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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: 16 Sa 2427/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 3
GKG § 66
1) Wendet sich der Kostenschuldner gegen die Gerichtskostenrechnung gegenüber der Gerichtskasse mit der Begründung, dass die Berufung teilweise zurückgenommen worden sei, so liegt eine Erinnerung gegen den Kostenansatz vor, wenn seine Einwendungen mit seinem Einverständnis dem Landesarbeitsgericht als zuständigem Gericht vorgelegt werden.

2) Nach der Neuordnung des Kostenrechts durch das am 01.07.2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entsteht eine Verfahrensgebühr nach dem Wert des Streitgegenstands. Auf diese hat eine spätere teilweise Berufungsrücknahme keinen Einfluss mehr. Eine Gebührenprivilegierung nach den Nr. 8221 und 8222 des Kostenverzeichnisses setzt ausdrücklich die Gesamterledigung des Verfahrens voraus.


Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den ihm in der Kostenrechnung der Gerichtskasse Düsseldorf vom 18.10.2005 mitgeteilten Kostenansatz wird zurückgewiesen.

Gründe:

I

Der Kläger hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.11.2004, durch das seine Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 102.144,87 € abgewiesen worden ist, Berufung eingelegt. In seiner Berufungsbegründung vom 01.03.2005 hat er den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 101.757,27 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufungsbegründung ist der Beklagten am 03.03.2005 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 18.03.2005 hat der Kläger die Berufung sodann in Höhe von 95.747,94 € zurückgenommen. Die weitergehende Berufung des Klägers ist durch Urteil vom 16.06.2005 kostenpflichtig zurückgewiesen worden.

Mit Rechnung vom 18.10.2005 der Gerichtskasse Düsseldorf ist dem Kläger auf der Grundlage eines Streitwertes von 101,757,27 € eine Verfahrensgebühr in Höhe von 2.739,20 € in Rechnung gestellt worden. Unter dem 28.10.2005 hat er im Hinblick auf die Rücknahme der Berufung in Höhe von 95.797,95 € der Gerichtskasse gegenüber um eine Überprüfung und Korrektur der Gerichtskostenrechnung gebeten. Diese hat das Schreiben dem Landesarbeitsgericht zur weiteren Veranlassung übersandt. Auf Veranlassung der Kostenbeamtin, die die Eingabe des Klägers als Erinnerung gewertet und ihr nicht abgeholfen hat, hat der Bezirksrevisor eine Stellungnahme hierzu abgegeben und um Zurückweisung der Erinnerung gebeten.

II

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners oder der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Funktionell zuständig ist im Arbeitsgerichtsverfahren der Vorsitzende, der ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet (§ 66 Abs. 6 GKG).

Nach § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG ist die Erinnerung allerdings bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung gegen die Erinnerung zuständig ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, der Kläger ist vielmehr bei der die Kostenrechnung erteilenden Gerichtskasse vorstellig geworden. Diese hat seinen Schriftsatz jedoch an das zuständige Landesarbeitsgericht weitergeleitet. Auch wenn der Kläger trotz korrekter Belehrung über das Landesarbeitsgericht als die für Einwendungen zuständige Stelle diese an die Gerichtskasse gerichtet hat, so kann angesichts des Umstands, dass letztere ihn über die Weiterleitung an das Landesarbeitsgericht unterrichtet hat und er hiermit einverstanden war, sein Schriftsatz als Erhebung des zulässigen Rechtsbehelfs, mithin der Erinnerung gegen den Kostenansatz, angesehen werden.

In der Sache hat diese allerdings keinen Erfolg.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Streitgegenstands. Dieser betrug bei Einlegung der Berufung 101.757,27 €, wofür die einfache Gebühr sich auf 856,-- € beläuft. Im Einzelnen werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmt. Nach Nr. 8220 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gerichtsgebühr im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren den 3.2fachen Satz.

Die auf dieser Grundlage ermittelte Verfahrensgebühr von 2.739,20 € ist nicht deshalb zu reduzieren, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 18.03.2005 die Berufung teilweise zurückgenommen hat. Die teilweise Berufungsrücknahme hat auf die Höhe der festzusetzenden Verfahrensgebühr (§ 35 GKG) keinen Einfluss.

Die gebührenrechtlichen Folgen der Zurücknahme der Berufung sind in den Nr. 8221 und 8222 Kostenverzeichnis geregelt. Unter den dort genannten Voraussetzungen tritt eine Reduzierung der Gebühr auf 0,8 bzw. 1,6 des Gebührensatzes ein. Ausdrücklich genannte Voraussetzung hierfür ist jedoch die Erledigung des gesamten Verfahrens. Das bedeutet, dass eine Teilberufungsrücknahme vor streitiger Verhandlung nicht zu einer teilweisen Gebührenprivilegierung führt.

Durch das zum 01.07.2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist das gesamte Kostenrecht auch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens neu geordnet worden. Die bisherigen Sonderregelungen für das arbeitsgerichtliche Verfahren sind beseitigt, die maßgeblichen Bestimmungen, die früher in § 12 ArbGG enthalten waren, nunmehr in das GKG n.F. und dem zu diesem gehörenden Kostenverzeichnis übernommen worden (vgl. hierzu im Einzelnen, Germelmann in Germelmann u.a., ArbGG, 5 Aufl., § 12 Rdnr. 5 b ff). Durch die Änderung des Kostenrechts im arbeitsgerichtlichen Verfahren korrespondiert dieses nunmehr in gewollter Weise mit dem Rechtszustand für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Dies hat zur Folge, dass die Gebührenprivilegierung nur eintreten soll, wenn insgesamt keine inhaltlich zu begründende Entscheidung des Gerichts erforderlich ist (vgl. Bader, NZA 2005, 971). Diese Grundsätze gelten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren gleichermaßen (vgl. Germelmann, aaO. § 12 Rdnr. 53 f). Ist es zu einer Gesamterledigung nicht gekommen, sondern lediglich ein Teil der Streitgegenstände durch die Berufungsrücknahme erledigt worden, so bleibt es bei der einheitlichen Gerichtsgebühr aus dem gesamten ursprünglichen Wert gemäß Nr. 8220 des Kostenverzeichnisses (vgl. insoweit zum Kostenrecht der ordentlichen Gerichtsbarkeit OLG München, Beschluss vom 17.02.2005 - 11 W 2807/04 - NJW-RR 2005, 1016).

Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf § 66 Abs. 8 GKG nicht.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nicht statthaft (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

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