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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.04.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 2389/04
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 18.11.2004 - 1 Ca 1974/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Die am 10.11.1972 geborene, ledige Klägerin war seit dem 01.11.1997 im Werk B1xxxxx der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. Die Klägerin war in Lohngruppe VI des Lohnrahmenabkommens für die Metallindustrie eingruppiert und erhielt zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von 1.600,00 EUR bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche. Auf das Arbeitsverhältnis ist unstreitig das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Unter dem Datum vom 04.02.2004 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat des Werkes B1xxxxx die sogenannte Betriebsvereinbarung Nr. 01/04, die folgenden Wortlaut hat: Bei dem Urteil ist hier in der Seite 3 etwas eingescännt, was aus technischen Gründen kann es nicht eingesetzt werden. Das Urteil kann in vollständiger Papierform zum Kostenbeitrag von 12,50 € beim Landesarbeitsgericht angefordert werden Unter dem 10.03.2004 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat in B1xxx einen Interessenausgleich, der als Anlage A 4 eine Namensliste enthält. Der Interessenausgleich hat folgenden Wortlaut: Bei dem Urteil ist hier in der Seite 4 etwas eingescännt, was aus technischen Gründen kann es nicht eingesetzt werden. Bei dem Urteil ist hier in der Seite 5 etwas eingescännt, was aus technischen Gründen kann es nicht eingesetzt werden. Bei dem Urteil ist hier in der Seite 6 etwas eingescännt, was aus technischen Gründen kann es nicht eingesetzt werden. Wegen der Einzelheiten der Anlagen A 1 - 4, die im Interessenausgleich vom 10.03.2004 genannt werden, wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.11.2004 (Bl. 41 ff. d.A.) Bezug genommen. In der Namensliste (Anlage A 4 des Interessenausgleichs vom 10.03.2004) ist die Klägerin unter Nr. 560 aufgeführt. Unter dem Datum des 26.03.2004 schloss der Verband der Metall- und Elektroindustrie NRW e.V. mit der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen und Verwaltungsstelle B1xxx, einen sogenannten Ergänzungstarifvertrag, der folgenden Wortlaut hat: Bei dem Urteil ist hier in der Seite 8 etwas eingescännt, was aus technischen Gründen kann es nicht eingesetzt werden. Bei dem Urteil ist hier in der Seite 9 etwas eingescännt, was aus technischen Gründen kann es nicht eingesetzt werden. Mit Schreiben vom 26.03.2004 beantragte die Beklagte beim L1xxxxxxxxxxxxxxx Westfalen-Lippe - Integrationsamt - die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin, die mit Bescheid vom 22.07.2004 erteilt wurde. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 26.03.2004 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur Kündigung der Klägerin an. Im Anschluss an die Betriebsratssitzung vom 26.03.2004 teilte der Betriebsratsvorsitzende der Beklagten mit Schreiben vom 26.03.2004 mit, dass der Betriebsrat die Kündigungsabsicht abschließend zur Kenntnis genommen habe und eine weitere Stellungnahme nicht erfolgen werde. Mit Schreiben vom 04.08.2004, das der Klägerin am 05.08.2004 zuging, erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2004. Hiergegen richtet sich die Kündigungsschutzklage der Klägerin, die am 11.08.2004 beim Arbeitsgericht Bocholt einging. Die Klägerin hat vorgetragen, aus ihrer Sicht könne ihr Arbeitsplatz unmöglich entfallen sein. Sie gehe davon aus, dass die Arbeitsmenge in dem Bereich, in dem sie tätig sei, nicht geringer geworden sei. Sie sei nicht im Stammwerk, sondern in der Abteilung Handy/Reparaturwerkstatt eingesetzt. Dort sei sie im Bereich Wareneingang/Versand beschäftigt. Als sie im Mai 2004 um Urlaub nachgesucht habe, sei ihr von der Personalabteilung