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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: 16 Sa 493/05
Rechtsgebiete: KSchG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 1 a
BGB § 133
BGB § 157
1. Bei dem Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch.

2. Lässt sich durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ermitteln, dass eine Erklärung nach § 1 a KSchG vorliegt, so besteht auch dann ein Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr der Beschäftigung, wenn in dieser Erklärung ein Betrag genannt worden ist, der hinter der gesetzlichen Höhe zurückbleibt.

3. Eine Dienstvereinbarung zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 11, 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO kann bestimmen, dass eine darin vereinbarte Abfindung auf den Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG angerechnet wird.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.01.2005 - 8 Ca 5998/04 - werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/6, die Klägerin zu 5/6. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe einer Abfindung nach § 1 a KSchG sowie um eine Abfindung nach einer bei der Beklagten abgeschlossenen Dienstvereinbarung.

Die am 23.11.1950 geborene Klägerin war bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgänger ab dem 01.10.1986 als Hebamme beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 22.04.1986 (Bl. 15 bis 16 der Akte) zu Grunde. Nach § 2 gelten für das Dienstverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin wurde nach der Tarifgruppe KR 6 der AVR vergütet. Sie wurde im Schichtdienst eingesetzt. Neben einer Grundvergütung von 1.990,89 € erhielt die verheiratete Klägerin einen Ortszuschlag in Höhe von 468,52 €, eine Tarifzulage von 106,38 €, eine Zulage für vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 6,65 € sowie eine Fitnesszulage in Höhe von 12,50 €, insgesamt 2.584,94 €. In den Monaten April bis Juni 2004 wurden ihr Zeitzuschläge von insgesamt 646,95 € gezahlt, ihr stand zudem ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.559,30 € zu (zur Berechnung vergleiche Bl. 9 der Akte).

Die Beklagte ist Trägerin des S2. C2xxxxxxxxxxx-K3xxxxxxxxx in W3xxx, in dem eine Mitarbeitervertretung gebildet ist. Nachdem beschlossen worden war, die Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe zur Mitte des Jahres 2004 zu schließen, wurde am 15. März 2004 aus diesem Grunde eine Dienstvereinbarung nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 11, 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO geschlossen, mit der die durch die Schließung dieser Abteilung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer ausgeglichen beziehungsweise gemildert werden sollten. Diese sieht in § 3 unter anderem eine Abfindung für diejenigen Mitarbeiter vor, deren Arbeitsverhältnis auf Grund der Stilllegung endet. In § 5 ist bestimmt, dass die Abfindungsansprüche zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen und sie vorher weder übertragen noch vererbt werden können. Zu den weiteren Einzelheiten dieser Dienstvereinbarung wird auf Bl. 29 bis 32 der Akte verwiesen.

Mit Schreiben vom 24.03.2004 (Bl. 27 der Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen wegen Schließung der Fachabteilung Gynäkologie und Geburtshilfe zum 30. September 2004. In dem Kündigungsschreiben wird unter anderem das Folgende ausgeführt:

"...

Da wir Ihnen aus dringenden betrieblichen Gründen kündigen, können Sie die nach § 1a KSchG vorgesehene Abfindung beanspruchen, wenn Sie die dreiwöchige Frist - gerechnet ab Zugang dieser Kündigung - für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lassen. Entscheiden Sie sich also, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, haben Sie mit Ablauf der Kündigungsfrist, also zum Ende des Dienstverhältnisses, Anspruch auf die gesetzlich festgesetzte Abfindung. Die Höhe der Abfindung wird gemäß dem vorzitierten § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG auf 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Demgemäß ergibt sich für Sie bei Annahme dieses Angebotes eine am 30.09.2004 fällige Abfindung für den Verlust des sozialen Besitzstandes in Höhe von Euro 22.678,93 brutto (siehe auch Dienstvereinbarung vom 15.03.2004).

..."

