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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 1894/06
Rechtsgebiete: TzBfG, ZPO


Vorschriften:

TzBfG § 14
TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3
TzBfG § 14 Abs. 2
TzBfG § 17
ZPO § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.10.2006 - 1 Ca 1013/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung mit Ablauf des 10.06.2006 geendet hat.

Der Kläger ist seit dem 27.10.2003 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Briefzusteller bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 11.04.2006, durch den das Arbeitsverhältnis erneut für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 10.06.2006 befristet wurde. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 11.04.2006 wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen. Das monatliche Bruttoeinkommen des Klägers betrug zuletzt 1.707,78 €.

Der Kläger wurde ursprünglich von der Beklagten am Zustellstützpunkt in H1 beschäftigt. Er war dort in einem Bereich tätig, in dem er ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug zu führen hatte. Im September 2005 informierte der Kläger die Beklagte, dass er den Führerschein verloren hatte. Damit war ein weiterer Einsatz des Klägers an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich. Da zum damaligen Zeitpunkt unklar war, ob bzw. zu welchem Termin der Kläger seine Fahrerlaubnis wiedererlangen würde, beabsichtigte die Beklagte, das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Ablauf des 30.09.2005 zu beenden. Auf Bitten des Klägers, ihn weiterzubeschäftigen, setzte die Beklagte den Kläger auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge im Zustellstützpunkt C1 ein, in dem verschiedene Fuß- und Fahrradbezirke existieren.

Unter dem Datum des 11.04.2006 vereinbarten die Parteien die erneute befristete Beschäftigung des Klägers für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 10.06.2006. Da die Beklagte sich weigerte, den Kläger über den 10.06.2006 hinaus weiterzubeschäftigen, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 23.06.2006, der am 26.06.2006 beim Arbeitsgericht Rheine einging, Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 10.06.2006 hinaus fortbesteht. Außerdem verlangte er die Weiterbeschäftigung als Briefzusteller über den 10.06.2006 hinaus.

Der Kläger hat vorgetragen, der im Arbeitsvertrag angegebene Befristungsgrund existiere tatsächlich nicht. Der dahingehende Sachvortrag der Beklagten sei unsubstanziiert und einer Stellungnahme nicht zugänglich. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 10.06.2006 sei danach rechtsunwirksam, so dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelte.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristung mit Vertrag vom 11.04.2006 zum 10.06.2006 geendet hat,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 10.06.2006 hinaus als Briefzusteller weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe aufgrund wirksamer Befristung mit Ablauf des 10.06.2006 geendet. Da der Kläger wegen des Verlustes seines Führerscheins im Bereich des Zustellstützpunktes H1 nicht habe weiterbeschäftigt werden können, habe sie zunächst ermittelt, in welchen Bereichen der Kläger in Fuß- bzw. Fahrradbezirken habe eingesetzt werden können. Sie habe sich für den Zustellstützpunkt C1 entschieden, in dem drei Fuß- und zwei Fahrradbezirke existierten, die jedoch mit unbefristet beschäftigten Kräften dauerhaft besetzt seien. In diesen vorhandenen Bezirken sei der Kläger eingesetzt worden; ein eigener Bezirk für ihn sei nicht geschaffen worden. Ein Einsatz des Klägers in diesen Bezirken sei nur deshalb möglich gewesen, da für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 10.06.2006 die in diesen Bezirken normalerweise eingesetzten Kräfte entweder erkrankt gewesen seien oder Urlaub abgewickelt hätten. Die Möglichkeit, den Kläger für den Zeitraum von sechs Wochen in diesen Bezirken einsetzen zu können, sei dadurch begünstigt worden, dass die Zusteller V2 und S6 infolge längerer Erkrankungen zunächst ausgefallen gewesen seien. Im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung sei für Frau S6 in der Zeit vom 06.03.2006 bis zum 30.03.2006 ein Arbeitsversuch durchgeführt worden. Ein solcher Arbeitsversuch sei in der Zeit vom 01.04.2006 bis zum 29.04.2006 für Herrn V2 erfolgt, der ab 01.05.2006 mit sechs Stunden täglich eingesetzt worden sei, so dass er den Bezirk allein habe bedienen können. Bevor Frau S6 nach erfolgreichem Abschluss des Arbeitsversuchs ihre Arbeit wieder aufgenommen habe, sei ihr Erholungsurlaub für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 13.05.2006 genehmigt worden. Im Anschluss daran hätten bis zum 10.06.2006 die regulären Vertretungskräfte, die durch drei Erkrankungen in der Gruppe von Januar bis April 2006 gebunden gewesen seien, Erholungsurlaub abgewickelt. Danach habe keine weitere Einsatzmöglichkeit für den Kläger mehr bestanden.

