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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: 17 Sa 1098/08
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.06.2008 - 2 Ca 87/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Befristung ihres Arbeitsvertrages.

Die am 02.04.1962 geborene, verheiratete, gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 19.01.2000 als Angestellte bei der Beklagten tätig. Die Parteien schlossen mehrere befristete Arbeitsverträge (Bl. 11 bis 18 d.A.).

Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag vom 25.07.2007 (Bl. 19 d.A.) war gem. § 1 befristet vom 05.09.2007 bis zum 31.12.2007. Gem. § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich Verwaltung (TVöD-V) in der jeweils geltenden Fassung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigen der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Zur Begründung der Befristung ist in § 1 ausgeführt:

Die befristete Beschäftigung ist als zahlenmäßiger Ersatz für die Dauer der Beurlaubung von Frau C1 W7, längstens bis zum 31.12.2007 erforderlich.

Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Industriekauffrau und war im Amt für Gebäudemanagement, Abteilung Betriebswirtschaft, beschäftigt. Nach dem Zeugnis vom 02.01.2008 (Bl. 136 d.A.) umfasste ihr Aufgabengebiet die Angebotsnachrechnung und nach landesweiter Umstellung von der kameralen zur doppischen Haushaltsführung zum 01.01.2006 die vollständige Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung. Sie erzielte ein Bruttomonatsgehalt von 2293,21 €.

Die Beschäftigte C1 W7, geborene W8, wurde von der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22.01.1992/06.02.1992 als vollbeschäftigte Stadtangestellte seit dem 01.04.1992 beschäftigt. Wegen der Einzelheiten ihres Arbeitsvertrages wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.11.2008 vorgelegte Kopie (Bl. 157 d.A.) Bezug genommen.

Mit Wirkung zum 01.10.1992 wurde die Angestellte W7 aufgrund einer Änderungsvereinbarung vom 08.09.1992/21.9.1992 (Bl. 158 d.A.) in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Mit Schreiben vom 25.11.2006 (Bl. 159 d.A.) teilte die Beklagte ihr mit, sie werde zum 30.09.2005 in die Entgeltgruppe 6 des TVöD-VKA übergeleitet. Frau W7 hat am 11.08.1989 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte abgelegt. Wegen des Prüfungszeugnisses wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.11.2008 vorgelegte Kopie (Bl. 160 d.A.) verwiesen.

Ihrer Ausbildung lag die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 02.07.1997 in der Fassung vom 02.04.1981 zugrunde (Bl. 161 bis 168). Gemäß § 3 Ziff. 4 a bis c der Verordnung sind Gegenstand der Ausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

Frau W7 war bis zum 25.12.1996 im Ordnungsamt beschäftigt. Seit dem 26.12.1996 befand sie sich in Elternzeit und im Sonderurlaub zur Kinderbetreuung. Bei Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages war ihr Sonderurlaub bis zum 29.02.2008 gewährt, der bis zum 24.03.2009 verlängert wurde.

Dem Vertragsschluss im Juli 2007 ging ein Schriftwechsel zwischen dem Personal- und Organisationsamt (Amt 10) und dem Amt 65 voraus, wegen dessen Einzelheiten auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.06.2008 vorgelegten Kopien (Bl. 58 R bis Bl. 59 R) Bezug genommen wird.

Um abzuklären, ob bei unbefristet Beschäftigten ein Interesse an Tätigkeiten im buchhalterischen Bereich bestand, erstellte die Beklagte eine Internetausschreibung (Bl. 58 d.A.). Es wurden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Interesse in den Aufgabenbereichen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung unter Einsatz von SAP mit u.a. abgeschlossener Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten oder mit einem abgeschlossenen Angestelltenlehrgang I gesucht.

