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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 03.08.2006
Aktenzeichen: 15 Sa 521/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 247
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 22.02.2006 -3 Ca 1797/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.623,54 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien haben erstinstanzlich über restliche Vergütungsansprüche des Klägers und um Schadensersatzansprüche gestritten, die der Beklagte im Wege der Widerklage gegen den Kläger geltend gemacht hat. Zweitinstanzlich verfolgt der Beklagte seine Widerklageforderung gegen den Kläger weiter.

Der Kläger war seit dem 01.04.2005 als Kraftfahrer zu einem Stundenlohn von 11,00 € beim Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.09.2005 ist der Kläger nicht mehr beim Beklagten, sondern bei einem anderen Unternehmen tätig.

Am 12.08.2005 sollte der Kläger einen Bagger auf einem Anhänger zu einer Baustelle des Beklagten befördern. Der dem Kläger hierfür zur Verfügung stehende Anhänger hatte eine starre Deichsel. Der Lkw vom Typ Iveco hatte ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen. Beim Verladevorgang war zu beachten, dass auf der Deichsel ein Gegengewicht vorhanden war, damit sich diese beim rückwärtigen Auffahren mit dem Bagger nicht anhob und der Anhänger dadurch umstürzte. Zur Belastung des Lkw waren bereits am 11.08.2005 Wasserbausteine auf den Lkw aufgeladen worden, von denen allerdings ein Teil wieder abgeladen worden war. Um die Hinterachse des Zugfahrzeuges mit ausreichend Gewicht belegen zu können, setzte der Kläger die Kippmechanik des Lkw ein, um die noch vorhandene Last auf der Ladefläche des Lkw nach hinten rutschen zu lassen. Hierbei stieß die Ladefläche auf die Deichsel des Anhängers. Inwieweit hierdurch Schäden am Lkw des Beklagten entstanden sind, ist zwischen den Parteien streitig.

Da der Lkw am Samstag, den 13.08.2005 eingesetzt werden sollte, nahm der Beklagte Arbeiten an dem Fahrzeug vor, deren Ausmaß im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Ausweislich eines Kostenvoranschlages der Firma H5xxxx vom 05.10.2005 waren am Lkw des Beklagten Reparaturarbeiten in Höhe von 7.623,54 € netto zuzüglich 16 % Umsatzsteuer erforderlich. Wegen der Einzelheiten des Kostenvoranschlages wird auf Bl. 62 f. d.A. Bezug genommen. Streitig zwischen den Parteien ist, ob die im Kostenvoranschlag genannten Schäden durch das Verhalten des Klägers anlässlich des Vorfalls vom 12.08.2005 verursacht worden sind. Der Beklagte hat den Lkw inzwischen in Eigenarbeit repariert.

Unter dem Datum des 27.09.2005 richtete der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ein Schreiben an den Kläger, das folgenden Inhalt hat:

"Sehr geehrter Herr H3xxxxx,

wir zeigen auf diesem Wege die Interessenvertretung Ihres vormaligen Arbeitgebers der Fa. N1xxxxx K3xxx, Garten-, Landschafts- und Tiefbau, Inhaber N1xxxxx K3xxx, N2xxxxxxx. 34 b, 31xxx P1xxxxxxx an. Eine auf uns lautende Original-Vollmacht ist zwecks Nachweises unserer Legitimation anliegend beigefügt.

Der Grund unserer Beauftragung dürfte Ihnen sicherlich bekannt sein. Im August waren Sie mit Fuhrarbeiten beauftragt, wobei Sie einen Motorwagen mit Anhänger benutzten. Der Kipper des Motorwagens war mit Boden befüllt, welcher abgekippt werden sollte. Sie kippten den Boden ab, obgleich der 11,5 Tonnen schwere Anhänger noch angekuppelt war. Durch den Abkippvorgang des Motorwagens wurde Druck auf die Deichsel ausgeübt, wodurch sich der Rahmen des Kippers komplett verbog. Die Reparatur des Kippers wird rund 10.000,00 € betragen. Den genauen Rechnungsbetrag werden wir noch bekannt geben. Momentan sind Sie aufgefordert, sich allerspätestens bis zum 06.10.2005 (eingehend hier) dahingehend schriftlich zu äußern, dass Sie den durch Ihr Verhalten entstandenen Schaden dem Grunde nach anerkennen. Bei fruchtlosem Ablauf werden wir für unsere Mandantschaft gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Sie waren für unsere Mandantschaft vom 01.04. bis 31.08.2005 tätig. Seit dem 01.09.2005 sind Sie bei einem anderen Unternehmen beschäftigt. Der guten Ordnung halber und nur damit es für beide Parteien bzgl. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klarheit gibt, sprechen wir hiermit rein vorsorglich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Hinweis auf anliegende und uns legitimierende Original-Vollmacht aus."

