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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 548/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 611
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 13.01.2004 - 3 Ca 3084/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines anteiligen Weihnachtsgeldes für 2003. Die Klägerin war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.08.1992 zunächst befristet bis zum 30.09.1992 und in der Folge durch schriftlichen Verlängerungsvertrag vom 21.01.1993 bis zum 30.04.1993 befristet beim Beklagten beschäftigt. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis im Anschluss daran unbefristet fortgesetzt. Wegen der schriftlichen Arbeitsverträge im Einzelnen wird auf Blatt 45-47 der Akte Bezug genommen. Durch Vergleich vom 23.05.2003 im Verfahren 1 Ca 1221/03 vor dem Arbeitsgericht Herne haben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.07.2003 beendet. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin die Zahlung anteiligen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2003 geltend. Im Jahre 1992 zahlte der Beklagte der Klägerin mit der Novemberabrechnung ein anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 650,00 DM. Im Jahre 1999, 2000 und 2001 erhielt die Klägerin jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.400,00 DM brutto entsprechend 1.227,10 €. Wegen der Abrechnungen, die der Beklagte insoweit erteilt hat, wird auf Blatt 7-9 der Akte Bezug genommen. Im Jahre 2002 zahlte der Beklagte der Klägerin im Dezember ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.000,00 € brutto. Für das Jahr 2003 lehnte der Beklagte die Zahlung eines Weihnachtsgeldes an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 14.07.2003 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 25.07.2003 vergeblich zur Zahlung eines anteiligen Weihnachtsgeldes in Höhe von 715,81 € brutto auf. Mit vorliegender Klage, die am 11.09.2003 beim Arbeitsgericht Herne einging, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.07.2003 ein anteiliges Weihnachtsgeld zu. Hierbei handele es sich um zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit innerhalb des Bezugszeitraums. Auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag oder dessen Fortdauer über dessen Zeitpunkt hinaus komme es nicht an. Sie bestreite, dass Arbeitnehmer, die zuvor ausgeschieden gewesen seien, nie Weihnachtsgeld, auch nicht anteilig, erhalten hätten. Betriebliche Übung sei es gewesen, dass durchgehend Weihnachtsgeld gezahlt worden sei. Unerheblich sei, was der Beklagte "sinngemäß" auf einer Weihnachtsfeier erklärt habe. Wenn der Beklagte sich für Jahre, in denen es wirtschaftlich nicht gut laufe, das Recht vorbehalten wolle, Weihnachtsgeld zu kürzen oder einzubehalten, so müsse er eine entsprechende vertragliche Regelung treffen. Bestritten werde, dass der Beklagte zum Ausdruck gebracht habe, dass kein Weihnachtsgeld gezahlt werde, wenn es wirtschaftlich nicht gut laufe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 715,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2993 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, Voraussetzung für die Zahlung des Weihnachtsgeldes in der Vergangenheit seit stets der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres gewesen. An Arbeitnehmer, die zuvor ausgeschieden gewesen seien, sei nie Weihnachtsgeld, auch nicht anteilig, gezahlt worden. Er, der Beklagte, habe regelmäßig anlässlich der von ihm für die Belegschaft durchgeführten Weihnachtsfeier eine Ansprache gehalten, wobei er die wirtschaftliche Situation des Unternehmens dargestellt, den Mitarbeitern für die erwiesene Betriebstreue gedankt und die Hoffnung zum Ausdruck gebracht habe, dass man auch im nächsten Jahr gut und vernünftig weiter arbeiten werde. Zugleich habe er erklärt, dass man sich aufgrund der wirtschaftlich guten Lage im ablaufenden Jahr entschlossen habe, ein Weihnachtsgeld zu zahlen. Dabei habe er auch darauf hingewiesen, dass die Zahlung freiwillig erfolge und dass daraus nicht hergeleitet werden könne, dass auch im nächsten Jahr ein Weihnachtsgeld gezahlt werde. Dies sei von