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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 901/05
Rechtsgebiete: Protokollerklärung, AW-KrT zum Tarifvertrag


Vorschriften:

Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschnitt B
AW-KrT zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Stichworte: Geriatriezulage für Pflegehilfskräfte in Altenheimen der Arbeiterwohlfahrt
Arbeiterwohlfahrt
1. Ein Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage gem. Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschnitt B, AW-KrT zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt besteht nur dann, wenn Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege arbeitszeitlich überwiegen. Werden der Pflegekraft nur Tätigkeiten der Grundpflege übertragen, sind die Voraussetzungen der Geriatriezulage nicht gegeben.

2. Pflegehilfskräfte in Seniorenzentren der Arbeiterwohlfahrt dürfen seit Implementierung des Qualitätsmanagementhandbuchs "Stationäre Altenpflege" im Jahre 2001 nur noch Tätigkeiten der Grundpflege und nicht mehr der Behandlungspflege ausüben. Sie haben seitdem grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Geriatriezulage.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.04.2005 - 7 Ca 5307/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zahlung einer sogenannten Geriatriezulage. Die am 25.10.1958 geborene Klägerin absolvierte zunächst in der Deutschen Demokratischen Republik eine Ausbildung als Facharbeiterin für Krankenpflege und erhielt hierüber am 12.03.1981 ein Abschlusszeugnis (Bl. 64 f. d.A.). Am 18.01.1990 wurde ihr seitens des Kreises Unna die Erlaubnis erteilt, in der Bundesrepublik Deutschland die Krankenpflege unter der Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" auszuüben (Bl. 66 f. d.A.). Seit dem 11.09.1990 ist die Klägerin auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages vom 14.09.1990/21.10.1990 als Krankenpflegehelferin im Seniorenzentrum B2xxx des Beklagten beschäftigt, der zahlreiche Altenheime unterhält. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält unter anderem folgende Bestimmungen: "§ 2 Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen und Vorschriften des Bundesmanteltarifvvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt mit den dazu ergangenen und noch ergehenden Zusatzbestimmungen Anwendung.

§ 3

Es ist eine Vergütung nach den jeweiligen Sätzen der Vergütungsgruppe KrT II Lohngruppe Lebensaltersstufe 05 vereinbart. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Danach errechnet sich die Ihnen zustehende monatliche Bruttovergütung wie folgt: Grundvergütung 1845,09 DM Ortszuschlag 929,20 DM Ehegattenbestandteil Gruppenzulage 127,00 DM Sozialzulage Heimzulage

Schichtzulage 70,00 DM

Kinderzulage

Geriatriezul. 90,00 DM Gesamt 3061,29 DM i.W.: Deutsche Mark Dreitausendeinundsechzig 29/100 Am 01.10.92 erfolgt die nächste Steigerung der Grundvergütung in die Lebensaltersstufe 06

§ 8 Die Arbeiterwohlfahrt behält sich vor, den Arbeitnehmer mit anderen zumutbaren, im Rahmen der Vergütungsgruppe liegenden Arbeiten zu beschäftigen. Das Recht der Arbeiterwohlfahrt, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zu übertragen, wird auch durch eine lange währende Verwendung auf dem selben Arbeitsplatz nicht beschränkt.

Die Arbeiterwohlfahrt ist ferner berechtigt, den Arbeitnehmer an einen anderen zumutbaren Tätigkeitsort zu versetzen. Dies gilt insbesondere für Urlaubs- und Krankheitsvertreten."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 4 f. d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.09.1991 beantragte die Klägerin die Anerkennung ihrer Vordienstzeiten. Ab dem 14.11.1991 vergütete der Beklagte die Klägerin daraufhin nach der Tarifgruppe IX der bei ihm geltenden Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (im Folgenden: AW-KrT).

Bis Ende 2001 zahlte der Beklagte der Klägerin eine Geriatriezulage in Höhe von monatlich 90,00 DM brutto. Danach stellte der Beklagte die Zahlung dieser Zulage ein. Mit Schreiben vom 28.02.2001, 28.08.2001 und 24.04.2001 machte die Klägerin dem Beklagten gegenüber ihren Anspruch auf weitere Zahlung der Geriatriezulage geltend (Bl. 178 ff. d.A.).

Am 10.11.2004 unterzeichnete die Klägerin eine Stellenbeschreibung für Pflegehelfer/-innen. Wegen der Einzelheiten dieser Stellenbeschreibung wird auf Bl. 223 ff. d.A. verwiesen.