Mit vorliegender Klage, die am 30.09.2005 beim Arbeitsgericht Paderborn einging, machte der Kläger restliche Vergütung für den Monat August 2005, die Bezahlung von Überstunden sowie Urlaubsabgeltung geltend. Mit Schriftsatz vom 28.11.2005, der am gleichen Tage beim Arbeitsgericht Paderborn einging, erhob der Beklagte Widerklage auf Zahlung von 8.843,31 € wegen der Schäden am Lkw und bezog sich dabei auf den Kostenvoranschlag der Firma H5xxxx.

Der Kläger hat im Hinblick auf die Widerklageforderung vorgetragen, er, der Kläger, habe am 12.08.2005 den Auftrag gehabt, den Bagger auf den Anhänger zu verladen und zu einer Baustelle zu befördern. Vor der Verladung des Baggers habe er den Lkw zurückgesetzt, um den Anhänger anzuhängen. Auf der Pritsche des Lkw hätten sich Wasserbausteine befunden, von denen der Zeuge N3xxx am Vortag bereits Einiges abgeladen hatte, was ihm, dem Kläger, in dieser Form nicht bekannt gewesen sei. Der Lkw sei deshalb für den Transport des Baggers nicht geeignet gewesen, da nicht genug Gewicht auf der Hinterachse gewesen sei. Er, der Kläger, habe deshalb auf Zuruf der Kollegen N3xxx und S3xxxxxxx die Pritsche ein wenig angehoben. Die in unmittelbarer Nähe befindlichen Zeugen hätten nicht bemerkt, dass der Aufbau auf der Deichsel des Anhängers aufgesetzt habe. Der Rutschvorgang sei noch nicht erfolgt gewesen. Nachdem er bemerkt habe, dass die Pritsche leicht auf der Deichsel aufgesetzt habe, habe er den Hebevorgang sofort eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei nur eine leichte Anhebung der durch Sicherungsstifte fixierten Auflagen des Lkw vorhanden gewesen. Dies habe er dem Beklagten sofort mitgeteilt. Der Beklagte habe erklärt, er wolle den Schaden am darauf folgenden Samstag reparieren. Als er, der Kläger, am folgenden Montag wieder auf der Baustelle erschienen sei, um den Lkw zu übernehmen, habe er festgestellt, dass die gesamte Auflage mit Schweißbrennern oder ähnlichen Materialien erhitzt und ganz offensichtlich mit einem Bagger auf die hintere Auflage geschlagen worden sei, die dadurch nach hinten verzogen worden sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Aufnahmen der Kipperauflage in die Ösen nicht mehr funktioniert habe. Der eigentliche Schaden sei nicht durch ihn, den Kläger, sondern durch die unsachgemäße dilettantische Reparatur des Beklagten verursacht worden. Soweit der Beklagte sich auf den Kostenvoranschlag der Firma H5xxxx beziehe, sei dieser nicht nachvollziehbar. Es sei keineswegs erforderlich gewesen, den Stempel auszubauen und zu zerlegen. An dem Stempel seien keine Beschädigungen vorhanden gewesen, die er, der Kläger, verursacht habe. Gleiches gelte für die angeblich verzogenen Stufen des Zylinders. Auch der Kipperhilfsrahmen sei nicht durch ihn, den Kläger, verzogen worden, sondern durch die Arbeit mit dem Bagger an dem Lkw durch den Beklagten.