den Mitarbeitern akzeptiert worden. Richtig sei, dass die Klägerin in Jahren 1999 bis 2002 jeweils ein Weihnachtsgeld erhalten habe. In diesen Jahren habe das Weihnachtsgeld aufgrund der wirtschaftlichen Situation gezahlt werden können. Das Kalenderjahr 2003 habe sich äußert schlecht gestaltet. Wegen der erzielten Verluste habe er, der Beklagte, seien Mitarbeitern erklärt, dass im Dezember 2003 kein Weihnachtsgeld gezahlt werde. Durch Urteil vom 13.01.2004 hat das Arbeitsgericht der Klage bis auf einen kleinen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Gegen diesen Urteil, das dem Beklagten am 27.02.2004 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Beklagten, die am 22.03.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 27.04.2004 begründet worden ist. Der Beklagte macht weiter geltend, zur Zahlung eines anteiligen Weihnachtsgeldes für 2003 nicht verpflichtet gewesen zu sein. Die Zahlung des Weihnachtsgeldes in der Vergangenheit habe stets unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestanden. Wenn absehbar gewesen sei, dass das laufende Geschäftsjahr mit einem positiven Ergebnis enden werde, habe er jeweils in der Adventszeit eine Weihnachtsfeier für seine Mitarbeiter veranstaltet. Eine solche Weihnachtsfeier habe es in den Jahren 1999 bis 2002 jeweils kurz vor Weihnachten gegeben. Er, der Beklagte, habe auf jeder betrieblichen Weihnachtsfeier eine kurze Ansprache gehalten und darin über den Verlauf des Geschäftsjahres - insbesondere über den wirtschaftlichen Erfolg - berichtet. Im Rahmen dieser Ansprachen habe er seinen Mitarbeitern dann mitgeteilt, ob für das betreffende Jahr ein Weihnachtsgeld gezahlt werde. Er habe seinen Beschäftigten für die bisher erwiesene Betriebstreue gedankt und die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, auch im nächsten Jahr gut und vernünftig zusammen zu arbeiten. Unter dem Hinweis darauf, dass man nicht absehen könne, wie sich die Auftragslage im jeweils nächsten Jahr gestalte, habe er seine Mitarbeiter stets ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Weihnachtsgeld freiwillig wegen des guten Geschäftsjahres gezahlt werde und die Beschäftigten daraus nicht den Anspruch herleiten könnten, dass das Weihnachtsgeld auch im folgenden Jahr gezahlt werde. Er habe den Beschäftigten deutlich gemacht, dass im jeweils nächsten Jahr ein Weihnachtsgeld nicht gezahlt werden könne, wenn die wirtschaftliche Situation dies nicht hergebe. Im Anschluss an die Ansprache habe er seinen Beschäftigten dann einen Scheck über eine bestimmte Summe übergeben. Bei diesem Betrag habe es sich um eine Abschlagszahlung auf die zugesagte Gratifikation gehandelt. Die entgültige Abrechnung sei dann jeweils im Dezember erfolgt. Im Jahre 2003 habe es aufgrund des schlechten Jahresergebnisses keine Weihnachtsfeier in seinem Betrieb gegeben. An keinen der Beschäftigten sei im Jahr 2003 ein Weihnachtsgeld gezahlt worden. Angesichts dessen stehe der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2003 zu. Insbesondere lasse sich ein dahingehender Anspruch nicht aus dem Institut der betrieblichen Übung herleiten. Er, der Beklagte, habe durch sein Verhalten in den Jahren 1999 bis 2001 keine bindende Zusage für die Zukunft gemacht. Vielmehr habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Weihnachtsgeld freiwillig gewähre und dass es für vergangene und zukünftige Betriebstreue gezahlt werde. Er habe jeweils unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Weihnachtsgeld im nächsten Jahr nicht gezahlt werden könne, wenn die wirtschaftliche Situation dies nicht hergebe. Aus der Tatsache, dass die Klägerin im ersten Beschäftigungsjahr anteilig Weihnachtsgeld erhalten habe, könne sie ebenfalls keinen Anspruch herleiten. Bei einer Sonderzuwendung, mit der allein die Betriebstreue belohnt werden solle, scheide ein Anspruch wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen aus, wenn am maßgeblichen Stichtag kein Arbeitsverhältnis bestehe bzw. dieses wirksam gekündigt sei. Der Arbeitgeber dürfe darüber hinaus Arbeitnehmer, die im Laufe des Bezugsjahres ausgeschieden seien, auch dann von der Leistung ausnehmen, wenn