Mit vorliegender Klage verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage weiter. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ausweislich der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19.11.2003 (10 AZR 128/03 und 10 AZR 127/03) hätten Pflegepersonen, die in der Grund- und Behandlungspflege tätig seien und diese Tätigkeit zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen ausübten, Anspruch auf eine Geriatriezulage entsprechend der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II, Abschnitt B AW-KrT. Sie, die Klägerin, sei in der Grundpflege tätig. Sie übe darüber hinaus auch die sogenannte Behandlungspflege aus. So wechsele sie, ebenso wie die anderen Altenpflegehelferinnen, bei Patienten, die über eine Nahrungssonde direkt in den Magen ernährt würden, die Beutel mit Nahrung und Flüssigkeit, die an einem Stativ befestigt seien. Sie, die Klägerin, stelle ebenso fest, mit welcher Geschwindigkeit das Nahrungsmittel bzw die Flüssigkeit in den Magen der Patienten abgegeben werde. Ihre Aufgabe sei es weiter, den Patienten, denen dies ärztlich verordnet sei, auch Kompressionsstrümpfe oder Strumpfhosen anzuziehen. Falls dies erforderlich sei, setze sie bei Bädern dermatologische Zusätze ein. So würden sogenannte Ölbäder durchgeführt; bei Schuppenflechte würden Heilöle dem Bad zugesetzt. Ihr, der Klägerin, obliege weiterhin die pflegerische Prophylaxe zwecks Vermeidung von Dekubitus und die Versorgung inkontinenter Patienten. Außerdem führe sie Flüssigkeitsbilanzierungen durch, habe die Kranken zu beobachten und fordere eine Pflegefachkraft an, sofern sie der Auffassung sei, dass ein Patient beispielsweise fiebere, röchele oder sonstige Krankheitsanzeichen zeige.

Bis Dezember 2004 habe sie auch sogenannte PEG-Verbände angelegt, wenn keine pathologischen Wundverhältnisse geherrscht hätten. Hierbei handele es sich um Verbände im Bauchbereich bei Personen, bei denen die Nahrungsmittelsonde durch die Bauchdecke geführt werde.

Sie, die Klägerin, arbeite in einer Abteilung, in der 40 Bewohner betreut würden, die - bis auf einen Bewohner - sämtlich im Alter von 70 bis 90 Jahren seien. Von den 40 Bewohnern seien 32 neurologisch erkrankt, zwei seien Diabetiker und ein Bewohner leide unter einer Gefäßerkrankung. Sämtliche Bewohner - mit einer Ausnahme - hätten eine anerkannte Pflegestufe im Sinne des § 14 SGB XI. Von den 40 Bewohnern seien derzeit neun Personen bettlägerig; bis zum 02.03.2005 seien es 10 Personen gewesen.

Nach alledem stehe fest, dass sie, die Klägerin, in einer geriatrischen Abteilung arbeite und zeitlich überwiegend bei Kranken pflegerisch tätig werde. Dass die Behandlungspflege bei ihrer Tätigkeit überwiege, sei nicht erforderlich. Ebenso sei nicht erforderlich, dass sie während der überwiegenden Zeit der Tätigkeit bei den kranken Bewohnern sowohl Grund- als auch Behandlungspflege durchführe. Voraussetzung für die Geriatriezulage sei nur, dass sie zeitlich überwiegend bei Kranken tätig werde und - wenn auch nicht in geringem Umfang - Behandlungspflege durchführe. Nicht erforderlich sei, dass sie zum überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit mit Kranken beschäftigt sei, bei denen sowohl Grund- als auch Behandlungspflege durchgeführt werde.