Im Übrigen könne ihm, dem Kläger, allenfalls leichteste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Er habe den Kippvorgang der Pritsche eingeleitet, da der Bagger schnell habe abtransportiert werden sollen. Ihm sei nicht geläufig gewesen, dass die Starachse des Lkw-Anhängers im Gegensatz zu den üblichen Anhängern deutlich höher gelegen und darüber hinaus nicht beweglich gewesen sei. Den Unfall habe er nicht verhindern können. Der Motor habe kein besonderes Geräusch gemacht, insbesondere habe er keine besonderen Lastgeräusche abgegeben. Durch das Kabinenfenster nach hinten habe er nichts sehen können, da die Deichsel unterhalb der Pritsche gelegen habe und deshalb nicht einsehbar gewesen sei.

Am 12.08.2005 habe die Kippvorrichtung noch funktioniert, als er sie betätigt habe. Die Kippvorrichtung habe erst dann nicht mehr funktioniert, nachdem der Beklagte versucht habe, den Lkw am Samstag zu reparieren.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.475,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 sowie weitere 2.830,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat der Beklagte beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 8.843,31 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat zu dem Vorfall vom 12.08.2005 vorgetragen, die Schäden am Lkw seien nur auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen gewesen. Der Kläger habe am 12.08.2005 den Auftrag gehabt, den Bagger auf den Anhänger zu verladen und zur Baustelle zu befördern. Auf der Pritsche des Zugfahrzeuges hätten sich Wasserbausteine befunden, allerdings nicht genug, um ein ausreichendes Gegengewicht zu bilden, weil der Zeuge N3xxx Tags zuvor größere Mengen hiervon abgeladen habe. Dies habe der Kläger gewusst. Er habe den Lkw dennoch zurückgesetzt und den Anhänger eingespannt. Um die Hinterachse des Zugfahrzeuges mit ausreichend Gewicht belegen zu können, habe er die Kippmechanik eingesetzt, um die noch vorhandene Last nach hinten rutschen zu lassen. Dabei habe er dem Vorgang nicht genug Aufmerksamkeit gewidmet. Er habe gewusst, dass bei angehängter Deichsel die hintere Kante der Pritsche bereits nach kurzer Zeit auf die Deichsel stoßen würde. Der Rutschvorgang der Ladung sei bereits nach kurzem Anheben erfolgt gewesen. Statt den Kippvorgang bereits nach einigen Sekunden zu unterbrechen, sei die Ladefläche immer weiter hoch gefahren, sei auf Widerstand durch die Deichsel gestoßen und habe hierdurch den gesamten Rahmen des Zugfahrzeuges verbogen. Bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte der Kläger bereits durch das sich verändernde Motorgeräusch hören müssen, dass etwas nicht stimme. Durch einen Blick nach hinten durch das Kabinenfenster hätte er zudem sehen können, dass die Pritsche viel zu hoch ausgefahren gewesen sei. Die Zeugen N3xxx und S3xxxxxxx hätten den Vorgang aus ca. 20 Meter Entfernung beobachtet. Richtig wäre es gewesen, zunächst die Pritsche vorderflächig zu beladen und hiernach den Ankupplungsvorgang einzuleiten. Statt dessen habe der Kläger sich für die ihm bekannte riskantere Vorgehensweise entschieden, ohne allerdings die besondere Sorgfalt im Umgang mit dem ihm anvertrauten Material an den Tag zu legen.

Entgegen der Auffassung des Klägers könne nicht von leichtester Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Er, der Beklagte, verfüge nur über einen Anhänger und habe den Kläger als Kraftfahrer eingestellt. Der Kläger habe während seiner gesamten Tätigkeit immer dasselbe Gespann gefahren.

Unzutreffend sei, dass der eigentliche Schaden durch die von ihm, dem Beklagten, durchgeführte Reparatur verursacht worden sei. Durch den Pumpvorgang und den Widerstand seien die Klauen der Ladepritsche verzogen gewesen und hätten zunächst provisorisch gerichtet werden müssen, um das Fahrzeug zumindest vorläufig wieder einsetzbar zu machen. Zu diesem Zweck seien die Klauen mit einem Schweißbrenner heißgemacht und soweit auseinandergezogen worden, dass die Pritsche wieder komplett habe abgesenkt werden können. Falsch sei, dass er, der Beklagte, mit einem Bagger auf die Pritsche geschlagen und sich hierdurch der Rahmen verzogen habe.