Mit Schreiben vom 16.07.2007 (Bl. 37 d.A.) teilte die Beklagte dem Personalrat ihre Absicht mit, die Klägerin als Beschäftigte im allgemeinen Verwaltungsdienst/Buchhalterin zum zahlenmäßigen Ersatz für die Dauer der Beurlaubung von Frau C1 W7 längstens bis zum 31.12.2007 in der Entgeltgruppe 6 auf einem Arbeitsplatz mit dem Stellenwert Entgeltgruppe 5/BAT VIb/VII beschäftigen zu wollen. Sie begründete ihre Absicht wie folgt:

Frau B2 ist zurzeit bereits im Amt für Gebäudemanagement eingesetzt. Frau W7 befindet sich derzeit im Sonderurlaub. Für sie ist eine Rückkehrmöglichkeit nach ihrer Beurlaubung vorzuhalten. Im allseitigen Einvernehmen wird Frau B2 als zahlenmäßiger Ersatz für die Dauer der Beurlaubung von Frau W7 längstens jedoch bis zum 31.12.2007 weiterbeschäftigt.

Der Personalrat stimmte am 17.07.2007 zu.

Mit Wirkung zum 01.01.2008 übertrug die Beklagte den Aufgabenbereich der Klägerin auf die unbefristet beschäftigte Mitarbeiterin T2, geborene S2. Diese verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und ist seit dem 01.01.1998 bei der Beklagten beschäftigt. Sie war im Sekretariatsbereich des Amtes für Immobilienmanagement als Schreibkraft tätig und hatte den Wunsch geäußert, in einem buchhalterischen Bereich zu wechseln. Sie besuchte einen Lehrgang zum Erwerb von Qualifikationen im Bereich des Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF), der in sieben Module gegliedert ist und an dreizehn Lehrgangstagen stattfindet. Wegen der Einzelheiten der Qualifikationsmaßnahme wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.11.2008 vorgelegte Kopie der Lehrgangsausschreibung (Bl. 175 bis 184 d.A.) verwiesen.

Anlässlich der Einführung von NKF veranstaltet die Beklagte selbst Fortbildungsmaßnahmen, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 169 bis 174 d.A. Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 17.07.2007 (Bl. 201 d.A.) ordnete die Beklagte Frau T2 bis zur endgültigen Entscheidung am Jahresende 2007 in den Arbeitsbereich 65.11 "Geschäftsbuchhaltung, Angebotsnachrechnung" ab.

Die Beklagte beschäftigt in der Zentralen Rechnungsstelle im Amt für kommunale Finanzen und Beteiligungen u.a. den Angestellten T3 S3 mit Aufgaben im Buchungsbereich. Dieser verfügt über einen abgeschlossenen Angestelltenlehrgang I und hat den NKF-Modul-Lehrgang abgeschlossen. Weiterhin werden dort beschäftigt die Beamtinnen des mittleren Dienstes J9 und B9. Im Bereich der Rechnungsstelle im Amt für Schule und Weiterbildung sind die Beamtinnen des mittleren Dienstes G2 sowie die Angestellten B5 und R2 tätig. Frau B6 hat die Prüfung als Bürogehilfin abgelegt. Frau R3 ist ausgebildete Steuerfachgehilfin. Sie haben an verschiedenen NKF-Schulungen gemäß dem internen Qualifikationsprogramm der Beklagten teilgenommen und wurden über "training-on-the-job" für die Aufgaben an ihrem Arbeitsplatz qualifiziert.

Mit ihrer am 14.01.2008 bei dem Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses und für den Fall ihres Obsiegens ihre vorläufige Weiterbeschäftigung.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung ihres Arbeitsvertrages sei nicht durch den Befristungsgrund der Vertretung gerechtfertigt, und hat gerügt, die Beklagte habe weder ihr gegenüber noch gegenüber dem Personalrat ausreichend gekennzeichnet, dass sie zur Vertretung habe beschäftigt werden sollen.

