Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 15 Sa 75/08
Rechtsgebiete: ERA


Vorschriften:

Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 (ERA)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.12.2007 - 2 Ca 2254/07 teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2006 nach Entgeltgruppe 6 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 zu vergüten.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 19.987,20 Euro festgesetzt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.280,00 Euro festgesetzt.

Von den Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %. Von den zweitinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers nach den Grundsätzen des Entgeltrahmenabkommens in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 (im Folgenden: ERA).

Der am 12.08.1965 geborene Kläger ist seit dem 18.12.1989 bei der Beklagten beschäftigt und war zuletzt als zerstörungsfreier Werkstoffprüfer tätig. Zwischen den Parteien ist nicht mehr streitig, dass er als sogenannte U1-oder Level 1-Person eingesetzt ist. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tariflichen Regelungen der Metallindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Im Betrieb der Beklagten ist zum 01.06.2006 das ERA umgesetzt worden. Bis dahin wurde der Kläger nach Lohngruppe 4 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 19.02.1975 vergütet.

Bereits unter dem 10.02.2006 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat zur Einführung/Umsetzung des ERA eine Gesamtbetriebsvereinbarung, in der unter anderem das besondere Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren gemäß § 7 ERA-ETV, § 4 Nr. 3 ERA vereinbart wurde. Dementsprechend wurde in der Folge die paritätisch besetzte Kommission gebildet. Der Kläger wurde der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Ausweislich der sogenannten Aufgabenbeschreibung wurden dem Kläger dabei beim Anforderungsmerkmal "Können" 18 Punkte, beim Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" 2 Punkte und beim Anforderungsmerkmal "Kooperation" 4 Punkte, insgesamt also 24 Punkte zugebilligt. Wegen der Einzelheiten der genannten Aufgabenbeschreibung wird auf Bl. 69 ff d.A. Bezug genommen.

Mit vorliegender Klage, die am 05.10.2007 beim Arbeitsgericht Iserlohn einging, begehrte der Kläger zunächst die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.06.2006 Vergütung nach Entgeltgruppe 10, hilfsweise nach Entgeltgruppe 9, hilfsweise 8, hilfsweise 7, hilfsweise 6, hilfsweise 5, hilfsweise 4 bzw. hilfsweise eine Entgeltgruppenzulage zu zahlen. Zweitinstanzlich verfolgt er die Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 und 9 des ERA nicht weiter.

Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, er sei im Betrieb der Beklagten im Arbeitsbereich Produktion in der Abteilung Großpresserei B4 Ultraschall als zerstörungsfreier Werkstoffprüfer beschäftigt. Ausweislich der Stellenausschreibungen der Beklagten aus den Jahren 2004, 2005 und 2007 (Bl. 22-25 d. A.) sei zur Ausübung dieser Tätigkeiten eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung in einem Metallberuf notwendig. Darüber hinaus müsse die Qualifikation zum Einrichten und Bedienen von 3D-Messgeräten (Ultraschallmessung) sowie zum Prüfen im Tauchbecken erworben werden. Zudem gehe aus der Tätigkeitsbeschreibung des Jahres 2000 hervor, dass die zerstörungsfreien Werkstoffprüfer zusätzliche Berufserfahrung für die Spezifikation der Produkte der Beklagten sowie anderer Kunden erlernen müssten. Damit sei eine dreijährige abgeschlossene Facharbeiterausbildung erforderlich, die beim Anforderungsmerkmal "Können" mit 58 Punkten zu bewerten sei. Darüber hinaus sei eine zusätzliche Berufserfahrung von über einem Jahr nötig, die mit 6 Punkten zu bewerten sei. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte als Zulieferer unter anderem für die Luft- und Raumfahrt ein zertifiziertes Unternehmen sei. Dementsprechend sei auch er, der Kläger, ein zertifizierter Mitarbeiter. Nach dem Merkblatt "Personalzertifizierung/Kursus- und Zertifizierungsmodalitäten" (Bl. 136 d.A.) sei Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung zumindest in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Regelausbildungsdauer.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Tätigkeit des Werkstoffprüfers keine Anlerntätigkeit; vielmehr handele es sich hierbei um einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von 3 1/2 Jahren. Dies ergebe sich auch aus der Broschüre "Berufe aktuell" der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe 2006/2007 (Bl. 73 f d.A.). Tatsächlich übe er, der Kläger, weitgehend Arbeiten aus, die Inhalt der dort beschriebenen Berufsausbildung seien. Dies ergebe sich auch aus der von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung des Jahres 2000 (Bl. 26 f d.A.).