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.04.2004 teilten diese mit, dass die Klägerin die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lassen werde und dementsprechend die ihr zustehende Abfindung beanspruche. Sie hielten die Berechnung der Abfindung jedoch für fehlerhaft und errechneten einen Anspruch von 25.713,00 €. Außerdem erklärten sie, dass die Klägerin zusätzlich zu der nach § 1a KSchG zugesagten Abfindung die Sozialplanabfindung begehre. Zum Inhalt dieses Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 31 bis 35 der Akte Bezug genommen. Mit Datum vom 27.04.2004 schlossen die Beklagte und die Mitarbeitervertretung einen Nachtrag zur Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 mit dem folgenden Inhalt:

"Die Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 wird dahingehende ergänzt, dass Abfindungen nach der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 auf Abfindungen nach den §§ 1a, 9, 10 KSchG angerechnet werden. Dies war im Übrigen auch bei Abschluss der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 bereits so gewollt und vereinbart.

Ansonsten bleibt es bei der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004."

Dieser schriftliche Nachtrag wurde sowohl ausgehängt als auch an die Mitarbeiter verteilt.

Mit dem Gehalt für September 2004 wurde an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 22.678,43 € ausgezahlt (vergleiche Gehaltsmitteilung für September 2004, Bl. 26 der Akte). Diese Zahlung läßt sich die Klägerin auf ihren Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG anrechnen. Mit ihrer am 25.10.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin unter anderem eine Differenzzahlung von 4.290,43 €, zu deren Berechnung im Einzelnen auf die Klageschrift verwiesen wird. Außerdem macht sie die Abfindung nach der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 in Höhe von 23.264,46 € geltend.

Durch Urteil vom 19.01.2005 hat das Arbeitsgericht die Beklagte unter anderem zur Zahlung von 4.290,43 € brutto Abfindung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2004 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 a KSchG zu. Sie habe das Schreiben der Beklagten vom 24.03.2004 dahin gehend verstehen dürfen, dass diese ihr ein Angebot nach § 1a KSchG unterbreitet habe. Die Voraussetzung einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen sei erfüllt. Die Klägerin habe die Klagefrist verstreichen lassen. Ihrem Schreiben vom 08.04.2004 sei nicht zu entnehmen, dass sie die Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG abgelehnt habe. Diese habe sie vielmehr neben der Sozialplanabfindung, deren Berechnung sie gerügt habe, beansprucht. Ein Dissens habe lediglich über die Frage, in welcher Höhe der Anspruch zu berechnen sei, also über die Rechtsfolgen bestanden. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 KSchG betrage 26.968,54 € brutto, auf die jedoch die nach der Dienstvereinbarung geschuldete Abfindung in Höhe von 22.678,43 € brutto anzurechnen sei. Eine Anrechnung habe stattzufinden, da beide Abfindungen demselben Zweck, nämlich die auf Entlassung dem Arbeitnehmer zugefügten Nachteile auszugleichen, diene.

Gegen dieses, ihr am 15.02.2005 zugestellte Urteil, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat die Klägerin am 14.03.2005 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Diese Berufung ist der Beklagten am 06.04.2005 zugestellt worden, sie hat am 04.05.2005 Anschlussberufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen dem Anspruch nach § 1a KSchG und dem Sozialplananspruch keine Zweckidentität bestehe. Der Anspruch nach § 1a KSchG sei nachteils-unabhängig. § 1a KSchG diene der kurzfristigen Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Parteien. Aus den Regeln der Dienstvereinbarung gehe dagegen mit aller Deutlichkeit hervor, dass jeder Arbeitnehmer eine Abfindung erhielte, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt werde, und zwar unabhängig davon, ob er eine Kündigungsschutzklage erhebe oder nicht. Der Höhe nach habe das Arbeitsgericht die Abfindung nach § 1a KSchG richtig berechnet.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.01.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie über die zuerkannten Beträge von 4.290,93 € brutto und 2.559,44 € brutto hinaus zusätzlich 23.264,46 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2004 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Außerdem stellt sie den Anschlussberufungsantrag,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie begründet ihre Anschlussberufung damit, dass die Höhe der Abfindung auf der Grundlage der Dienstvereinbarung zu berechnen sei. Ein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG sei nicht entstanden. Aus dem Kündigungsschreiben habe sich ergeben, dass die Beklagte nur die Abfindung aus der Dienstvereinbarung habe zahlen wollen.

Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat einerseits nach § 1a KSchG einen Anspruch auf die von der Beklagten im Kündigungsschreiben zugesagte Abfindung, die das Arbeitsgericht mit 4.290,43 € richtig berechnet hat. Hieraus folgt, dass die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet ist. Daneben steht der Klägerin, andererseits, jedoch keine weitere Abfindung auf Grund der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 zu.

I.

Ein Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG besteht dann, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt und der Arbeitnehmer bis Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch der Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

1) Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.03.2004 wegen Schließung der Fachabteilung Gynäkologie und Geburtshilfe betriebsbedingt gekündigt, worauf sie im Kündigungsschreiben verwiesen hat. Die Kündigungserklärung enthält zugleich den Hinweis, dass die Klägerin die Abfindung nach § 1a KSchG beanspruchen könne, wenn sie die dreiwöchige Frist - gerechnet ab Zugang der Kündigung - für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lasse. Dieser Hinweis wird noch einmal verstärkt durch die Erläuterung, dass dann, wenn sich die Klägerin entscheide, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, sie mit Ablauf der Kündigungsfrist, also zum Ende des Dienstverhältnisses, Anspruch auf die gesetzlich festgesetzte Abfindung habe.

Der Ansicht der Beklagten, das Kündigungsschreiben enthalte lediglich einen Hinweis auf die nach der abgeschlossenen Dienstvereinbarung zu zahlende Abfindung, ist unter diesen Umständen nicht zu folgen. Zwar wird die Dienstvereinbarung erwähnt, dies jedoch im Zusammenhang mit der angegebenen Höhe der Abfindung. Neben der deutlichen Bezugnahme auf die Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG, der hierzu abgegebenen Erläuterung, enthält das Kündigungsschreiben des Weiteren die Erklärung, dass die gesetzlich festgesetzte Abfindung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG auf 0,5 Monatsverdienste festgelegt sei. Gegenüber diesem zweimaligen Hinweis auf § 1a KSchG kommt der Erwähnung der Dienstvereinbarung kein den Rechtscharakter des Anspruchs bestimmender Erklärungswert zu. Auch der Hinweis des Arbeitgebers nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG ist gemäß den §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. Urteil der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 07.06.2005 - 12 Sa 2165/04 - NZA 2005, 1123). Aus Empfängersicht kann das Kündigungsschreiben kaum anders als im Sinne eines Hinweises nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG verstanden werden, zumal der Abfindungsanspruch als Folge der Nichterhebung der Kündigungsschutzklage dargestellt wird. Demgegenüber durfte der Anspruch auf Abfindung nach der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Klägerin eine Kündigungsschutzklage nicht erhebt (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteil vom 31.05.2005 - 1 AZR 254/04 - NZA 2005, 997 m.w.N.). Demgemäß enthält die Dienstvereinbarung in § 5 auch keine entsprechende Bestimmung. Im Hinblick auf eine Kündigungsschutzklage der betroffenen Arbeitnehmer ist lediglich die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs geregelt. Der im Kündigungsschreiben enthaltene Hinweis auf die Dienstvereinbarung steht vielmehr im Zusammenhang mit der Höhe der von der Beklagten auch betragsmäßig angegebenen Abfindung. Sie kann nicht so verstanden werden, dass die Beklagte in Wirklichkeit nur eine Abfindung nach der Dienstvereinbarung, nicht aber nach § 1a KSchG zahlen wollte.

2) Die von der Beklagten angegebene Höhe der Abfindung bleibt allerdings hinter den gesetzlichen Vorgaben zurück. Die Klägerin, die zwar mit Schreiben vom 08.04.2004 erklärt hat, dass sie die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lassen werde, hat sogleich mitgeteilt, dass sie eine höhere Abfindung beanspruche. Nach § 150 Abs. 2 BGB hätte sie - wäre die Erläuterung der Beklagten als Angebot i. S. des § 145 BGB zu begreifen - dieses abgelehnt und die Ablehnung mit einem neuen Antrag verbunden, der von der Beklagten jedoch nicht angenommen worden ist. Ein Vertrag über die Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG unter Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch Verstreichenlassen der Klagefrist wäre nicht zustande gekommen.