Im übrigen sei ihr die Geriatriezulage auch vertraglich zugesagt worden. Bis zum Jahre 2001 habe der Beklagte von ihr auch Tätigkeiten der Behandlungspflege abverlangt. Diese Tätigkeiten seien damit Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin monatlich eine Geriatriezulage in Höhe von 46,01 EUR zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.346,51 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,01 EUR seit dem 01.02.2001, seit dem 01.03.2001, seit dem 01.04.2001, seit dem 01.05.2001, seit dem 01.06.2001, seit dem 01.07.2001, seit dem 01.08.2001, seit dem 01.09.2001, seit dem 01.10.2001, seit dem 01.11.2001, seit dem 01.12.2001, seit dem 01.01.2002, seit dem 01.02.2002, seit dem 01.03.2002, seit dem 01.04.2002, seit dem 01.05.2002, seit dem 01.06.2002, seit dem 01.07.2002, seit dem 01.08.2002, seit dem 01.09.2002, seit dem 01.10.2002, seit dem 01.11.2002, seit dem 01.12.2002, seit dem 01.01.2003, seit dem 01.02.2003, seit dem 01.03.2003, seit dem 01.04.2003, seit dem 01.05.2003, seit dem 01.06.2003, seit dem 01.07.2003, seit dem 01.08.2003, seit dem 01.09.2003, seit dem 01.10.2003, seit dem 01.11.2003, seit dem 01.12.2003, seit dem 01.01.2004, seit dem 01.02.2004, seit dem 01.03.2004, seit dem 01.04.2004, seit dem 01.05.2005, seit dem 01.06.2004, seit dem 01.07.2004, seit dem 01.08.2004, seit dem 01.09.2004, seit dem 01.10.2004, seit dem 01.11.2004, seit dem 01.12.2004, seit dem 01.01.2004, seit dem 01.02.2005, seit dem 01.03.2005 sowie seit dem 01.04.2005 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die Geriatriezulage längere Zeit erhalten zu haben. Die in § 3 des Arbeitsvertrages vorgenommene Berechnung habe lediglich deklaratorische und nicht konstitutive Bedeutung. Er, der Beklagte, sei nur verpflichtet, die Geriatriezulage zu zahlen, falls die tariflichen Voraussetzungen hierfür gegeben seien. Dies sei im Falle der Klägerin nicht der Fall. Die in Verkennung der tariflichen Bestimmungen rechtsgrundlose Zahlung einer Zulage könne durch den Arbeitgeber ohne weiteres berichtigt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung der Geriatriezulage nicht gegeben. Die Klägerin habe auch in der Vergangenheit nur Grund- und keine Behandlungspflege ausgeübt. Das Wechseln der Sondenbeutel sei keine Behandlungspflege. Die Klägerin führe auch keine Erstdiagnostik bei den Bewohnern ihrer Abteilung durch. Sie sei vielmehr nur verpflichtet, sofort eine Fachkraft zu holen, sofern sie Krankheitsanzeichen feststelle. Ärztlich verordnete Flüssigkeitsbilanzierungen würden im Wohnbereich der Klägerin nicht durchgeführt. Das Anziehen von Kompressionsstrümpfen falle nicht unter Behandlungspflege, ebenso nicht der Einsatz dermatologischer Zusätze beim Baden. Zudem sei er, der Beklagte, verpflichtet, in seinen Einrichtungen entsprechend der gemäß § 80 SGB XI getroffenen Vereinbarung vom 21.10.1996 über gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen vorzugehen. Wegen der Einzelheiten verweise er auf die zur Akte gereichte Vereinbarung vom 21.10.1996 (Bl. 164 ff. d.A,). In dieser Vereinbarung heiße es unter Ziffer 3.3: Hilfskräfte und angelernte Kräfte werden nur unter der fachlichen Anleitung einer Fachkraft tätig. Er, der Beklagte, habe in Erfüllung der Verpflichtung aus § 80 SGB XI das Qualitätsmanagementhandbuch "Stationäre Altenpflege" erstellt. Dieses Handbuch verweise in Ziffer III.3.1.7 auf den Ordner "Pflege- und Betreuungsstandards". In diesem Ordner sei unter Ziffer 4 geregelt, dass medizinische Behandlungswege ausschließlich durch eine Pflegefachkraft ausgeführt werde. Seit Implementierung des Qualitätsmanagementhandbuchs im Jahre 2001 dürfe die Klägerin keine Behandlungspflege mehr ausüben und habe dies auch nicht mehr getan. Er, der Beklagte, bestreite auch, dass die Klägerin in der Zeit vor 2001 Behandlungspflege ausgeübt habe. In der von der Klägerin unterzeichneten Stellenbeschreibung vom 10.11.2004 heiße es ausdrücklich, dass sie Behandlungspflege nicht ausüben dürfe. Hierauf habe er in einem Rundschreiben vom 26.01.2005 (Bl. 227 f. d.A.) nochmals ausdrücklich hingewiesen. Das Qualitätsmanagementhandbuch sei eine verbindliche Arbeitsanweisung für die stationäre Altenpflege. Darin enthalten sei die Anweisung, dass medizinische Behandlungspflege ausschließlich durch Pflegefachkräfte ausgeübt werden dürfe. Die Umsetzung der Arbeitsanweisung werde sichergestellt durch den sogenannten Einsatzplan. Über die Einsatzplanung sei sichergestellt, dass nur Pflegefachkräfte Behandlungspflege ausübten. Schon aus