Beim Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" habe er Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 3 und damit auf Vergabe von 18 Punkten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Erfüllung der Arbeitsaufgaben nicht im Einzelnen, sondern nur teilweise vorgegeben. Zwar gebe es zu jeder Materialprüfung sogenannte Prüfanweisungen, in denen z.B. die Gerätebedingungen und -einstellungen sowie das Verfahren selbst festgelegt worden seien, so dass das Prüfverfahren für die Zukunft reproduzierbar sei. Dies seien aber keine Vorgaben in Bezug auf die "Art und Weise der Erfüllung der Arbeitsaufgaben". Zudem existierten solche Prüfanweisungen nur für den Wiederholungs-, nicht aber für den Primärfall. Bei einem neu entwickelten Gesenk erstmalig notwendig werdende und letztlich zum Einsatz kommende Prüfverfahren würden von ihm, dem Kläger, und den weiteren U2-Leuten komplett eigenständig entwickelt. Der Fachvorgesetzte, ein U3-Mann, nehme das Prüfverfahren dann ab und bestätige es als formal Verantwortlicher.

Beim Anforderungsmerkmal "Kooperation" habe er Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 3 mit 10 Punkten. Denn die Erfüllung der Arbeitsaufgabe erfordere regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit sowie gelegentliche Abstimmung.

Schließlich habe er beim Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" Anspruch auf 5 Punkte. Denn ein sogenannter U2-Mann lerne neue U1-Leute an und beaufsichtige diese in den ersten Monaten ihrer Tätigkeit.

Der Kläger hat beantragt,

1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2006 nach der Entgeltgruppe 10 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 zu vergüten.

2. Hilfsweise, für den Fall der Unbegründetheit des Antrages zu 1.) :

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2006 nach der Entgeltgruppe 9 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 zu vergüten.

3. Hilfsweise, für den Fall der Unbegründetheit des Antrages zu 1.) und 2.) :

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2006 nach der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 zu vergüten.

4. Hilfsweise, für den Fall der Unbegründetheit des Antrages zu 1.) - 3.) :

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2006 nach der Entgeltgruppe 7 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 zu vergüten.

5. Hilfsweise, für den Fall der Unbegründetheit des Antrages zu 1.) - 4.) :

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2006 nach der Entgeltgruppe 6 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 zu vergüten.

6. Hilfsweise, für den Fall der Unbegründetheit des Antrages zu 1.) - 5.) :

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2006 nach der Entgeltgruppe 5 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 zu vergüten.

7. Hilfsweise, für den Fall der Unbegründetheit des Antrages zu 1.) - 6.) :

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2006 nach der Entgeltgruppe 4 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 zu vergüten.

8. Hilfsweise, für den Fall der Unbegründetheit des Antrages zu 1.) - 7.) :

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 01.06.2006 eine Entgeltgruppenzulage nach § 2 Ziffer 4 Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 zu zahlen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Feststellungsklage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, denn der Kläger sei zutreffend in Entgeltgruppe 3 des ERA eingruppiert. Der Kläger sei unstreitig als zerstörungsfreier Werkstoffprüfer in der Abteilung Ultraschall als sogenannter Level 1-Mitarbeiter tätig. Hierfür seien neben einer Ausbildung, die maximal 2 Wochen umfasse, im Bereich des Level 1 zusätzlich 525 praktische Erfahrungsstunden und im Bereich des Level 2 1610 praktische Erfahrungsstunden notwendig.