Die dogmatische Einordnung des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG ist strittig. Eine rein rechtsgeschäftliche Betrachtungsweise geht von einem Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Anspruchsvoraussetzung für den Abfindungsanspruch aus (s. z.B. Bauer/Krieger, NZA 2004, 77; Däubler, NZA 2004, 177, 179; Preis, DB 2004, 70, 71, vgl. zum Meinungsstand Altenburg/Reufels/Leister, NZA 2006, 71 ff.). Im Anschluss an die Gesetzesbegründung (BT-D2 12/1204, S. 12) wird der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG überwiegend jedoch als gesetzlicher Anspruch qualifiziert, der durch eine rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäfteähnliche Handlung des Arbeitgebers ausgelöst werde (vgl. Grobys, NJW 2003, 2174; Willemsen/Annuß, NJW 2004, 177, 14x; Giesen/Besgen, NJW 2004, 185; Bader, NZA 2004, 65, 70; KR-Spielger, 7. Aufl., § 1a KSchG RdNr. 36 ff.; Altenburg/Reufels/Leister, aaO., S. 72).

Der Einordnung als gesetzlicher Anspruch ist der Vorzug zu geben. Hierfür spricht zum einen der Wortlaut des § 1a KSchG, zum anderen die Struktur des Anspruchs, der von gesetzlich definierten Voraussetzungen abhängig ist. Diese Einordnung führt da zu klaren Lösungen, wo die rechtsgeschäftliche Übereinkunft zweifelhaft ist (so Willemsen/Annuß, aaO., S. 182). Zudem werden die konstruktiven Probleme vermieden, die die rechtsgeschäftliche Betrachtungsweise im Hinblick auf die Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer zu lösen hat. Schon der Regelfall, das Verstreichenlassen der Klagefrist, erfordert für die Bewertung als Annahme eines Angebots besonderen Begründungsaufwand. Für ungewöhnliche Fallkonstellationen, wie dem Zugang der Kündigungserklärung mit dem Hinweis nach § 1a KSchG während eines längeren Urlaubs, lassen sich bei rechtsgeschäftlicher Betrachtungsweise kaum zufriedenstellende Lösungen finden. Auch im Streitfall werden die Probleme deutlich, die sich bei Anwendung der Vertragstheorie ergeben würden. Dessen ungeachtet steht die gesetzliche Regelung dem Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung, in der bei Verstreichenlassen der Klagefrist nach Ausspruch der Kündigung eine Abfindung zugesagt wird, nicht entgegen.

3) Die Nennung eines Abfindungsbetrages, der die nach § 1a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 KSchG zu berechnende Höhe nicht erreicht, spricht im Entscheidungsfall nicht gegen die Einordnung des Anspruchs der Klägerin als gesetzlichen Abfindungsanspruch. Zwar wird vertreten, dass dann, wenn der Arbeitgeber die Höhe der Abfindung abweichend von § 1a Abs. 2 KSchG angibt, der gesetzliche Anspruch nicht entsteht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Willemsen/Annuß, aaO., S. 15x; Giesen/Besgen, aaO., S. 186). Dem ist jedoch nicht zu folgen (so auch trotz einer Einordnung als vertraglichem Anspruch Bauer/Krieger, aaO. S. 78). Ist, wie im Streitfall, eine Erklärung abgegeben worden, die alle notwendigen Hinweise des § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG enthält und lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist daraufhin verstreichen, so ist eine Abfindung zu zahlen, deren Höhe sich nach § 1a Abs. 2 KSchG bemisst ( s. auch Grobys, aaO. 2174). Angaben zur Höhe der zu zahlenden Abfindung werden hinsichtlich der Erklärung des Arbeitgebers in § 1a Abs. 1 KSchG nicht verlangt. Während die Anspruchsvoraussetzungen in § 1a Abs. 1 KSchG geregelt sind, ist § 1a Abs. 2 KSchG der Rechtsfolgenseite zuzuordnen. Wird deshalb eine fehlerhaft berechnete Abfindung angegeben, liegt aber eine Erklärung nach § 1a Abs. 1 KSchG vor, so besteht der Abfindungsanspruch in richtig berechneter Höhe. Welche Folgen eventuelle Willensmängel auf Arbeitgeberseite nach sich ziehen, ist für den vorliegenden Fall nicht zu beantworten. Die Beklagte hat sich auf das Vorliegen solcher Willensmängel nicht bezogen.

