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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: 16 Sa 1274/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 288
Für die Frage, ob das Merkmal einer "dreijährigen Ausbildung"in der Anmerkung Nr. 5 zur Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 PVGP.BAT-KF (B) für die Höhergruppierung einer Altenpflegerin erfüllt ist, kommt es auf die Art der Qualifikation, nicht auf die tatsächliche Dauer der Ausbildung an.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.05.2004 - 3 Ca 4193/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand: Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die am 22.02.1966 geborene, verheiratete Klägerin trat am 25.04.1985 in die Dienste des E3xxxxxxxxxxx P3xxxxx-W3xxxx e. V. ein, einem Träger diakonischer Einrichtungen. Die Arbeitsvertragsparteien vereinbarten die Geltung des BAT-KF. In der Zeit vom 01.04.1997 bis 26.03.2001 absolvierte die Klägerin eine vierjährige berufsbegleitende Ausbildung in der Altenpflege am Fachseminar der Westfälischen Diakonissenanstalt Sarepta in Teilzeit. Die Abschlussprüfung bestand sie am 23.03.2001. Durch Urkunde der Bezirksregierung Detmold vom 02.04.2001 wurde ihr die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Altenpflegerin" verliehen (Bl. 23 d. A.). Nach Vorlage dieser Urkunde sowie ihres Abschlusszeugnisses beim E3xxxxxxxxxxx P3xxxxx-W4xx teilte dieses mit Schreiben vom 11.04.2001 der Klägerin folgendes mit: " . . . Ab dem 01. April 2001 sind Sie in die Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4 eingestuft. Eine entsprechende Änderung des Dienstvertrages wird Ihnen in den nächsten Tagen zugehen. Nach dem erfüllten Tätigkeitsaufstieg von zwei Jahren werden sie zum 01. April 2003 in die Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 und nach dem erfüllten Bewährungsaufstieg von vier Jahren zum 01. April 2007 in die Vergütungsgruppe Kr. V a Fallgruppe 4 eingruppiert werden. . . . " Ebenfalls vom 11.04.2001 datiert eine Ergänzung zum Dienstvertrag, in dem es unter anderem heißt: " . . . Mit Wirkung vom 01.04.2001 wird der Dienstvertrag wie folgt ergänzt: Die Vergütungsgruppe richtet sich nach BAT-KF IV Fallgruppe 4. Die Weiterbeschäftigung erfolgt als Altenpflegerin. Eine entsprechende Stellenbeschreibung wird Bestandteil des Dienstvertrages. . . . " Im November 2001 schlossen das E4xxxxxxxxxx P3xxxxx-W4xx e. V., der beklagte Verein und die Klägerin eine Übernahmevereinbarung. Dort heißt es u. a.: " . . . Das bestehende Dienstverhältnis zwischen dem E3xxxxxxxxxxx P3xxxxx-W4xx e. V. und Frau S1xxxx R1xxxx wird zum 31.12.2001 beendet und nahtlos zum 01.01.2002 mit allen Rechten und Pflichten - hier insbesondere auch die Übernahme der beim E3xxxxxxxxxxx P3xxxxx-W4xx e1. V1. verbrachten Dienst- und Beschäftigungszeiten - vom D1xxxxxxxxxxxxx U1xxxxxxxx e. V. weitergeführt. Der BAT-KF gilt auch weiterhin uneingeschränkt." Mit Schreiben vom 06.02.2003 forderte die Klägerin den beklagten Verein auf, ab dem 01.04.2003 die höhere Eingruppierung zu berücksichtigen. Der beklagte Verein wies dies mit Schreiben vom 23.02.2003 zurück. Das von der Klägerin mit Schreiben vom 17.09.2003 beantragte Schlichtungsverfahren, in dem am 16.10.2003 eine Schlichtungsverhandlung stattfand (Kopie des Protokolls Bl. 13 d. A.), blieb ergebnislos. Mit ihrer am 09.12.