Haftungsgründen im Verhältnis zu den Bewohnern müsse er, der Beklagte, darauf achten, dass insoweit fachlich ausgebildete Pflegefachkräfte eingesetzt würden. Pflegehelfer hätten für die medizinische Behandlungspflege keine Ausbildung und dürften deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht für die Behandlungspflege eingesetzt werden. Überwacht werde dies durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Falls die Klägerin den Nachweis führen könne, dass sie im streitigen Zeitraum gleichwohl Behandlungspflege ausgeübt habe, so sei dies entgegen der Arbeitsanweisung gemäß Qualitätsmanagementhandbuch erfolgt. Bestritten werde, dass Einrichtungsleitung und/oder andere Vorgesetzte der Klägerin Arbeitsanweisungen erteilt hätten, die vom Inhalt des Qualitätsmanagementhandbuchs abwichen. Durch Urteil vom 05.04.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die der Klägerin am 15.04.2005 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 04.05.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 30.05.2005 begründet worden ist. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, sie habe Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfülle sie die tariflichen Voraussetzungen dieser Zulage. Nicht streitig sei, dass sie als Pflegeperson im Sinne der tariflichen Bestimmungen tätig sei. Ebenso unstreitig sei, dass sie in eine der Vergütungsgruppen eingruppiert sei, die in der einschlägigen Tarifbestimmung genannt seien. Sie, die Klägerin, führe auch zeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege durch. Dies liege auf der Hand, da sie nur pflegerische Tätigkeiten ausübe. Nicht bestritten werden könne, dass sie in einer geriatrischen Abteilung oder Station arbeite und dort Kranke pflege. Dass sie diese Tätigkeit fast überwiegend bei Kranken durchführe, ergebe sich zum einen aus der Anzahl der erkrankten Bewohner und zum anderen aus der QMH-Dokumentation "Stationäre Altenpflege, Bereich Pflege". Da von den 40 Personen auf ihrer Station 35 Personen erkrankt seien, übe sie zeitlich überwiegend pflegerische Tätigkeiten an erkrankten Personen aus. Erforderlich sei nur, dass Grund- und Behandlungspflege zusammengenommen arbeitszeitlich überwiegten. Ein bestimmtes Verhältnis von Grund- und Behandlungspflege lasse sich der Protokollnotiz nicht entnehmen. Das tarifliche Merkmal der Grund- und Behandlungspflege sei deshalb auch dann erfüllt, wenn nur Behandlungspflege oder nur Grundpflege durchgeführt werde. Soweit das Arbeitsgericht angenommen habe, § 3 des Arbeitsvertrages habe lediglich deklaratorische Bedeutung, könne dem nicht zugestimmt werden. § 3 des Arbeitsvertrages begründe einen eigenständigen Anspruch auf eine Vergütung, unabhängig von den tariflichen Vorschriften. Damit sei die Geriatriezulage vertraglich vereinbart und nicht lediglich als Reflex aus einer tarifvertraglichen Vereinbarung anzusehen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des ArbG Dortmund vom 05.04.2005 - 7 Ca 5307/04 - die Beklagte nach den Schlussanträgen zu verurteilen, und zwar 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin monatlich eine Geriatriezulage in Höhe von 46,01 EUR zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.346,51 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,01 EUR seit dem 01.02.2001, seit dem 01.03.2001, seit dem 01.04.2001, seit dem 01.05.2001, seit dem 01.06.2001, seit dem 01.07.2001, seit dem 01.08.2001, seit dem 01.09.2001, seit dem 01.10.2001, seit dem 01.11.2001, seit dem 01.12.2001, seit dem 01.01.2002, seit dem 01.02.2002, seit dem 01.03.2002, seit dem 01.04.2002, seit dem 01.05.2002, seit dem 01.06.2002, seit dem 01.07.2002, seit dem 01.08.2002, seit dem 01.09.2002, seit dem 01.10.2002, seit dem 01.11.2002, seit dem 01.12.2002, seit dem 01.01.2003, seit dem 01.02.2003, seit dem 01.03.2003, seit dem 01.04.2003, seit dem 01.05.2003, seit dem 01.06.2003, seit dem 01.07.2003, seit dem 01.08.2003, seit dem 01.09.2003, seit dem 01.10.2003, seit dem 01.11.2003, seit dem 01.12.2003, seit dem 01.01.2004, seit dem 01.02.2004, seit dem 01.03.2004, seit dem 01.04.2004, seit dem 01.05.2004, seit dem 01.06.2004, seit dem 01.07.2004, seit dem 01.08.2004, seit dem 01.09.2004, seit dem 01.10.2004, seit dem 01.11.2004, seit dem 01.12.2004, seit dem 01.01.2005, seit dem 01.02.2004, seit dem 01.03.2005 sowie seit dem 01.04.2005 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, nach der Protokollerklärung, auf die die Klägerin in erster Linie ihren Zahlungsanspruch stütze, hätten Pflegepersonen der dort genannten Vergütungsgruppen Anspruch auf die Geriatriezulage, wenn sie Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausübten. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Sowohl nach den Arbeitsanweisungen im Qualitätsmanagementhandbuch, als auch aufgrund der Stellenbeschreibung dürfe die Klägerin medizinische Behandlungspflege nicht ausüben. Sie sei aufgrund ihrer Ausbildung fachlich hierzu auch nicht in der Lage. Tatsächlich sei sie so auch nicht eingesetzt worden. Er, der Beklagte, bestreite, dass die Klägerin Behandlungspflege im Sinne der genannten Protokollerklärung bzw. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts ausübe. Es sei Sache der Klägerin, darzulegen und unter Beweis zu stellen, wann sie bei welchen Bewohnern Behandlungspflege durchgeführt habe. Wenn die Klägerin einen solchen Beweis führe, sei zu klären, ob die weiteren Voraussetzungen der Protokollerklärung gegeben seien. Zu prüfen sei weiter, ob der Zahlungsanspruch trotz Erfüllung der Voraussetzungen unbegründet sei, weil die Klägerin unter Verstoß gegen die Arbeitsanweisung Behandlungspflege durchgeführt habe. Substantiierter Sachvortrag der Klägerin zu der Behauptung, sie habe seit Januar 2001 Behandlungspflege ausgeübt und werde dies auch zukünftig tun, fehle. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Klägerin trotz der eindeutigen Anweisung, dass sie Behandlungspflege nicht ausüben dürfe, auch für die Zukunft Geriatriezulage geltend mache. Zu Recht habe das Arbeitsgericht schließlich festgestellt, dass durch § 3 des Arbeitsvertrages kein eigenständiger Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage entstanden sei. Der Hinweis auf die Geriatriezulage im Arbeitsvertrag habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Der Sache nach hat die Berufung indes keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die begehrte Geriatriezulage zu zahlen. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 14.09.1990/21.10.1990 i.V. m. der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschnitt B, AW-KrT für die Zeit von Januar 2001 bis März 2005. Ihrem Sachvortrag ist nicht zu entnehmen, dass sie in diesem Zeitraum "zeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege" im Sinne der genannten Protokollerklärung ausgeübt hat. a) Der Beklagte hat dargelegt, dass er in Erfüllung der Verpflichtungen aus § 80 SGB XI das Qualitätsmanagementhandbuch "Stationäre Altenpflege" erstellt und im Kalenderjahr 2001 in allen seinen Seniorenzentren, also auch im Seniorenzentrum B2xxx, in dem die Klägerin eingesetzt ist, implementiert hat. Nach dem nicht bestrittenen Sachvortrag des Beklagten ist das Qualitätsmanagementhandbuch in jedem Seniorenzentrum den dort Beschäftigten in hausinternen Schulungen, an der auch die Klägerin teilgenommen hat, im einzelnen erläutert worden. Aus den Regelungen des Qualitätsmanagementhandbuchs ergibt sich eindeutig, dass medizinische Behandlungspflege ausschließlich durch eine Pflegefachkraft ausgeführt werden darf. Danach darf die Klägerin als Altenpflegehelferin gemäß § 80 SGB XI in Verbindung mit dem genannten Qualitätsmanagementhandbuch diesen Teil der Pflegeleistungen nicht erbringen. Die Umsetzung dieser Arbeitsanweisung hat der Beklagte nach seinem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen durch den sogenannten Einsatzplan sichergestellt. Letztlich spiegelt sich die Umsetzung des in Erfüllung der Verpflichtungen aus § 80 SGB XI im Jahre 2001 eingeführten Qualitätsmanagement-Konzepts auch in der an die Klägerin gerichteten Stellenbeschreibung vom 10.11.2004 wieder. Unter Ziffer 7 heißt es dort ausdrücklich, dass bei den Aufgaben der Klägerin als Pflegehelferin die ärztlich angeordnete medizinische Behandlungspflege ausdrücklich ausgenommen ist. Mit Implementierung des Qualitätsmanagementhandbuchs "Stationäre Altenpflege" im Kalenderjahr 2001 hat der Beklagte damit angeordnet, dass Pflegehelfer/innen nur noch in der Grundpflege und nicht mehr in der Behandlungspflege eingesetzt werden dürfen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte auch befugt, der Klägerin nur noch Tätigkeiten im Bereich der Grundpflege zuzuweisen. In § 8 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14.09.1990/21.10.1990 hat der Beklagte sich ausdrücklich vorbehalten, die Klägerin mit anderen zumutbaren, im Rahmen der Vergütungsgruppe liegenden Arbeiten zu beschäftigen. Es heißt dort weiter, das Recht der Arbeiterwohlfahrt, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zu übertragen, wird auch