4) Die Abfindung nach § 1a KSchG beträgt 0,5 Monatsverdienste, beläuft sich im Entscheidungsfall auf 26.968,86 € und ist von der Klägerin nach § 10 Abs. 3 KSchG, auf den § 1a Abs. 2 KSchG verweist, richtig berechnet worden. Danach stehen dem Arbeitnehmer alle Bestandteile des Arbeitsentgelts zu, die er regulär erhalten hätte, und die Entgeltcharakter besitzen. Hierzu gehören auch auf einen längeren Zeitraum berechnete Zulagen wie Gratifikationen, die auf den Gesamtzeitraum umgesetzt werden müssen (Erf/Kom-Ascheid, 6. Aufl., § 10 RdNr. 3).

Die tatsächlichen Berechnungsgrundlagen, die die Klägerin den ihr von der Beklagten erteilten Gehaltsabrechnungen entnommen hat, sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat die Berechnungsweise der Klägerin auch nicht beanstandet, sondern ihre Anschlussberufung damit begründet, dass ein höherer als der von ihr auf der Grundlage der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 berechneter Abfindungsanspruch nicht bestehe, da sie nur eine Abfindung nach der Dienstvereinbarung habe zahlen wollen.

Auf den gesetzlichen Anspruch hat sich die Klägerin die Abfindungszahlung der Beklagten in Höhe von 22.678,43 € anrechnen lassen. Die Beklagte, die die Abfindung auf der Grundlage der Dienstvereinbarung berechnet und sie mit dem Septembergehalt ausgezahlt hat, hat eine weitergehende Leistungsbestimmung nicht vorgenommen. In der Septemberabrechnung ist ausgewiesen "Abfindung gilt bis zum 30.09.2004" und sind als Zahlungsbeträge "9.000,00" sowie "13.678,43" angegeben, insgesamt also 22.678,43 €. Dies ist der im Kündigungsschreiben im Zusammenhang mit der Abfindungserklärung mitgeteilte Betrag. Der Abfindungsanspruch ist damit in Höhe der getätigten Zahlung erfüllt (§ 362 BGB). Da die Beklagte nicht ausdrücklich bestimmt hat, dass es sich um eine Abfindung nach der Dienstvereinbarung handelt, konnte die Klägerin die Leistung der Beklagten als Zahlung auf den Anspruch nach § 1a KSchG bestimmen.

5) Der Anspruch auf Prozesszinsen ab dem 11.11.2004 folgt aus §§ 291, 288 BGB.

II.

Neben der Abfindung nach § 1a KSchG kann die Klägerin eine weitere Abfindung nach der bei der Beklagten abgeschlossenen Dienstvereinbarung nicht beanspruchen. Diese durfte vielmehr auf die Abfindung nach § 1a KSchG angerechnet werden und ist durch die von der Beklagten vorgenommene Zahlung erloschen.

1) Eine automatische Anrechnung der Abfindung aus der Dienstvereinbarung auf die nach § 1a KSchG der Klägerin zustehende Abfindung kommt allerdings nicht in Betracht. Hierfür ergeben sich aus § 1a KSchG keine Anhaltspunkte. Die Beantwortung dieser Frage ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen und ist im Einzelfall von der Ausgestaltung einer solchen betrieblichen Kollektivvereinbarung abhängig (vgl. Willemsen/Annuß, aaO., S. 183; aA. Preis, aaO., S. 73; Giesen/Besgen, aaO., S. 186). Im Ergebnis kann diese Frage allerdings für die vorliegende Fallgestaltung offen bleiben. Die Anrechnung der Abfindung nach der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 auf diejenige nach § 1a KSchG ist nämlich nach dem Nachtrag zur Dienstvereinbarung vom 27.04.2004 ausdrücklich vorgesehen.

