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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 01.10.2004
Aktenzeichen: 15 Sa 790/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 16.03.2004 - 1 Ca 3597/03 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung für das Jahr 2003. Der Kläger war vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2003 bei der Beklagten als Vertriebsleiter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 21.12.2000, der unter anderem in Ziffer 5 folgende Regelungen enthält: (1) Das monatliche Bruttogehalt des Mitarbeiters beträgt ab dem Eintritt 12.500,00 DM. Es wird jährlich 12 Mal gezahlt. ... (2) Jeweils mit der Novemberabrechnung des Jahres erhält der Mitarbeiter eine Jahressonderzahlung in Höhe eines Monatsgehaltes. Es gilt als vereinbart, dass diese Jahressonderzahlung in einer leistungsabhängigen Entlohnungskomponente aufgeht, sofern und sobald eine solche zusätzlich vereinbart wird. (3) ... (4) ... (5) Etwaige Sonderleistungen sind in jedem Fall freiwillige Zuwendungen, die keinen Rechtsanspruch mit Zukunft begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 5 ff. d.A. Bezug genommen. Im Eintrittsjahr 2001 zahlte die Beklagte an den Kläger mit der Vergütung für November eine Jahressonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts. Soweit der Arbeitsvertrag in Ziffer 5 Absatz 2 Satz 2 die Regelung enthält, dass die Jahressonderzahlung in einer leistungsabhängigen Entlohnungskomponente aufgeht, sofern und sobald eine solche zusätzlich vereinbart wird, ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass eine dahingehende Vereinbarung nicht getroffen worden ist. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 17.10.2003 auf, für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2003 die anteilige Jahressonderzahlung abzurechnen und an ihn auszuzahlen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2003 ab. Mit vorliegender Klage, die am 08.12.2003 beim Arbeitsgericht Hagen einging, verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch weiter. Zur Begründung seines Begehrens hat der Kläger vorgetragen, ihm stehe aufgrund der Vereinbarung in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages für das Jahr 2003 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 50 % eines Monatsgehalts zu. Hieraus errechne sich der von ihm geltend gemachte Anspruch in Höhe von 3.195,57 EUR. Ziffer 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrages stehe seinem Begehren nicht entgegen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.195,57 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Jahressonderzahlung habe keinen Entgeltcharakter gehabt. Das zwischen den Parteien vereinbarte Entgelt sei ausschließlich in Ziffer 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages geregelt gewesen. Aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, die eine Auszahlung der Jahressonderzahlung mit der Novemberabrechnung des jeweiligen Jahres vorsehe, sei zu schließen, dass das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im November Anspruchsvoraussetzung sei. Dementsprechend habe der Kläger im Eintrittsjahr 2001 die Jahressonderzahlung mit der Novemberabrechnung voll umfänglich erhalten. Auch Ziffer 5 Absatz 2 des Arbeitsvertrages spreche dafür, dass die Jahressonderzahlung bis zur Vereinbarung einer leistungsabhängigen Entlohnungskomponente keine Gegenleistung für die Dienste des Klägers habe darstellen sollen. Schließlich werde die in Ziffer 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte Jahressonderzahlung auch vom Freiwilligkeitsvorbehalt in Ziffer 5 Abs. 5 des Arbeitsvertrages erfasst. Durch Urteil vom 16.03.2004 hat das Arbeitsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 13.04.2004 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 22.04.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.07.2004 - am 01.07.2004 begründet worden ist. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf anteilige Leistung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2003. Dies ergebe die Auslegung von Ziffer 5 Abs. 2 S. 1 des Arbeitsvertrages. Sie, die Beklagte, habe dem Kläger im Jahre 2001 die volle Jahressonderzahlung gewährt. Mithin sei die Regelung in Ziffer 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages so zu verstehen, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im November des jeweiligen Jahres alleinige Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch des Klägers sei. Objektive Umstände, weshalb aus Sicht des Klägers diese Vorschrift habe anders verstanden werden können, seien nicht ersichtlich. Somit sei die Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis im November des jeweiligen Jahres bestehe, bestimmend für den Zweck der streitigen Sonderzahlung gewesen. Sie werde demnach nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet, sondern hänge lediglich vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt ab. Für dieses Verständnis spreche auch die im Arbeitsvertrag verwandte Bezeichnung als Jahressonderzahlung. Die Zahlung werde aus einem besonderen Anlass, nämlich