Sie hat die Beteiligung des Personalrates als nicht ordnungsgemäß gerügt und ausgeführt, der Personalrat habe dem Anhörungsschreiben vom 16.07.2007 nicht entnehmen können, ob ihr Arbeitsvertrag aus fiskalischen Gründen oder im Hinblick auf eine Vertretung bis zum 31.12.2007 habe befristet werden sollen. Im Übrigen fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen ihrer Beschäftigung und der Beurlaubung der Mitarbeiterin W7.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 25.07.2007 nicht zum 31.12.2007 beendet ist,

die Beklagte für den Fall des Obsiegens zu verurteilen, sie über den 31.12.2007 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als vollbeschäftigte Tarifbeschäftigte weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Befristungsgrund der Vertretung berufen und ausgeführt:

Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Beschäftigten W7 und der Einstellung der Klägerin sei dadurch gegeben, dass Frau W7 seit dem 01.04.1997 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe und nach Ablauf ihrer Beurlaubung einen Anspruch auf Beschäftigung habe, vor ihrer Beurlaubung wie auch die Klägerin im allgemeinen Verwaltungsdienst tätig gewesen und ebenfalls in die Entgeltgruppe 6 (VI b BAT) eingruppiert sei. Sie könne sie deshalb im Aufgabenbereich der Klägerin einsetzen.

Mit Urteil vom 12.06.2008 hat das Arbeitsgericht Münster festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 25.07.2007 nicht zum 31.12.2007 beendet ist, und hat die Beklagte verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2007 hinaus für die Dauer des Rechtsstreit als vollbeschäftigte Tarifbeschäftigte weiterzubeschäftigen.

Es hat ausgeführt:

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Arbeitsverhältnis nicht wirksam mit Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 TzBfG durch die vertragliche Vereinbarung vom 25.07.2007 bis zum 31.12.2007 befristet worden.

Die Klägerin habe die beurlaubte Mitarbeiterin W7 nicht unmittelbar vertreten. Die Beklagte habe aber auch einen Fall der mittelbaren Vertretung nicht ausreichend dargelegt. Nehme der Arbeitgeber den Ausfall des Mitarbeiters zum Anlass, die Aufgaben in seinem Bereich oder seiner Dienststelle neu zu verteilen, so müsse er zunächst die bisher dem vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben darstellen. Anschließend habe er die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere andere Arbeitnehmer zu schildern und zu verdeutlichen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergäben.

Im Hinblick auf das fortbestehende Arbeitsverhältnis habe die Beklagte die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen entsprechend ihrem Antrag weiterzubeschäftigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 63 bis 68 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 23.06.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.07.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.09.2008 am 12.09.2008 eingehend begründet.

Sie rügt, das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang bereits dann bestehe, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut werde, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Der Arbeitgeber müsse lediglich nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, die Aufgaben dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei seiner Rückkehr rechtlich und tatsächlich zuzuweisen. Es reiche aus, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten gedanklich zuordne.

Sie sei rechtlich nicht gehindert, Frau W7 die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben im Gebäudemanagement im Wege ihres Direktionsrechtes zuzuweisen, da die dort zu erledigenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen der mit Frau W7 vereinbarten Entgeltgruppe entsprächen.

Diese sei auch fachlich in der Lage, die buchhalterischen Aufgaben der Klägerin zu übernehmen. Die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten qualifiziere zur Aufgabenwahrnehmung in allen Bereichen der Kommunalverwaltung, wobei es erforderlich sein könne, die Beschäftigten durch konkrete Einarbeitung am Arbeitsplatz und ggf. dazu parallel durchzuführende theoretische Schulungen weiterzuqualifizieren.

So wäre Frau W7 bei Rückkehr über einen entsprechenden Lehrgangbesuch für die Wahrnehmung der Aufgaben an dem ehemaligen Arbeitsplatz der Klägerin geschult worden. Die Teilnahme von ehemals beurlaubten Dienstkräften an internen und externen Schulungen sei Bestandteil ihrer Personalentwicklungsmaßnahmen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Münster - 2 Ca 87/08 - vom 12.06.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Beklagte habe insbesondere zu der fachlichen Austauschbarkeit im Vergleich zu Frau W7 nicht ausreichend vorgetragen. Sie führt dazu aus:

Die Vermittlung buchhalterischer Kenntnisse gehören nicht zur Ausbildung zum Verwaltungs-fachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten.