bedeutet worden, dass dies abgelehnt werden müsse, da "zuviel Arbeit" in ihrer Abteilung anfalle. Auch zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, als sie Urlaub habe nehmen sollen, habe für weitere Arbeitskolleginnen in ihrer Abteilung eine Urlaubssperre bestanden. Es sei nicht erkennbar, dass betriebsbedingte Gründe auf die Arbeitstätigkeit, die sie ausübe, kausal einwirkten. Darüber hinaus habe sie in Erfahrung gebracht, dass nach ihrem Ausscheiden nunmehr Leiharbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt seien. Auch dies spreche dafür, dass der Arbeitsplatz weiterhin vorhanden und nicht weggefallen sei. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, die soziale Auswahl sei als grob fehlerhaft anzusehen. Sämtliche Mitarbeiter, die in der Reparaturwerkstatt tätig seien, seien in die soziale Auswahl einzubeziehen. Bei sämtlichen Beschäftigten handele es sich um ungelernte Arbeitnehmer , die für die spezielle Arbeitstätigkeit keine besonderen Vorkenntnisse benötigten. Die Beklagte werde daher aufgefordert mitzuteilen, welche Arbeitnehmer ungekündigt in der Reparaturwerkstatt tätig seien, und die entsprechenden Sozialdaten offen zu legen. Sie, die Klägerin, wisse, dass in der Reparaturwerkstatt sehr viele junge und erst seit kurzem beschäftigte Arbeitnehmer eingesetzt seien. Es sei davon auszugehen, dass bei der Sozialauswahl grobe Fehler begangen worden seien. So seien in der Anlage 1 zum Interessenausgleich vom 10.03.2004 Beschäftigte aufgeführt, die eine erheblich niedrigere Punktzahl als sie, die Klägerin, aufwiesen, so die Arbeitnehmer mit den Nummern 704 bis 707, 775 bis 779, 788, 789 und 795, 896 bis 904, wobei diese Beschäftigten ungekündigt sein dürften, da sie nicht in der Anlage A 4 auftauchten, in der die gekündigten Arbeitnehmer zusammengefasst aufgeführt seien. Darüber hinaus habe die Beklagte die soziale Vergleichbarkeit lediglich von der Eingruppierung abhängig gemacht. Entscheidendes Kriterium sei aber nicht die Vergütung, sondern die Art der Arbeitstätigkeit. Sie, die Klägerin, und eine größere Anzahl weiterer Mitarbeiterinnen seien Anfang des Jahres 2004 von Lohngruppe IV in Lohngruppe VI umgruppiert worden, obwohl sich die Arbeitstätigkeit nicht geändert habe. Aus der Lohngruppe IV seien kaum Arbeitnehmer gekündigt worden, während die Lohngruppe VI ordentlich "gesiebt" worden sei. Des weiteren verstoße die Kündigung gegen § 5 des Ergänzungstarifvertrages vom 26.03.2004. Sie, die Klägerin, falle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages. Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 04.08.2004 nicht beendet wird,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Wareneingangsprüferin im Bereich der Handyreparaturwerkstatt weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, da der Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen sei. Sie, die Beklagte, stelle am Standort B1-xxx sogenannte Schnurlostelefone her. Sie sei auf dem Weltmarkt einer immer stärkeren Konkurrenz aus dem außereuropäischen Ausland ausgesetzt. Die Konkurrenten produzierten außereuropäisch in sogenannten Billiglohnländern, so dass sie, die Beklagte, dem internationalen Wettbewerb nur standhalten könne, indem die Produktivität bei der Fertigung gesteigert werde. Aus diesem Grunde würden die Geräte durch immer geringere Bauteilmengen mit immer geringerem Arbeitsaufwand durch zunehmende Automatisierung gefertigt. Aufgrund dieser Produktivitätssteigerungen habe sich am Standort B1xxx herausgestellt, dass von den 1.747 gewerblichen Arbeitnehmern bzw. Arbeitsplätzen ein Kapazitätsübergang von 288 bestehe. Hierbei handele es sich um 263 Vollzeitstellen; da einigen Teilzeitkräften gekündigt werde, resultierten hieraus 288 Kündigungen. Wegen der Einzelheiten des Kapazitätsüberhangs verweise sie auf Anlage A 2 des Interessenausgleichs vom 10.03.2004 sowie auf die Personalübergangsberechnung