Durch Urteil vom 25.10.2006 hat das Arbeitsgericht Rheine der Klage antragsgemäß stattgegeben. Gegen diese Entscheidung, die der Beklagten am 07.11.2006 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 05.12.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 05.01.2007 begründet worden ist.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Kläger für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 10.06.2006 sei rechtswirksam erfolgt. Der Abschluss dieses befristeten Arbeitsvertrages sei zur Vertretung der beim Zustellstützpunkt C1 unbefristet beschäftigten Zusteller S6, D3, L2 und V2 erfolgt. Gemäß Betriebsvereinbarung werde der Urlaubsplan für den Zustellstützpunkt C1 jährlich im Herbst für das kommende Urlaubsjahr aufgestellt. Dabei seien zwingend für jeden Beschäftigten vier Wochen Urlaub fest zu verplanen. Die Abwicklung dieses fest verplanten Urlaubs sei grundsätzlich auch einzuhalten. Abweichungen davon seien nur in Ausnahmefällen (z.B. Erkrankung) möglich. Nachdem die Betriebsparteien den Urlaubsplan abgezeichnet hätten, erhielten der Personaleinsatz, die Zustellergruppe sowie der Betriebsrat jeweils eine Ausfertigung. Zu diesem Zeitpunkt enthalte der Urlaubsplan ausschließlich maschinenschriftliche Eintragungen. Entsprechend der Betriebsvereinbarung sei der Erholungsurlaub jedoch zeitnah fortzuschreiben, da den Beschäftigten über die fest verplanten vier Wochen noch weitere zwei Wochen Erholungsurlaub zustünden. Dieser weitere Erholungsurlaub werde von den Gruppen festgelegt und dann in dem ursprünglich erstellten Urlaubsplan handschriftlich nachgetragen.

Nach der maschinenschriftlichen Erstellung des Urlaubsplans geäußerte Urlaubswünsche würden überwiegend mündlich und nur gelegentlich schriftlich vorgetragen. Die jeweilige Gruppe entscheide sodann darüber, ob der Erholungsurlaub gewährt werde, und informiere die Personaleinsatzkraft beim Zustellstützpunkt, welche sich den gewährten Erholungsurlaub vermerke. Für diesen Vermerk sei keine bestimmte Form vorgeschrieben. Der Vermerk könne, je nach Belieben, im Tagebuch/Kalender oder auf ähnliche Weise bzw. in dem maschinenschriftlich erstellten Urlaubsplan erfolgen. Auch für die nachträglich geäußerten Urlaubswünsche der Mitarbeiter S6, D3, L2 und V2 existierten keine schriftlichen Urlaubsanträge. Diese hätten jedoch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede am 11.04.2006 vorgelegen.