Schon aus der Tatsache, dass ihr Arbeitsplatz nach den bereits im Juli 2007 feststehenden Planungen mit der Mitarbeiterin T2 habe besetzt werden sollen, spreche gegen eine Befristung ihres Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf den vorübergehenden Ausfall der Beschäftigten W7.

Auch die Mitarbeiterin T2 verfüge nicht über die für den Arbeitsplatz erforderlichen Qualifikationen. Nach dem Vermerk des Amtes 65 vom 11.04.2007 sei für die Tätigkeit eine kaufmännische Ausbildung erforderlich.

Die von der Beklagten angebotenen internen Fortbildungsmaßnahmen seien reine Informationsveranstaltungen für interessierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Für den Besuch des Modullehrganges sei eine Genehmigung und Finanzierung des jeweiligen Fachamtes erforderlich.

Auch die in der Zentralen Rechnungsstelle im Amt für kommunale Finanzen und Beteiligung eingesetzten Mitarbeiter seien fachlich nicht in der Lage, die buchhalterischen Aufgaben voll- umfänglich auszuführen. Sie befänden sich in der Einarbeitungsphase.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.06.2008 ist begründet.

1. Der gem. § 17 Satz 1 TzBfG zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht nicht gem. § 16 Satz 1 TzBfG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, da die Befristungsvereinbarung in dem Arbeitsvertrag vom 25.07.2007 nicht unwirksam ist. Das Arbeitsverhältnis hat gem. § 15 Abs. 1 TzBfG mit dem 31.12.2007 sein Ende gefunden.

a. Die Klägerin hat die dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG durch Eingang der Klage bei dem erstinstanzlichen Gericht am 14.01.2008 gewahrt.

b. Zur Überprüfung steht allein der Vertrag vom 25.07.2007. Folgen mehrere befristete Arbeitsverträge aufeinander (Kettenarbeitsverträge), unterliegt jeder befristete Vertrag für sich der Kontrolle, soweit er innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen wurde. Gem. §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG wird eine unwirksame Befristung wirksam, wenn nicht fristgerecht Klage erhoben wird (vgl. Annuß/Thüsing/Maschmann, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl., § 17 TzBfG Rdnr. 5; KR-Bader, 8. Aufl., § 17 TzBfG Rdnr. 51). Der die Klagefrist versäumende Arbeitnehmer kann bei einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber nicht mehr einwenden, das vorangegangene Arbeitsverhältnis sei unbefristet gewesen, z.B. weil der Sachgrund gefehlt habe. Aufgrund der Fiktionswirkung nach §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG steht die wirksame Beendigung fest (BAG 18.04.2007 - 7 AZR 255/06).

Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehung allein maßgeblich sein soll. Dadurch wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (BAG 18.04.2007 a.a.O.; 05.05.2004 - 7 AZR 629/03, BAGE 110, 295). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrages das Recht vorbehalten haben, die Wirksamkeit der im vorangegangenen Vertrag vereinbarten Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis hinsichtlich seines Endzeitpunktes modifiziert werden sollte (BAG 18.04.2007 a.a.O.; 15.02.1995 - 7 AZR 580/94, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 165). Zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens für eine Annexregelung reicht es nicht aus, dass der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe gleichbleibt. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten. Diese sind anzunehmen, wenn in dem Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunktes vorgenommen wird, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrages orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit an erst später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht (BAG 18.04.2007 a.a.O.; 01.12.1999 - 7 AZR 236/98, AP HRG § 57 b Nr. 21).

Nach diesen Grundsätzen unterliegt allein der Vertrag vom 25.07.2007 der Befristungskontrolle. Die Klägerin kann nicht geltend machen, frühere Befristungen seien unwirksam gewesen. Weder hat sie diese fristgerecht angegriffen noch ist der Vertrag vom 25.07.2007 unter einen Vorbehalt gestellt worden. Es handelt sich angesichts eines anderen Sachgrundes - der Vertrag vom 19.09.2005 wurde im Hinblick auf die Elternzeit der Mitarbeiterin L2 befristet, der Vertrag vom 25.07.2007 im Hinblick auf einen zahlenmäßigen Ersatz für die Dauer der Beurlaubung der Mitarbeiterin W7 längstens bis zum 31.12.2007 - auch nicht um einen bloßen Annexvertrag.

c. Gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des TzBfG zulässig.