Am 22.02.2006 hat das Arbeitsgericht folgendes Urteil verkündet:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.277,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 247 BGB seit dem 01.09.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 81 % und der Kläger 19 %.

Der Streitwert wird auf 13.698,81 € festgesetzt.

Gegen dieses dem Beklagten am 27.02.2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, die am 21.03.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 26.04.2006 begründet worden ist.

Der Beklagte vertritt weiter die Auffassung, der Kläger sei in vollem Umfang zum Schadenersatz wegen des Vorfalls vom 12.08.2005 verpflichtet. Die Schäden am Lkw seien ausschließlich auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen gewesen. Durch seine, des Beklagten, Arbeiten an dem Fahrzeug nach dem Vorfall vom 12.08.2005 sei es nicht zu weiteren Schäden gekommen. Falsch sei der Vortrag des Klägers, die Kippvorrichtung habe nach dem Vorfall vom 12.08.2005 noch bedient werden können, was nach dem Wochenende nicht mehr der Fall gewesen sei. Durch das Pumpen und den Widerstand hätten sich die Klauen des Fahrzeugs derart verzogen, dass die Zapfen der Ladefläche nicht richtig hätten einrasten können und ein Abkippen nur noch zur Seite möglich gewesen sei. Da das Fahrzeug am 13.08.2005 benötigt worden sei, ihm, dem Beklagten, der Einsatz ohne Zapfen allerdings zu gefährlich gewesen sei, habe er die beiden hinteren Klauen erhitzt und auseinandergebogen, so dass die Ladefläche wieder in Gänze habe abgesenkt werden können. Die im Kostenvoranschlag der Firma H5xxxx aufgeführten Schäden seien nicht durch sein, des Beklagten, Tätigwerden, sondern durch das Fehlverhalten des Klägers verursacht worden. Die Zeugen N3xxx und S3xxxxxxx hätten den Lkw unmittelbar nach dem Schadensereignis in verbogenem Zustand sehen und könnten bestätigen, dass dem Lkw durch das Auseinanderdrücken der Klauen kein Schaden zugefügt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 22.02.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn auf die Widerklage hin den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 7.623,54 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, es sei richtig, dass er eine Zugmaschine des Beklagten mit Anhänger benutzt habe und dabei die Kippmechanik der Ladefläche bei angehängtem Hänger eingesetzt habe. Zutreffend sei, dass die hintere Kante der Ladefläche an die Deichsel des angehängten Hängers gestoßen habe. Er, der Kläger, habe auf Zurufen der Kollegen N3xxx und S3xxxxxxx die Pritsche angehoben. Die in unmittelbarer Nähe befindlichen Zeugen hätten nicht bemerkt, dass der Aufbau auf der Deichsel des Anhängers aufgesetzt habe. Das Verrutschen der Wasserbausteine von der Mitte der Ladefläche zum Ende hin sei noch nicht erfolgt gewesen. Nachdem er bemerkt habe, dass der Aufbau auf der Deichsel aufgesetzt habe, habe er sofort den Hebevorgang eingestellt. Zum Zeitpunkt des Anhebens seien nur die hinteren Sicherungsstifte eingesteckt gewesen. Er, der Kläger, habe den Schaden sofort dem Beklagten angezeigt. Dieser habe mitgeteilt, er wolle den Schaden am darauf folgenden Samstag reparieren. Bereits daran lasse sich erkennen, dass der Beklagte den Schaden selbst als gering eingeschätzt habe. Als er, der Kläger, am folgenden Montag wieder auf der Baustelle erschienen sei, um den Lkw wieder zu übernehmen, habe er festgestellt, dass die gesamte Auflage mit Schweißbrennern erhitzt worden sei und offensichtlich jemand mit einer Baggerschaufel oder Ähnlichem auf die hintere Auflage geschlagen und sie dadurch verzogen worden habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Aufnahme der Kippauflagen in die Aufnahmeösen nicht mehr funktioniert habe. Der eigentliche Schaden sei nicht durch ihn, den Kläger, sondern durch die unsachgemäße dilettantische Reparatur des Beklagten hervorgerufen worden. Der Beklagte habe die Verursachung des Schadens durch ihn, den Kläger, zu beweisen, was ihm aufgrund der Tatsache, dass er durch die versuchte Reparatur das wichtigste Beweismittel vernichtet habe, nicht gelingen werde. Der Beklagte habe auch keine Beweissicherungsmaßnahmen in Form der Erstellung von Lichtbildern oder Ähnlichem vorgenommen. Zudem sei die angebliche Schadenshöhe nicht nachvollziehbar.