Entsprechend diesem Verfahren sei der Urlaubsplan für das Jahr 2006, der ausschließlich maschinenschriftliche Eintragungen enthalten habe, am 07.11.2005 von den Betriebsparteien unterzeichnet worden. In der Folge hätten die Gruppen die weiteren Erholungsurlaubszeiten für das Jahr 2006 festgelegt und handschriftlich in den Urlaubsplan eingetragen. Wie sich dem sog. EU-Plan 06/07 (Bl. 135 d.A.) entnehmen lasse, seien auf diese Weise folgende Urlaubszeiten handschriftlich nachgetragen worden:

08.05.2006 bis 14.05.2006: Erholungsurlaub der Zustellerin R1 S6

15.05.2006 bis 22.05.2006: Erholungsurlaub der Zustellerin A1 L2

22.05.2006 bis 28.05.2006: Erholungsurlaub des Zustellers R2 M3

29.05.2006 bis 04.06.2006: Erholungsurlaub der Zustellerin A1 L2

05.06.2006 bis 11.06.2006: Erholungsurlaub des Zustellers J1 V2

Dem EU-Plan 06/07 sei leider nicht zu entnehmen, dass für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 07.05.2006 für die Zustellerin S6 durch die Gruppe ebenfalls Erholungsurlaub festgelegt worden sei. Dieser Erholungsurlaub sei von der Gruppe im Planungsbuch (Tagebuch 2006) zugesagt worden. In dem Tagebuch 2006 (Bl. 136 f. d.A.) heiße es unter dem 01.05.2006: S6 EU 1 W. Es sei jedoch vergessen worden, diesen Erholungsurlaub im Urlaubsplan handschriftlich nachzutragen.

Diese Erholungsurlaubszeiten hätten bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 11.04.2006 bereits festgestanden. Dies ergebe sich daraus, dass dem Betriebsrat mit Schreiben vom 06.04.2006 (Bl. 138 d.A.) die befristete Weiterbeschäftigung des Klägers für die Zeit vom 01.05.2006 bis 10.06.2006 zur Vertretung der sich in Erholungsurlaub befindenden Mitarbeiter S6, L2 und V2 angezeigt worden sei; der Betriebsrat habe der befristeten Beschäftigung des Klägers für diesen Zeitraum am gleichen Tage zugestimmt. Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 11.04.2006 sei ihr, der Beklagten, nicht bekannt gewesen, dass der Zusteller V2 aufgrund einer vom Arzt empfohlenen Wiedereingliederungsmaßnahme im Dienst sein werde und daher nicht habe vertreten werden müssen. Der Wiedereingliederungsplan vom 04.04.2006 habe zunächst nur eine Wiedereingliederung für die Zeit vom 10.04.2006 bis zum 29.04.2006 vorgesehen. Für sie sei somit nicht erkennbar gewesen, dass das Erfordernis der Vertretung des Zustellers V2 in der Zeit vom 05.06.2006 bis zum 11.06.2006 entfallen würde. Unstreitig habe der Zusteller D3 seinen Erholungsurlaub in der Zeit vom 15.05.2006 bis zum 21.05.2006 abgewickelt. Des Weiteren hätten die Zustellerinnen S6 und L2 Erholungsurlaub in der Zeit vom 01.05.2006 bis zum 14.05.2006 bzw. vom 22.05.2006 bis zum 04.06.2006 tatsächlich abgewickelt. Somit bleibe festzuhalten, dass bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 11.04.2006 geplant gewesen sei, dass die Zustellerin S6 ihren Erholungsurlaub in der Zeit vom 01.05.2006 bis zum 14.05.2006, der Zusteller D3 in der Zeit vom 15.05.2006 bis zum 21.05.2006, die Zustellerin L2 in der Zeit vom 22.05.2006 bis zum 04.06.2006 und der Zusteller V2 in der Zeit vom 06.06.2006 bis zum 10.06.2006 abwickeln werden. Somit habe ein sachlicher Befristungsgrund vorgelegen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.10.2006 - 1 Ca 1013/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages vom 01.05.2006 bis zum 10.06.2006 sei nicht ersichtlich. Der von der Beklagten vorgelegte Urlaubsplan korrespondiere nicht mit den angegebenen Urlaubszeiten der Mitarbeiter S6, L2 und M3. Lediglich der Mitarbeiter D3 habe tatsächlich vom 15.05. bis zum 21.05.2006 Urlaub gehabt. Infolge dessen habe er, der Kläger, in dieser Zeit den Bezirk 11, den üblicherweise der Zusteller D3 bediene, bearbeitet. Die übrigen von der Beklagten genannten Mitarbeiter hätten sich seinerzeit jedoch nicht in Urlaub befunden. Auch geplant seien die Urlaube zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages nicht gewesen. Laut Urlaubsplan sei die Mitarbeiterin S6 erst am 17.07.2006 in Urlaub gegangen. Für die Mitarbeiter L2 und M3 sei Urlaub jeweils im Oktober 2006 eingetragen. Er, der Kläger, habe auch nicht die Bezirke der Mitarbeiter S6, L2 und V2 bearbeitet. Von einer geplanten Urlaubsvertretung der Mitarbeiter S6, D3, L2 und V2 könne mithin nicht die Rede sein. Es sei offensichtlich, dass die Beklagte nachträglich versuche, einen Befristungsgrund zu schaffen, der tatsächlich nicht vorgelegen habe. Mit Ausnahme des Mitarbeiters D3 hätten die vorgenannten Mitarbeiter keinen Urlaub wahrgenommen. Auch sei dieser Urlaub nicht geplant und mithin nicht Grundlage für den befristeten Arbeitsvertrag vom 11.04.2006 gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die erkennende Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L2, S6, T1, L3, M3 und V2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2007 (Bl. 178 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung im Vertrag vom 11.04.2006 mit Ablauf des 10.06.2006 geendet hat. Denn die vereinbarte Befristung ist rechtsunwirksam. Dies hat der Kläger rechtzeitig i.S.d. § 17 TzBfG durch Klage vor dem Arbeitsgericht Rheine geltend gemacht. Hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 11.04.2006 mit Ablauf des 10.06.2006 geendet, so ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger über diesen Zeitpunkt hinaus als Briefzusteller weiterzubeschäftigen.

1. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger bereits seit dem 27.10.2003 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt war, war im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages vom 11.04.2006 eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG nicht zulässig. Vielmehr bedurfte die Befristung des Arbeitsvertrages eines sachlichen Grundes i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Die erkennende Kammer konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen eine dahingehende Befristung gerechtfertigt ist, bei Abschluss des Vertrages vom 11.04.2006 gegeben waren.

a) Die Beklagte hat vorgetragen, bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 11.04.2006 hätten folgende Urlaubszeiten festgestanden:

01.05.2006 bis 14.05.2006: Zustellerin S6

15.05.2006 bis 21.05.2006: Zustellerin L2

22.05.2006 bis 28.05.2006: Zusteller M3

29.05.2006 bis 04.06.2006: Zustellerin L2

05.06.2006 bis 11.06.2006: Zusteller V2.

Diese Behauptung der Beklagten hat der Kläger bestritten und seinerseits vorgetragen, am 11.04.2006 habe die behauptete Urlaubsplanung - mit Ausnahme des Urlaubs des Zustellers D3 vom 15.05. bis zum 21.05.2006 - nicht existiert, so dass ein Vertretungsbedarf für die Zeit vom 01.05. bis zum 10.06.2006 nicht bestanden habe. Infolge dessen habe er auch die von der Beklagten benannten Mitarbeiter - mit Ausnahme des Zustellers D3 - nicht vertreten, sondern - wie vorher auch - im Wesentlichen im Bezirk 13 und ein oder zwei Tage im Bezirk 4 gearbeitet.

b) Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme konnte sich die erkennende Kammer nicht davon überzeugen, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 11.04.2006 für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 10.06.2006 durch einen sachlichen Grund i.S.d. §14 TzBfG gerechtfertigt war. Für die Kammer war nicht erkennbar, dass die vereinbarte Befristung wegen der Vertretung der o.g. Zusteller erfolgt war, deren Urlaube im Vertretungszeitraum in der o.g. Weise bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages bereits festgelegt waren.