durch eine lange währende Verwendung auf demselben Arbeitsplatz nicht beschränkt. Durch die mit Implementierung des Qualitätsmanagementhandbuchs "Stationäre Altenpflege" im Jahre 2001 erfolgte Weisung an die Klägerin als Pflegehelferin, nur noch Tätigkeiten der Grundpflege auszuüben, hat der Beklagte berechtigterweise von seinen Befugnissen nach § 8 des genannten Arbeitsvertrages Gebrauch gemacht. Die Zuweisung von Tätigkeiten der Grundpflege lässt die Vergütungsgruppe, in der die Klägerin sich befindet, unberührt. Die Beschäftigung mit Tätigkeiten der Grundpflege, die zweifellos zumutbar ist, erfolgt damit im Rahmen ihrer Vergütungsgruppe. b) Hat der Beklagte die Klägerin entsprechend den Vorgaben des Qualitätsmanagementhandbuchs "Stationäre Altenpflege" seit dem Kalenderjahr 2001 nur noch in der Grundpflege eingesetzt, so kann die Klägerin die Voraussetzungen der genannten Protokollerklärung nicht erfüllen. aa) Die Protokollerklärung setzt unter anderem voraus, dass die Klägerin zeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege ausübt. Unter Grundpflege ist die Befriedigung der allgemeinen Bedürfnisse der zu pflegenden Personen im Hinblick auf Nahrungsaufnahme und Hygiene zu verstehen. Dementsprechend haben die Spitzenverbände der Pflegekassen klargestellt, dass von den Leistungen der Pflegeversicherung nur diejenigen der Grundpflege erfasst werden, die Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung umfassen. Behandlungspflege ist die darüber hinausgehende Versorgung nach medizinischen Bedürfnissen, also zur Besserung oder Linderung von Krankheiten (vgl. BAG, Urteile vom 19.11.2003 - 10 AZR 127 und 128/03; 04.06.2003 - 10 AZR 579/02 -, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ausweislich dieser Entscheidungen ist zwar nicht erforderlich, dass die Behandlungspflege arbeitszeitlich insgesamt oder auch nur im Verhältnis zur Grundpflege überwiegt. Vielmehr ist nur erforderlich, dass Grund- und Behandlungspflege zusammen genommen arbeitszeitlich überwiegen. Ein bestimmter Anteil der jeweiligen Pflegeart innerhalb dieses Blocks der überwiegend erbrachten Tätigkeiten ist tariflich nicht vorgegeben. Wenn das Bundesarbeitsgericht allerdings ausführt, es seien Einzelfälle denkbar, in denen der Anteil der Behandlungspflege an der Gesamttätigkeit nur wenige Minuten betrage und deshalb als unerheblich angesehen werden könnte, so folgt hieraus unzweifelhaft, dass in der arbeitszeitlich überwiegenden Tätigkeit Grund- und Behandlungspflege anfallen müssen, wobei der Anteil der Behandlungspflege jedenfalls nicht unerheblich sein darf. Die Voraussetzungen der genannten Protokollerklärung sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer überhaupt keine Behandlungspflege ausübt. Die Tarifvorschrift setzt vielmehr voraus, dass der Arbeitnehmer sowohl Grund- als auch Behandlungspflege ausübt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Protokollerklärung. Danach wird die zeitlich überwiegende Ausübung von Grund- und Behandlungspflege vorausgesetzt. Falls ein Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auch dann bestehen sollte, falls ausschließlich Tätigkeiten in der Grundpflege ausgeübt werden, so hätte die Tarifvorschrift voraussetzen müssen, dass die Pflegekraft "überwiegend Grund- oder Behandlungspflege ausübt. Ein dahingehender Wille der Tarifvertragsparteien hat in der genannten Tarifvorschrift nicht einmal im Ansatz seinen Niederschlag gefunden. bb) Hat der Beklagte danach in Umsetzung des im Kalenderjahr 2001 implementierten Qualitätsmanagementhandbuches "Stationäre Altenpflege" die Klägerin in der Zeit von Januar 2001 bis März 2005 berechtigter Weise nur noch in der Grundpflege eingesetzt, so ist die Voraussetzung, dass Grund- und Behandlungspflege zusammengenommen arbeitszeitlich überwiegen müssen, nicht gegeben. (1) Dem Sachvortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass sie in Abweichung zu den Vorgaben des Qualitätsmanagementhandbuchs im streitigen Zeitraum auch in der Behandlungspflege eingesetzt war. Angesichts der Umsetzung der Vorgaben des Qualitätsmanagementhandbuchs "Stationäre Altenpflege" im Kalenderjahr 2001, die der Beklagte im einzelnen dargelegt hat, hätte die Klägerin substantiieren müssen, wann und bei welchen Patienten sie in der Folge Behandlungspflege durchgeführt hat. Hierin kann keine Überforderung der Darlegungslast gesehen werden. Ausweislich der zu den Akten gereichten Formularen ist im einzelnen geregelt, welche pflegerischen Maßnahmen durch welche Pflegeperson ausgeführt