dem Bestand des Arbeitsverhältnisses in November gewährt. Dass die Jahressonderzahlung keinen Gegenleistungscharakter gehabt habe, werde zusätzlich durch Ziffer 5 Absatz 2 S. 2 des Arbeitsvertrages verdeutlicht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 16.03.2004 - 1 Ca 3597/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, Ziffer 5 des Arbeitsvertrages regele ausdrücklich die Modalitäten der "Bezüge", also die Frage, wie sich die jährliche Vergütung zusammensetze. Diese habe 12 x 12.500,00 DM zuzüglich einer Jahressonderzahlung betragen sollen, die vorbehaltlich einer späteren Vereinbarung in einer "leistungsabhängigen Entlohnungskomponente" habe aufgehen sollen. Bereits dies zeige, dass es sich bei der Jahressonderzahlung um einen echten Vergütungsbestandteil gehandelt habe. Das Zahlungsverhalten der Beklagten im Eintrittsjahr sei demgegenüber unerheblich. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Leistung der vollen Jahressonderzahlung im Jahre 2001 trotz seines, des Klägers, unterjährigen Eintritts in den Betrieb der Beklagten seinerzeit als eine besondere Geste dargestellt. Falls die Jahressonderzahlung an weitere Bedingungen, wie die Betriebszugehörigkeit im Auszahlungszeitpunkt habe geknüpft werden sollen, so hätte dies im Vertrag eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Er, der Kläger, habe bei Vertragsschluss im Dezember 2000 nicht damit rechnen können, dass die Beklagte sich im Jahre 2003 auf den Standpunkt stellen werde, der Vergütungsbestandteil "Jahressonderzahlung" sei aufgrund einer freiwilligen Aufstockung im Jahre 2001 vom Bestand des Arbeitsverhältnisses im Fälligkeitszeitpunkt abhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Der Sache nach hat die Berufung Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr 2003 in Höhe von 3.195,57 EUR. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrages, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien im November des jeweiligen Jahres Voraussetzung für die Gewährung der Jahressonderzahlung gemäß Ziffer 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ist. 1. Gemäß §§ 133, 157 BGB sind, ausgehend vom Vertragswortlaut, empfangsbedürftige Willenserklärungen grundsätzlich so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss. Dabei dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für den Erklärungsempfänger erkennbar sind. Auf seinen Horizont und seine Verständnismöglichkeiten ist abzustellen. Das Gericht hat sodann alle Begleitumstände zu würdigen, die dafür von Bedeutung sind, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie der Empfänger der Erklärung diese verstanden hat oder hat verstehen müssen. Die Orientierung an Treu und Glauben bei der Vertragsauslegung bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Verkehrs im Einklang steht (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2003 - 10 AZR 408/02 -, NZA 2004, 456). 2. Ausgehend hiervon musste der Kläger als sorgfältiger Erklärungsempfänger die Regelungen in Ziffer 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages dahingehend verstehen, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Auszahlungszeitpunkt Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung der Jahressonderzahlung war. a) Bei der Auslegung, inwiefern die versprochene Leistung zusätzlich gezahlte, laufend verdiente und allein hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunkts modifizierte Vergütung darstellt oder nur unter der Voraussetzung beansprucht werden kann, dass das Arbeitsverhältnis noch im Auszahlungszeitpunkt besteht, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorrangig auf die im Vertrag geregelten Anspruchsvoraussetzungen und nur nachrangig auf die verwendete Bezeichnung als "Jahressonderzahlung", "Gratifikation", "Sonderzuwendung" oder "Weihnachtsgeld" an (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.1993 und 16.03.1994 - AP Nr. 152 und 162 zu § 611 b Gratifikation; Schierbaum in: Berscheid/Kunz/Brand, Praxis des Arbeitsrechts Teil II Rdnr. 1554 m.w.N.). Unter welchen Voraussetzungen die Jahressonderzahlung gewährt werden soll, ist allerdings im Arbeitsvertrag der Parteien nicht geregelt. Insbesondere ist die Frage nicht angesprochen, ob und in welcher Höhe Leistungen im Eintritts- und Austrittsjahr erbracht werden sollen. Vereinbart ist lediglich, dass die Jahressonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts jeweils mit der Novemberabrechnung des Jahres gewährt wird. Das Fehlen besonderer Anspruchsvoraussetzungen oder Bindungsklauseln spricht eher für den Rechtscharakter der versprochenen Leistung als reines Arbeitsentgelt (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2003 - 10 AZR 408/02 -, EZA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 8). b) Der systemische Aufbau der arbeitsvertraglichen Bedingungen, der ein weiterer Gesichtspunkt für die Vertragsauslegung sein kann (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2003 - 10 AZR 408/02 - a.a.0.), spricht demgegenüber dagegen, dass es sich bei der fraglichen Leistung um reines Arbeitsentgelt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handeln