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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 96/05
Rechtsgebiete: TV, ArbGG


Vorschriften:

TV § 2
TV § 2 Ziff. 1
TV § 5
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.07.2004 - 6 Ca 3626/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Treueprämie hat.

Der am 13.09.1940 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.01.1963 beschäftigt; er war zuletzt als Leiter der Geschäftsstelle in D1xxxxxx tätig. Auf das Arbeitsverhältnis anwendbar war eine sogenannte Betriebs- und Sozialordnung, die in ihrer zuletzt geltenden Fassung am 01.04.1994 in Kraft getreten ist. In Ziffer 5.2 der genannten Betriebs- und Sozialordnung heißt es unter anderem:

"...

Bei Dienstjubiläen zahlen wir den Mitarbeitern eine Treueprämie in Höhe von:

Bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit DM 600,00

Bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit 2 Brutto-Monatsgehälter

Bei 40- jähriger Betriebszugehörigkeit 4 Brutto-Monatsgehälter

Berechnungsgrundlage ist das Monatsgehalt, das im letzten Monat vor dem Jubiläum auszuzahlen war. Bei einem Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitarbeit in der zurückliegenden Dienstzeit berechnen wir ein entsprechendes Durchschnittsgehalt. Die Auszahlung erfolgt jeweils über die Gehaltsabrechnung.

..."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebs- und Sozialordnung wird auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2005 verwiesen.

Am 01.10.2001 schlossen die Parteien eine "Vereinbarung zur vorzeitigen freiwilligen Pensionierung", die folgenden Wortlaut hat:

"...

(1) Die Bank trifft mit Herrn M2xxxx eine Vereinbarung zur vorzeitigen freiwilligen Pensionierung. In Anlehnung an die Voraussetzungen des Tarifvertrages zur vorgezogenen freiwilligen Pensionierung wird Herr M2xxxx auf Grund dieser individuell einvernehmlich getroffenen Vereinbarung zum 01. Juli 2002 vorzeitig freiwillig in den Ruhestand treten.

(2) Das Vorruhestandsgeld beträgt in den ersten drei Monaten vom 01. Juli 2002 bis zum 30. September 2002 75 % und ab dem 01. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 70 % des letzten Bruttomonatsgehalts.

(3) Herr M2xxxx wird das ihm von der Bank zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug bei Beendigung des Vorruhestandes - d.h. spätestens am 30. September 2003 - an die Bank zurückgeben.

(4) Herr M2xxxx hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die auf seinen Anspruch auf Vorruhestandsgeld Auswirkungen haben können, der Bank unverzüglich mitzuteilen.

beansprucht.

Herr M2xxxx hat der Bank rechtzeitig vor Eintritt in den Vorruhestand den Nachweis zu erbringen, dass sein Rentenbezug BfA ab dem 01. Oktober 2003 sichergestellt ist.

(5) Herr M2xxxx verpflichtet sich, zum 01. Oktober 2003 die Altersrente aus der gesetzlichen

Die Ansprüche erlöschen ferner, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden ohne Genehmigung des Arbeitgebers Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten gegen Entgelt ausübt.

Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld erlischt ferner mit Beginn des Monats, für den Herr M2xxxx Altersruhegeld, Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder ähnliche Bezüge Rentenversicherung zu beantragen. Wird diese zuerkannt, erhält Herr M2xxxx ebenfalls ab dem 01. Oktober 2003 eine monatliche Bankrente in Höhe von DM 3.700,00.

(6) Für diese Vorruhestandsvereinbarung finden die Regelungen des Tarifvertrages zur vorgezogenen freiwilligen Pensionierung in der ab 22. Mai 2001 geltenden Fassung als individuell einvernehmlich vereinbarte Grundlage Anwendung.

(7) Sonstige / weitere Abreden, gleich ob mündlicher oder schriftlicher Art, wurden nicht getroffen.

..."

Wegen des in Ziffer 6 der Vorruhestandsvereinbarung in Bezug genommenen Tarifvertrages wird auf Bl. 28 ff. d.A. verwiesen.

Gleichfalls am 01.10.2001 schlossen die Parteien einen sogenannten Beratungsvertrag, der folgenden Inhalt hat:

"...