2) Der Nachtrag zur Dienstvereinbarung ist allerdings zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, zu dem das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bereits gekündigt worden und die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstrichen war. Die Klägerin beruft sich denn auch darauf, sie habe sich erst, nachdem sie durch ihren Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen worden sei, dass sie voraussichtlich beide Abfindungen beanspruchen könne, dafür entschieden, die Frist zur Klageerhebung verstreichen zu lassen. Es wäre als Täuschung anzusehen, wenn die Beklagte versucht hätte, sie durch einen Hinweis auf eine Abfindungszahlung, die ihr nach der Dienstvereinbarung unbedingt zustände, von der Klageerhebung abzuhalten. Durch den Nachtrag habe deshalb nicht mehr rückwirkend in ihren bereits entstandenen Anspruch auf Abfindung nach der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 eingegriffen werden können.

Für Sozialplanansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist anerkannt, dass in bestehende Rechte durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nicht ohne weiteres eingegriffen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten insoweit die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, soweit Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer betroffen sind. Auch den verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverboten ist insoweit Rechnung zu tragen. Bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wird eine Verschlechterung bisheriger Regelungen zum Beispiel für zulässig gehalten, wenn die Arbeitnehmer mit einer rückwirkenden Verschlechterung rechnen mussten, wenn die Rechtslage auf Grund der bisherigen Regelung unklar und verworren war oder wenn eine Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erforderlich geworden ist (vgl. z. B. BAG vom 05.10.2000 - 1 AZR 48/00 - EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 107 m.w.N.; Erf/Kom-Kania, 6. Aufl., § 112 BetrVG RdNr. 39 ff.; Sitting, 22. Aufl., §§ 112, 112a RdNr. 204 ff.). Diese Rechtsprechung ist jedenfalls auch im Normcharakter (§§ 112 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 3 BetrVG) betrieblicher Sozialpläne begründet. Dass Dienstvereinbarungen nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 11, 38 Abs. 1 Nr. 11 der hier Anwendung findenden Mitarbeitervertretungsordnung ebenfalls unmittelbare und zwingende Wirkung für Arbeitsverhältnisse besitzen, kann demgegenüber nicht ohne weiteres angenommen werden. Durch das staatliche - säkulare - Recht wird eine solche nicht angeordnet. Für die im sogenannten dritten Weg zustande gekommenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen hat das Bundesarbeitsgericht dies auch im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV) abgelehnt (vgl. BAG vom 13.11.2002 - 4 AZR 73/01 - BAGE 103, 353; vom 08.06.2005 - 4 AZR 412/04 - bisher noch nicht amtlich veröffentlicht).

3) Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann offen gelassen werden, auf welche Art und Weise Dienstvereinbarungen nach einer zur Anwendung kommenden Mitarbeitervertretungsordnung für die Arbeitsverhältnisse der von ihnen betroffenen Arbeitnehmer zur Geltung kommen. Die Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 ist auch bei Beachtung der in der Rechtsprechung zu Sozialplänen nach dem Betriebsverfassungsgesetz entwickelten Grundsätze wirksam durch den Nachtrag vom 27.04.2004 abgeändert worden.

a) Zwar können die Sozialpartner einen geltenden Sozialplan zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer nur für die Zukunft ändern. Dies gilt jedoch nur für bereits entstandene Ansprüche. Bei Abschluss des Nachtrags am 27.04.2004 war ein Abfindungsanspruch der Klägerin nach der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 aber noch nicht entstanden. In § 5 der Dienstvereinbarung ist bestimmt, dass die Abfindungsansprüche zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen. Dies hat zur Folge, dass die in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Abfindungsansprüche vor diesem Zeitpunkt noch nicht zum Vollrecht erstarkt sind, wie sich auch daraus ergibt, dass sie nach der Dienstvereinbarung zuvor nicht übertragen oder vererbt werden können.