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin, ursprünglich im Rahmen einer Stufenklage, diesen Anspruch weiter. In Nordrhein-Westfalen sah die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Altenpfleger(innen) vom 25.05.1990 (GVBl. NRW 1990, 378) ursprünglich eine 24 Monate dauernde Ausbildung für Altenpfleger(innen) vor. Erst mit Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Altenpflegegesetzes vom 19. Juni 1994 (GVBl. NRW, 335) wurde für Altenpfleger(innen) eine dreijährige Ausbildung eingeführt. Ab dem 01.08.2003 ist die Altenpflegeausbildung bundeseinheitlich geregelt. Die neue Regelung löst 16 unterschiedliche Länderregelungen ab. Mit Ausnahme der Bundesländer Sachsen und Bayern betrüug die Dauer der Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin, zum staatlich anerkennten Altenpfleger zuvor in sämtlichen Bundesländern drei Jahre, in Sachsen und Bayern zwei Jahre. Nach dem Vergütungsplan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst (PVGP.BAT-KF), der nach dem Vortrag beider Parteien für die Eingruppierung der Klägerin maßgeblich ist, werden Altenpflegerinnen wie folgt eingruppiert: Vergütungsgruppe Kr. IV ( . . . ) 4. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit ( . . . ) Vergütungsgruppe Kr. V ( . . . ) 6. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4 ( . . . ) Nach der Anmerkung Nr. 5 zur Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 verkürzt sich für Altenpflegerinnen mit einer dreijährigen Ausbildung die Zeit der Tätigkeit und die Zeit der Berufstätigkeit um ein Jahr. Nach einer von der Bezirksregierung Detmold der Klägerin gegenüber erteilten Bestätigung umfasst die von der Klägerin in Teilzeitform durchgeführte Ausbildung den gleichen Stoffplan und die Mindeststundenzahl wie die Ausbildung in Vollzeitform, was vom Beklagten nicht bestritten wird. In den Monaten April bis Dezember 2003 betrug die Differenz der Grundvergütung zwischen den Vergütungsgruppen Kr. IV und Kr. V monatlich 132,92 € brutto, ab Januar 2004 134,25 € brutto. Beim Weihnachtsgeld belief sich die Differenz auf 111,33 €. Insgesamt ergibt sich für die Zeit von April 2003 bis März 2004 ein Betrag in Höhe von 1.710,36 € brutto, den die Klägerin nebst Zinsen unter anderem zuletzt verlangt hat. Durch Urteil vom 12.05.2004, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Klägerin absolvierte vierjährige berufsbegleitende Ausbildung sei der dreijährigen Vollzeitausbildung im Sinne der Protokollnotiz gleichzustellen. Es sei sinnvoll, diejenigen Altenpflegerinnen, die eine längere und auch fundiertere Ausbildung erhalten hätten, quasi als Kompensation früher höher zu gruppieren als diejenigen Arbeitnehmer/innen, die die übliche zweijährige Ausbildung absolviert hätten und bereits ein Jahr länger in ihrem Beruf hätten arbeiten und damit Einkommen erzielen können. Gegen dieses, ihm am 07.06.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 06.07.2004 Berufung eingelegt und diese am 23.07.2004 begründet. Er ist der Ansicht, dass schon der eindeutige Wortlaut der Protokollnotiz Nr. 5 gegen die Auslegung durch das Arbeitsgericht spreche. Mit der dreijährigen Ausbildung könne nur die Ausbildung in der Altenpflege in Vollzeitform gemeint sein. Hätte die arbeitsrechtliche Kommission einer Ausbildung in Teilzeitform, die bis zu sechs Jahren dauern könne, privilegieren wollen, hätte sie das ausdrücklich erwähnt und auch erwähnen müssen wie es im Übrigen bei den AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland der Fall sei. Dort heiße es ausdrücklich, dass sich für Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit einer dreijährigen Ausbildung oder einer gleichwertigen berufsbegleitenden Ausbildung ... die Zeit der Tätigkeit und die Zeit der Berufstätigkeit um ein Jahr verkürze. Die Gleichstellung fehle nicht "versehentlich", sondern sei von der arbeitsrechtlichen Kommission nicht gewollt worden. Die Differenzierung zwischen Vollzeitausbildung und Ausbildung in Teilzeit sei gerechtfertigt, da dem Mitarbeiter, der Mitarbeiterin bei einer berufsbegleitenden Ausbildung die Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis weiter gezahlt werde. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12. Mai 2004 insoweit abzuändern als es der Klage stattgegeben hat und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass die dreijährige Vollzeitausbildung und die vierjährige Teilzeitausbildung identisch seien. Auf die AVR des Diakonischen Werks der EKD könne sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil diese Regelung für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gelte, wo es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Ausbildungsstrukturen in der Altenpflege gebe. In Nordrhein-Westfalen sei dagegen nur eine dreijährige Ausbildung möglich, was eine entsprechende Differenzierung nicht erfordere. Dies alles könne allerdings dahinstehen, weil das Schreiben des Rechtsvorgängers vom 11.04.2001 eine an die Klägerin gerichtete Zusage einer Höhergruppierung ab dem 01.04.2003 enthalte. Dies Zusage sei auch von einer hierzu berechtigten Person abgegeben worden. Zum weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin kann für die Zeit von April 2003 bis einschließlich März 2004 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 PVGP.BAT-KF (B) verlangen. Ihr steht damit ein Anspruch auf die der Höhe nach unstreitige Vergütungsdifferenz für diesen Zeitraum zu, wobei die Teilbeträge gemäß § 288 BGB zu verzinsen sind. I Allerdings kann die Klägerin die Vergütungsdifferenz nicht aufgrund einer entsprechenden Zusage der Rechtsvorgängerin des Beklagten beanspruchen. Zwar hat diese mit Schreiben vom 11.04.2001 unter anderem mitgeteilt, dass die Klägerin nach dem erfüllten Tätigkeitsaufstieg von zwei Jahren zum 01.04.2003 in die Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 eingruppiert werde. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Eingruppierungsmitteilung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - AP Nr. 3 zu § 3 NachwG m. w. N.) grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen ist, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur widergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgelblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungszusage mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, gegebenenfalls als übertarifliche Vergütung gezahlt werden. Dies gilt auch für kirchliche Arbeitgeber, die mit der Vereinbarung allgemeiner auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findender Regelungen nur widerspiegeln wollen, was hiernach rechtens ist. Wenn im Zusammenhang mit einer solchen Vereinbarung die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe festgesetzt wird, ist auch in diesen Fällen ohne anderweitige Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien nur zum Ausdruck bringen wollen, welche Vergütungsgruppe nach ihrer Auffassung aufgrund der getroffenen Vereinbarung über die Anwendung solcher Regeln zutreffend ist. Der Festsetzung der Vergütung im Arbeitsvertrag kommt nur deklaratorische Bedeutung zu (vgl. BAG vom 06.08.1997 - 4 AZR 195/96 -, NZA 1998, 263). Diese Grundsätze gelten auch für die vorliegende Fallgestaltung. Der Klägerin ist durch Schreiben vom 11.04.2001, nachdem sie mitgeteilt hatte, dass sie ihre berufsbegleitende Ausbildung zur Altenpflegerin abgeschlossen und die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatliche anerkannte Altenpflegerin" erhalten hatte, lediglich mitgeteilt worden, dass sie damit nach der Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4 eingestuft werde. Diese Mitteilung selbst enthielt noch nicht die erforderliche Vertragsänderung, wie daraus deutlich wird, dass zwischen der Klägerin und dem E3xxxxxxxxxxx P3xxxxx-W4xx ein ausdrücklicher Ergänzungsvertrag abgeschlossen worden ist, der ihre Tätigkeit als Altenpflegerin und die daraus resultierende Vergütung in der Vergütungsgruppe Kr. IV BAT-KF ausweist. Wenn in diesem Zusammenhang im Schreiben vom 11.04.2001 zugleich die Rede davon ist, dass die Klägerin ab dem 01.04.2003 in die Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 eingruppiert werde, so wird schon durch die äußeren Umstände deutlich, dass eine rechtsgeschäftliche Zusage nicht vorliegt, sondern diese Mitteilung lediglich deklaratorische Funktion besitzt. Hierfür