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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 28.11.2003
Aktenzeichen: 15 Sa 558/03
Rechtsgebiete: DÜG


Vorschriften:

DÜG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.02.2003 - 3 Ca 4983/02 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.755,38 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien haben erstinstanzlich um die Rechtswirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung vom 15.08.2002, die Wirksamkeit der fristlosen Kündigungen vom 20.08.2002 und 21.08.2002 sowie um Weiterbeschäftigung gestritten. Darüber hinaus hat die Beklagte im Wege der Widerklage von der Klägerin Zahlung von 5.070,00 EUR verlangt. Zweitinstanzlich streiten die Parteien lediglich um die Berechtigung der von der Beklagten widerklagend geltend gemachten Ansprüche.

Die am 14.02.1965 geborene Klägerin war seit dem 01.12.1999 bei der Beklagten als Abteilungsleiterin der Abteilung "Digitale Archivierung" tätig. Die Beklagte verarbeitet Daten, die ihr von den Auftraggebern zur Archivierung/Digitalen Datenspeicherung übergeben werden. Die Arbeitnehmer der Beklagten übertragen diese Daten auf Mikrofilme. Beim Eintreffen an ihrem Arbeitsplatz haben die Mitarbeiter der Beklagten sich mit ihrer Personalnummer an einem PC anzumelden. Hinsichtlich der von ihnen zu erledigenden Aufgaben müssen sie weiterhin die Bearbeitungsnummer des betreffenden Vorgangs sowie Beginn und Ende von Pausen in den Rechner einzugeben. In dem Großraumbüro der Beklagten befinden sich drei Rechner, die hierfür genutzt werden können.

Am 29.07.2002 erhielt die Klägerin eine Abmahnung der Beklagten, da sie eine Pause ohne Pauseneintrag genommen habe. Am 14.08.2002 unterrichtete die Zeugin V2xxxxxxxxxxxxxxx den Geschäftsführer der Beklagten darüber, dass jeden Morgen gegen 6.45 Uhr eine Gruppe von ca. 6 Arbeitnehmern im Büro erscheine, Eingaben in den Rechner mache und sich anschließend etwa eine Stunde in der Küche aufhalte. Am 15.08.2002 fand ein Gespräch statt, an dem der Geschäftsführer der Beklagten, die Personalleiterin und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilnahmen. Im Verlaufe dieses Gesprächs wurden verschiedene Mitarbeiter, unter anderem auch die Klägerin, mit dem von der Zeugin V2xxxxxxxxxxxxxxx mitgeteilten Sachverhalt konfrontiert.

Am 15.08.2002 unterzeichnete die Klägerin eine Aufhebungsvereinbarung zum 15.09.2002. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 3 d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 19.08.2002 erklärte die Klägerin die Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung vom 15.08.2002. Daraufhin sprach die Beklagte mit Schreiben vom 20.08.2002 und 21.08.2002 die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 15.08.2002 rechtsunwirksam ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin vorläufig bis zur Beendigung des Rechtsstreits als Abteilungsleiterin weiter zu beschäftigen,

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlosen Kündigungen vom 20.08.2002 und 21.08.2002 nicht aufgehoben worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 5.070,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 von 2.028,00 EUR seit dem 01.01.2001, von 1.859,00 EUR seit dem 01.01.2002 und von 1.183,00 EUR seit dem 01.08.2002 zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Zur Begründung ihrer Widerklage hat die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen, sie sei durch das Verhalten der Klägerin fortlaufend geschädigt worden. Indem die Klägerin die allmorgendliche Zeit in der Küche anstelle von Pausenzeit tatsächlich als Arbeitszeit im Rechner dokumentiert habe, habe sie sich an jedem Arbeitstag einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erschlichen. Sie, die Beklagte, sei berechtigt, die Klägerin auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch zu nehmen. Das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt der Klägerin habe einschließlich aller Sonderzahlungen 1.950,00 EUR betragen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ergebe sich eine monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden, so dass sich daraus ein Entgelt je Stunde von 11,27 EUR errechne. Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass die Klägerin an jedem Arbeitstag zumindest 45 Minuten in der Küche verbracht habe. Die Klägerin habe sie damit je Arbeitstag um den Betrag von 8,45 EUR geschädigt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe am 01.12.1998 begonnen und am 30.06.2001 geendet. Zum 01.08.2001 sei die Klägerin erneut in ihre Dienste getreten. Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass die Klägerin während der Jahre 2000 und 2001 sowie bis zum 28.07.2002 je Arbeitstag die o.g. Zeit in der Küche verbracht habe. Bei durchschnittlich 240 Arbeitstagen errechne sich für das Jahr 2000 ein Anspruch in Höhe von 2.028,00 EUR (240 x 8,45 EUR). Da die Klägerin im Jahre 2001 lediglich 11 Monate für sie, die Beklagte, tätig gewesen sei, reduziere sich der Anspruch auf 220 x 8,45 EUR = 1.859,00 EUR. Für das Jahr 2002 lege sie je Monat 20 Arbeitstage zugrunde, so dass sich für die Zeit bis einschließlich Juli 2002 ein weiterer Anspruch in Höhe von 140 x 8,45 EUR = 1.183,00 EUR ergebe. Ihre, der Beklagten, Ansprüche addierten sich auf 5.070,00 EUR.

Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, die Widerklage sei unbegründet. Die lediglich pauschal behaupteten Fehlzeiten bestünden nicht.

Am 20.02.2003 hat das Arbeitsgericht Dortmund folgende Entscheidung verkündet:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlosen Kündigungen vom 20.08.2002 und 21.08.2002 aufgehoben ist.

2. Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 51 % und die Beklagte 49 %.

4. Der Streitwert wird auf 17.670,00 EUR festgesetzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen, das der Beklagten am 17.03.2003 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 09.04.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.06. 2003 - am 28.05.2003 begründet worden ist.

Zur Begründung der geltend gemachten Widerklageforderung trägt die Beklagte zweitinstanzlich vor, die Überprüfung der Tagesauszüge für die Klägerin habe ergeben, dass diese während der Monate des Jahres 2002 keinerlei dokumentierte Arbeitsleistung erbracht habe. Sie, die Beklagte, beschränke sich zunächst darauf, für die Zeit vom 03.06.2002 bis zum 14.08.2002 die jeweiligen von der Klägerin vorgenommenen Eintragungen in das Zeiterfassungssystem darzustellen. Es sei für sie, die Beklagte, nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin, der das Zeiterfassungssystem bekannt gewesen sei, an einem nur von ihr bestimmten Tag dazu übergegangen sei, keinerlei Auftragsbearbeitung mehr in das Zeiterfassungssystem einzugeben. Infolge Fehlens jeglicher Dokumentationen gehe sie davon aus, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Auftragsbearbeitung nicht mehr nachgekommen sei. Wenn die Klägerin aber keine Aufträge mehr bearbeitet habe, stünden ihr für diese Zeiträume auch keine Vergütungen zu. Da sie für die Monate Juni bis August 2002 ihre Vergütung erhalten habe, müsse sie diese erstatten. Die Klägerin habe ausweislich der Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2002 1.912,00 EUR brutto verdient. Sie, die Beklagte, habe Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von weiteren 390,15 EUR zu tragen gehabt, so dass ein monatlicher Kostenaufwand in Höhe von 2.302,15 EUR entstanden sei, ohne dass die Klägerin hierfür eine Gegenleistung erbracht habe. Sie, die Beklagte, verlange für die Zeit vom 01.06. bis zum 15.08.2002 Rückzahlung der Gehälter nebst Arbeitgeberbeiträgen zu den Sozialversicherungen in Höhe von 2.302,15 EUR x 2,5 = 5.755,38 EUR.

Sie, die Beklagte, berühme sich eines weiteren Schadensersatzanspruchs gegenüber der Klägerin, der darauf gestützt werde, dass die Klägerin als Abteilungsleiterin andere Arbeitnehmerinnen veranlasst habe, zu Beginn eines jeden Arbeitstages für ca. eine Stunde in den Frühstücksraum zu kommen und damit gegen die ihnen obliegenden Vertragspflichten zu verstoßen. Diese Arbeitnehmerinnen hätten sämtlich zuvor die Bearbeitung eines Auftrags in das Zeiterfassungssystem eingegeben, womit für sie, die Beklagte, dokumentiert gewesen sei, dass die einzelne Arbeitnehmerin auch während des Aufenthalts im Frühstücksraum gearbeitet habe. Auf Veranlassung der Klägerin hätten somit diese Arbeitnehmerinnen sie, die Beklagte, täglich über den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit getäuscht. Während des Aufenthalts im Frühstücksraum seien die Pausenzeiten nicht in das Zeiterfassungssystem eingegeben worden. Sie, die Beklagte, gehe von folgender Schadensberechnung aus: Wenn nur acht Arbeitnehmer täglich lediglich 45 Minuten während der Arbeitszeit unberechtigte Pausen gemacht hätten, seien insgesamt 6 Stunden angefallen, für welche Vergütung gezahlt worden sei, obwohl sie hierzu mangels Gegenleistung nicht verpflichtet gewesen sei. Die Arbeitnehmerin Heekmann habe damit arbeitstäglich 7,10 EUR, die Arbeitnehmerin S3xxxxx 6,38 EUR und die Arbeitnehmerin W3xxxxx 5,89 EUR zu Unrecht erhalten. Auch vier weiteren Arbeitnehmerinnen habe sie jeweils 45 Minuten zuviel bezahlt, so dass sie je Arbeitstag um weitere 17,36 EUR geschädigt worden sei. Insgesamt errechne sich damit ein täglicher, von der Klägerin verursachter und verschuldeter Schaden, ohne Berücksichtigung der Beiträge zu den Sozialversicherungen, in Höhe von 36,73 EUR. Allein für die Zeit von Januar bis zum 15.08.2002 errechne sich bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen je Monat ein Schaden von 36,73 EUR x 150 = 5.509,50 EUR. Hilfsweise werde der Zahlungsanspruch auf vorstehenden Sachverhalt gegründet, für den die Klägerin wegen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung einzustehen habe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 5.755,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG von 2.302,15 EUR seit dem 01.07. und 01.08.2002 und von 1.151,08 EUR seit dem 01.09.2002 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet die Berechtigung der von der Beklagten geltend gemachten Widerklageforderungen und erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit eigenen Forderungen in Höhe von 4.349,36 EUR brutto, die aus dem noch abzuwickelnden Arbeitsverhältnis resultierten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Denn sie stellt im Wege der Klageänderung ausschließlich einen neuen Anspruch zur Entscheidung der erkennenden Kammer. Damit fehlt es an der zur Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Beschwer. Im Falle der Klageänderung während des Berufungsverfahrens ist die Berufung nur zulässig, wenn der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird (vgl. Zöller/Greger, Komm. zur ZPO, 24. Aufl. § 263 Rdnr. 11 b m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es, da die Beklagte den Streitgegenstand der Widerklage zweitinstanzlich vollständig ausgewechselt hat.