Mit dieser Festlegung zur Entstehung des Abfindungsanspruchs zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Betriebspartner einen Gleichlauf mit der Abfindung nach § 1 a KSchG hergestellt. Dieser entsteht nach der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Reform am Arbeitsmarkt der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 24.06.2003 (S. 12) mit Ablauf der Kündigungsfrist (s. hierzu auch Urteil der 19. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 08.11.2005 - 19 Sa 1491/05 -).

b) Auch wenn der Abfindungsanspruch der Klägerin nach der Dienstvereinbarung erst zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, so liegt doch eine rechtlich bereits verfestigte Position vor. Es handelt sich nicht nur um die bloße Chance auf einen Rechtserwerb, sondern um eine Erwerbsaussicht, deren Grundlagen in der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 bereits angelegt sind. Da es lediglich an der Verwirklichung eines einzelnen Tatbestandsmerkmales zum Erwerb des Vollrechts fehlt, liegt ein Anwartschaftsrecht der Klägerin vor. Dieses stellt allerdings gegenüber dem Vollrecht ein rechtliches Minus dar, was bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs der Sozialpartner in die rechtlich geschützte Position durch den Nachtrag vom 27.04.2004 zu berücksichtigen ist. Indem die betrieblichen Sozialpartner den Abfindungsanspruch so ausgestaltet haben, dass er erst in der Zukunft entsteht, sie die Rechtsposition der Arbeitnehmer auch dadurch eingeschränkt haben, dass diese zuvor über ihn nicht verfügen können und dieser Anspruch nicht vererblich ist, hat der Eingriff selbst ein geringeres Gewicht als wenn der Abfindungsanspruch bereits entstanden, die Fälligkeit jedoch hinausgeschoben wäre. Diese Ausgestaltung des Abfindungsanspruchs ist zugleich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes beachtlich. Bei einem noch nicht entstandenen Anspruch kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass bis zum Entstehungszeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden, wenn sich dies auf Grund besonderer Umstände als notwendig erweist.

c) Der Nachtrag vom 27.04.2004, der eine Anrechnung der auf den der Klägerin individuell zustehenden Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG vorsieht, hat zwar zur Folge, dass die Klägerin keine Leistungen aus der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 erhält. Auch dies ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in ihrer Erklärung nach § 1a KSchG einen Zusammenhang mit der Abfindung nach der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 hergestellt. Auch wenn dieser aus Sicht des Erklärungsempfängers nicht dahin gehend zu verstehen ist, dass die Beklagte - nur - eine Abfindung nach der Dienstvereinbarung zahlen wollte, so war mit diesem Hinweis jedoch die Frage aufgeworfen, wie sich der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG zu dem Abfindungsanspruch nach der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 verhält. Das Vertrauen darauf, in jedem Fall zwei Abfindungen zu erhalten, war durch die Verbindung, die von der Beklagten erkennbar hergestellt worden war, nicht berechtigt. Die Möglichkeit der Anrechnung hat die Klägerin, wie sich dem anwaltlichen Schreiben vom 08.04.2004 entnehmen lässt, auch erkannt. Die Klägerin selbst ist nicht von vornherein davon ausgegangen, dass ihr zwei Abfindungen zustehen, sondern hat dies erst auf Grund anwaltlicher Beratung angenommen. Ihr Vertrauen darauf, neben der Abfindung nach § 1a KSchG eine Abfindung nach der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 erhalten zu können, ist auch nicht deshalb schutzwürdig, weil sie die Frist für die Klageerhebung nach dieser anwaltlichen Beratung hat verstreichen lassen. Die Abfindung nach § 1a KSchG bleibt auch bei einer Verrechnung auf die Abfindung nach der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 unberührt. Dieser Anspruch steht der Klägerin in jedem Fall zu, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Das Verstreichenlassen der Klagefrist ist Voraussetzung für diesen Abfindungsanspruch, das Vertrauen darauf, zwei Abfindungen zu erhalten, wenn sie die Grundlage für die Entscheidung über das Verstreichenlassen der Klagefrist gebildet haben sollte, ist nicht schutzwürdig.

d) Die im Nachtrag vom 27.04.2004 vorgesehene Anrechnung der Abfindung nach der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 auf die Abfindung nach § 1a KSchG ist auch nicht unbillig.