sprechen im Übrigen die im Schreiben vom 11.04.2001 gewählten Formulierungen, wonach die Klägerin ab dem 01.04.2001 in die Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4 eingestuft ist und sie nach dem erfüllten Tätigkeitsaufstieg von zwei Jahren zum 01.04.2003 in die Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 eingruppiert werden wird. Es handelt sich um eine bewertende Subsumtion. II Die Klägerin beruft sich jedoch für ihren Anspruch zu Recht auf die Anmerkung Nr. 5 des Vergütungsgruppen-Plans zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst, die nicht unter die Sonderregelungen 2 a fallen. 1) Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich die Eingruppierung nach diesem Vergütungsgruppen-Plan richtet. 2) a) Die Klägerin, die als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung seit dem 01.04.2003 in die Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4 BAT-KF eingruppiert war, konnte ab dem 01.04.2003 ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 BAT-KF verlangen. Zwar setzt eine solche Höhergruppierung regelmäßig eine dreijährige Tätigkeit in der Vergütungsgruppe KR IV Fallgruppe 4 voraus, die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht absolviert hatte. Nach Anmerkung 5 verkürzt sich jedoch diese Zeit der Tätigkeit für Altenpflegerinnen mit einer dreijährigen Ausbildung um ein Jahr. Freilich hat die Klägerin für ihre Ausbildung nicht drei Jahre, sondern vier Jahre benötigt, da sie diese berufsbegleitend in Teilzeit absolviert hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie die Voraussetzungen der Anmerkung 5 nicht erfüllt. Die Anmerkung stellt nämlich nicht auf die tatsächliche Dauer der Ausbildung ab, sondern auf die durch die Ausbildung erworbene Qualifikation. Dies ergibt die Auslegung der Anmerkung Nr. 5 zur Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 PVGP.BAT-KF (B). b) Beim BAT-KF handelt es sich um eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung, die nach ständiger Rechtsprechung des BAG kein Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes ist, weil sie nicht nach dessen Maßgabe zustande gekommen ist (vgl. BAG vom 19.02.2003 - 4 AZR 11/02 - NZA 2004, 54 ff. m. w. N.). Die Auslegung einer solchen kirchlichen Arbeitsrechtsregelung folgt jedenfalls dann den für Tarifverträge geltenden Grundsätzen, wenn es sich um Regelungen handelt, die aus Tarifverträgen übernommen worden sind (vgl. BAG vom 06.11.1996 - 5 AZR 334/95 -, NZA 1997, 778 für die sogenannte Inhaltskontrolle). Dies ist bei der vorliegenden Regelung der Fall. Sowohl der Vergütungsgruppen-Plan zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst mit seinem Abschnitt B für Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelung 2 a fällt, als auch die Anmerkung Nr. 5 zu Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 entsprichen in vollem Umfang dem BAT. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, die Auslegung nach den Grundsätzen vorzunehmen, die für den BAT gelten würden. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. BAG vom 17.05.2001 - 8 AZR 277/00 -, ZTR 2001, 510 m. w. N.). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Lässt dieser kein eindeutiges Auslegungsergebnis zu, so ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Führt auch dies zu keinem zweifelsfreien Auslegungsergebnis, so können weitere Kriterien wie Entstehungsgeschichte, gegebenenfalls auch praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. c) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Wortlaut der Tarifbestimmung nicht eindeutig. Es ist nicht zum Ausdruck gebracht, dass - ausschließlich - eine Ausbildung, die genau drei Jahre angedauert hat, eine Verkürzung der Tätigkeitsdauer in der Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4 BAT-KF zur Folge hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten enthält die Anmerkung