Die Tarifvorschrift ist gem. § 2 des letzten Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

Die Befristungsvereinbarung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt.

Nachdem die Klägerin das Vorliegen eines Sachgrundes bestritten hat, ist es Sache der Beklagten, die tatsächlichen Grundlagen eines Sachgrundes darzulegen und zu beweisen (vgl. LAG Hamm 25.10.2007 - 15 Sa 1894/06; LAG Köln 14.12.2007 - 4 Sa 992/07; KR-Lipke a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 374).

aa. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt die vertragliche Regelung nicht offen, ob sich die Beklagte auf dem Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 TzBfG oder auf eine Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen berufen wollte. Der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Klägerin deshalb befristet weiterbeschäftigt wurde, weil durch die Beurlaubung der Mitarbeiterin W7 eine Personallücke entstanden war, die geschlossen werden sollte, ohne die Klägerin unmittelbar oder mittelbar als Vertreterin der vorübergehend abwesenden Mitarbeiterin einzusetzen. Der Vereinbarung lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, dass für die zeitweilige Beschäftigung Haushaltsmittel bestimmt waren und die Klägerin zu Lasten dieser Mittel eingestellt und beschäftigt wurde (vgl. dazu KR-Lipke a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 215).

bb. Die Befristungsvereinbarung erfüllt die Anforderungen an den Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 TzBfG.

Der Rechtfertigungsgrund einer Befristung zur Vertretung liegt darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr des Mitarbeiters rechnet (BAG 13.10.2004 - 7 AZR 654/03, EzA § 14 TzBfG Nr. 14).

Die vorübergehende Abwesenheit des Stammmitarbeiters kann der Arbeitgeber zum Anlass nehmen, dessen Aufgaben dem befristet Beschäftigten unmittelbar zuzuweisen oder die Aufgaben neu zu verteilen, ihn im Rahmen einer Vertretungskette einzusetzen (mittelbare Vertretung). Er kann aber aufgrund seines Organisationsrechtes auch von der Neuverteilung der Aufgaben absehen und dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die die vorübergehend abwesende Stammkraft nie ausgeübt hat, denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt das Versetzungs- und Umsetzungsrecht des Arbeitgebers unberührt. Er kann bei einem vorübergehenden Ausfall einer Stammkraft darüber bestimmen, ob er diesen Ausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Aufgaben einem anderen Mitarbeiter zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Er kann aber auch eine Umorganisation derart vornehmen, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird. Diese kann auch dazu führen, dass infolge des nunmehr des geschaffenen Arbeitsplanes ein nach seinen Inhalten neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation noch nicht vorhanden war (BAG 15.02.2006 - 7 AZR 232/05, NJW 2006, 3451).

Erforderlich ist jedoch immer ein Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters. Der Einsatz des Vertreters muss wegen des Arbeitskräftebedarfes erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht (BAG 15.02.2006 a.a.O.). Auch insoweit trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.

Trifft er aufgrund seines Organisationsrechtes die Entscheidung, dem befristet Beschäftigten Tätigkeiten zu übertragen, die die zu vertretende Stammkraft nie ausgeübt hat, muss er zur Darlegung des erforderlichen Kausalzusammenhangs vortragen, dass er bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten gedanklich zugeordnet hat. Nur dann beruht die Einstellung auf der Abwesenheit des vertretenen Arbeitnehmers (BAG 15.02.2006 a.a.O.). Diese gedankliche Zuordnung muss erkennbar sein. Die Verdeutlichung der Überlegungen des Arbeitgebers kann z.B. durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag oder im Rahmen der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung bei der Einstellung erfolgen. Diese Feststellung bildet die Grundlage für die gerichtliche Befristungskontrolle (BAG 15.02.2006 a.a.O.).

