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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 16 Sa 1079/08
Rechtsgebiete: BAT-KF, ZPO, BGB, TVÜ-Ärzte-KF


Vorschriften:

BAT-KF § 12
BAT-KF § 15
BAT-KF § 27
BAT-KF § 29
ZPO § 256
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288
TVÜ-Ärzte-KF § 1 Abs. 1
TVÜ-Ärzte-KF § 3 Abs. 1 Satz 4
TVÜ-Ärzte-KF § 3 Abs. 3 Satz 4
Erhält ein leitender Krankenhausarzt nach seinem Arbeitsvertrag Vergütung nach der Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT-KF, so ist er ab dem 01.07.2007 nach der Vergütungsgruppe Ä 4 TV-Ärzte-KF zu vergüten, wenn in seinem Arbeitsvertrag die Ersetzung des BAT-KF - Vergütungsgruppe durch die entsprechende Vergütungsgruppe der neuen Regelung vorgesehen ist.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.06.2008 - 5 Ca 1015/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.

Der am 16.12.1957 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1999 als Leitender Arzt der Abteilung für Psychologische Medizin des E4 Krankenhauses L1 beschäftigt. Die Beklagte ist Trägerin dieses Krankenhauses. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16.03.1999 (Bl. 10 - 33 d. A.) einschließlich der unter demselben Datum als vorübergehende Ergänzung vereinbarten Nebenabreden. Zum Inhalt der vertraglichen Absprachen im Einzelnen wird auf Bl. 10 - 33 d. A. und Bl. 148 - 149 d. A. verwiesen. § 8, der die Vergütung im dienstlichen Aufgabenbereich regelt, enthält unter Abs. 1 die folgende Bestimmung:

"Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT-KF, d.h. Grundvergütung nach § 27 BAT-KF, Ortszuschlag nach Maßgabe des § 29 BAT-KF sowie Zulagen, eine Zuwendung und Urlaubsgeld entsprechend den tariflichen Regelungen zum BAT-KF in der jeweils gültigen Fassung.

Wird der BAT-KF durch eine andere Regelung ersetzt, so tritt an die Stelle der vereinbarten BAT-KF-Vergütungsgruppe die entsprechende Vergütungsgruppe der neuen Regelung unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen."

Nach Abs. 2 erhält der Kläger ferner das Liquidationsrecht, und zwar sowohl für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen als auch für das Gutachterhonorar bei Aufnahmen zur Begutachtung. Die Abs. 3 bis 5 dieser vertraglichen Bestimmungen verhalten sich zu Einzelheiten des Liquidationsrechts. In Abs. 6 ist bestimmt, dass mit der Vergütung nach Abs. 1 und der Einräumung des Liquidationsrechts nach Abs. 2 Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie die Rufbereitschaft abgegolten sind. Vorgaben zur Arbeitszeit enthält, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, im Übrigen weder der Arbeitsvertrag noch sind andere Regelungen für den Kläger maßgebend.

Die Festvergütung des Klägers betrug im Jahre 2006 73.147,25 €. Seine Einnahmen aus stationärer und teilstationärer Tätigkeit sowie diejenigen aus dem ambulanter, Konsil- und Gutachtertätigkeit beliefen sich nach Abzug der Abgaben auf 265.653,37 €. Im Jahre 2007 erhielt der Kläger eine Festvergütung von 74.618,81 €, die weiteren Einnahmen nach Abzug der Abgaben betrugen 265.065,80 €. Von den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit hatte der Kläger in den Jahren 2006 und 2007 weitere ca. 90.000,00 € im Jahr als Mitarbeiterbeteiligung zu zahlen.

Mit Wirkung zum 01.07.2007 wurde auf der Grundlage eines Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22.11.2007 der BAT-KF neu gefasst (im Folgenden: BAT-KF neu). In der Anlage 1 ist der allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF enthalten (AEGP), der, ebenfalls mit Wirkung vom 01.07.2007 den früheren allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF (AVGP) ablöste. Für Ärztinnen und Ärzte gilt seit diesem Zeitpunkt eine als "Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) sowie eine als "Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ-Ärzte-KF) bezeichnete Regelung.