des Personalleiters R1xxx H1x- xxx (Bl. 46 ff. d.A.). Aus dieser Personalübergangberechnung ergebe sich, wie viele Arbeitsplätze in den einzelnen Lohngruppen letztlich durch die Produktivitätssteigerung entfallen seien. Sie, die Beklagte, habe mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Sozialauswahl und Sozialplan abgeschlossen, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden solle, namentlich bezeichnet seien und in dem eine entsprechende Sozialauswahl für alle gewerblichen Arbeitnehmer stattgefunden habe. Die Kriterien für die Sozialauswahl seien in der Betriebsvereinbarung Nr. 01/04 vereinbart worden. Damit gelte die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG. In Anlage A 1 zum Interessenausgleich vom 10.03.2004 seien alle gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes in B1xxx aufgeführt. In Anlage A 2 sei der Personalüberhang dargestellt. In Anlage A 3 seien die Ausnahmen von der Sozialauswahl aufgeführt. Hieraus ergebe sich die Namensliste als Anlage A 4 zum Interessenausgleich vom 10.03.2004, die von den Betriebsparteien unterzeichnet und auch fest zu einer Urkunde verbunden worden sei. In dieser Liste sei die Klägerin namentlich aufgeführt. Die Klägerin habe 17 Sozialpunkte und befinde sich in Lohngruppe VI. Aus dieser Lohngruppe seien 75 Arbeitnehmer bis einschließlich 40 Punkte gekündigt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe sich die Sozialauswahl über alle gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes in B1xxx erstreckt. Lediglich die Berechnung des Personalüberhangs bzw. des zukünftigen Personalbedarfs habe sich ausschließlich auf die Produktion bezogen, weil dort durch die Optimierung und Rationalisierung ein Überhang von Personal vorhanden gewesen sei. Soweit die Klägerin auf einige Arbeitnehmer mit niedrigeren Sozialpunkten verweise, seien diese Arbeitnehmer mit ihr nicht vergleichbar. Die Arbeitnehmer mit den Nummern 704 - 707 befänden sich in Lohngruppe VII. Die Arbeitnehmer mit den Nummern 775 - 779, 788, 789 und 795 seien in Lohngruppe VIII, die Arbeitnehmer mit den Nummern 896 - 904 sogar in Lohngruppe IX. Diese Arbeitnehmer trügen höhere Verantwortung als die Klägerin und verfügten über ganz andere Qualifikationen, die ständig abgefordert würden. Im übrigen verkenne die Klägerin, dass sie die vollständige Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass die Sozialauswahl grob unrichtig sei. Mit der pauschalen Benennung von einigen nicht vergleichbaren Arbeitnehmern könne sie dieser Darlegungslast nicht nachkommen. Soweit die Klägerin vortrage, sie habe zu einem bestimmten Zeitpunkt keinen Urlaub erhalten, sei dies unerheblich. Am Standort B1xxx sei die Arbeitszeit aufgrund von Betriebsvereinbarungen flexibilisiert, da die Auftragsmenge und Produktionsmenge im jeweiligen Geschäftsjahr extremen Schwankungen unterliege. In einigen Zeiten komme es zu einem größeren Personalbedarf als in anderen; es folgten dann Freischichten aus dem Arbeitszeitflexikonto. Eine Mehrproduktion ergebe sich dadurch auf Jahresbasis nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde sie nicht vom Geltungsbereich des sogenannten Ergänzungstarifvertrages vom 26.03.2004 erfasst. Der Ergänzungstarifvertrag sei ausdrücklich für die Zeit nach dem Personalabbau von 288 Arbeitnehmern gemäß dem Sozialplan vereinbart worden. Die Formulierung, dass der Tarifvertrag nicht gelte für Beschäftigte, die sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden, habe alle Arbeitnehmer umfassen sollen, die im zuvor geschlossenen Sozialplan enthalten gewesen seien, also auch die Klägerin. Nur durch ein Redaktionsversehen sei bei Abschluss der Tarifvereinbarung nicht bedacht worden, dass bezüglich der in der Namensliste enthaltenen Schwerbehinderten erst ein Zustimmungsverfahren habe durchgeführt werden müssen, so dass diese sich rein formell noch nicht in