Beim Abschluss eines Sozialplans steht den Betriebspartnern nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BAG vom 05.10.2000, aaO.). Es geht darum, dass diejenigen Nachteile ausgeglichen bzw. gemildert werden, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen. Die Betriebspartner sind bei der Vereinbarung eines Sozialplans frei in ihrer Entscheidung, welche Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer in welchem Umfang ausgeglichen oder gemildert werden. Die Betriebspartner müssen sich am Zweck der Sozialplanleistungen ausrichten, der darin besteht, mit einem begrenzten Volumen möglichst allen von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe bis zu einem ungewissen neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Bezug von Altersrente zu ermöglichen; mangels Vorhersehbarkeit der später tatsächlich eintretenden Nachteile ist dabei eine Pauschalierung zulässig. Dieser für einen Sozialplan nach § 112 Abs. 1 BetrVG entwickelte Maßstab gilt auch für eine Dienstvereinbarung nach § 36 Abs. 1 Nr. 11 MAVO. Wie bei einem Sozialplan dient eine solche Dienstvereinbarung dem Ausgleich und der Milderung von wesentlichen Nachteilen für Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen davon.

Auch wenn die Klägerin aufgrund des Nachtrags vom 27.04.2004 keine Abfindung aus der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 erhält, so bleibt sie doch nicht ohne Abfindung. Diese ist in Höhe des in der Dienstvereinbarung vom 15.03.2004 vorgesehenen Anspruchs ist in jedem Fall gesichert.

Der gesetzliche Anspruch auf Abfindung nach § 1a KSchG dient auch - wie eine Abfindung aus einem Sozialplan - dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die Arbeitnehmer infolge ihrer Entlassung erleiden. Insoweit liegt eine teilweise Zweckidentität vor. Zwar verfolgt § 1a KSchG einen anderen Zweck als - im Falle der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes - § 112 BetrVG bzw. - im vorliegenden Fall - § 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO. Mit § 1a KSchG wollte der Gesetzgeber eine "einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess" schaffen (so die Gesetzesbegründung BT-D 15/1204). Die in § 1a KSchG vorgesehene Abfindung dient dagegen, wie eine Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG, dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Dies mag in § 1a KSchG nicht ausdrücklich so formuliert sein, ergibt sich jedoch bereits aus der Verwendung des Begriffs "Abfindung" sowie aus der Verweisung in § 1a Abs. 2 KSchG auf § 10 Abs. 3 KSchG. Es ist davon auszugehen, dass die Begriffe, die in einer einem Gesetzeswerk neu eingefügten Bestimmung verwandt werden, inhaltlich den bereits bekannten Begriffen entsprechen.

e) Die Verrechenbarkeit beider Abfindungen hebt den Gesetzeszweck des § 1a KSchG nicht auf. Wie im Streitfall erreichen Sozialplanabfindungen nicht zwingend die Höhe der in § 1a KSchG vorgesehenen Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Beschäftigungsjahr. In diesem Fall kann die höhere Abfindung nach § 1a KSchG den betroffenen Arbeitnehmer bewegen, von einer Kündigungsschutzklage Abstand zu nehmen und die Frist des § 4 KSchG verstreichen zu lassen. Im Übrigen bleibt die Entscheidung, gegen eine Kündigung nicht vorzugehen und die Klageerhebungsfrist des § 4 KSchG verstreichen zu lassen, ohnehin beim Arbeitnehmer. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, eine höhere Abfindung als in § 1a KSchG vorgesehen, vorzuschlagen, wenn wegen der Anrechnung einer Sozialplanabfindung diese keinen Anreiz bietet. Schließlich steht es den Betriebsparteien frei, im Sozialplan eine Verrechnung der Abfindungen nicht vorzusehen. Geschieht dies aber, so steht der Zweck des § 1a KSchG dem nicht entgegen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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