Seit dem 01.07.2007 zahlte die Beklagte dem Kläger ein monatliches Gehalt von 5.924,42 €. Es handelt sich hierbei um ein Entgelt, das ermittelt wurde auf der Grundlage der Entgeltgruppe 15 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans, der die Vergütungsgruppe I im Falle des Klägers zugeordnet worden ist. Demgegenüber erhielten Ärzte in der höchsten Entgeltgruppe Ä 4 ab dem 01.07.2007 ein Gehalt in Höhe von 7.900,-- € in der Stufe 3 ab dem siebten Jahr, das zum 01.01.2008 auf 8.130,-- € erhöht wurde. Die Differenz von 1.975,58 € bzw. 2.205,58 € zwischen dem ihm gezahlten Festgehalt und dem Entgelt der Vergütungsgruppe Ä 4 macht der Kläger mit seiner am 25.02.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage für die Monate Juli 2007 bis einschließlich Februar 2008 nebst Zinsen geltend. Außerdem begehrt er die Feststellung, ab dem 01.07.2007 nach der Entgeltgruppe Ä 4, Stufe 3 des TV-Ärzte/Diakonie vergütet zu werden.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass sich die Vergütung des Klägers als Chefarzt der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie (gemäß § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags) ab dem 01.07.2007 nach der Entgeltgruppe Ä 4, Stufe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Diakonischen Einrichtungen im Rheinland, Westfalen und Lippe (TV-Ärzte/Diakonie) in der jeweiligen Fassung berechnet.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.264,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der EZB aus 1.975,58 € seit dem 01.08.2007, aus 1.975,58 € seit dem 01.09.2007, aus 1.975,58 € seit dem 01.10.2007, aus 1.975,58 € seit dem 01.11.2007, aus 1.975,58 € seit dem 01.12.2007, aus 1.975,58 € seit dem 01.10.2008, aus 2.205,58 € seit dem 01.02.2008 und aus 2.205,58 € seit dem 01.03.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 11.06.2008 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 3 des TV-Ärztinnen und Ärzte an Diakonischen Einrichtungen im Rheinland, in Westfalen und Lippe in der jeweiligen Fassung berechnet wird und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.264,64 € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch folge aus § 8 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages. Durch Auslegung sei zu ermitteln, durch welche Vergütungsgruppe die ursprüngliche Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT-KF nunmehr durch das neue Regelungswerk ersetzt werde. Schon aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes sei davon auszugehen, dass der Kläger als Chefarzt dem TV-Ärzte inhaltlich eher zuzuordnen sei als dem übrigen BAT-KF neu. Aufgrund seiner hierarchischen Position könne dann nur die höchste Vergütungsgruppe für ihn in Betracht kommen. Der Aspekt, dass die sich für die nachgeordneten Ärzte ergebende Grundvergütungssteigerung darauf beruhe, dass bei diesen nunmehr von 42 Wochenarbeitsstunden statt ursprünglich 38,5 ausgegangen sei, wohingegen die Arbeitszeit des Klägers unverändert bleibe und somit kein tatsächlicher Grund für die Erhöhung seiner Vergütung bestehe, habe sowohl bei der Berücksichtigung der Begleitumstände als auch bei der Frage nach der bestehenden Interessenlage und dem mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck zurückstehen müssen.

Gegen dieses, ihr am 02.07.2008 zugestellte Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 07.07.2008 Berufung eingelegt und diese am 28.07.2008 begründet.