1. Erstinstanzlich hat die Beklagte ihre Widerklage darauf gestützt, dass die Klägerin sie in den Jahren 2000 und 2001 sowie bis zum 28.07.2002 fortlaufend dadurch geschädigt habe, dass sie die allmorgendliche Zeit in der Küche im Umfang von 45 Minuten pro Arbeitstag anstelle von Pausenzeit tatsächlich als Arbeitszeit im Rechner dokumentiert habe.

Zweitinstanzlich hat die Beklagte die Widerklageforderung in der Hauptsache darauf gestützt, die Klägerin sei an einem nur von ihr bestimmten Tag dazu übergegangen, keinerlei Auftragsbearbeitung mehr in das Zeiterfassungssystem einzugeben, so dass davon auszugehen sei, dass sie ihrer Verpflichtung zur Auftragsbearbeitung nicht mehr nachgekommen sei. Da die Klägerin nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten für die Monate Juni bis August 2002 ihre Vergütung erhalten habe, aber keine Aufträge bearbeitet habe, sei sie insoweit zur Rückzahlung verpflichtet.

Hilfsweise stützt die Beklagte die Widerklageforderung zweitinstanzlich darauf, dass die Klägerin als Abteilungsleiterin andere Arbeitnehmerinnen veranlasst habe, zu Beginn eines jeden Arbeitstages für ca. 1 Stunde in den Frühstücksraum zu kommen und damit gegen die ihnen obliegenden Vertragspflichten zu verstoßen.

2. Nicht zweifelhaft kann sein, dass hierin der Wechsel des Streitgegenstandes der Widerklage zu sehen ist. Denn die Beklagte hat im Berufungsverfahren den Sachverhalt, aus dem der Widerklageanspruch hergeleitet wird, und damit den Klagegrund geändert. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. Zöller/Greger, a.a.0., § 263 Rdnr. 7). Während die Beklagte erstinstanzlich geltend gemacht hat, die Klägerin habe unberechtigt und undokumentiert Pausen eingelegt und damit in den Jahren 2000 und 2001 sowie bis zum 28.07.2002 arbeitstäglich einen Schaden von 8,45 EUR verursacht, hat sie zweitinstanzlich geltend gemacht, die Klägerin sei an einem nur von ihr bestimmten Tag dazu übergegangen, keinerlei Auftragsbearbeitung mehr in das Zeiterfassungssystem einzugeben, so dass sie, die Beklagte, infolge Fehlens jeglicher Dokumentationen davon ausgehe, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Auftragsbearbeitung nicht nachgekommen sei. Ausgehend hiervon verlangt die Beklagte Rückzahlung der Vergütung, welche die Klägerin von Juni bis August 2002 erhalten hat. Hilfsweise stützt die Beklagte die Widerklageforderung zweitinstanzlich darauf, dass die Klägerin als Abteilungsleiterin andere Arbeitnehmerinnen veranlasst habe, unberechtigte und undokumentierte Pausen einzulegen, durch die sie in der Zeit von Januar bis zum 15.08.2002 täglich in Höhe von 36,73 EUR geschädigt worden sei. Die Widerklageforderung wird damit zweitinstanzlich auf völlig andere Tatsachenkomplexe gestützt. Der Streitgegenstand der mit der Berufung weiterverfolgten Widerklage ist dabei ein gänzlich anderer als der von der Beklagten erstinstanzlich zur Entscheidung gestellte Streitgegenstand. Dies führt zur Unzulässigkeit der Berufung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war nur noch der Widerklageantrag der Beklagten. Dem entspricht der für das Berufungsverfahren festgesetzte Streitwert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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