Zu jeder Materialprüfung liege eine sogenannte Prüfanweisung vor. Bestritten werde, dass erstmalig notwendig werdende und letztlich zum Einsatz kommende Prüfverfahren von den sogenannten U2-Leuten komplett eigenständig entwickelt würden. Die Entwicklung obliege vielmehr den sogenannten U3-Leuten. Diese würden in der Ausführung von den höchstqualifizierten U2-Leuten unterstützt. Die Prüfungen und Analysen, die der Kläger durchführe, mündeten im Ergebnis in einem Vergleich mit vorgegebenen Ziel- bzw. Soll-Werten. Die Ziel- und Sollwerte seien wiederum durch DIN-Normen oder Kundenvorgaben vorgegeben. Die Prüfanweisung enthalte zu dem zu prüfenden Gesenk eine Zeichnung und die Vorgabe, ob ein analoges oder digitales Gerät zu verwenden sei. Des Weiteren beinhalte sie die Vorgabe, welcher Prüfkopf für das Ultraschall-Prüfgerät konkret zu verwenden sei. Die sodann durchzuführende Durchschallung erfolge ebenfalls nach konkreten Prüfanweisungen. Bestritten werde, dass die Fehlertoleranzen nur mit fundierten Kenntnissen über Geometrie, Logarithmen und Winkelfunktionen bestimmt werden könnten. Ausweislich der aktualisierten Stellenbeschreibung seien lediglich geometrische Kenntnisse erforderlich. Bestritten werde weiter, dass der sogenannte U2-Mann mittels schwieriger mathematischer Koordinaten-Berechnungen die Lage des Fehlers in dem Gesenk und seine Größe/Maße bestimme. Der U2-Mann lerne auch nicht neue U1-Leute eigenverantwortlich an. Diese Aufgabe obliege vielmehr den U3-Leuten.

Soweit der Kläger die Stellenausschreibungen anspreche, sei darauf hinzuweisen, dass Stellenausschreibungen und Stellenbeschreibungen durchaus voneinander abweichen könnten. Dass sie, die Beklagte, ihre Stellenausschreibungen auf Facharbeiter ausgerichtet habe, lasse nicht den Schluss zu, eine Besetzung der Stelle der Werkstoffprüfer erfordere zwingend eine Facharbeiterausbildung. Vielmehr sei ein bloßes Anlernen in diesem Bereich ausreichend. Zwar begrüße sie es grundsätzlich, Facharbeiter sowohl im Bereich der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung als auch in allen anderen Produktbereichen einzusetzen. Eine Facharbeiterausbildung sei jedoch tatsächlich nicht erforderlich. Grundsätzlich erforderlich sei, dass der betreffende Mitarbeiter die Ultraschallprüfung beherrsche. Soweit dies nicht der Fall sei, erfolge eine entsprechende Schulung und die Absolvierung entsprechender Erfahrungsstunden. Da die Tätigkeit der Werkstoffprüfer zum einen zwar eine relativ kurze Anlernzeit voraussetze, zum anderen eine Erfahrungssammlung in der Praxis für die Ausübung der Tätigkeit jedoch zwingend erforderlich sei, billige sie den U2-Leuten zusätzlich 6 Punkte im Bereich der Berufserfahrung zu.

Auch aus den vom Kläger vorgelegten Merkblättern "Personalzertifizierung/Kursus- und Zertifizierungsmodalitäten" ergebe sich nicht, dass die Teilnahme an der Zertifizierungsprüfung eine Fachausbildung voraussetze. Auch aus den Anmeldebögen der DGZfP Ausbildung und Training GmbH folge dies nicht.

Nach alledem habe der Kläger beim Anforderungsmerkmal "Können" nur Anspruch auf 18 Punkte, da die übertragene Arbeitsaufgabe lediglich ein Können erfordere, das durch ein Anlernen ab 4 Wochen erworben werde. Die Arbeitsaufgaben erforderten auch nicht zusätzlich eine Berufserfahrung von über einem Jahr. Eine solche sei im Bereich Level 1 nicht erforderlich.

Beim Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" seien dem Kläger zutreffend 2 Punkte zugebilligt worden. Denn die Erfüllung der Arbeitsaufgaben sei dem Kläger im Einzelnen vorgegeben. Beim Anforderungsmerkmal "Kooperation" seien dem Kläger zutreffend 4 Punkte zugewiesen worden. Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals "Mitarbeiterführung" sei die Entscheidung nicht zu beanstanden, dem Kläger keine Punkte zuzubilligen. Die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben erfordere kein Führen. Insgesamt erreiche der Kläger damit 24 Punkte, so dass er zutreffend in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert worden sei.

Durch Urteil vom 11.12.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 19.12.2007 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 11.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.04.2008 - am 16.04.2008 begründet worden ist.