Sie trägt vor, dass bei der Auslegung des Arbeitsvertrages nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass Grundlage der Vergütung des Klägers im dienstlichen Aufgabenbereich ein Festgehalt und die Einräumung des Liquidationsrechts sei. Es handele sich um eine Einheit, wie den Nebenabreden zum Arbeitsvertrag zu entnehmen sei, in denen dem Kläger als Einnahmen nach § 8 Abs. 1 und 2 sowie aus den genehmigten Nebentätigkeiten für die Zeit vom Vertragsbeginn bis zum 31.12.2002 in Höhe von kalenderjährlich 200.000,-- DM garantiert worden seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.07.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil als zutreffend und vertieft seinen rechtlichen Standpunkt mit Rechtsausführungen.

Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass sich die Vergütung des Klägers nach Ablösung des BAT-KF a.F. nach der Entgeltgruppe Ä 4 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung - richtet. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz für die Monate Juli 2007 bis einschließlich Januar 2008.

I.

Der Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des Öffentlichen Dienstes üblich ist und keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (BAG vom 08.06.2005, 4 AZR 412/04, NZA 2006, 611). Soweit der Kläger für die Zeit von Juli 2007 bis Januar 2008 seine Vergütung im Wege der Leistungsklage eingeklagt hat, liegt eine zulässige Zwischenfeststellungsklage vor.

II.

Die Entgeltgruppe Ä 4 der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte tritt an die Stelle der Vergütungsgruppe I BAT-KF alt. Dies ergibt eine an den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB ausgerichtete Auslegung des Arbeitsvertrages.

1. Gegenstand der Auslegung sind die im Arbeitsvertrag zur Anwendung von Vorschriften des BAT-KF getroffenen Vereinbarungen. Es kommt zunächst auf die Bestimmungen des Kirchlichen Regelungswerks nicht an. Nur soweit sich feststellen lässt, dass diese kraft arbeitsvertraglicher Absprache zur Anwendung kommen, ist gegebenenfalls auch deren Inhalt im Einzelnen festzustellen. Soweit sich die Parteien damit auseinandersetzen, dass in allen in Betracht kommenden Regelungswerken, sowohl in alter als auch in neuer Fassung, die Chefärzte vom Geltungsbereich ausgenommen sind, ist dies für die vorliegende Fragestellung ohne Belang. Hieraus ergibt sich vielmehr die Notwendigkeit einer individualvertraglichen Regelung, wenn solche Bestimmungen dennoch zur Anwendung kommen sollen.

2. Unabhängig von der Reichweite der arbeitsvertraglichen Bezugnahme liegt auch keine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Diese setzt eine Tarifbindung des Arbeitgebers voraus. Sie beruht auf der Vorstellung, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzt werden solle, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. hierzu BAG vom 18.04.2007, 4 AZR 652/05, NZA 2007, 965). Ungeachtet der Bezeichnung als "Tarifvertrag" handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, weil sie nicht nach dessen Maßgabe, insbesondere nicht unter Beteiligung von Gewerkschaften, zustande gekommen sind. Die Arbeitsrechtsregelungen werden vielmehr durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. im vorliegenden Verfahren durch den Schiedsbeschluss der Schlichtungsstelle festgelegt, die aufgrund der Beteiligung der Mitarbeiterseite nicht als Repräsentantin des Arbeitgebers, sondern als Dritte den Inhalt der Arbeitsverhältnisse der beim Kirchlichen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt (st. Rspr. des BAG, vgl. Urteil vom 08.06.2002, 4 AZR 412/04, NZA 2006, 611; Urteil vom 17.11.2005, 6 AZR 160/05, NZA 2006, 872 jeweils m.w.N.).