er den im Laufe des Bezugsjahres neu eingetretenen Arbeitnehmern die Leistung anteilig gewähre. Er, der Beklagte, habe die Klageforderung im Anschluss an das arbeitsgerichtliche Urteil auch nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt. Dies ergebe sich bereits aus dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2004 (Bl. 97 f. d. Akten). Der Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 13.01.2004 - 3 Ca 3084/03 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, 2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 715,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2003 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. die Widerklage abzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Berufung sei schon deshalb zurückzuweisen, weil der Beklagte die Klageforderung mit Schreiben vom 20.04.2004 und beigefügten Orderscheck ohne Vorbehalt erfüllt habe. Die Berufung sei aber auch der Sache nach nicht begründet. Richtig sei, dass der Beklagte jeweils zum Ende eines Jahres eine Weihnachtsfeier mit seinen Mitarbeitern veranstaltet habe. Auf den Weihnachtsfeiern habe er jeweils eine Rede gehalten, in der es inhaltlich jedoch mit keinem Wort um die Zahlung des Weihnachtsgeldes gegangen sei. Vielmehr habe der Beklagte in jedem Jahr über eine Angestellte in einem verschlossenen Briefumschlag das Weihnachtsgeld persönlich an den jeweiligen Mitarbeiter aushändigen lassen. Dabei habe er keine Erklärung abgegeben, dass es sich hierbei um eine jederzeit zu widerrufende freiwillige Leistung handele. Es sei überhaupt keine Erklärung hierzu abgegeben worden. Die jeweilige Weihnachtsrede habe in keinem Zusammenhang mit der Auszahlung des Weihnachtsgeldes gestanden. Da der Beklagte unstreitig im Jahre 1999 bis 2002 jedes Jahr Weihnachtsgeld gezahlt habe, habe er zweifellos eine betriebliche Übung begründet. Damit stehe fest, dass sie, die Klägerin, einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeld habe. Da der Beklagte mit keinem Wort die Freiwilligkeit der Auszahlung des Weihnachtsgeldes angesprochen habe, hätten die Angestellten, damit auch sie, die Klägerin, davon ausgehen müssen, dass sie einen jährlichen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes gehabt hätten. Hierfür spreche auch, dass der Beklagte ihr bereits bei Antritt ihrer Arbeit im Jahre 1992 ein anteiliges Weihnachtsgeld gezahlt habe. Auch damals habe sich der Beklagte mit keinem Wort die Freiwilligkeit der Leistung vorbehalten. Es treffe auch nicht zu, dass sie, die Klägerin, jährlich in unterschiedlicher Höhe Weihnachtsgeld erhalten habe. Umstände, die aus ihrer Sicht Anlass zur Annahme hätten geben können, dass es sich bei dem gezahlten Weihnachtsgeld nicht nur um eine freiwillige, sondern auch der Höhe nach unterschiedliche Leistung handele, seien für sie nie ersichtlich gewesen. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten sei das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag oder seine Fortdauer über diesen Zeitpunkt hinaus nicht anspruchsbegründend wesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin P1xxxxxx und des Zeugen F1xxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 28.01.2005 (Bl. 197 ff. d. Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung hat indes keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin 715,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2003 zu zahlen. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung anteiligen Weihnachtsgeldes für 2003 in dieser Höhe. Dementsprechend kann der Beklagte die Klägerin nicht auf Rückzahlung dieses von ihm im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche Urteil gezahlten Betrages in Anspruch nehmen. Steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung des anteiligen Weihnachtsgeldes für 2003 zu, kann dahinstehen, ob der Beklagte die titulierte Forderung durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt hat. 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des anteiligen Weihnachtsgeldes für 2003 hat. Dieser Anspruch folgt aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien in Verbindung mit den Grundsätzen der betrieblichen Übung. a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sich aus einer betrieblichen Übung ergibt. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, die bei den Betriebsangehörigen den Eindruck einer Gesetzmäßigkeit oder eines Brauchs erwecken. Aus ihr erwachsen nach herrschender Meinung vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.1996, AP Nr. 47 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; Urteil vom 28.02.1996, AP Nr. 192 zu § 611 BGB Gratifikation). Insbesondere im Bereich der Zahlung einer Gratifikation oder einer Sondervergütung ist anerkannt, dass ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Gratifikation auch aufgrund betrieblicher Übung entstehen kann. Ein Gratifikationsanspruch ist aufgrund betrieblicher Übung dann gegeben, wenn der Arbeitgeber eine Gratifikation wiederholt vorbehaltlos gewährt und hierdurch für die Arbeitnehmer ein Vertrauenstatbestand entsteht, der Arbeitgeber wolle sich auch für die Zukunft binden. Ein derartiger Vertrauenstatbestand ist nach der Rechtssprechung der Arbeitsgerichte regelmäßig nach dreimaliger Zahlung anzunehmen, falls nicht besondere Umstände hiergegen sprechen oder der Arbeitgeber bei der Zahlung einen Bindungswillen für die Zukunft ausgeschlossen hat. Bei der Entstehung eines Anspruchs aufgrund betrieblicher Übung ist nicht ein etwaiger Verpflichtungswille des Arbeitgebers entscheidend, sondern die Frage, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durfte (BAG, Urteil vom 14.08.1996 a.a.O.; Urteil vom 26.03.1997, AP Nr. 50 zu § 242 BGB Betriebliche Übung m.w.N.). b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer sich anschließt, ist davon auszugehen, dass der Klägerin ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Zahlung eines jährlichen Weihnachtsgeldes in Höhe von jedenfalls 2.400,00 DM brutto entsprechend 1.227,10 € brutto zustand. aa) Nicht streitig ist, dass die Klägerin seit Beginn ihrer Tätigkeit für den Beklagten im Jahre 1992 jeweils ein Weihnachtsgeld im November bzw. im Dezember erhalten hat. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, es treffe nicht zu, dass sie jährlich in unterschiedlicher Höhe Weihnachtsgeld erhalten habe. Diesem Vorbringen der Klägerin ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Die erkennende Kammer musste deshalb davon ausgehen, dass der Beklagte - abgesehen vom Eintrittsjahr in dem die Klägerin ein anteiliges Weihnachtsgeld von 650,00 DM erhalten hat - der Klägerin jeweils ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe gezahlt hat. Dies gilt jedenfalls für die Jahre 1999 - 2001, in denen die Klägerin ein Weihnachtsgeld von jeweils 2.400,00 DM erhalten hat. Allerdings kann der Arbeitgeber das Entstehen einer betrieblichen Übung vermeiden, wenn er dem Arbeitnehmer gegenüber vertraglich oder bei Gewährung einer Sonderleistung eindeutig zum Ausdruck bringt, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die jederzeit widerrufbar ist und keine Verpflichtung für die Zukunft begründen soll. Ein derartiger Freiwilligkeitsvorbehalt bedarf zwar keiner bestimmten Form; der einzelne Arbeitnehmer muss jedoch von dem Vorbehalt Kenntnis erhalten. Will ein Arbeitgeber verhindern, dass eine einmal begonnene Handhabung in Zukunft bindet, muss er durch einen entsprechenden Vorbehalt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Bindung für die Zukunft ausschließen, sodass kein Vertrauenstatbestand entstehen kann. Ein solcher Ausschluss eines Rechtsanspruchs muss für alle Arbeitnehmer, zu deren Gunsten sich die Übung auswirken könnte, klar und unmissverständlich kundgetan werden (vgl. BAG, Urteil v. 15.02.1971 AP Nr. 10 zur § 242 BGB Betriebliche Übung; Urteil v. 12.01.1994, AP Nr. 43 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Durch einen solchen Freiwilligkeitsvorbehalt wird ein Rechtsanspruch auf eine Gratifikationszahlung für die Zukunft wirksam ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer erwirbt dann einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Gratifikation nur für das bestimmte Jahr, in welchem der Arbeitgeber die Gratifikationsgewährung verbindlich angekündigt hat. Der