aa) Zwar hat der Zeuge L3 bekundet, am 11.04.2006 seien die Urlaube der Zusteller S6, L2, M3 und V2 aufgrund der Fortschreibung des Urlaubsplans und Mitteilung der Gruppen im Zeitraum der beabsichtigten befristeten Weiterbeschäftigung des Klägers bereits fest zugesagt gewesen. Er hat auf Nachfrage des Gerichts aber eingeräumt, dass es keinen Urlaubsplan gibt, in dem zeitnah sämtliche weiteren, durch die Gruppen jeweils bewilligten Urlaubsansprüche nachgetragen worden waren. Nach den Bekundungen des Zeugen L3 befinden die dahingehenden Unterlagen sich bei den jeweiligen Gruppen. Der Zeuge hat weiter ausgeführt, im konkreten Fall des Klägers müsse es so gewesen sein, dass er bei den jeweiligen Gruppen nachgefragt habe, welche Resturlaubsansprüche offen stünden und für welche Zeiträume die Weiterbeschäftigung des Klägers in Betracht komme. Eine konkrete Erinnerung daran, mit wem er in diesem Zusammenhang darüber gesprochen habe und wer ihm zu welchem Zeitpunkt diese Daten mitgeteilt hat, hatte der Zeuge aber nach eigener Bekundung nicht.

Die übrigen vernommenen Zeugen konnten keine konkreten Angaben dazu machen, wann sie jeweils den weiteren Urlaub für das Urlaubsjahr 2006, der über die Eintragungen in dem bereits im November 2005 maschinenschriftlich erstellten Urlaubsplan durch die Gruppen festgelegt wird, beantragt und genommen haben. Nach Aussage der Zeugin S6 existiert für diese weitergehenden Urlaubstage bei ihrer Gruppe ein Buch, in das jeder Arbeitnehmer eintragen kann, wann er diese Urlaubstage nehmen will. Nach der weiteren Bekundung der Zeugin S6 gibt es für die Äußerung eines dahingehenden Urlaubswunsches aber keinen bestimmten zeitlichen Vorlauf. Diese Aussage wird durch die Bekundungen des Zeugen V2 bestätigt, dass die zusätzlichen Urlaubstage seines Wissens nach sehr kurzfristig bewilligt werden, allerdings nicht ausgeschlossen ist, dass der weitergehende Urlaub auch langfristig beantragt und gewährt wird. Der Zeuge V2 hat weiter bekundet, die eigentlichen Urlaubsbewilligungen für diese weitergehenden Urlaube erfolgten mündlich, wobei die Gruppe sich im Regelfall am Donnerstag zusammen setze und die Urlaube für die kommende Woche plane. Die Zeugin T1, die im Zustellstützpunkt C1 eine von zwei Gruppensprecherinnen ist, hat schließlich ausgesagt, sie trage gruppenintern die Urlaubswünsche in den Urlaubsplan und ihre Unterlagen ein. Damit gelte der Urlaub als genehmigt. Allerdings konnte auch die Zeugin T1 - bezogen auf bestimmte Zusteller - nicht sagen, wann diese Personen ihren noch zu nehmenden Urlaub beantragt hatten und wann er gewährt worden ist, da entsprechende Daten nicht festgehalten würden. Die Zeugin T1 konnte auch nichts dazu sagen, aufgrund welcher Vertretungsfälle der Arbeitsvertrag des Klägers befristet verlängert worden ist.