Der für den Sachgrund der Vertretung erforderliche Kausalzusammenhang besteht u.a. dann, wenn die Zuordnung aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich ist und der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach Rückkehr ausgeübt werden könnten. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich berechtigt sein, dem Vertretenen bei seiner Weiterarbeit nicht die bisherigen Tätigkeiten, sondern einen anderen Aufgabenbereich im Wege des Direktionsrechtes zuzuweisen (BAG 18.04.2007 - 7 AZR 293/06, AP LPVG NW § 72 Nr. 33; 15.02.2006 a.a.O.; 15.08.2001 - 7 AZR 263/00, BAGE 98, 337).

Die fachliche Austauschbarkeit allein reicht nicht aus.

Nach diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Befristung gerechtfertigt.

Die Beklagte hat die Aufgaben der Klägerin ausweislich des § 1 des Arbeitsvertrages gedanklich der abwesenden Mitarbeiterin W7 zugeordnet. Das ergibt sich auch aus der Beteiligung des Personalrats mit Schreiben der Beklagten vom 16.07.2007.

Sie kann der Stammkraft den Arbeitsbereich der Klägerin auch rechtlich und tatsächlich gem. § 106 Satz 1 GewO zuweisen. Danach kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder durch gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

(1) Tarifliche Vorschriften stehen dem Direktionsrecht nicht entgegen. § 4 TVöD-VKA regelt nicht die Umsetzung eines Mitarbeiters - den Entzug des bisherigen Arbeitsbereichs bei gleichzeitiger Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs innerhalb der Dienststelle (BAG 10.11.1992 - 1 AZR 185/92, AP LPVG NW § 72 Nr. 6) - sondern nur die Versetzung - die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers -, die Abordnung - die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Arbeitgebers - und die Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Dritten sowie die Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TVöD-VKA.

Auch der Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin W7, geborene W8, vom 06.07.1992 steht der Ausübung des Direktionsrechtes nicht entgegen. Gem. § 1 des Vertrages ist sie als Stadtangestellte eingestellt worden. Ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag nicht näher konkretisiert worden, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach billigem Ermessen jede Tätigkeit zuweisen, die der vereinbarten Vergütungsgruppe entspricht (vgl. BAG 14.12.1961 - 3 AZR 180/61, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 17; 08.10.1962 - 2 AZR 530/61, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 18; 14.07.1965 - 4 AZR 347/63, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 19).

Die Mitarbeiterin W7 ist zuletzt aus der Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT vergütet worden, wie sich aus der Änderungsvereinbarung vom 08.09.1992/21.09.1992 ergibt. Nach dem an den Personalrat gerichteten Schreiben entspricht die Stelle der Klägerin der Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT. Die Klägerin selbst ist nach der Änderungsvereinbarung vom 06.02.2006 in die Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA eingruppiert. Diese entspricht nach der Anlage 2 zu TVöD-VKA der Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT. Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin W7 ist ebenfalls zum 01.10.2005 in die Vergütungsgruppe 6 TVöD-VKA überführt worden.

(2) Die Aufgaben der Klägerin können dieser Mitarbeiterin auch tatsächlich übertragen werden. Zwischen beiden Arbeitnehmerinnen besteht eine fachliche Austauschbarkeit. Dieser steht nicht entgegen, dass Frau W7 bis zur Inanspruchnahme von Elternzeit und unbezahlten Sonderurlauben ab dem 26.12.1996 im Ordnungsamt der Beklagten tätig, während die Klägerin im Amt für Gebäudemanagement - Abteilung Betriebswirtschaft - eingesetzt war und dort die Aufgaben der Angebotsnachrechnung und nach Einführung der doppischen Haushaltsführung zum 01.01.2006 die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung erledigt hat. Dabei kam ihr zweifellos die abgeschlossene Ausbildung zur Industriekauffrau zugute. Sie ist aber ersichtlich nicht Voraussetzung für die Aufgabenerfüllung, denn die Beklagte hat ab dem 01.01.2008 die Mitarbeiterin T2 in dem vormaligen Arbeitsgebiet der Klägerin eingesetzt, die über eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten verfügt. Nach Angaben der Klägerin umfasst diese Ausbildung die Vermittlung einfacher Buchhaltungskenntnisse im Sinne der Einnahme- und Überschussrechnung. Basiskenntnisse sind auch Frau W7 im Rahmen ihrer Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten vermittelt worden, wie sich aus § 3 Ziff. 4 a - c der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 02.07.1979 i.d.F. vom 02.04.1981 ergibt. Auch der Internetveröffentlichung der Beklagten, mit der sie nicht den Arbeitsplatz der Klägerin ausgeschrieben, sondern interessierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Aufgabenbereiche der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung unter Einsatz von SAP im Rahmen des neuen Finanzmanagements (NKF) gesucht hat, ist zu entnehmen, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten als Grundlage eines entsprechenden Einsatzes ausreicht. Entsprechend hat die Beklagte in der Zentralen Rechnungsstelle im Amt für kommunale Finanzen und Beteiligungen den Mitarbeiter S3 eingesetzt, der den Angestelltenlehrgang I absolviert hat.