werden. Die Pflegemaßnahmen werden nach Durchführung in Pflegeprotokollen festgehalten. Falls die Klägerin im Anschluss an die Implementierung des Qualitätsmanagementhandbuchs im Jahre 2001 und im Gegensatz zu den dort geregelten Vorgaben im streitigen Zeitraum dennoch zur Behandlungspflege herangezogen worden wäre, so hätte sie dies in den Pflegeprotokollen vermerken müssen. Da die Klägerin bereits mit Schreiben vom 28.02.2001 dem Beklagten gegenüber die Weiterzahlung der Geriatriezulage geltend gemacht hat, hätte sie in der Folge festhalten können und müssen, wann mit welchem Zeitaufwand in welcher Weise und bei welchem Patienten sie im Widerspruch zu den Regelungen des genannten Qualitätsmanagementhandbuchs zu Tätigkeiten der Behandlungspflege herangezogen wurde. Die allgemeinen Hinweise der Klägerin auf Art und Umfang der in ihrer Abteilung anfallenden Pflegetätigkeiten sind in dieser Form einer Beweisaufnahme nicht zugänglich und kommen einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleich. (2) Auch wenn die Klägerin darlegen und ggfls. beweisen könnte, dass sie im streitigen Zeitraum Tätigkeiten der Behandlungspflege ausgeübt hat, folgt hieraus nicht ohne weiteres, dass sie im Falle der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der genannten Tarifvorschrift einen Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage hätte. Die Klägerin hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ein eventueller Einsatz in der Behandlungspflege mit Wissen und Wollen des Beklagten bzw. ihrer Vorgesetzten, deren Handeln der Beklagte sich gegebenenfalls zurechnen lassen muss, erfolgt ist. Der Beklagte hat durch Implementierung des Qualitätsmanagementhandbuchs im Jahre 2001 in Verbindung mit den oben genannten weiteren Maßnahmen allen Beschäftigten in seinen Seniorenzentren und damit auch der Klägerin gegenüber unmissverständlich klargestellt, dass Pflegekräfte nur in der Grundpflege eingesetzt werden und keine Behandlungspflege ausüben dürfen. Dem entspricht auch die Stellenbeschreibung für Pflegehelfer/in, die die Klägerin am 10.11.2004 unterzeichnet hat. Sollte die Klägerin im Widerspruch hierzu und ohne Wissen und Wollen ihrer Vorgesetzten im streitigen Zeitraum dennoch Tätigkeiten der Behandlungspflege ausgeübt haben, so kann dieses weisungswidrige Verhalten schwerlich einen Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage begründen. Wann und ggfls. durch welche Person ihr eine hiervon abweichende Weisung erteilt worden sein soll, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. c) Die Klägerin kann Zahlung der Geriatriezulage im streitigen Zeitraum auch nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarung bzw. betrieblicher Übung verlangen. aa) Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Zulage ergibt sich nicht aus § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 14.09.1990/21.10.1990. § 3 des Arbeitsvertrages ist nicht dahingehend auszulegen, dass unabhängig von der tatsächlich verrichteten Tätigkeit eine Geriatriezulage gezahlt werden soll. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Erwähnung der Geriatriezulage in § 3 des Arbeitsvertrages hat lediglich deklaratorische Bedeutung. § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt zunächst, dass auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen und Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrten und den dazu ergangenen und noch ergehenden Zusatzbestimmungen Anwendung finden. Sodann wird in § 3 die Vergütung der Vergütungsgruppe KrT II vereinbart. Danach wird dargestellt, wie sich die der Klägerin zustehende monatliche Bruttovergütung errechnet, wobei am Schluss auch die Geriatriezulage in Höhe von damals 90,00 DM erwähnt wird. Dieser Berechnungsdarstellung kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Aus dem Gesamtzusammenhang ist ersichtlich, dass die Arbeitsvertragsparteien maßgeblich auf die tariflichen Vorschriften abstellen wollten. Aus dem Vertrag ergibt sich, dass der Beklagte der Klägerin diejenige Vergütung zahlen wollte, die ihr tarifvertraglich zusteht. Dem Vertrag kann dagegen nicht entnommen werden, dass der Klägerin unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen und unabhängig davon, ob sie Arbeiten entsprechend den tariflichen Voraussetzungen ausübt, eine Geriatriezulage zugesagt war. Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 8 des Arbeitsvertrages, wonach die Klägerin auch mit anderen zumutbaren, im Rahmen der Vergütungsgruppe liegenden Arbeiten beschäftigt werden kann. Dem Beklagten stand es demnach offen, der Klägerin andere Tätigkeiten ihrer Vergütungsgruppe zuzuweisen, bei welchen sie nicht mehr bei alten Personen tätig war. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin nach dem Willen der Vertragsparteien in diesem Fall die Geriatriezulage, die eine Erschwerniszulage ist und nach der genannten Protokollerklärung nur für die Dauer der Tätigkeit gezahlt werden soll, weiterhin hätte zustehen sollen. bb) Die Klägerin kann Zahlung der Geriatriezulage auch nicht aufgrund betrieblicher Übung beanspruchen. Zwar hat sie die Zulage seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis Ende des Jahres 2000 erhalten, obwohl in diesem Zeitraum nach dem Vortrag des Beklagten die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nicht vorlagen. Die Entstehung einzelvertraglicher, übertariflicher Rechte aus betrieblicher Übung setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber zumindest ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das sein Einverständnis mit der Entstehung individueller, übertariflicher Rechte im arbeitsvertraglichen Bereich erkennen oder doch wenigstens vermuten bzw. darauf schließen lässt (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1987 - 4 AZR 155/87 -, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge - Brotindustrie). Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Geriatriezulage hätte in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze nur dann entstehen können, wenn sie aufgrund des Verhaltens des Beklagten davon hätte ausgehen können, der Beklagte habe unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen eine Geriatriezulage zahlen wollen. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Vielmehr ergibt sich aus §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages der Parteien, dass der Beklagte die Vergütung nach tariflichen Maßstäben leisten wollte und die Berechnung der monatlichen Bruttovergütung nach tariflichen Vorschriften erfolgen sollte. Hieraus ist zu schließen, dass die Zahlung der Geriatriezulage bis zum Jahr 2000 tatsächlich entsprechend dem Sachvortrag des Beklagten irrtümlich erfolgt ist. Hat der Arbeitgeber tarifliche Leistungen nur aufgrund einer fehlerhaften Tarifauslegung gezahlt, so ist er zur einseitigen Einstellung der Leistung berechtigt (so Urteil des BAG vom 26.08.1987 a.a.0. m.w.N.). 2. Die Klage auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin monatlich eine Geriatriezulage in Höhe von 46,01 EUR zu zahlen, ist zulässig, aber unbegründet. a) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beklagte in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus § 80 SGB XI im Jahre 2001 das von ihm erstellte Qualitätsmanagementhandbuch "Stationäre Altenpflege" in allen Seniorenzentren, also auch im Seniorenzentrum B2xxx, in dem die Klägerin beschäftigt ist, implementiert hat. Er hat damit klargestellt, dass die Klägerin in Zukunft nur noch Tätigkeiten der Grundpflege ausüben sollte und zu Tätigkeiten der Behandlungspflege nicht mehr befugt war. Wie weiter ausgeführt wurde, war der Beklagte angesichts der Regelungen in § 8 des Arbeitsvertrages der Parteien hierzu arbeitsrechtlich befugt. Hat der Beklagte der Klägerin nur noch Tätigkeiten der Grundpflege zugewiesen und die Ausübung der medizinischen Behandlungspflege bei den von der Klägerin auszuführenden Tätigkeiten ausdrücklich ausgenommen, wie dies in der Stellenbeschreibung vom 10.11.2004 in Ziffer 7 geschehen ist, so kann die Klägerin mit dieser ihr vom Beklagten übertragenen Tätigkeit die Voraussetzungen der genannten Tarifvorschrift mangels Wahrnehmung von Behandlungspflege nicht erfüllen. b) Dass der Beklagte die Klägerin abweichend hiervon bei Tätigkeiten in der Behandlungspflege einsetzt, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein eventueller Einsatz der Klägerin in der Behandlungspflege im Widerspruch zu den Anordnungen des Beklagten mit Wissen und Wollen ihrer Vorgesetzten erfolgt. Führt die Klägerin entgegen der ausdrücklichen Weisung des Beklagten und im Widerspruch zu den Regelungen in der Stellenbeschreibung zum 10.11.2004 eigenmächtig Behandlungspflege durch, so wird hierdurch eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Geriatriezulage nicht begründet. Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen unter II.1. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert. Die Kammer hat die Revision gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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