3. Entgegen der Auffassung des Klägers enthält der Arbeitsvertrag vom 16.03.1999 auch keine allgemeine Bezugnahme auf den damals gültigen BAT-KF. Es sind vielmehr in § 1 Abs. 2 einzelne Bestimmungen in Bezug genommen, zu denen andernfalls eine Regelung im Dienstvertrag hätte getroffen werden müssen. Aus der konkreten Aufzählung einzelner im BAT-KF enthaltener Regelungen wird deutlich, dass dieser als Gesamtwerk gerade keine Anwendung finden sollte. Aus vertragstechnischen Gründen wurde auf einzelne konkrete Regelungen wie z. B. Schweigepflicht, Belohnungen und Geschenke, aber auch Dauer des Erholungsurlaubs und Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze sowie Ausschlussfristen verwiesen. Andernfalls hätten diese Bestimmungen als Klauseln in das Vertragswerk selber aufgenommen werden müssen.

4. Der Kläger kann seinen Anspruch jedoch auf die Bezugnahme in § 8 Abs. 1 seines Arbeitsvertrages stützen.

a. Einschlägig ist insoweit § 1 Abs. 1 Satz 2 der vertraglichen Bestimmung, nicht aber § 8 Abs. 1 Satz 1. Während § 8 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages vorsieht, dass der Arzt für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT-KF in der jeweils gültigen Fassung erhält, regelt Satz 2 den Fall, dass der BAT-KF durch eine andere Regelung ersetzt wird. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so tritt an die Stelle der vereinbarten BAT-KF Vergütungsgruppe die entsprechende Vergütungsgruppe der neuen Regelung unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen.

Mit dem Wirksamwerden der neuen Fassung des BAT-KF aufgrund des Schiedsbeschlusses der Schlichtungsstelle am 01.07.2007 ist die früher Fassung des BAT-KF durch eine andere Regelung ersetzt worden. Die Vergütungsgruppe I gibt es ebenso wie die Anlage 1 a nicht mehr. Vielmehr ist das Vergütungssystem vollständig neu geregelt worden. Während sich das Gehalt der Beschäftigten nach der alten Fassung des BAT-KF aus Grundvergütung, Ortszuschlag und gegebenenfalls weiteren Zulagen zusammensetzte (§§ 27, 29 BAT-KF alt), erhalten Mitarbeitende nach § 12 BAT-KF neu monatlich ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach dem Entgeltgruppenplan und der Entgeltgruppe sowie der individuell geltenden Stufe bestimmt. Der früher nach § 29 BAT-KF alt gezahlte Ortszuschlag, der von den Familienverhältnissen des Angestellten abhängig war, ist entfallen. Es wird jetzt eine Kinderzulage nach § 15 BAT-KF neu in Höhe eines Festbetrages für alle Mitarbeitenden gezahlt, unabhängig von der Entgeltgruppe, in die diese eingruppiert sind. Auch einen Bewährungsaufstieg, wie er in den früheren Vergütungsgruppenplänen vorgesehen war, gibt es nicht mehr. Vielmehr erfolgt eine Stufenzuordnung, die von der Dauer der einschlägigen Berufserfahrung bzw. von erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen der Mitarbeitenden abhängig ist (§§ 13, 14 BAT-KF neu). Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, die für die Vergütung maßgeblichen Bestimmungen der Neufassung des BAT-KF als "jeweils gültige Fassung" der ursprünglich in § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Geltung der Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum damaligen BAT-KF anzusehen.

b. Ist die alte Fassung des BAT-KF demnach durch die Neufassung ersetzt worden, so tritt nach dem Arbeitsvertrag an die Stelle der vereinbarten BAT-KF Vergütungsgruppe die entsprechende Vergütungsgruppe der neuen Regelung unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen.

aa) Durch das Vorliegen eines für alle Vergütungsgruppen geltenden einheitlichen Schiedsbeschlusses unterscheidet sich für den Bereich der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen die Rechtslage von der im öffentlichen Dienst geltenden. Im öffentlichen Dienst wurden die in Frage kommenden Tarifverträge für Ärzte auf Arbeitnehmerseite durch verschiedene Gewerkschaften abgeschlossen.