Der Kläger macht zweitinstanzlich geltend, er habe Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 des ERA, hilfsweise nach Entgeltgruppe 7, hilfsweise nach Entgeltgruppe 6, hilfsweise nach Entgeltgruppe 5, hilfsweise nach Entgeltgruppe 4 und hilfsweise auf Zahlung einer Entgeltgruppenzulage. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe beim Anforderungsmerkmal "Können" Anspruch auf Zuordnung zu Stufe 7 mit 48 Punkten. Denn die ihm zugewiesenen Arbeitsaufgaben erforderten ein Können, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Regelausbildungsdauer erworben werde. Weitere Voraussetzung, um die Aufgabe zu erfüllen, sei die Teilnahme an einem zweiwöchigen Lehrgang. Hierbei werde eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt. Dies ergebe sich bereits aus den allgemeinen Teilnahmebedingungen für die Zulassung zur Prüfung (Bl. 192 d.A.). Zwar handele es sich insoweit um eine Sollbestimmung. Dies bedeute, dass in besonderen Ausnahmefällen unter besonderen Bedingungen auf diese Voraussetzung verzichtet werden könne, wenn der betreffende Prüfungsteilnehmer z.B. keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen könne, er aber die Kenntnis auf andere Weise erworben habe. Diese Fälle würden nach dem ERA einer abgeschlossenen Ausbildung gleichgesetzt.

Die Beklagte habe weiter zugestanden, dass für die Tätigkeit eines U2-Mannes eine Berufserfahrung von 1 bis 3 Jahren erforderlich sei. Er, der Kläger, habe deshalb insoweit Anspruch auf Zubilligung von 6 Punkten.

Beim Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" verlange er weiterhin die Zuweisung von 18 Punkten. Denn die Erfüllung der Arbeitsaufgabe sei nur teilweise vorgegeben. Zutreffend sei zwar, dass es im Betrieb der Beklagten Prüfanweisungen gebe. Danach könne jedoch nicht immer gearbeitet werden. In diesen Fällen müsse der Plan selbst erstellt werden. Das Erstellen des Prüfplans sei Teil der Tätigkeit der Gruppe U 2, zu der er, der Kläger, gehöre. Das Erstellen des Prüfplans werde regelmäßig abverlangt. Zutreffend sei zwar auch, dass Prüfkopfe vorgegeben würden. In der Regel würden jedoch drei bis fünf Prüfungen durchgeführt. Bei Musterteilen müsse er, der Kläger, die Prüfanweisungen selbst erstellen. Wenn er Fehler finde, müsse er zur Fehlerauswertung selbst entscheiden, welcher Prüfkopf zu verwenden sei. Zur Kontrolle und Sicherheit werde eine Vergleichsrechnung durchgeführt. Auch bezüglich der Tauchtechnik gebe es eine Prüfanweisung. Er, der Kläger, müsse jedoch entscheiden, ob Teile prüfbar seien. Im Übrigen müsse er auch Sichtprüfungen durchführen.

Beim Anforderungsmerkmal "Kooperation" mache er, der Kläger, nicht mehr die Zubilligung von 10 Punkten geltend. Die Beklagte habe ihm in diesem Bereich 4 Punkte zugestanden.

Insgesamt gelange man somit zu 76 Punkten und damit zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8.

Der Kläger stellt folgenden Antrag:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.12.2007, AZ: 2 Ca 2254/07, wird teilweise abgeändert und

1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2006 nach der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 zu vergüten,

2. hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Antrages zu 1. wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2006 nach der Entgeltgruppe 7 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 zu vergüten,

3. hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit der Anträge zu 1. und zu 2. wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2006 nach der Entgeltgruppe 6 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 zu vergüten,

4. hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit der Anträge zu 1. bis 3. wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2006 nach der Entgeltgruppe 5 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 zu vergüten,

5. hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit der Anträge zu 1. bis 4. wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2006 nach der Entgeltgruppe 4 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 zu vergüten,

6. hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit der Anträge 1. bis 5. wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab 01.06.2006 eine Entgeltgruppenzulage nach § 2 Ziff. 4 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 zu zahlen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, Grundlage für die von ihr vorgenommene Eingruppierung sei u.a., ob der jeweilige Werkstoffprüfer eine Qualifikation Level 1 oder Level 2 aufweise. Die Voraussetzungen für die Zertifizierung von zerstörungsfreien Werkstoffprüfern nach Level 1 und 2 folgten aus den bereits vorgelegten DIN EN 473 bzw. DIN EN 4179. Neben einer Ausbildung, die maximal 2 Wochen umfasse, seien praktische Erfahrungsstunden und eine damit verbundene vertriebsinterne Zulassung erforderlich. Beim Kläger handele es sich um einen sogenannten Level 1-Mitarbeiter. Bestritten werde, dass die von ihm zu erledigenden Arbeitsaufgaben ein Können erforderten, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Regelausbildungsdauer erworben werde. Für die Teilnahme an der vom Kläger absolvierten zweiwöchigen Ausbildung sei ebenfalls keine Berufsausbildung erforderlich. Bei den allgemeinen Teilnahmebedingungen für die Zulassung zur Prüfung handele es sich lediglich um Soll-Bestimmungen, so dass eine Berufsausbildung gerade keine zwingende Teilnahmevoraussetzung darstelle. Dementsprechend verfügten auch nicht alle bei ihr beschäftigten Werkstoffprüfer über eine Fachausbildung in einem Metallberuf. Sie, die Beklagte, verweise insoweit auf die im Termin vom 23.10.2008 überreichte Aufstellung (Bl. 237 d.A.).

Ausgehend hiervon habe der Kläger im Rahmen der Eingruppierung Anspruch auf 18 Punkte im Bereich des Könnens, 2 Punkte im Bereich des Handlungs- und Entscheidungsspielraums und 4 Punkte im Bereich der Kooperation, insgesamt also auf 24 Punkte, so dass er zutreffend in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert sei. Lediglich sogenannte Level 2-Mitarbeiter erhielten zusätzlich 6 Punkte im Bereich "Berufserfahrung". Da die Erfahrungszeit in der Prüfung an den betrieblichen Bauteilen bei der Entgeltdefinition und somit bei der Eingruppierung habe berücksichtigt werden sollen, ein weiteres "Anlernen" im tariflichen Sinne aber nicht mehr stattfinde, sei dieses durch die Vergabe von 6 zusätzlichen Punkten im Bereich der "Berufserfahrung" realisiert worden.

Soweit Mitarbeiter zusätzlich über weitergehende Kenntnisse hinsichtlich des Einrichtens und Programmierens der Becken 1 und 2, des Leyboldbeckens und des Tiefenausgleichs oder über Kenntnisse hinsichtlich der Einrichtung des Tanks 3 und der Programmierung des Tiefenausgleichs und des Vermessens der Prüfköpfe verfüge und die damit verbundenen Aufgaben auch ausführe, erfolge automatisch eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 5. Aufgrund der vorbezeichneten weitergehenden Kenntnisse sei von einer Anlernzeit ab 3 Monaten auszugehen, so dass diesen Mitarbeitern im Bereich des Könnens 25 Punkte zuerkannt worden seien.

Beim Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" habe der Kläger nur Anspruch auf 2 Punkte. Denn die Erfüllung der Arbeitsaufgabe sei durch die bereits genannten Prüfanweisungen im Einzelnen vorgegeben. Bestritten werde, dass nach den Prüfanweisungen nicht immer gearbeitet werden könne und in diesen Fällen der Prüfplan durch die Mitarbeiter des Levels 2 erstellt werden müsse. Es sei nicht Aufgabe der Mitarbeiter der Abteilung Werkstoffprüfung, Prüfpläne zu erstellen. Die Mitarbeiter müssten zur Fehlerauswertung auch nicht selbst entscheiden, welcher Prüfkopf zu verwenden sei. Die zu verwendenden Prüfköpfe seien in der Prüfanweisung ebenfalls vorgegeben. Bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel bestehe kein Spielraum des Klägers. Die Prüfanweisungen, an die er sich zu halten habe, lägen vielmehr in der Verantwortung des entsprechenden Level 3-Mitarbeiters, durch den auch die Freigabe der Prüfanweisung erfolge. Ein Handlungs- und Entscheidungsspielraum des Klägers sei in diesem Zusammenhang nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung des Klägers teilweise Erfolg. Denn die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger ab dem 01.06.2006 nach Entgeltgruppe 6 des ERA zu vergüten. Soweit der Kläger darüber hinausgehend Vergütung nach Entgeltgruppe 8 sowie hilfsweise nach Entgeltgruppe 7 begehrt, war die Berufung zurückzuweisen; denn ein dahingehender Anspruch des Klägers ist nicht gegeben.

1. Die Überprüfung der Eingruppierung des Klägers unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung der Arbeitsgerichte. Die erkennende Kammer verweist insoweit auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 07.12.2007 - 7 Sa 1354/07 und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug.