keinen Hinweis darauf, ob die Ausbildung in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert worden ist. Nach dem Krankenpflegegesetz NRW vom 19.06.1994 (GVBl. NRW 1994, S. 335) dauert die Ausbildung in der Altenpflege drei Jahre, sofern sie in Vollzeit durchgeführt wird. Wird sie dagegen in Teilzeit durchgeführt, so kann sie bis zu sechs Jahre dauern, umfasst jedoch den gleichen Stoffplan und die Mindeststundenzahl wie die Ausbildung in Vollzeitform (§ 3 Abs. 2 Satz 1 bis 2). Zugleich ist aber auch eine kürzere Ausbildungsdauer möglich, wenn nämlich die Zeit einer erfolgreich abgeschlossenen Grundqualifizierung in der Altenpflegehilfe angerechnet wird (§ 3 Abs. 2 Satz 3). Käme es für eine Verkürzung der Tätigkeitszeit auf die genaue Dauer der Ausbildung an, so wäre auch die letztere Form des Qualifikationserwerbs, die durchaus in Vollzeit durchgeführt werden kann, von der Anmerkung nicht erfasst. Auch für diese Form würde sich die Frage nach dem Zeitpunkt für den Anspruch auf Höhergruppierung stellen. Schon hieraus wird deutlich, dass der Wortlaut der tariflichen Bestimmung nicht eindeutig ist. d) Abzustellen ist vielmehr auf den Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Hierbei ist zu berücksichtigen, in welcher Situation sich die Altenpflegeausbildung bis zur am 01.08.2003 in Kraft getretenen bundeseinheitlichen Regelung befand. Für Altenpfleger und Altenpflegehelfer existierten unterschiedliche landesrechtliche Bestimmungen, die unterschiedliche Regelungen zu Strukturen, Zielen, Inhalten und Dauer der Ausbildung vorsahen (zur Relevanz dieses Hintergrundes vgl. BAG vom 17.05.2001 - 8 AZR 277/00 - ZTR 2001, 510). Die Zersplitterung der Altenpflegeausbildung war jedoch nicht nur regional von Bedeutung. Es hat auch eine zeitliche Entwicklung gegeben. In Nordrhein-Westfalen wurde die Altenpflegeausbildung staatlicherseits erstmals durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Altenpfleger(innen) vom 25.05.1990 geregelt. Diese sah einen 24 Monate dauernden Lehrgang für die Altenpflegeausbildung vor (§ 4 Abs. 1 APO). Erst durch das Altenpflegegesetz vom 14.06.1994 wurde in Nordrhein-Westfalen die dreijährige Ausbildung eingeführt, aufgrund derer die Berufsbezeichnung "staatliche anerkannte Altenpflegerin" ermöglicht wurde. Dies bedeutet, dass es auch im Geltungsbereich des durch die rheinisch-westfälisch-lippische arbeitsrechtliche Kommission beschlossenen vorliegenden Regelungswerks unterschiedlich ausgebildete Altenpfleger(innen) gibt. Beide sind jedoch erstmals einzugruppieren in die Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4 BAT-KF, da es sich um Altenpfleger(innen) mit Abschlussprüfung handelt. Für beide Gruppen von Altenpfleger(innen) ist sodann die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 6 BAT-KF möglich. Während jedoch die Altenpfleger(innen), die keine dreijährige Ausbildung aufzuweisen haben, eine dreijährige Tätigkeit in der Vergütungsgruppe Kr. IV BAT-KF zurücklegen müssen, ist dies nach der Anmerkung Nr. 5 für Altenpfleger(innen) mit dreijähriger Ausbildung nicht der Fall. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung der Ausbildung für Altenpfleger(innen) wird deutlich, dass mit der Anmerkung Nr. 5 diejenigen Altenpfleger(innen), die die qualifiziertere Ausbildung besitzen, gegenüber den Altenpfleger(innen) mit einer zweijährigen Ausbildung abgegrenzt werden sollen (sh. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT VergO BL, Anlage 1 b Pflegedienst, Erl. 92). Sie sollen bereits nach zwei Jahren in einer Tätigkeit der Verfügungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4 BAT-KF höhergruppiert werden. Gegenüber diesem Gesichtspunkt kommt es nicht darauf an, ob die dreijährige Ausbildung in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert worden ist. Die Zeitdauer, die vom Einzelnen tatsächlich für den Erwerb der Qualifikationen aufgebracht wird, die in einer dreijährigen Ausbildung vermittelt werden, ist kein sachgerechtes Unterscheidungskriterium für eine unterschiedliche Behandlung der Altenpfleger(innen) bei der Höhergruppierung. Es kann auch nicht damit argumentiert werden, dass diejenigen, die berufsbegleitend in Teilzeit zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger ausgebildet worden seien, gegenüber den in Vollzeit ausgebildeten besser gestellt seien, weil sie während ihrer Ausbildung ihr normales Einkommen weiter bezögen und damit gegenüber Altenpflegerinnen, die ihre Qualifikationen in einer dreijährigen Vollzeitausbildung erworben haben, besser gestellt wären. Mit diesem Argument werden keine typischen Sachverhalte erfasst. Es ist durchaus denkbar, dass Frauen, die Kinder zu versorgen haben, sich außerhalb eines Arbeitsverhältnisses einer Ausbildung in Teilzeit unterziehen. Es wäre nicht gerechtfertigt, diese für den Anspruch auf Höhergruppierung bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf eine dreijährige Tätigkeitszeit in der Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4 BAT-KF zu verweisen. Ebenso wenig wäre es für den Fall, dass eine Altenpflegerin, die berufsbegleitend in Teilzeit ausgebildet worden ist, und innerhalb der Tätigkeitszeit in der Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgruppe 4 BAT-KF ihren Arbeitgeber wechselt, sachgerecht, wenn ihr entgegengehalten werden könnte, dass sie die dreijährige Tätigkeitszeit ableisten müsste, obwohl der neue Arbeitgeber zu ihrer Ausbildung in keiner Weise beigetragen hätte. Bei Anwendung der oben dargestellten Auslegungsgrundsätze, wonach sachgerechte Auslegungsergebnisse zu erzielen sind, spricht auch dies dafür, die in der Anmerkung 5 geforderte "dreijährige Ausbildung" nicht im Sinne von Dauer, sondern von erworbener Qualifikation auszulegen. e) Darüber hinaus lässt der Aufbau der Vergütungsgruppen für Tätigkeiten im Bereich der Altenpflege erkennen, dass die vergütungsrechtliche Differenzierung nach dem Merkmal der Qualifikation erfolgt (sh. zum dortigen Tarifvertrag auch BAG vom 17.05.2001 - 8 AZR 277/00 -, a. a. O.). So sind in die Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 2 BAT-KF Altenpflegehelferinnen ohne Ausbildung, in die Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 4 BAT-KF Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung eingruppiert. Von dieser Vergütungsgruppe ist nach zweijähriger Tätigkeit die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Kr. III Fallgruppe 2 BAT-KF möglich. Die Vergütungsgruppe Kr. IV ist die unterste Vergütungsgruppe für qualifiziert ausgebildete Beschäftigte. In diese Vergütungsgruppe sind neben den Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung auch Krankenschwestern eingruppiert. Diese werden nach zweijähriger Tätigkeit dann in die Vergütungsgruppe Kr. V Fallgruppe 1 höhergruppiert. Auch hieran wird deutlich, dass die Verkürzung der Tätigkeitszeit für Altenpflegerinnen mit dreijähriger Ausbildung eine Gleichstellung mit Krankenschwestern bedeutet. Während bei Krankenschwestern die Berufsbezeichnung für die Eingruppierung ausreichend ist, gilt dies für Altenpflegerinnen aufgrund der oben dargestellten Entwicklung der Altenpflegeausbildung nicht: Weder bei einer staatlich anerkannten Altenpflegerin noch bei einer Altenpflegerin mit Abschlussprüfung kann zwingend vorausgesetzt werden, dass diese eine Ausbildung genossen hat, deren Aufwand dem einer Krankenschwester entspricht. Dies ist erst für eine solche Altenpflegerin der Fall, die den Ausbildungsgang für eine dreijährige Ausbildung absolviert hat. Zur Kennzeichnung einer qualifiziert ausgebildeten Altenpflegerin, die mit einer Krankenschwester vergleichbar ist, ist auf das Merkmal "dreijährige Ausbildung" abzustellen. III Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

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