bb) Auf der Grundlage dieser Beweisaufnahme konnte die erkennende Kammer nicht feststellen, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages am 11.04.2006 tatsächlich die Erholungsurlaubstage für die von der Beklagten benannten Zusteller für den Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 10.06.2006 beantragt bzw. fest zugesagt waren. Schriftliche Urlaubsanträge bzw. Urlaubsbewilligungen für die hier in Frage stehenden Urlaubstage existieren bei der Beklagten nicht. Auch ein Urlaubsplan, in dem zeitnah sämtliche weiteren, durch die Gruppen jeweils bewilligten Urlaubsansprüche nachgetragen werden, wird nach Aussage des Zeugen L3 nicht geführt. Keiner der vernommenen Zeugen konnte angeben, wann die in Frage stehenden Urlaube jeweils beantragt bzw. bewilligt worden sind. Auch der Zeuge L3 musste einräumen, dass er keine Erinnerung daran hat, mit wem er hierüber gesprochen hat und wer ihm zu welchem Zeitpunkt diese Daten mitgeteilt haben soll. Der Hinweis des Zeugen, diese Informationen müssten von den jeweiligen Gruppen gekommen sein, ist eine reine Schlussfolgerung, wobei offen ist, aufgrund welcher Tatsachen diese Annahme des Zeugen gerechtfertigt sein soll.

Soweit die Beklagte auf die an den Betriebsrat gerichtete Änderungsanzeige vom 06.04.2006 verweist, konnte das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme hieraus nicht die Überzeugung gewinnen, bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 11.04.2006 habe bereits der von der Beklagten behauptete Vertretungsbedarf für bestimmte Zusteller während bestimmter Zeiträume aufgrund bereits beantragter bzw. gewährter Urlaubszeiten bestanden. Die genannte Änderungsanzeige benennt als Befristungsgrund zwar die Erholungsurlaubsvertretung für die Zusteller S6, L2, M3 und V2. Allerdings sind konkrete Vertretungszeiträume für die einzelnen Zusteller nicht angegeben. Außerdem lässt die Änderungsanzeige keine Rückschlüsse darauf zu, wann die jeweiligen Erholungsurlaube der genannten Zusteller beantragt bzw. bewilligt worden sein sollen. Angesichts der Aussage des Zeugen V2, die jeweilige Gruppe setze sich im Regelfall am Donnerstag zusammen und plane die zusätzlichen Urlaubstage für die kommende Woche, war für die Kammer nicht ersichtlich, inwieweit im Zeitpunkt der Änderungsanzeige vom 06.04.2006 bzw. bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 11.04.2006 die fraglichen Urlaube bereits beantragt bzw. bewilligt waren, so dass ein Vertretungsbedarf für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 10.06.2006 gegeben war.

b) Konnte das Gericht nach alledem nicht feststellen, dass der von der Beklagten angegebene sachliche Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages vom 11.04.2006 im Zeitpunkt seines Abschlusses tatsächlich gegeben war, so war die Befristung des Arbeitsvertrages unzulässig. Da grundsätzlich der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, ob ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG besteht (vgl. KR-Lipke, 8. Aufl., § 14 TzBfG Rdnr. 374 m.w.N.), geht die Nichtaufklärbarkeit der Tatsachen, aus denen sich ein Sachgrund für die Befristung ergeben soll, zu seinen Lasten. Die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers erstreckt sich dabei auch auf die tatsächlichen Grundlagen der Prognose, die er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Befristung zu erstellen hat. Eine Befristungsabrede, die auf den Sachgrund der Vertretung gestützt wird, ist nur zulässig, wenn eine Prognose die Annehme rechtfertigt, anhand konkreter Umstände sei das vorgesehene Vertragsende mit hinrechender Sicherheit zu erwarten. Dass bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt war, in der Zeit vom 01.05.2006 bis zum 10.06.2006 werde aufgrund bereits festgelegter bestimmter Urlaubszeiten der von der Beklagten genannten Zustellkräfte ein Vertretungsbedarf von dieser Dauer bestehen, konnte die erkennende Kammer auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

2. Hat das Arbeitsverhältnis danach nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 10.06.2006 geendet, so kann der Kläger die Beklagte auf Weiterbeschäftigung als Briefzusteller in Anspruch nehmen. Die erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und sieht insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ZPO von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

III.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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