2. Die Überprüfung der Eingruppierungsentscheidung ergibt, dass der Kläger Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 6 des ERA hat.

a) Soweit das Anforderungsmerkmal "Können" in Frage steht, stehen dem Kläger nach Überzeugung der erkennenden Kammer 48 Punkte entsprechend Bewertungsstufe 7 der ERA-Arbeitsbewertung zu. Denn er erledigt Arbeitsaufgaben, die ein Können erfordern, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Regelausbildungsdauer erworben wird.

aa) Die Beklagte hat in mehreren Stellenausschreibungen, in denen sie Mitarbeiter für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung gesucht hat, darauf hingewiesen, dass sie für eine Tätigkeit in diesem Bereich eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung in einem Metallberuf verlangt. So heißt es in der Stellenausschreibung vom 25.05.2004 wörtlich:

"Notwendige Voraussetzung für die Übernahme dieser Aufgabe ist eine Ausbildung in einem Metallberuf und Kenntnisse unserer Gesenk- und Freiformschmiedestücke in Bezug auf Her-stellverfahren sowie Kenntnisse über dabei möglicherweise entstehende Fehler. Umfassende geometrische Kenntnisse einschließlich Winkelfunktionen sind unbedingt erforderlich.

Eine gute körperliche Verfassung insbesondere einwandfreies Sehvermögen ist erforderlich. Wir erwarten darüber hinaus die Bereitschaft, gfs. fehlende Kenntnisse wie z.B. die Absolvierung der Level-1 bzw. Level-2 Schulung mit einer erfolgreich bestandenen Prüfung kurzfristig nachzuweisen."

In einer weiteren Stellenausschreibung vom 31.08.2005 heißt es:

"Sie haben eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung in einem Metallberuf und verfügen außerdem über die notwendigen EDV-Kenntnisse in Word und Excel, Grundkenntnisse in Englisch, haben räumliches Vorstellungsvermögen und sind in der Lage, Zeichnungen zu lesen. Sorgfalt, physikalisches Verständnis und analytisches Denkvermögen sind Voraussetzung.

Einwandfreies Sehvermögen und eine gute körperliche Verfassung sind ebenfalls erforderlich.

Als Ausbildungszeit sind ca. 3-4 Monate vorgesehen. Der praktische sowie der theoretische Teil der Ausbildung erfolgt bei uns im Haus. Die Prüfung erfolgt extern."

Schließlich heißt es in einem Stellenangebot betreffend Mitarbeiter für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, das die Beklagte über die Bundesagentur für Arbeit im Jahre 2007 geschaltet hat:

"Sie haben:

Eine Ausbildung in einem Metallberuf, erfolgreich an einem Lehrgang UT Stufe II gemäß DIN EN 4179 bzw. DIN EN Stufe 3 teilgenommen, ......."

Darüber hinaus heißt es unter den allgemeinen Teilnahmevoraussetzungen der DGZfP u.a.:

"Die allgemeine Berufsausbildung oder die im Beruf erworbenen Kenntnisse sollen dem Ausbildungsinhalt des Facharbeiterabschlusses eines technischen Berufes entsprechen."

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beklagte als Zulieferer u.a. für die Luft- und Raumfahrt unstreitig ein zertifiziertes Unternehmen und der Kläger dementsprechend ein zertifizierter Mitarbeiter ist. Ausweislich der zu den Akten gereichten Unterlagen über die "Personalzertifizierung" ist Voraussetzung für die Zertifizierung u.a.:

"Neben der Fachausbildung und der erfolgreichen Qualifizierungsprüfung muss die zu zertifizierende Person auch praktische Erfahrungen und körperliche Eignung nachweisen und die berufsethischen Regeln anerkennen."

In den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen über die "Kursus- und Zertifizierungsmodalitäten" heißt es unter den Teilnahmevoraussetzungen u.a. weiter:

" ( Für Kurse der Stufe 1 und 2 wird die Ausbildung in einem technischen Beruf vorausgesetzt, ersatzweise langjährige Berufserfahrung auf technischem Gebiet.