Arbeitgeber ist aufgrund eines solchen Vorbehaltes jederzeit frei, erneut zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Gratifikation gewähren will (vgl. BAG, Urteil v. 08.03.1995, AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation). bb) Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben konnte die Kammer nicht davon ausgehen, dass der Beklagte die Zahlung des Weihnachtsgeldes an die Klägerin mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt im oben genannten Sinne verbunden hat. (1) In den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie in den Abrechnungen, die der Beklagte über die gezahlten Weihnachtsgratifikationen erteilt hat, finden sich keine dahingehenden Vorbehalte. (2) Das Gericht konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Beklagte auf andere Weise der Klägerin gegenüber klar und unmissverständlich kund getan hat, dass es sich bei der gezahlten Weihnachtsgratifikation um eine freiwillige Leistung im oben genannten Sinne gehandelt hat. Zwar hat der Beklagte behauptet, er habe anlässlich der von ihm veranstalteten Weihnachtsfeier jeweils ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass das Weihnachtsgeld freiwillig wegen des guten Geschäftsjahres gezahlt werde und seine Beschäftigten daraus nicht den Anspruch herleiten könnten, dass das Weihnachtsgeld auch im folgenden Jahr bezahlt werde. Das Gericht konnte sich nach Vernehmung der vom Beklagten hierzu benannten Zeugen P1xxxxx und F1xxxx jedoch nicht davon überzeugen, ob diese von der Klägerin bestrittene Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Die Zeugin P1xxxxxx, die seit dem 01.05.1997 beim Beklagten beschäftigt ist, hat bekundet, sie sei bei den Weihnachtsfeiern 1999 bis 2002 zugegen gewesen und wisse, dass der Beklagte auf jeder Weihnachtsfeier ein kleine Rede gehalten habe, in der er ausgeführt habe, was gut gelaufen und was nicht so gut gelaufen sei. Anlässlich dieser Ansprache habe er dann jeweils in Umschlägen den Beschäftigten Weihnachtsgeld ausgehändigt und dabei sinngemäß erklärt, dieses Jahr sei es gut gelaufen, deshalb gebe es Weihnachtsgeld. Allerdings hat die Zeugin in diesem Zusammenhang einschränkend erklärt, sie könne sich an den genauen Wortlaut der Erklärung des Beklagten nicht mehr erinnern; sie könne auch nicht mehr sagen, ob der Beklagte noch weitere Erklärungen auch den anderen Beschäftigen gegenüber im Hinblick auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes abgeben hat. Auch der Zeuge F1xxxx, der seit ca. 15 Jahren für den Beklagten tätig ist, hat bestätigt, dass er an den Weihnachtsfeiern 1999 bis 2002 teilgenommen hat. Er hat weiter bekundet, der Beklagte habe jeweils vor Übergabe der Umschläge mit dem Weihnachtsgeld eine kurze Ansprache gehalten. Der Beklagte habe dabei sinngemäß erklärt, in diesem Jahr sei das Arbeitsergebnis sehr gut gewesen, sodass Weihnachtsgeld gezahlt werden könne. Allerdings hat auch der Zeuge F1xxxx die Einschränkung gemacht, dass er sich an einen genauen Wortlaut der Erklärungen nicht mehr erinnern könne. Unter Berücksichtigung dieser Bekundungen der Zeugen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten der Nachweis gelungen ist, die Zahlung der Weihnachtsgratifikation habe unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestanden. Die Kammer konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte einen derartigen Freiwilligkeitsvorbehalt im Rahmen der jeweiligen Weihnachtsfeiern klar und unmissverständlich kundgetan hat. Beide Zeugen konnten sich an einen genauen Wortlaut der Erklärungen des Beklagten, die dieser im Hinblick auf das Weihnachtsgeld im Rahmen seiner Weihnachtsansprache abgegeben hat, nicht mehr erinnern. Auch wenn der Beklagte nach den Bekundungen der Zeugen sinngemäß erklärt hat, in diesem Jahr sei das Arbeitsergebnis sehr gut gewesen, sodass Weihnachtsgeld gezahlt werden könne, kann daraus nicht mit der notwendigen Sicherheit geschlossen werden, aus diesen Erklärungen habe sich klar und unmissverständlich ergeben, bei der Weihnachtsgratifikation handele es sich um eine freiwillige Leistung, auf die ein Rechtsanspruch auch bei wiederholter Zahlung für