Allerdings erfordert die Zuweisung der klägerischen Aufgaben an die Mitarbeiterin W7 nicht nur die nach mehr als zehnjähriger Abwesenheit vom Arbeitsplatz zwingend erforderliche praktische und theoretische Wiedereinstiegsqualifizierung, sondern auch eine zusätzliche Qualifizierung im Bereich des NKF durch Absolvierung eines Modullehrganges mit 13 Seminarteilen. Diesen Lehrgang hat Frau T2 besuchen müssen, um den Aufgabenbereich der Klägerin übernehmen zu können. Auch der Angestellte S3 hat an ihm teilgenommen.

Nach Auffassung der Kammer steht das Erfordernis einer Fortbildung der fachlichen Austauschbarkeit nicht entgegen. Es handelt sich bei dem Aufgabenbereich der Klägerin um Aufgaben der allgemeinen Verwaltung, die grundsätzlich von Beamten des mittleren Dienstes oder Verwaltungsfachangestellten wahrzunehmen sind, die jedoch alle einer Fortbildung im Bereich des NKF bedürfen.

Die Beklagte ist nach § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich befugt, die Mitarbeiterin W7 nach Rückkehr anzuweisen, die erforderliche Schulungsmaßnahme zu besuchen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 05.10.2005 - 10 Sa 340/05, AuA 2006, 625 (Kurzwiedergabe)). Das Direktionsrecht ist weder durch arbeitsvertragliche noch tarifliche Bestimmungen eingeschränkt. In § 5 Abs. 1 TVöD-VKA haben die Tarifvertragsparteien den Grundsatz des lebenslangen Lernens u.a. durch Fort- und Weiterbildung besonders herausgestellt.

Das Direktionsrecht ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil - wie es die Fortbildungen der Angestellten T2 und S3 im NKF-Modullehrgang zeigen - eine Qualifizierung durch einen externen Anbieter erforderlich ist. Eine allgemein unzumutbare Belastung ist damit nicht verbunden. Der Lehrgang wird am Dienstort M1 angeboten. Gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVöD-VKA hat die Beklagte die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme einschließlich der Reisekosten zu tragen. Gem. § 5 Abs. 5 TVöD-VKA gelten Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeiten.

Ob eine Weisung im Einzelfall der Mitarbeiterin W7 billigem Ermessen entsprechen wird, ist hier nicht zu prüfen, zumal Tatsachen zu ihrer persönlichen Situation nicht bekannt sind.

Unerheblich ist deshalb der Einwand der Klägerin, eine Verwaltungsfachkraft könne ihre Tätigkeit nicht ausüben. Es ist Teil der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Beklagten, das für eine Stellenbesetzung erforderliche Qualifikationsniveau festzulegen, mag auch der Vorgesetzte D1. D5 der Klägerin in seinem Schreiben vom 11.04.2007 eine kaufmännische Ausbildung für unerlässlich gehalten haben. Durch Besetzung der Stelle mit der Verwaltungsangestellten T2 hat die Beklagte ihr Konzept auch tatsächlich umgesetzt.