einem gekündigten Zustand befunden hätten. Der Tarifvertrag habe ausdrücklich nur für Arbeitnehmer gelten sollen, die nicht in der Namensliste des Sozialplans gestanden hätten, sei also als Standortsicherung für die Zeit nach 288 Entlassungen zu verstehen. Der Tarifvertrag sei daher so auszulegen, dass auch die in der Namensliste des Sozialplans enthaltenen Schwerbehinderten, die nicht wirksam bis zum 26.03.2004 gekündigt worden seien, weil bis dahin die Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht habe vorliegen können, nicht von dem Ergänzungstarifvertrag erfasst würden. Im Falle der Klägerin sei die Kündigung trotz des sofort seinerzeit eingeleiteten Zustimmungsverfahrens erst so spät erfolgt, weil das Integrationsamt sich für die Zustimmung über vier Monate Zeit gelassen habe. Durch Urteil vom 18.11.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 26.11.2004 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 17.12.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 25.01.2005 begründet worden ist. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, die Kündigung vom 04.08.2004 sei als rechtsunwirksam anzusehen. Zur Begründung trägt sie vor, die soziale Auswahl sei grob fehlerhaft vorgenommen worden. Es stelle keine korrekte Gesetzesanwendung dar, wenn die Schwerbehinderung nicht gleichgewichtig wie die anderen im Gesetzestext genannten Kriterien bei der sozialen Auswahl berücksichtigt werde. Die Grenze zur groben Fehlerhaftigkeit sei vorliegend überschritten. Denn im Verhältnis zu den anderen Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und sozialer Stellung sei die Schwerbehinderung lediglich mit einem sehr geringen, pauschalen Punktbonus bewertet worden, der den tatsächlichen Beeinträchtigungen bei ihr, der Klägerin, in keiner Weise gerecht werde. Selbst wenn die soziale Auswahl nicht als "grob" fehlerhaft angesehen werden könne, sei sie auf jeden Fall als "normal" fehlerhaft zu bewerten. Denn die Beklagte könne sich nicht auf die Privilegierung des § 1 Abs. 5 S. 3 KSchG berufen. Es liege nämlich eine wesentliche Änderung der Sachlage vor. Nach ihrem Ausscheiden seien nunmehr 3 Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt. In ihrem Arbeitsbereich sei kein Arbeitsrückgang festzustellen gewesen. Bestritten werde, dass ein dringender betrieblicher Grund zur Kündigung vorgelegen habe. Jedenfalls aber stehe der Kündigung der Ergänzungstarifvertrag vom 26.03.2004 entgegen. Dieser Tarifvertrag sei auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar. Denn die Ausschlusstatbestände in § 1 letzter Satz des genannten Tarifvertrages seien ihrem Wortlaut nach nicht erfüllt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages am 01.05.2004 habe sie sich nicht in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befunden. Die streitige Kündigung vom 04.08.2004, die innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages ausgesprochen worden sei, verstoße gegen die Standort- und Beschäftigungssicherung in § 5 des Tarifvertrages. Die Beklagte habe nach Abschluss des Ergänzungstarifvertrages am 26.03.2004 mehr als einen Monat Zeit gehabt, die Kündigungen auszusprechen und damit den Kreis der Beschäftigten zu bestimmen, die sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis bei Inkrafttreten des Tarifvertrages befinden. § 88 Abs. 1 SGB IX bestimme, dass das Integrationsamt seine Entscheidung innerhalb eines Monats seit dem Tag des Eingangs des Antrags treffen solle. Die Beklagte habe dieses bestehende Zeitfenster nicht genutzt. Dass von den Möglichkeiten, auf beschleunigte Abwicklung beim Integrationsamt zu drängen, kein Gebrauch gemacht worden sei, sei nicht ihr, der Klägerin, anzulasten. Es spreche nichts dafür, dass die Regelung in § 1 des Tarifvertrages auf einem Redaktionsversehen oder ähnlichem beruhe. Ebenso wenig bestehe ein Bedürfnis für eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass das Zeitfenster länger geöffnet zu halten sei. Die Beklagte habe es nicht vermocht, innerhalb der nach dem Ergänzungstarifvertrag geöffneten Frist die Kündigung auszusprechen. Damit greife der Standort - und Beschäftigungssicherungsschutz nach § 5 des Tarifvertrages ein. Die Klägerin beantragt, das Urteil des ArbG Bocholt vom 18.11.2004 - 1 Ca 1974/04 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 04.08.2004 nicht beendet wird,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Wareneingangsprüferin im Bereich der Handy-Reparaturwerkstatt weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Kündigung vom 04.08.2004 sei als rechtswirksam anzusehen. Die Klägerin verkenne die Darlegungs- und Beweislast. Da der Name der Klägerin im Rahmen des Interessenausgleichs auf einer Namensliste der zu Kündigenden stehe, obliege es ihr, in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Gründe für die eine Kündigung gegeben seien und die Sozialauswahl grob fehlerhaft sei. Soweit die Klägerin die Bewertung der Schwerbehinderung im Rahmen der Ermittlung der Sozialpunkte rüge, verkenne sie, dass das Bundesarbeitsgericht die Berücksichtigung der Schwerbehinderung mit einer Punktzahl - wie hier geschehen - bislang stets anerkannt habe. Auch der Gesetzgeber habe die anderen arbeitsvertragsbezogenen Faktoren höher bewertet als die anerkannte Schwerbehinderung, die für sich allein keine Aussage über die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beinhalte. Die Sachlage habe sich keineswegs nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert. Die Sozialauswahl sei über sämtliche gewerblichen Arbeitnehmer am Standort B1xxx durchgeführt worden. Unerheblich sei, ob eine bestimmte Planstelle, die von der Klägerin besetzt gewesen sei, später mit sozial stärker geschützten Arbeitnehmern wieder besetzt werde oder nicht. Auch insoweit verkenne die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Entgegen der Ansicht der Klägerin falle sie nicht unter den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Ergänzungstarifvertrages vom 26.03.2004. Dieses Tarifwerk gelte für diejenigen Arbeitnehmer am Standort B1xxx, die nicht von den im März 2004 eingeleiteten 288 Kündigungen betroffen gewesen seien. Es müsse differenziert werden zwischen den arbeitsrechtlichen Maßnahmen, die mit dem Sozialplan und Interessenausgleich geregelt worden seien, und den folgenden Maßnahmen. Basis der Verhandlungen und daher auch Geschäftsgrundlage des Ergänzungstarifvertrages sei der Personalstand nach den personellen Maßnahmen gegenüber den 288 Arbeitnehmern gewesen, die zuvor schon herausgerechnet worden seien. Die Tarifvertragsparteien seien davon ausgegangen, dass diese Personen nicht in den Anwendungsbereich des Ergänzungstarifvertrages hineinzunehmen seien; es sei davon ausgegangen worden, dass es möglich sei, diesen Arbeitnehmern bis zum 01.05.2004 eine Kündigung auszusprechen bzw. das Zustimmungsverfahren am Integrationsamt einzuleiten und bis dahin abzuschließen. Sie, die Beklagte, habe im Falle der Klägerin am 26.03.2004 die Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt beantragt. Warum das Integrationsamt die Entscheidung hierüber nicht innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrags getroffen habe, sei nicht nachzuvollziehen. Ihre Personalabteilung habe wöchentlich ab Antragstellung nachgefragt, wann man eine Entscheidung erhalte. Erst am 29.04.2004 habe die Anhörung in Anwesenheit der Schwerbehindertenvertretung, ihrer Personalabteilung, der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten stattgefunden. Erst am 22.07.2004 habe der Landschaftsverband trotz mehrfacher Erinnerung über den Antrag entschieden. Dies liege nicht in ihrem Verantwortungsbereich; sie, die Beklagte, habe alles Mögliche getan, um das Verfahren zu beschleunigen. Nach alledem falle die Klägerin nicht unter den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Standortsicherungsschutzes nach § 5 des Ergänzungstarifvertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 04.08.2004 mit Ablauf des 31.10.2004 aufgelöst worden ist und die Feststellungsklage dementsprechend abgewiesen. 