Schließlich könne ihm, dem Kläger, allenfalls leichteste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Zu berücksichtigen sei weiter, dass dem Beklagten Organisationsfehler mit der Folge eines erheblichen Mitverschuldens vorzuwerfen seien. Der Beklagte müsse seinen Betrieb so organisieren, dass derartige Experimente beim Transport von Baumaschinen nicht erforderlich seien. Der Beklagte habe von vornherein ein Fahrzeug zur Verfügung stellen müssen, welches aufgrund der Fahrzeugdaten in der Lage gewesen sei, die Baumaschine zu ziehen. Unter straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten sei es äußerst bedenklich, eine Anweisung zu geben, eine Baumaschine mit einem Lkw zu ziehen, der aufgrund seines zulässigen Gesamtgewichtes grundsätzlich hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Zudem sei der Beklagte am 12.08.2005 verspätet erschienen und habe die Anweisung gegeben, sofort mit einer neuen Baustelle anzufangen. Er, der Kläger, habe überhaupt keine Zeit gehabt, den Anhänger zunächst wieder vom Lkw abzukoppeln, bevor er die Pritsche hochgefahren habe. Außerdem habe der Beklagte das Risiko gekannt, dass die Pritsche beim Hochfahren auf die Deichsel habe stoßen können. Gleichwohl habe er zu keiner Zeit Anweisungen gegeben, den Anhänger vor dem Auffahren der Pritsche abzukoppeln. Insoweit treffe den Beklagten bereits ein organisatorisches Alleinverschulden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, an den Beklagten 7.623,54 € nebst Zinsen zu zahlen.

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Kausalität zwischen dem Verhalten des Klägers am 12.08.2005 im Zusammenhang mit dem Anheben der Ladefläche des Lkw des Beklagten und der Höhe des vom Beklagten geltend gemachten Schadens nicht feststellbar ist.

aa) Wird zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass der Lkw durch das Anheben der Ladefläche und ihrem Aufsetzen auf der Deichsel beschädigt worden ist, so ist dennoch nicht ersichtlich, welchen konkreten Schaden dieses Verhalten des Klägers verursacht hat. Nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten hat er im Anschluss an den Vorfall vom 12.08.2005 die Klauen an dem Lkw, in denen die Zapfen der Ladepritsche arretiert werden, mit einem Schweißbrenner heiß gemacht und soweit auseinandergezogen, dass die Pritsche wieder komplett abgesenkt werden konnte. Hierdurch hat der Beklagte zweifellos den Zustand, wie er sich im Anschluss an das Schadensereignis vom 12.08.2005 dargestellt hat, verändert. Zudem hat er inzwischen den Lkw in Eigenarbeit repariert. Welche Schäden der Lkw unmittelbar nach dem Aufsetzen der Ladefläche auf der Deichsel des Anhängers am 12.08.2005 aufwies, ist damit nicht mehr feststellbar und kann auch durch Sachverständigenbeweis nicht geklärt werden.

bb) Auch unter Berücksichtigung des Kostenvoranschlags der Firma H5xxxx vom 05.10.2005 kann nicht geklärt werden, welchen Zustand der Lkw im unmittelbaren Anschluss an den Vorfall vom 12.08.2005 aufwies. Der Kostenvoranschlag ist unstreitig erst im Anschluss an die Arbeiten des Beklagten an den beschädigten Lkw erstellt worden. Durch Vernehmung der Zeugen N3xxx und S3xxxxxxx ist die Klärung dieser Frage ebenfalls nicht möglich. Wie sich dem Kostenvoranschlag der Firma H5xxxx vom 05.10.2005 entnehmen lässt, wies der Lkw des Beklagten zum Zeitpunkt seiner Erstellung am 05.10.2005 zahlreiche Schäden u.a. an den Stempeln, Zylindern und am Kipperhilfsrahmen auf. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass Schäden dieser Art am 12.08.2005 für die Zeugen offen erkennbar waren.