(3) Die Aufgabenübertragung ist auch nach dem Volumen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit möglich. Die Mitarbeiterin W7 ist ebenso wie die Klägerin als vollbeschäftigte Angestellte eingestellt worden.

(4) Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, dass der Mitarbeiterin W7 Sonderurlaub bis zum 24.03.2009 gewährt wurde, eine weitere Beschäftigung der Klägerin demnach möglich gewesen wäre. Die gewählte Befristungsdauer bedarf keiner eigenständigen Rechtfertigung. Es steht im Belieben des Arbeitgebers, den Arbeitsausfall nur zeitweise über eine Vertretung abzudecken und danach über das Ob und Wie einer weiteren Vertretung neu zu entscheiden (vgl. BAG 24.05.2006 - 7 AZR 640/05). Der Befristungsdauer kommt nur insofern Bedeutung zu, als sie in der Zusammenschau mit anderen Umständen darauf hinweisen kann, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 21.02.2001 - 7 AZR 200/00, BAGE 97, 86).

Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat sich vielmehr entschieden, die Aufgaben einer Stammkraft zu übertragen.

cc. Den nach dem von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel zwischen dem Amt 65 und dem Personal- und Organisationsamt ebenfalls denkbaren Sachgrund der "Platzhalter"-Befristung hat die Beklagte nicht geltend gemacht (vgl. zur Platzhalterbefristung BAG 13.10.2004 - 7 AZR 218/04, BB 2005, 1279).

d. Der Personalrat ist ordnungsgemäß beteiligt worden.

Gem. §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 LPVG/NW in der bis zum 16.10.2007 geltenden Fassung bedurfte die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Zustimmung des Personalrats. Diese erfordert die ordnungsgemäße Einleitung und Durchführung des in § 66 Abs. 1 LPVG/NW a.F. vorgesehenen Beteiligungsverfahrens. Fehler bei der Einleitung der Durchführung des Verfahrens, die von der Dienststelle zu vertreten sind, führen zur individualrechtlichen Unwirksamkeit der Maßnahme (vgl. BAG 18.04.2007 a.a.O.).

Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Befristungsgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird. Er ist nicht verpflichtet, unaufgefordert gegenüber dem Personalrat das Vorliegen des mitgeteilten Sachgrundes im Einzelnen zu begründen. Hält der Personalrat die Mitteilung nicht für ausreichend, kann er nach § 66 Abs. 2 Satz 2 LPVG/NW a.F. verlangen, dass der Dienststellenleiter die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechtes, dem Personalrat auch im Sinne des Beschäftigten die Prüfung der beabsichtigten Befristung und die Einflussnahme auf die Vertragsgestaltung zu ermöglichen, erfordert keine weitergehende unaufgeforderte Begründung des Sachgrundes. Dieser ist durch die typologisierende Bezeichnung des Befristungsgrundes ausreichend festgelegt (vgl. BAG 27.09.2000 - 7 AZR 412/99, NZA 2001, 339).

Diesen Grundsätzen entspricht das Schreiben zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens vom 16.07.2007. Die Beklagte hat den Befristungsgrund in der Vertretung durch Kennzeichnung der gedanklichen Zuordnung des Aufgabenkreises zu der Mitarbeiterin W7 - zahlenmäßiger Ersatz für die Dauer der Beurlaubung von Frau C1 W7 - ausreichend festgelegt und darüber hinaus den Personalrat durch ihre zusätzliche Begründung in die Lage versetzt, den Sachverhalt zu überprüfen. Die Bedenken der Klägerin, dem Personalrat sei nicht deutlich erläutert worden, ob es sich um eine Befristung zur Vertretung oder aus haushaltsrechtlichen Gründen handele, sind nicht nachvollziehbar. So wenig wie in der schriftlichen Befristungsabrede finden sich in der Personalratsunterrichtung Anhaltspunkte für eine Befristung aus dem Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 7 TzBfG.

2. Der hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit der Entfristungsklage von der Klägerin verfolgte Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung ist nicht zur Entscheidung angefallen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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