1. Die streitige Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, das streitlos auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb der Beklagten in B1xxx entgegenstehen, bedingt. Dies wird gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG zugunsten der Beklagten vermutet. a) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG sind zweifellos gegeben. Die Beklagte hat mit dem Betriebsrat ihres Betriebes in B1xxx am 10.03.2004 und damit vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung einen Interessenausgleich wegen der geplanten Betriebsänderung in Form des Personalabbaus geschlossen, der als Anlage A 4 eine Namensliste enthält, in denen diejenigen Arbeitnehmer bezeichnet sind, denen gekündigt werden soll. In dieser Namensliste ist auch die Klägerin verzeichnet. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Interessenausgleich unwirksam sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist der Interessenausgleich schriftlich niedergelegt und vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat unterzeichnet. Zwar ist die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt. Sie ist allerdings von den Betriebspartnern Seite für Seite unterzeichnet worden; des weiteren nimmt Ziffer 5 f. des Interessenausgleichs auf die Anlage A 4 Bezug und regelt, dass sie fester Bestandteil des Interessenausgleichs ist und eine Namensliste im Sinne des § 1 Abs. 5 KSchG darstellt. Der Interessenausgleich bezieht auch auf eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG. Er bezieht sich auf den Wegfall von 269 Vollzeitarbeitsplätzen am Standort B1xxx, der rechnerisch durch Einbeziehung von Teilzeitarbeitskräften die Kündigung von 288 Arbeitnehmern zur Folge hat. Angesichts einer Gesamtbeschäftigtenzahl von 2564 am Standort B1xxx sind damit die zahlenmäßigen Voraussetzungen einer interessenausgleichspflichtigen Betriebsänderung gegeben. b) Ist im Falle einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG ein wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste gegeben, so greift die gesetzliche Vermutung ein, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Diese Vermutung führt im Kündigungsrechtsstreit zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Danach hat der Arbeitnehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorliegen, d.h. sein Arbeitsplatz nicht weggefallen ist oder eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit in demselben Betrieb besteht (vgl. BAG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 AZR 536/97 -; KR-Etzel, 7. Aufl. § 1 KSchG Rdnr. 703 f. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag der Klägerin nicht gerecht. Die von ihr vorgetragenen Tatsachen lassen den Schluss nicht zu, dass die Kündigung nicht durch dringende betriebliche Gründe bedingt ist. Jedenfalls aber fehlt es insoweit an einem Beweisantritt durch die Klägerin. 2. Auch die soziale Auswahl, die gemäß § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann, ist nicht zu beanstanden. a) Tatsächliche Anhaltspunkte, die einen dahingehenden Schluss zulassen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Insbesondere kann es nicht als grob fehlerhaft angesehen werden, wenn die Schwerbehinderung im Rahmen der Sozialauswahl lediglich mit einem pauschalen Bonus von 5 Punkten bewertet wird. Dieser Punktbonus entspricht nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung Nr. 01/04 immerhin dem Punktwert einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren bzw. eines in der Steuerkarte eingetragenen Kindes. Diese Gewichtung kann durchaus als angemessen bezeichnet werden; jedenfalls ist die Annnahme nicht gerechtfertigt, dass die Gewichtung der sozialen Grunddaten, wie sie die Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung Nr. 01/04 vom 04.02.2004 vorgenommen haben, jede Ausgewogenheit vermissen lässt. Auch der Hinweis der Klägerin auf Beschäftigte in der Anlage A 1 zum Interessenausgleich vom 10.03.2004, die eine geringere Punktzahl als sie selbst aufweisen, lässt keinen Schluss auf eine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl zu. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, die von der Klägerin benannten Arbeitnehmer seien in höhere Lohngruppen eingruppiert und damit mit der Klägerin nicht vergleichbar. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegen getreten. b) Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Sachlage sich nach Zustandekommen des Interessenausgleichs vom 10.03.2004 wesentlich geändert hat. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 verbleibt es deshalb bei der Geltung der Regelungen in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 KSchG. Der Einwand der Klägerin, nach ihrem Ausscheiden bei der Beklagten am 31.10.2004 seien nunmehr drei Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt, lässt den Schluss auf eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht zu. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Sozialauswahl im Werk B1xxx über sämtliche gewerbliche Arbeitnehmer durchgeführt worden ist. Es ist durchaus denkbar und ändert an der Sachlage, d.h. an dem Erfordernis der Kündigung von insgesamt 288 Arbeitnehmern nichts, dass der frühere Arbeitsplatz der Klägerin nach ihrem Ausscheiden mit sozial stärker geschützten Arbeitnehmern besetzt worden ist. Im übrigen ist eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Anzahl der im Interessenausgleich vorgesehenen Kündigungen sich nur geringfügig verringert. Dass sich die Anzahl der vorgesehen Kündigungen erheblich verringert haben soll, hat die Klägerin nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. 3. Die Kündigung vom 04.08.2004 ist nicht im Hinblick auf § 5 des sogenannten Ergänzungstarifvertrages vom 26.03.2004 als unwirksam anzusehen. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. a) Die erkennende Kammer geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass sie grundsätzlich vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst wird. Dass die Klägerin zu den in § 1 S. 1 des Tarifvertrages genannten Beschäftigten zählt, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Wie der Tarifvertrag im § 1 letzter Satz weiter regelt, gilt er nicht für Beschäftigte, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages ein Altersteilzeitverhältnis vereinbart haben oder sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Beide Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages vom 01.05.2004 weder ein Altersteilzeitverhältnis vereinbart, noch befand sie sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis. Denn die Kündigung ist der Klägerin erst am 05.08.2004 zugegangen. b) Auch wenn die Klägerin vom Geltungsbereich des Ergänzungstarifvertrages erfasst wird, kann die Kündigung vom 04.08.2004 nicht unter Berufung auf § 5 des Ergänzungstarifvertrages als rechtsunwirksam angesehen werden. aa) Zweifelhaft erscheint bereits, inwieweit § 5 des Ergänzungstarifvertrages ein Kündigungsverbot enthält, das dem Ausspruch einer rechtswirksamen betriebsbedingten Kündigung während der Laufzeit des Tarifvertrages entgegensteht. Nach dem Wortlaut der Regelung in § 5 S. 2 des Tarifvertrages gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass betriebsbedingte Kündigungen für die Laufzeit des Vertrages nicht stattfinden müssen. Ein Verbot des Ausspruchs von betriebsbedingten Kündigungen kann hierin schwerlich gesehen werden. Vielmehr äußern die Tarifvertragsparteien lediglich ihre Erwartung, dass im Betrieb der