( Kurse der Stufe 3 richten sich an Teilnehmer, die eine Ausbildung zum Meister, Techniker oder Ingenieur absolviert haben. Eine langjährige Berufserfahrung in der ZfP mit Stufe-2-Verantwortung in mehreren Verfahren kann als gleichwertig angesehen werden."

bb) Angesichts der von der DGZfP genannten Voraussetzungen zur Teilnahme an den Grundkursen zum Erwerb der Kenntnisse nach Level-1 und Level-2 der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung, den aufgezeigten Zertifizierungsvoraussetzungen und insbesondere den eigenen Stellenausschreibungen der Beklagten muss davon ausgegangen werden, dass die dem Kläger übertragenen Arbeitsaufgaben ein Können erfordern, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Regelausbildungsdauer erworben wird. Wenn eine Zertifizierung ausweislich der vorgelegten Formblätter "Personalzertifizierung" und "Kursus- und Zertifizierungsmodalitäten" nur erfolgt, wenn die Beklagte u.a. zerstörungsfreie Werkstoffprüfer beschäftigt, welche die entsprechende Fachausbildung und eine erfolgreiche Qualifizierungsprüfung abgelegt haben, wobei zum Besuch der Kurse der Stufe 1 und 2 die Ausbildung in einem technischen Beruf, ersatzweise langjährige Berufserfahrung auf technischem Gebiet vorausgesetzt wird, so ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit als zerstörungsfreier Werkstoffprüfer dementsprechende Fachkenntnisse verlangt. Dies sieht offensichtlich auch die Beklagte so, wenn sie in den oben genannten Stellenausschreibungen wörtlich ausführt, dass "notwendige Voraussetzung für die Übernahme dieser Aufgabe" eine Ausbildung in einem Metallberuf ist.

Dass für die Übernahme einer Arbeitsaufgabe ausdrücklich eine bestimmte Ausbildung als Voraussetzung genannt wird, obwohl derartige Fachkenntnisse in der Praxis tatsächlich nicht benötigt werden, kann nicht unterstellt werden. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der aufgezeigten Teilnahmevoraussetzungen für die Level-1 bzw. Level-2-Schulungen, den Zertifizierungsvoraussetzungen und den Stellenausschreibungen der Beklagten vom Regelfall auszugehen, dass die vorausgesetzten Fachkenntnisse zur Erledigung der fraglichen Arbeitsaufgabe auch erforderlich sind. Der Einwand der Beklagten, die Arbeitsaufgaben des Klägers erforderten lediglich ein Können, das durch ein Anlernen ab 4 Wochen bis zu 3 Monaten erworben wird, würde bedeuten, dass jeder ungelernte Hilfsarbeiter ohne besondere Vorkenntnisse die zweiwöchigen Lehrgänge bei der DGZfP mit Erfolg absolvieren und nach Ableisten der praktischen Erfahrungsstunden zerstörungsfreie Werkstoffprüfung nach Stufe 1 bzw. 2 durchführen könnte. Angesichts der obengenannten Voraussetzungen für die Teilnahme an den Kursen, der Zertifizierungsvoraussetzungen und ihrer eigenen Stellenausschreibungen hätte es näherer Darlegung durch die Beklagte bedurft, weshalb die fraglichen Arbeitsaufgaben des Klägers lediglich ein Anlernen im Sinne der Stufe 3 der Arbeitskenntnisse erfordern.

Die Tatsache, dass nicht sämtliche bei der Beklagten beschäftigten zerstörungsfreien Werkstoffprüfer über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Metallberuf verfügen, spricht nicht gegen die Annahme, dass die Erledigung der Arbeitsaufgaben eines zerstörungsfreien Werkstoffprüfers ein Können erfordert, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben wird. Wenn die erforderlichen Fachkenntnisse nach Stufe 7 des Anforderungsmerkmals "Können" zwar "in der Regel" durch eine Ausbildung erworben werden, wobei hierzu auch die erforderliche aufgabenspezifische Fort- und Weiterbildung gehört, das erforderliche Können also im Regelfall durch entsprechende standardisierte Ausbildungsgänge erreicht wird, können die erforderlichen Fachkenntnisse allerdings auch auf anderem Wege erworben werden. Dementsprechend heißt es auch bei den allgemeinen Teilnahmevoraussetzungen der Grundkurse nach Stufe 1 und Stufe 2 der DGZfP, dass die allgemeine Berufsausbildung oder die im Beruf erworbenen Kenntnisse dem Ausbildungsinhalt des Facharbeiterabschlusses eines technischen Berufs entsprechen sollen. Auch beim Formblatt "Kursus- und Zertifizierungsmodalitäten" heißt es, dass für Kurse der Stufe 1 und 2 die Ausbildung in einem technischen Beruf, ersatzweise langjährige Berufserfahrung auf technischem Gebiet, vorausgesetzt wird. Angesichts dessen kann aus der Tatsache, dass nicht alle als zerstörungsfreie Werkstoffprüfer beschäftigten Arbeitnehmer eine Fachausbildung in einem Metallberuf haben, nicht geschlossen werden, dass jeder ungelernte Hilfsarbeiter ohne Vorkenntnisse die genannten Schulungen nach Stufe 1 und 2 erfolgreich absolvieren und nach Ableistung der genannten praktischen Stunden die Tätigkeit als zerstörungsfreier Werkstoffprüfer im Betrieb der Beklagten ausüben könnte. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass der Vertreter der Beklagten im Termin vom 23.10.2008 ausgeführt hat, nicht jeder bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer komme im Rahmen der betrieblichen Weiterbildung für eine Teilnahme an den Kursen der DGZfP in Betracht. Vielmehr müssten die hierauf angesprochenen Arbeitnehmer eine betriebsinterne Prüfung ablegen, bevor sie zu den Kursen angemeldet würden.