die kommenden Jahre nicht begründet wird. Für die Kammer war noch nicht einmal ersichtlich, ob der Beklagte die Erklärungen, die er nach den Bekundungen der Zeugen im Hinblick auf die Weihnachtsgratifikation gemacht hat, in der notwendigen Klarheit auch der Klägerin gegenüber abgegeben hat. Zum einen hat die Zeugin P1xxxxxx ausgesagt, sie meine, dass die Klägerin auf einer der Weihnachtsfeiern 1999 bis 2002 nicht anwesend gewesen sei. Zum anderen hat die Zeugin ausgeführt, sie könne nicht mehr sagen, ob der Beklagte noch weitere Erklärungen auch den anderen Beschäftigen gegenüber anlässlich der Zahlung des Weihnachtsgeldes abgegeben hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der weiteren Bekundung des Zeugen F1xxxx, der Beklagte habe die besagte Rede im Anschluss an das gemeinsame Essen und an verschiedene Vorträge und Darbietungen der Beschäftigten gehalten, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgehen, dass der Beklagte gerade auch der Klägerin gegenüber einen rechtserheblichen Freiwilligkeitsvorbehalt klar und unmissverständlich kundgetan hat. Ist dem Beklagten damit der Beweis der Erklärung eines Freiwilligkeitsvorbehalts anlässlich der Zahlung der Weihnachtsgratifikationen nicht gelungen, so bedurfte es der Vernehmung der insoweit von der Klägerin gegenbeweislich benannten Zeugen nicht. cc) Konnte die Kammer nicht davon ausgehen, dass der Beklagte die Zahlung des Weihnachtsgeldes in der Vergangenheit mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt im oben genannten Sinne verbunden hat, so kann die Zahlung angesichts des Fehlens weiterer Leistungsvoraussetzungen nur als Sonderzuwendung mit reinem Entgeltcharakter gewertet werden. Sowohl Stichtagsregelungen wie Ausschlussklauseln müssen ausdrücklich und eindeutig getroffen werden. Der Ausschluss von gekündigten oder vor einem bestimmten Stichtag ausscheidenden Arbeitnehmern folgt nicht bereits aus dem Wesen der in Frage stehenden Leistung (vgl. BAG, Urteil v. 10.07.1974, AP Nr. 83 zur § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 26.06.1975 AP Nr. 86 zu § 611 BGB Gratifikation). Mangels Vereinbarung derartiger Klauseln ist der Beklagte verpflichtet, die Sonderzuwendung anteilig zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Fälligkeitstag bereits beendet ist. Handelt es sich bei der Sonderzahlung um einen reinen Vergütungsbestandteil, der in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung eingebunden ist und mit dem kein weitergehender Zweck verfolgt wird, so entsteht der Anspruch für die Zeit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung bedarf (vgl. BAG, Urteil vom 24.10.1990 AP Nr. 135 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 19.04.1995 AP Nr. 173 zu § 611 BGB Gratifikation). Mit der Festlegung eines Auszahlungstages ist nicht zugleich auch eine Stichtagsregelung vereinbart (BAG, Urteil vom 21.12.1994, EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie 119). b) Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass die Parteien insoweit keine schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Zwar sieht der erste befristete Arbeitsvertrag vom 20.08.1992 in § 4 vor, dass Vereinbarungen, die über diesen Vertrag hinausgehen, der schriftlichen Festlegung bedürfen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts steht diese Klausel der Wirksamkeit mündlicher Vereinbarungen der Parteien aber nicht entgegen. Hierfür spricht schon, dass die Parteien im Anschluss an die Beendigung des letzten befristeten Arbeitsvertrages am 30.04.1993 keinen unbefristeten schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben und dass das Gehalt der Klägerin sich von zunächst 3.200,00 DM auf zuletzt 2.020,00 € im Jahre 2002 erhöht hat, ohne dass die Parteien eine ergänzende schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Parteien die Schriftformklausel, soweit sie für das Arbeitsverhältnis überhaupt noch relevant war, einvernehmlich aufgehoben haben und ihre mündlichen Vereinbarungen als maßgeblich für das Arbeitsverhältnis gewollt haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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