sollte. Vielmehr deutet der Aufbau der Regelungen in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit ihrem Wortlaut eher darauf hin, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im November des jeweiligen Jahres Anspruchsvoraussetzung für die Jahressonderzahlung sein sollte. Zwar lautet die Überschrift von Ziffer 5 des Arbeitsvertrages "Bezüge". Dies allein bedeutet aber nicht, dass es sich bei der in Ziffer 5 Abs. 2 geregelten Jahressonderzahlung um Arbeitsentgelt im engeren Sinne handeln sollte, dessen Gewährung nicht davon abhängig war, dass das Arbeitsverhältnis im November des Bezugsjahres bestand. So regelt Ziffer 5 des Arbeitsvertrages in seinem Absatz 5 auch, dass etwaige Sonderleistungen in jedem Fall freiwillige Zuwendungen sind, die keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen. Dies zeigt, dass der Begriff "Bezüge" in Ziffer 5 von den Parteien in einem weiteren Sinne verwendet worden ist, der nicht lediglich das verdiente Arbeitsentgelt als Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Arbeit, sondern auch Gratifikationen beinhaltet. Gegen die Auffassung des Klägers, bei der Jahressonderzahlung habe es sich um ein echtes 13. Monatsgehalt gehandelt, das vom Bestand des Arbeitsverhältnisses im November des jeweiligen Jahres nicht abhängig war, sondern laufend verdient und allein hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunkte modifiziert war, spricht schon der Umstand, dass Ziffer 5 Abs. 1 ausdrücklich regelt, dass das monatliche Bruttogehalt ab dem Eintritt 12.500,00 DM betrug und jährlich 12 x gezahlt wurde. Hiervon deutlich abgesetzt ist die Regelung in Ziffer 5 Abs. 2, welche bestimmt, dass der Mitarbeiter jeweils mit der November-Abrechnung des Jahres eine Jahressonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts erhält. Dieser systematische Aufbau von Ziffer 5 in Verbindung mit dem Wortlaut der genannten Regelungen deutet darauf hin, dass das Arbeitsentgelt des Klägers im engeren Sinne allein in Ziffer 5 Abs. 1 geregelt ist und dieses jährlich 12 x gezahlt wird. Hiervon zu trennen ist die Jahressonderzahlung in Ziffer 5 Abs. 2, die zwar in Höhe eines Monatsgehalts gewährt wird, aber angesichts der Regelung in Ziffer 5 Abs. 1 über die 12-malige Zahlung des monatlichen Bruttogehalts offensichtlich nicht als Gehaltszahlung im engeren Sinne vereinbart war. c) Dass die Jahressonderzahlung nach Ziffer 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages keine zusätzlich gezahlte, laufend verdiente und allein hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunkte modifizierte Vergütung darstellen sollte, sondern nur unter der Voraussetzung beansprucht werden konnte, dass das Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt noch bestand, wird letztlich durch die tatsächliche Handhabung der Gewährung der Jahressonderzahlung bestätigt. Unstreitig hat die Beklagte an den Kläger im Eintrittsjahr 2001 eine Jahressonderzahlung in Höhe eines vollen Monatsgehalts geleistet, obwohl der Kläger erst seit dem 01.07.2001 beschäftigt war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts spricht für den ausschließlichen Gegenleistungscharakter einer Jahressonderzahlung, dass sie im Eintrittsjahr nur anteilig gezahlt wird. Soll eine Vereinbarung über die Zahlung einer Jahressonderzahlung demgegenüber so zu verstehen sein, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses - mangels anderer Voraussetzungen - im Fälligkeitszeitpunkt alleinige Anspruchsvoraussetzung ist, so liegt es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nahe, im Eintrittsjahr die volle Leistung zu gewähren (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2003 - 10 AZR 408/02 - a.a.0.). Die tatsächliche Handhabung von Ziffer 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages spricht somit dafür, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Fälligkeitszeitpunkt im November des jeweiligen Jahres Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Jahressonderzahlung war. d) Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände musste der Kläger als sorgfältiger Erklärungsempfänger Ziffer 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages so verstehen, dass Voraussetzung der Gewährung eines Jahressonderzahlung der Bestand des Arbeitsverhältnisses im November des jeweiligen Jahres war. Hätte die Jahressonderzahlung ausschließlich Gegenleistungscharakter im Sinne des reinen Arbeitsentgelts gehabt, so hätte es nahegelegen, im Arbeitsvertrag zu regeln, dass das monatliche Bruttogehalt des Klägers 13 x gezahlt und die Jahressonderzahlung im Eintrittsjahr nur anteilig gezahlt wird. Angesichts des Fehlens dahingehender Regelungen musste der Kläger vor dem Hintergrund der tatsächlichen Handhabung von Ziffer 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages durch die Beklagte davon ausgehen, dass er eine Jahressonderzahlung nicht beanspruchen konnte, wenn sein Arbeitsverhältnis im November des fraglichen Jahrs nicht mehr bestand. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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