Selbst wenn die Zeugen Beschädigungen des Lkw unmittelbar nach dem Ereignis vom 12.08.2005 wahrgenommen haben, ändert dies nichts daran, dass der Beklagte durch seine Arbeiten am Lkw diesen Zustand verändert und letztlich durch die Reparatur in Eigenarbeit ohne Beweissicherung vollständig beseitigt hat. Eine Beurteilung der Frage, in welchem Ausmaß Schäden durch das Verhalten des Klägers am 12.08.2005 verursacht worden sind, ist unter diesen Umständen nicht möglich. Da der Kläger bestritten hat, dass sein Verhalten am 12.08.2005 für den vom Beklagten geltend gemachten Schaden ursächlich war, der Beklagte nach der Behauptung des Klägers den Schaden vielmehr selbst durch seine unsachgemäße dilettantische Reparatur hervorgerufen hat, war es Sache des Beklagten, die Kausalität zwischen dem Verhalten des Klägers am 12.08.2005 und dem geltend gemachten Schaden zu beweisen. Dass dies nicht möglich ist, geht zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten.

2. Unabhängig davon ist dem Beklagten ein Verschulden bei der Organisation seines Betriebes zur Last zu legen, welches ein eventuelles Verschulden des Klägers bei der Schadensentstehung in einer Weise überwiegt, dass der Beklagte den Schaden letztlich allein tragen muss (zum innerbetrieblichen Schadensausgleich: vgl. Erfurter Kommentar/Preis, 6. Aufl., § 619 a BGB, Rdn. 6 ff. m.w.N. auf Rechtsprechung und Literatur).

aa) Ein Organisationsverschulden des Beklagten ist bereits darin zu sehen, dass er für den Transport einen Lkw zur Verfügung gestellt hat, der offensichtlich erst durch Beladung in die Lage versetzt werden musste, den Anhänger mit aufgeladener Baumaschine zu ziehen. Wenn der Beklagte zur Beförderung von Baumaschinen in seinem Betrieb nur einen leichten Lkw bereit hielt, der erst bei Auflastung den Anhänger mit einer Baumaschine ziehen konnte, so hätte der Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass die Beladung des Lkw für derartige Zwecke mit geeigneten Gewichten erfolgte. So hätte er hierfür zum Beispiel Betonblöcke mit Gewichtangaben zur Verfügung stellen können, durch deren Verladung sichergestellt werden konnte, dass der Lkw stets mit dem erforderlichen Gewicht beim Transport des Anhängers mit Baumaschine belastet war. Dass die Belastung des Lkw durch Kies, Sand oder Wasserbausteine erfolgte, ist als Organisationsfehler zu bezeichnen. Hierdurch war nicht gewährleistet, dass der Lkw im erforderlichen Umfang belastet war, um den Transport mit dem Anhänger gefahrlos durchführen zu können.

bb) Der Vorfall vom 12.08.2005 zeigt exemplarisch, dass der Beklagte seinen Betrieb im Zusammenhang mit dem Transport von Baumaschinen unzureichend organisiert hatte. Zwar war der Lkw bereits am Vortag mit Wasserbausteinen beladen worden, um die erforderliche Belastung des Lkw sicherzustellen. Allerdings hatte einer der Beschäftigten einen wesentlichen Teil der Wasserbausteine wieder abgeladen, so dass das Gewicht für den Transport nicht mehr ausreichte. Erst hierdurch ergab sich die Notwendigkeit, die Hinterachse des Lkw weitergehend zu belasten. Dass der Beklagte den Gewichtsausgleich durch Anheben der Pritsche und damit Abrutschen der Ladung in Richtung Hinterachse als Möglichkeit des Gewichtsausgleichs grundsätzlich zugelassen hat, allerdings erst nach vorheriger Abkupplung des Anhängers, belegt die mangelhafte Organisation des Betriebes. Hätte der Beklagte die Belastung des Lkw durch hierfür vorgesehene Betonplatten mit Gewichtsangaben angeordnet, so wäre es hierzu und damit zu dem Schadensereignis vom 12.08.2005 nicht gekommen. Unter diesen Umständen muss der Beklagte für hierdurch eingetretene Schäden allein aufkommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren auf 7.623,54 € reduziert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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