarifvereinbarung nebst Protokollnotiz vom 14.11.2005 verschafft worden. Ein dahingehender Wille der Tarifvertragsparteien hat in den genannten Regelungen keinen - nicht einmal einen unvollkommenen - Niederschlag gefunden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.

Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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