§ 1 Gegenstand des Vertrags

Die Auftraggeberin erteilt hiermit dem Auftragnehmer einen Auftrag zur Beratung im Bereich der Immobilienfinanzierung in von der Auftraggeberin bestimmten Einzelfällen.

Zur Vertretung der Auftraggeberin ist der Auftragnehmer nicht berechtigt.

§ 2 Leistungsumfang

Die Tätigkeit beginnt am 01. Juli 2002 und endet spätestens am 30. September 2003.

Der Auftragnehmer wird der Auftraggeberin im Rahmen dieses Beratungsvertrages an bis zu 80 Tagen zur Verfügung stehen.

Gegenstand des Auftrages ist die in § 1 vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.

§ 3 Schweigepflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Auftraggeberin bekannt werden, insbesondere Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftraggeberin, vertraulich zu behandeln und insbesonderenicht außerhalb des Auftrages für sich selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben.

Dies gilt auch für solche Umstände, die für künftige geschäftliche Aktivitäten der Auftraggeberin von entscheidender Bedeutung sind bzw. sein werden, sofern sie nicht allgemein zugänglich sind oder bekannt sind.

Schriftliche Äußerungen jeder Art, insbesondere Berichte und Empfehlungen, die sich auf den Auftrag und die Auftraggeberin beziehen, darf der Auftragnehmer nur mit Einwilligung der Auftraggeberin Dritten aushändigen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Bankgeheimnis sowie die Regeln der Datenschutzgesetze zu beachten.

Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch über die Beendigung des Auftrages hinaus.

§ 4 Vergütung

Auftraggeberin und Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass ein Honorar für die vereinbarte Beratungszeit von 80 Tagen nicht gezahlt wird.

Dies gilt auch für eventuelle Fahrtkosten zwischen Wohnung und Bank. Ansonsten gilt die Reisekostenrichtlinie der Auftraggeberin.

Der Auftragnehmer erstellt pro Monat eine Auflistung über die von ihm geleisteten Beratungszeiten.

§ 5 Kündigung

Dieser Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Frist, im übrigen mit einer Frist von 7 Tagen zum gewünschten Beendigungszeitpunkt gekündigt werden.

Eine Kündigung seitens des Auftragnehmers vor Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfanges ist nur mit Zustimmung der Auftraggeberin möglich.

Jede Art der Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 6 Sonstiges

Nach Beendigung des Auftrages hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin unaufgefordert alle Unterlagen und Gegenstände herauszugeben, die ihm aus Anlass der Ausführung des Auftrages von der Auftraggeberin oder Dritten übergeben worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer nicht zu.

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt worden sind.

Sollten einzelne Vorschriften dieses Vertrages unwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In diesen Fällen tritt an die Stelle unwirksamer Vertragsbestandteile dasjenige, was dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

..."

Mit Schreiben vom 07.01.2003 machte der Kläger erfolglos die Zahlung des Jubiläumsgeldes in Höhe von vier Bruttomonatsgehältern geltend. Mit seiner am 10.06.2003 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage, die der Beklagten am 24.06.2003 zugestellt wurde, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes, da er mit Ablauf des 31.12.2002 das 40. Jahr der Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten vollendet habe. Die Betriebs- und Sozialordnung stelle maßgeblich auf die Betriebszugehörigkeit ab. Entscheidend sei dabei nicht eine "aktive" Beschäftigung, sondern nur, ob die Beklagte im Zeitraum bis zum 30.09.2003 eine entsprechende Arbeitsleistung hätte erhalten können. Auch nach dem 30.06.2002 bis 30.09.2003 sei er noch Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Daran habe weder die Vereinbarung zur vorzeitigen Pensionierung noch der Beratungsvertrag etwas geändert. Die enge zeitliche Verknüpfung beider Regelungen zeige, dass er während der Zeit des Bezuges von Vorruhestandsgeld auf Grund des Beratungsvertrages jederzeit zu Arbeitsleistungen habe heran gezogen werden können. Da nach dem Beratungsvertrag ein Honorar nicht zu zahlen gewesen sei, sei das sogenannte Vorruhestandsgeld nichts anderes als das tatsächliche Entgelt gewesen, mit dem die weitere der Beklagten zur Verfügung stehende Dienstleistung vergütet worden sei. Mithin sei der Beratungsvertrag nichts anderes als die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen gewesen. Auch im Rahmen des Beratungsvertrages sei er in die Organisation der Beklagten eingegliedert gewesen. Ein selbstständiger Verhandlungsspielraum habe auf Grund der Regelung in § 1 des Beratungsvertrages nicht bestanden.

Auch aus den im Internet aufgeführten Richtlinien des Gesamtkonzerns der H2xx V1xxxxxxxxx M3xxxxx, in den die Beklagte eingegliedert sei, lasse sich ein Anspruch auf Jubiläumsgeld entnehmen, wenn dort geregelt sei:

"Mitarbeiter, die innerhalb von 6 Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt ein Dienstjubiläum (25- oder 40-jährige Betriebszugehörigkeit) begehen, erhalten die dafür vorgesehene Zuwendung zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit der letzten laufenden Gehaltsabrechnung."

§ 5 des genannten Vorruhestandstarifvertrages stütze ebenfalls seine Auffassung. Letztlich habe die Beklagte in dem ähnlich gelagerten Fall des Zeugen S2xxxxx auch ein Jubiläumsgeld gezahlt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 26.496,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes, da er die Voraussetzung der 40-jährigen Betriebszugehörigkeit nicht erfülle. Einen direkten Zusammenhang zwischen Beratervertrag und Vorruhestandsregelung habe es nicht gegeben. Der Beratungsvertrag sei vielmehr auf Wunsch des Klägers zum anteiligen Ausgleich des Mehraufwandes im Hinblick auf die Erhöhung der Betriebsrente des Klägers angeboten worden. Im Rahmen der Verhandlungen habe der Kläger unter anderem die Forderung aufgestellt, nach Abschluss der Vorruhestandsphase eine Betriebsrente von 4.100,00 DM zu erhalten. Der vertragliche Anspruch habe bei 3.400,00 DM gelegen. Die dem Kläger in Ziffer 5) der Vorruhestandsvereinbarung zugebilligte Bankrente habe letztlich 3.700,00 DM betragen. Zum anteiligen Ausgleich dieses Mehraufwandes sei dem Kläger auf dessen Wunsch der Beratervertrag angeboten worden. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem Beratervertrag und der Vorruhestandsvereinbarung dergestalt, dass das Arbeitsverhältnis in anderer Form habe fortgesetzt werden sollen, habe nicht bestanden. Ausgangspunkt der langwierigen Verhandlung mit dem Kläger sei vielmehr die einvernehmliche Trennung gewesen. Erst im Laufe der Verhandlungen sei über den Beratervertrag gesprochen worden, um den Wunsch des Klägers bzgl. der höheren Bankrente realisieren zu können. Die Vereinbarung zur vorzeitigen freiwilligen Pensionierung habe nicht der Honorierung des Beratervertrages gedient.

Soweit der Kläger sich auf eine Richtlinie des Gesamtkonzerns der H2xx V1xxxxxxxxx M3xxxxx beziehe, müsse die Regelung im Zusammenhang mit der gesamten Betriebsvereinbarung gesehen werden. Die Betriebsvereinbarung regele das Verfahren bei durchzuführenden Umstrukturierungsmaßnahmen im Hause der H2xx V1xxxxxxxxx. Die vom Kläger zitierte Passage bezüglich der Jubiläumszuwendung stelle in diesem Zusammenhang eine Ausnahme dar. Sie gelte nur für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis auf Grund von Umstrukturierungsmaßnahmen aufgelöst werde. Im Übrigen sei der Kläger nicht Mitarbeiter der H2xx V1xxxxxxxxx, sondern der W3xxxxxxxxxxx H3xxxxxxxxxxxx AG gewesen.

Soweit der Kläger auf § 5 des Vorruhestandstarifvertrages verweise, sei dort ausschließlich geregelt, dass soziale Beihilfen sowie Angestelltenkonditionen im Vorruhestand erhalten blieben. Ein Anspruch auf Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums, das während der Zeit des Vorruhestandes angefallen wäre, bestehe dagegen nicht. Denn der Kläger könne die für ein Dienstjubiläum erforderlichen Zeiten nicht mehr erreichen, wenn er vorher in den Ruhestand trete. Dies sei dem Kläger bei Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung bekannt gewesen.

Der vom Kläger benannte Mitarbeiter S2xxxxx sei nicht in den Vorruhestand getreten, sondern auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Der Arbeitnehmer S2xxxxx habe bis auf die Jubiläumszuwendung anlässlich seines 10-jährigen Dienstjubiläums im Jahre 1985 keine weitere Jubiläumszuwendung erhalten.

Das Arbeitsgericht hat eine Auskunft der tarifvertragsschließenden Parteien des Tarifvertrages zur vorzeitigen freiwilligen Pensionierung darüber eingeholt, wie die Tarifvertragsparteien den Begriff "Angestelltenkonditionen" in § 5 des Tarifvertrages verstanden haben. Wegen der Auskünfte der Tarifvertragsparteien wird auf Bl. 96-104 d.A. verwiesen.

Durch Urteil vom 15.07.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 04.01.2005 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 17.01.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.03.2005 - am 15.03.2005 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf Zahlung der Treueprämie. Zur Begründung trägt er vor, es sei die Beklagte gewesen, die sehr rigoros versucht habe, ihn aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis zu drängen. Gleichzeitig sei ihm durch das Vorstandsmitglied der Beklagten K2xx S3xxx suggeriert worden, er werde im Wesentlichen nicht schlechter gestellt als im Falle der Erreichung der Altersgrenze von 65 Jahren. Der Zeuge S3xxx habe ihm auch ausdrücklich versichert, er werde die streitgegenständliche Jubiläumszuwendung pünktlich erhalten; Sinn und Zweck des nachfolgenden Rechtsverhältnisses zur Beklagten sei ja gerade auch, ihm diese zu erhalten. Auch der Zeuge T2xxxxx, dem er seit dem 01.10.2001 unterstellt gewesen sei, habe ihm mehrfach bestätigt, sein Anspruch auf die Zuwendung bleibe auf Grund des nachfolgenden "Beraterdienstverhältnisses" gewahrt. Ihm, dem Kläger, sei bei Abschluss des Beratervertrages, der gleichzeitig mit dem Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung erfolgt sei, erklärt worden, er werde seine Tätigkeit für die Beklagte fortsetzen. Damit habe die Beklagte suggeriert, dass er, der Kläger, noch in einem Rechtsverhältnis zur Beklagten stehe und Anspruch auf die Jubiläumszuwendung habe. Angesichts des Sach- und Zeitzusammenhangs habe er davon ausgehen müssen, dass der Beratervertrag lediglich eine Fortsetzung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses darstelle und er die ihm "eigentlich" sicher zustehenden Leistungen bei der Beklagten - wie etwa das Jubiläumsgeld - erhalten werde. Er, der Kläger, habe nicht davon ausgehen können, dass die fragliche Regelung zur "freien Mitarbeitertätigkeit" die endgültige Beendigung der Zugehörigkeit zur Beklagten darstellen werde. Er sei auch davon ausgegangen, dass die Beklagte ihn jederzeit zu einer arbeitsmäßigen Tätigkeit habe anfordern können. Demgemäß habe er die Ruhestandsbezüge als Entgelt für die durchgehende Arbeitsbereitschaft während der Dauer des Beratervertrages angesehen. Die Vorruhestandsregelung und der Beratervertrag bildeten eine rechtliche Einheit dergestalt, dass die Beklagte damit seine weitere Zugehörigkeit als "Beschäftigter" zum Ausdruck gebracht habe und so die Voraussetzungen für die Zahlung des Jubiläumsgeldes gegeben seien.

Jedenfalls aber habe die Beklagte ihre Hinweispflichten im Hinblick auf negative Folgen des Aufhebungsvertrages verletzt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er durch den nachlaufenden Beratervertrag das Jubiläumsgeld nicht erhalte. Er, der Kläger, habe weder erkannt noch erkennen können, dass der Beratervertrag ihm keine Absicherung hinsichtlich des Jubiläumsgeldes bringen werde. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn darüber zu informieren, dass sie nicht bereit sei, das Jubiläumsgeld zu zahlen. Durch die Nichtinformation habe sie einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Nur deshalb habe er sich auf den Abschluss der beiden Vereinbarungen eingelassen. Die Beklagte sei deshalb zum Schadenersatz verpflichtet und müsse ihn so stellen, wie er gestanden hätte, wenn er informiert worden wäre. Er, der Kläger, hätte dann die Vereinbarung nicht unterzeichnet und die Beklagte das Jubiläumsgeld zahlen müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.07.2004 - 6 Ca 3626/03 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 36.496,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, der Kläger sei nicht durch Drohung zum Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung bestimmt worden. Ihm sei auch nicht suggeriert worden, er werde im Wesentlichen nicht schlechter gestellt als im Falle des Erreichens der Altersgrenze von 65 Jahren. Andernfalls wäre eine solche Vereinbarung sicherlich in die Vorruhestandsvereinbarung vom 01.10.2001 eingeflossen. In dieser Vereinbarung sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass für die Vorruhestandsvereinbarung die Regelungen des Tarifvertrages zur vorgezogenen freiwilligen Pensionierung in der ab 22.05.2001 geltenden Fassung als individuell vereinbarte Grundlage anwendbar seien. Weiterhin sei unter Ziffer 7) vereinbart, dass "sonstige/weitere Abreden, gleich ob mündlicher oder schriftlicher Art, nicht getroffen wurden". Falls der Vortrag des Klägers zuträfe, dann hätte er sicher darauf bestanden, die Verpflichtung zur Zahlung einer Jubiläumszuwendung in die Vorruhestandsvereinbarung aufzunehmen, zumal er aus den Regelungen des genannten Tarifvertrages gewusst habe, dass ein Jubiläumsgeld im Vorruhestand nicht gezahlt werde. Unzutreffend sei auch, dass der Zeuge T2xxxxx dem Kläger mehrfach bestätigt habe, sein Anspruch auf die Zuwendung bleibe auf Grund des Beratungsvertrages gewahrt.

Falsch sei auch, dass dem Kläger bei Abschluss der Vereinbarungen am 01.10.2001 erklärt worden sei, er werde seine Tätigkeit für die Beklagte fortsetzen. Sie, die Beklagte, verweise in diesem Zusammenhang auf das E-Mail-Schreiben des Klägers vom 28.06.2002 (Bl. 193 d.A.).

Soweit der Kläger den Eindruck zu erwecken versuche, ihm sei die damalige Situation nur laienhaft bekannt gewesen, sei dies unzutreffend. Der Kläger sei langjähriges Mitglied des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten gewesen und insoweit auch juristisch über die diversen Tarifverträge informiert gewesen. Der Kläger habe sich von diversen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Personalabteilung ausführlich über sämtliche personalwirtschaftlichen Themen inklusive der Bedeutung des Regelgehalts von Tarifverträgen informieren lassen.

Entgegen der Darstellung des Klägers sei das Arbeitsverhältnis auf Grund des abgeschlossenen Vorruhestandsvertrages zum 30.06.2002 beendet gewesen. Sinn des Beratungsvertrages sei nicht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewesen; vielmehr habe der Beratungsvertrag der internen Rechtfertigung für eine deutlich gegenüber dem Anspruch des Klägers erhöhte Betriebsrente gedient.

Dem Kläger stehe auch kein Schadenersatzanspruch zu. Besondere Umstände, die eine Hinweispflicht hätten begründen können, seien nicht gegeben. Im Vorruhestandsvertrag sei einvernehmlich der Tarifvertrag zur vorgezogenen freiwilligen Pensionierung in der ab 22.05.2001 geltenden Fassung als individuell vereinbarte Grundlage zur Anwendung gebracht worden. Aus dieser Regelung gehe eindeutig hervor, dass das Arbeitsverhältnis mit Eintritt in den Vorruhestand ende und ein Anspruch auf eine Jubiläumszahlung nicht bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingegangen und begründet worden.

II

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der sogenannten Treueprämie gemäß Ziffer 5.2 der Betriebs- und Sozialordnung der Beklagten. Er hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Hinweispflichten durch die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarungen vom 01.10.2001.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Treueprämie gemäß Ziffer 5.2 der Betriebs- und Sozialordnung bei 40-jähriger Betriebszugehörigkeit in Höhe von vier Bruttomonatsgehältern. Denn er erfüllt die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht.

a) Der Kläger war seit dem 01.01.1963 bei der Beklagten beschäftigt. 40 Jahre Betriebszugehörigkeit wären danach mit Ablauf des 31.12.2002 erfüllt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war die Betriebszugehörigkeit des Klägers im Sinne der Ziffer 5.2 der Betriebs- und Sozialordnung aber bereits beendet. Die Parteien haben in Ziffer 1) der Vereinbarung zur vorzeitigen freiwilligen Pensionierung vom 01.10.2001 eindeutig geregelt, dass der Kläger in Anlehnung an die Voraussetzungen des Tarifvertrages zur vorgezogenen freiwilligen Pensionierung auf Grund einvernehmlich getroffener Vereinbarung zum 01.07.2002 vorzeitig in den Ruhestand tritt. Gemäß § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages zur vorgezogenen freiwilligen Pensionierung, der gemäß Ziffer 6) der Vorruhestandsvereinbarung vom 01.10.2001 in der ab 22.05.2001 geltenden Fassung als individuell einvernehmlich vereinbarte Grundlage Anwendung findet, hat ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag, sofern das "Arbeitsverhäältnis durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zum Zwecke der Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld beendigt ist". Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Vorruhestandsgeld, das der Kläger seit dem 01.07.2002 erhielt, war damit nach dem eindeutigen Wortlaut des genannten Tarifvertrages die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Jede Regelung der Parteien, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Inhalt gehabt hätte, hätte zu einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 des genannten Tarifvertrages geführt und damit den Anspruch des Klägers auf das Vorruhestandsgeld, das er auf der Grundlage der Vereinbarung zur vorzeitigen freiwilligen Pensionierung vom 01.10.2001 in Verbindung mit dem genannten Tarifvertrag bezog, zwangsläufig entfallen lassen.

Auf der Grundlage des Vertragstextes zur vorzeitigen freiwilligen Pensionierung vom 01.10.2001 ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der sogenannten Treueprämie zweifellos nicht gegeben. Während des Vorruhestandes, der nach den Regeln des genannten Tarifvertrages zwingend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, kann der Arbeitnehmer Betriebszugehörigkeitszeiten, die er zur Erfüllung von Dienstjubiläen benötigt, nicht mehr erfüllen.

b) Der zwischen den Parteien zeitgleich am 01.10.2001 geschlossene sogenannte Beratungsvertrag kann hieran nichts ändern. Denn die Vertragsdauer des Beratervertrages vom 01.07.2002 bis zum 30.09.2003 kann unter den hier gegebenen Umständen nicht als Betriebszugehörigkeitszeit im Sinne von Ziffer 5.2 der Betriebs- und Sozialordnung angesehen werden.

aa) Nach dem Sachvortrag der Beklagten, den der Kläger nicht bestritten hat, ist der Beratungsvertrag geschlossen worden, um den Mehraufwand der Beklagten durch die Erhöhung der Ruhestandsansprüche des Klägers nach innen vertreten zu können. Unstreitig wurde dem Kläger durch Ziffer 5) der Vereinbarung zur vorzeitigen freiwilligen Pensionierung vom 01.10.2001 eine monatliche Bankrente in Höhe von 3.700,00 DM zuerkannt, obwohl sein vertraglicher Anspruch am 01.07.2002 nur 3.400,00 DM betrug. Die Parteien haben damit die negativen Folgen, die sich für den Kläger aus dem vorgezogenen Ruhestand zum 01.07.2002 ergaben, im Hinblick auf die Höhe der Betriebsrente in Ziffer 5) der Vorruhestandsvereinbarung vom 01.10.2002 teilweise ausgeglichen.

bb) Hinsichtlich der Treueprämie gemäß Ziffer 5.2 der Betriebs- und Sozialordnung, deren Voraussetzungen bei 40-jähriger Betriebszugehörigkeit der Kläger angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2002 unzweifelhaft nicht mehr erfüllen konnte, finden sich keine dahingehenden Vereinbarungen. Vielmehr haben die Parteien in Ziffer 7) der Vorruhestandsvereinbarung vom 01.10.2001 ausdrücklich geregelt, dass sonstige/weitere Abreden, gleich ob mündlicher oder schriftlicher Art, nicht getroffen wurden. Die Parteien haben damit klargestellt, dass Vereinbarungen, die den Vorruhestand des Klägers betreffen, außerhalb des Vertragstextes vom 01.10.2001 nicht bestehen. Hieraus folgt, dass der Vertragstext abschließend die Vorruhestandsvereinbarungen der Parteien wiedergibt. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in Ziffer 1 der Vorruhestandsvereinbarung vom 01.10.2001 die ausdrückliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.07.2002 als zwingende Voraussetzung für den Bezug von Vorruhestandsgeld vereinbart worden ist, ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien durch die Regelungen des Beratungsvertrages vom 01.10.2001 im Gegensatz zu den Vereinbarungen der Vorruhestandsvereinbarung vom gleichen Tage die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 01.07.2002 vereinbaren wollten. Denn hierdurch hätten sie die zwingende Voraussetzung für den Bezug von Vorruhestandsgeld beginnend mit dem 01.07.2002 auf der Grundlage des Vorruhestandsvertrages vom 01.10.2001 in Verbindung mit den Regelungen des genannten Tarifvertrages zur vorgezogenen freiwilligen Pensionierung wieder beseitigt, und damit durch den Beratungsvertrag letztlich das Gegenteil dessen erreicht, was die Vereinbarungen des Vorruhestandsvertrages vom 01.10.2001 beinhalteten und auch beinhalten mussten, damit der Kläger ab 01.07.2002 Vorruhestandsgeld beziehen konnte.

Dass die Parteien perplexe Vereinbarungen treffen wollten, um dem Kläger den Bezug der Treueprämie bei 40-jähriger Betriebszugehörigkeit gemäß Ziffer 5.2 der Betriebs- und Sozialordnung zu verschaffen, kann nicht angenommen werden. Falls die Parteien die Absicht gehabt hätten, dem Kläger die Treueprämie zukommen zu lassen, obwohl er die Voraussetzungen hierfür angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.07.2002 zweifellos nicht erfüllen konnte, so hätten sie dies durch eine ausdrückliche dahingehende Zusage in der Vereinbarung zur vorzeitigen freiwilligen Pensionierung vom 01.10.2001 regeln können, wie sie dies auch im Hinblick auf die Höhe der monatlichen Bankrente in Ziffer 5) der genannten Vereinbarung getan haben. Einer Regelung zum Ausgleich der negativen Folgen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers auch im Hinblick auf den Bezug der Treueprämie bei 40-jähriger Betriebszugehörigkeit hätte nichts im Wege gestanden. Eine solche Regelung haben die Parteien gerade nicht getroffen, sondern ausdrücklich in Ziffer 7 der Vorruhestandsvereinbarung vom 01.10.2001 klargestellt, dass sonstige/weitere Abreden, gleich ob mündlicher oder schriftlicher Art, nicht getroffen wurden. Unter diesen Umständen konnte die erkennende Kammer nur davon ausgehen, dass die Folgen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum 01.07.2002 abschließend in der Vereinbarung zur vorzeitigen freiwilligen Pensionierung vom 01.10.2001 geregelt sind.

Der Beratungsvertrag, den die Parteien am gleichen Tage geschlossen haben, kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als Vereinbarung mit dem Inhalt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 01.07.2002 bis zum 30.09.2003 gewertet werden, um dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung der sogenannten Treueprämie bei 40-jähriger Betriebszugehörigkeit zu verschaffen. Vielmehr haben die Parteien in der Vereinbarung zur vorzeitigen freiwilligen Pensionierung vom 01.10.2001 eindeutig vereinbart, dass der Kläger zum 01.07.2002 vorzeitig in den Ruhestand treten werde. Damit war das Arbeitsverhältnis mit diesem Zeitpunkt beendet. Diese zwingende Voraussetzung für den Bezug von Vorruhestandsgeld beginnend mit dem 01.07.2002 ist durch den Beratungsvertrag vom 01.10.2002 nicht wieder abgeändert worden. Damit ist die Voraussetzung der 40-jährigen Betriebszugehörigkeit im Falle des Klägers nicht erfüllt.

c) Soweit der Kläger sich erstinstanzlich auf eine Richtlinie der H2xx V1xxxxxxxxx Group, auf § 5 des Vorruhestandstarifvertrages sowie auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unter Hinweis auf den Fall des Zeugen S2xxxxx berufen hat, hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass hierauf ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Treueprämie bei 40-jähriger Betriebszugehörigkeit nicht gegründet werden kann. Die erkennende Kammer folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadenersatzes so gestellt zu werden, als ob er einen Anspruch auf Zahlung der Treueprämie bei 40-jähriger Betriebszugehörigkeit gemäß Ziffer 5.2 der Betriebs- und Sozialordnung erworben hätte.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts treffen den Arbeitgeber bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages besondere Aufklärungs- und Belehrungspflichten. Denn der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 3 AZR 339/00, AP Nr. 62 zu § 611 Fürsorgepflicht). Allerdings dürfen die vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten nicht überspannt werden. Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Der Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres verpflichtet, den Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu unterrichten; dies gilt auch für Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BAG a.a.O. m.w.N.). Derartige Nebenpflichten können vor allem dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber einen Vertrauenstatbestand oder durch sein früheres Verhalten eine Gefahrenquelle geschaffen hat. Je größer das beim Arbeitnehmer erweckte Vertrauen ist oder je größer, atypischer und schwerer erkennbar die betriebsrentenrechtlichen Gefahren für den Arbeitnehmer sind, desto eher treffen den Arbeitgeber Informationspflichten und desto weitreichender sind sie. Eine Aufklärungspflicht hat das Bundesarbeitsgericht auch hinsichtlich der arbeitsförderungsrechtlichen Folgen (Sperrzeit für das Arbeitslosengeld) im Falle des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages angenommen (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.1988 - 8 AZR 420/85, NZA 1988, 837 f.). Auch insoweit geht es um Auswirkungen, die die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ansprüche des Arbeitnehmers hat, die nach Wegfall des Lohnanspruchs dazu bestimmt sind, seine Lebensgrundlage zu sichern. In diesen Fällen können die Vertragspartner durch zweckmäßiges Verhalten, insbesondere dadurch, dass sie den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Bestimmungen des Renten- oder Arbeitslosenversicherungsrechts anpassen, nachteilige Auswirkungen auf die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Träger der Versorgung oder gegen die Arbeitsverwaltung vermeiden (vgl. BAG a.a.O.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten im Hinblick auf mögliche Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Treueprämie bei 40-jähriger Betriebszugehörigkeit verletzt hat. Grundsätzlich war der Kläger gehalten, sich selbst Klarheit über die rechtlichen Folgen der von ihm abgeschlossenen Vereinbarung zur vorzeitigen freiwilligen Pensionierung vom 01.10.2001 zu verschaffen. Jeder Vertragspartner hat in der Regel selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Sogar bei Ansprüchen, die nach Wegfall des Lohnanspruchs dazu bestimmt sind, die Lebensgrundlage des Arbeitnehmers zu sichern, hat das Bundesarbeitsgericht besondere Hinweis- und Aufklärungspflichten nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles angenommen. Um solche Ansprüche geht es vorliegend nicht. Bei der Treueprämie handelt es sich um eine einmalige Leistung des Arbeitgebers aus Anlass der langjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, die im Regelfall nicht dazu dient, die Lebensgrundlage des Arbeitnehmers zu sichern. Falls der Kläger sicherstellen wollte, dass ihm diese Leistung zukam, obwohl er angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.07.2002 hierauf unzweifelhaft keinen Anspruch hatte, wäre er gehalten gewesen, diese Frage im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss der Vereinbarung zur vorzeitigen freiwilligen Pensionierung vom 01.10.2001 anzusprechen und hierüber - wie bei der Höhe der Bankrente - eine ausdrückliche Vereinbarung mit der Beklagten zu treffen.

Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Vorruhestandsvereinbarung zum 01.07.2002 keinen Anspruch auf die Treueprämie bei 40-jähriger Betriebszugehörigkeit hatte, kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Dass der Kläger die Voraussetzungen für den Erhalt der Treueprämie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.07.2002 nicht mehr erfüllen konnte, war nicht zweifelhaft. Wenn der Kläger dennoch in den Genuss dieser einmaligen Sozialleistung kommen wollte, so hätte er im Rahmen der Verhandlungen vor Abschluss der Vereinbarung zur vorzeitigen freiwilligen Pensionierung darauf bestehen müssen, dass eine dahingehende Regelung in dem Vorruhestandsvertrag vom 01.10.2001 aufgenommen wurde. Dies hat der Kläger offensichtlich unterlassen.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich zweitinstanzlich nicht geändert.

Die Vorsetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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