Beklagten in B1xxx, für den dieser Tarifvertrag abgeschlossen wurde, betriebsbedingte Kündigungen nicht erforderlich werden. Auch wenn die Beklagte dieser Erwartung nachkommt und während der Laufzeit des Tarifvertrages in B1xxx keine betriebsbedingten Kündigungen ausspricht, könnte sie angesichts des Wortlauts in § 5 S. 2 des Tarifvertrages hieran letztlich nicht gehindert werden. bb) Sollte die Regelung in § 5 S. 2 des Ergänzungstarifvertrages vom 26.03.2004 jedoch als Kündigungsverbot zu werten sein, das die Beklagte rechtswirksam hindert, betriebsbedingte Kündigungen während der Laufzeit des Vertrages auszusprechen, steht diese Bestimmung jedenfalls der Kündigung der Klägerin vom 04.08.2004 nicht entgegen. Gemäß § 5 S. 1 des Ergänzungstarifvertrages sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass dieser Tarifvertrag und die eingeleiteten Maßnahmen den Standort für die Laufzeit des Tarifvertrages sichern. Als eingeleitete Maßnahmen im Sinne dieser Tarifbestimmung sind unter anderem der Interessenausgleich mit Namensliste und der Sozialplan vom 10.03.2004 zu verstehen. Die Umsetzung des Interessenausgleichs vom 10.03.2004 gehört damit zu den Maßnahmen, die den Standort B1xxx für die Laufzeit des Tarifvertrages sichern sollten. Der Tarifvertrag flankiert damit die im genannten Interessenausgleich geregelten Maßnahmen. Er ist deshalb konsequenterweise als Ergänzungstarifvertrag bezeichnet worden. Hieraus folgt, dass der Tarifvertrag die durch den Abschluss des Interessenausgleichs mit Namensliste vom 10.03.2004 eingeleiteten Maßnahmen ergänzen soll. Der Wille der Tarifvertragsparteien, dass die durch Abschluss des Interessenausgleichs mit Namensliste vom 10.03.2004 eingeleiteten Maßnahmen auch während der Laufzeit des Ergänzungstarifvertrages vom 26.03.2004 durchgeführt werden konnten, hat damit nach Auffassung der erkennenden Kammer in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden (zur Tarifauslegung vgl. BAG, Urteil vom 12.09.1984, AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 23.02.1994, AP Nr. 151 zu § 1 TVG Auslegung). Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin in der Namensliste zum Interessenausgleich vom 10.03.2004 als zu kündigende Arbeitnehmerin genannt ist und die Beklagte bereits am 26.03.2004 die Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt beantragt hatte, ist die Beklagte nach Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt am 22.07.2004 zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung gegenüber der Klägerin berechtigt, auch wenn die Laufzeit des Ergänzungstarifvertrages bereits begonnen hat. Unter den hier gegebenen Verhältnissen gehört die streitbefangene Kündigung gemäß § 5 S. 2 des Ergänzungstarifvertrages gewissermaßen zu den betriebsbedingten Kündigungen, die auch während seiner Laufzeit "stattfinden müssen". 4. Die Kündigung vom 04.08.2004 kann auch nicht gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG als unwirksam angesehen werden. Die Beklagte hat im Hinblick auf das allgemeine Bestreiten der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats durch die Klägerin in der Klageschrift vom 11.08.2004 die Betriebsratsanhörung unter Vorlage der entsprechenden schriftlichen Unterlagen dargelegt. Dem ist die Klägerin im Verlauf des Verfahrens nicht weiter entgegengetreten. Auch die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Klägers war mit Bescheid vom 22.07.2004 erteilt worden. Die Monatsfrist zur Erklärung der Kündigung hat die Beklagte eingehalten. Der Widerspruch der Klägerin gegen die Zustimmungsentscheidung hindert den Ausspruch der Kündigung nicht. Die Kündigung ist vielmehr zulässig, sobald die Zustimmung des Integrationsamtes erteilt ist, und muss wegen § 88 Abs. 3 SGB IX innerhalb der Monatsfrist ausgesprochen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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