bb) Die Beklagte hat die Zuordnung der Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a BAT-KF alt nach der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MT Arb-KF (im Folgenden: Übergangsregelung) auf der Grundlage des allgemeinen Entgeltgruppenplans vorgenommen. Nach § 2 Abs. 1 der Übergangsregelung wird für die Eingruppierung der Mitarbeitenden ihre Vergütungsgruppe einer Entgeltgruppe unter anderem der Anlage 1 zugeordnet. Diese enthält in der Berufsgruppe 6 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung in der Fallgruppe 4 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15. Wie der Anmerkung 3 zur Berufsgruppe 6 zu entnehmen ist, die die Zahlung einer persönlichen Zulage für Ärzte regelt, können diese grundsätzlich vom allgemeinen Entgeltgruppenplan erfasst werden.

cc) Allerdings verweist § 2 Abs. 1 Satz 2 Übergangsregelung für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte in Abweichung von Satz 1 auf die Geltung der Anlagen 6 und 7 BAT-KF. Für die unter den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - Kirchliche Fassung (Anlage 6 zum BAT-KF neu) fallenden Mitarbeitenden ist eine eigenständige Überleitungsregelung im Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ Ärzte-KF) getroffen worden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Ärzte KV werden Ärzte der Vergütungsgruppe I BAT-KF danach in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert.

dd) Beim Kläger handelt es sich um einen Arzt, für den der TV-Ärzte-KF gelten würde, wenn er von dessen persönlichen Geltungsbereich erfasst würde. Nach § 1 Abs. 1 TV-Ärzte-KF gilt dieser für an Krankenhäusern tätige Ärzte. Demgegenüber sind die Ärzte, die von der Berufsgruppe 6 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans erfasst sind, in Einrichtungen tätig, die keine Krankenhäuser sind. Im Allgemeinen Entgeltgruppenplan wird dies ausdrücklich geregelt. Er enthält unter der Berufsgruppe 3 den Gesundheitsdienst und die Eingruppierungsmerkmale der im Gesundheitsdienst tätigen Beschäftigungsgruppen. Für die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte an Krankenhäusern ist auf die Anlage 6, den TV-Ärzte-KF, verwiesen, der in § 11 die Eingruppierung der Ärzte in die Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 4 regelt.

ee) Für den Gehaltsanspruch des Klägers stellt sich nach der Ablösung des BAT-KF a.F. durch die Neufassung des BAT-KF aufgrund eines einheitlichen Schiedsspruches der Schlichtungsstelle seine Eingruppierung demnach wie folgt dar: Der im Arbeitsvertrag vom 16.03.1999 in Bezug genommene BAT-KF ist durch eine andere Regelung ersetzt worden. An die Stelle der vereinbarten BAT-KF Vergütungsgruppe, der Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a ist die entsprechende Vergütungsgruppe der neuen Regelung getreten. Die Anlage 1 a zum BAT-KF regelte unter "3. Gesundheitsdienst" die Eingruppierung der in Krankenhäusern tätigen Angestellten. An die Stelle des in der Anlage 1 a zum BAT-KF alt enthaltenen Allgemeinen Vergütungsgruppenplans ist die Anlage 1 zum BAT-KF neu getreten, die in einem Allgemeinen Entgeltgruppenplan die Eingruppierung von Beschäftigten regelt und ebenfalls unter "3. Gesundheitsdienst" die Eingruppierungsmerkmale der dort Tätigen enthält. Während jedoch in der Vergangenheit unter 3.1 die Eingruppierung der Ärzte im Rahmen des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans vorgenommen wurde, wird sie nun aufgrund der Verweisung unter 3. aus dem Allgemeinen Entgeltgruppenplan ausgegliedert und einer besonderen Regelung im TV-Ärzte-KF zugeführt. Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Tarifgruppe Ä 4, der die Vergütungsgruppe I nach § 3 Abs. 3 Satz 4 TVÜ-Ärzte-KF zuzuordnen ist, die "entsprechende Vergütungsgruppe der neuen Regelung unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen" im Sinne des Arbeitsvertrages des Klägers darstellt.

c. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass, worauf die Beklagte verweist, hierdurch für den Kläger eine erhebliche Entgelterhöhung eintritt, ohne dass die Gründe, die bei den übrigen Krankenhausärzten eine solche Erhöhung rechtfertigen könnten, vorlägen. Soweit sich eine besonders starke Erhöhung daraus ergibt, dass Jahressonderzahlung und Urlaubsentgelt in die Entgeltgruppen des TV-Ärzte-KF eingepflegt sind, trifft dies auch für den Kläger zu. Seine Vergütung richtet sich nicht mehr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag, der für diese Zahlungen ebenfalls eine Verweisung auf die tariflichen Regelungen zum BAT-KF in der jeweils gültigen Fassung enthielt. Da diese nach dem TV-Ärzte-KF nicht mehr vorgesehen sind, gleicht das höhere Entgelt auch im Fall des Klägers den Wegfall dieser Leistungen aus (vgl. auch LAG Niedersachsen vom 12.12.2008, 16 Sa 901/08 E). Die für Ärzte in Krankenhäusern gleichzeitig wirksam werdende Arbeitszeiterhöhung von 38,5 auf 42 Stunden, die die Erhöhung ihrer Vergütung ebenfalls rechtfertigt, spielt im Falle des Klägers demgegenüber keine Rolle. Für ihn gelten keine Arbeitszeitvorgaben. Bei Chefärzten kann im Regelfall ohnehin davon ausgegangen werden, dass sie mehr als 42 Wochenstunden arbeiten. Darüber hinaus ist eine Vergütungsanhebung für Ärzte in Krankenhäusern aber auch deshalb vorgenommen worden, um diese für ihre verantwortliche Tätigkeit besser als in der Vergangenheit zu bezahlen. Dieser Gesichtspunkt gilt grundsätzlich auch für den Kläger.

d) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass dem Kläger neben der Festvergütung erhebliche Einkünfte aus dem nach § 8 Abs. 2 Arbeitsvertrag eingeräumten Liquidationsrecht zuflössen, kann dies für die Frage, nach welchen Regelungen sich das nach Abs. 1 zugesagte Festgehalt richtet, nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich zum einen um im Arbeitsvertrag systematisch und inhaltlich getrennte Regelungen, die nicht in Beziehung zueinander gesetzt worden sind. Nur vorübergehend ist mit den Nebenabreden vom 16.03.1999 dem Kläger die Garantie eines bestimmten Einkommens gegeben worden. Ein aus Festgehalt und Liquidationseinnahmen gebildetes Mindesteinkommen ist darüber hinaus gerade nicht vereinbart worden. So hat der Rückgang der Liquidationseinnahmen keinerlei Einfluss auf die Höhe des Festgehalts. Es ist lediglich erkennbar, dass die zusätzlichen Einnahmen des Klägers der Grund dafür sind, dass Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie jede Art von Rufbereitschaft mit der Vergütung nach Abs. 1 und der Einräumung des Liquidationsrechts abgegolten sind, wie in Ziffer 6 des § 8 Arbeitsvertrag bestimmt ist. Zum anderen enthält der Arbeitsvertrag des Klägers in § 19 eine Entwicklungsklausel, die der Beklagten Maßnahmen gestattet, woraus sich auch Veränderungen bei der Vergütung des Klägers ergeben und diese der Höhe nach erheblich einschränken können. § 19 Abs. 2 des Arbeitsvertrages regelt für diesen Fall ausdrücklich, dass dem Kläger keine Entschädigungsansprüche zustehen (vgl. hierzu auch LAG Niedersachsen, aaO.).

III.

Ist der Kläger demnach nach der Vergütungsgruppe Ä 4 TV-Ärzte-KF zu vergüten, so besteht ein Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung für die Monate Augst 2007 bis einschließlich Januar 2008. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig.

Diese Forderung des Klägers ist gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 BGB zu verzinsen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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