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung von 6 Punkten im Bereich "Berufserfahrung". Für die Kammer war nicht erkennbar, dass er als zerstörungsfreier Werkstoffprüfer mit Aufgaben nach Level-2 befasst ist, bei denen die Beklagte im Bereich der "Berufserfahrung" 6 Punkte angesetzt hat. Dem Sachvortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, in welchem Ausmaß er welche konkreten Tätigkeiten im Rahmen der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben ausführt, die jeweils den Anforderungen nach Level 1 bzw. Level 2 entsprechen. Angesichts dessen wäre die Vernehmung der vom Kläger insoweit benannten Zeugen unzulässiger Ausforschungsbeweis.

c) Ein Anspruch des Klägers auf Zubilligung von 18 Punkten im Rahmen des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" ist nicht gegeben. Dem Sachvortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Erfüllung der ihm übertragenen Arbeitsaufgaben nur "teilweise vorgegeben" ist.

aa) Die Zubilligung der Stufe 3 beim Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" setzt voraus, dass der Beschäftigte einen "größeren Handlungs- und Entscheidungsspielraum" hat. Ausweislich der sogenannten Orientierungshilfen für die Bewertung der Anforderungsmerkmale ist davon auszugehen, dass dem Beschäftigten in Stufe 3 dieses Anforderungsmerkmals Vorgaben in einer Größenordnung von ca. 50 % gemacht werden, so dass ein Freiraum von ebenfalls ca. 50 % verbleibt.

bb) Ausgehend hiervon ist im Rahmen der Prüfung, welchen Handlungs- und Entscheidungsspielraum ein Beschäftigter hat, eine Quantifizierung vorzunehmen, in welchem Umfang bei der Erfüllung der übertragenen Arbeitsaufgabe Vorgaben gemacht sind bzw. in welchem Umfang ein sogenannter Freiraum verbleibt. Eine solche Quantifizierung war unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht möglich. Unstreitig gibt es zu jeder Materialprüfung eine sogenannte Prüfanweisung, in denen die Gerätebedingungen und -einstellungen sowie das Verfahren selbst festgelegt sind und die das Prüfverfahren für die Zukunft reproduzierbar machen. In welchem Ausmaß gegebenenfalls bei neu entwickelten Werkstücken erstmalig notwendig werdende und letztlich zum Einsatz kommende Prüfverfahren entwickelt werden und in welchem Umfang der Kläger hieran beteiligt ist, lässt sich seinem Sachvortrag nicht entnehmen. Auch insoweit wäre die Vernehmung der von ihm benannten Zeugen unzulässiger Ausforschungsbeweis gewesen. Es verbleibt damit bei den von der Beklagten in diesem Bereich angesetzten 2 Punkten.

d) Nicht mehr streitig zwischen den Parteien ist, dass dem Kläger beim Anforderungsmerkmal "Kooperation" 4 Punkte und beim Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" 0 Punkte zustehen.

e) Insgesamt erreicht der Kläger damit 54 Punkte und hat danach Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 des ERA.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt 19.987,20 Euro. Angesichts des im Berufsverfahren eingeschränkt weiter verfolgten Begehrens des Klägers beträgt der Streitwert des Berufungsverfahrens 8.280,00 Euro.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück