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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 17 Sa 1821/01
Rechtsgebiete: SGB VI, BAT


Vorschriften:

SGB VI § 36
SGB VI § 236 Abs. 1
BAT Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x
Auf Grund der Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT ruht bei einem Angestellten, der zuvor von seinem öffentlichen Arbeitgeber im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst beschäftigt worden ist, der Anspruch auf Übergangsversorgung auch dann, wenn und solange dieser Angestellte einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend macht.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

17 Sa 1821/01

Verkündet am 21.03.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 21.03.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Richter sowie die ehrenamtlichen Richter Martin und Kretzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.10.2001 - 1 Ca 1262/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien haben sich in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, den die Beklagte seit dem 12.07.1976 als "Feuerwehrtechnischen Angestellten" im Sinne der Nr. 1 der SR 2 x zum BAT beschäftigt hat, dessen bisheriges Arbeitsverhältnis zur Beklagten auf Antrag des am 08.03.1939 geborenen Klägers gemäß Nr. 5 der SR 2 x zum BAT mit Ablauf des 31.03.1999 beendet worden ist und dem die Beklagte seit dem 01.04.1999 eine Übergangsversorgung nach Nr. 4 der SR 2 x zum BAT gezahlt hat, deswegen die Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 der SR 2 x zum BAT auch noch im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.07.2002 zu leisten, weil dem Kläger seitens der Bundesknappschaft die gesetzliche Altersrente nur dann ohne jegliche Abschläge erbracht wird, wenn der Kläger bei der Bundesknappschaft die Zahlung der gesetzlichen Altersrente erst mit Wirkung vom 01.08.2002 beantragt.

Dabei ist für die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen Streitfrage der Parteien zum einen von rechtlicher Bedeutung, dass im Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.05.1981 (GV NRW S. 234) sowie hierbei in der teilweisen Neufassung durch das Gesetz vom 06.07.1993 (GV NRW S. 468) u.a. Folgendes aufgenommen ist:

"§ 1 Geltungsbereich

(1) Das Landesbeamtengesetz gilt, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) ...

§ 30 Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

...

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

§ 44 Erreichen der Altersgrenze

(1) Für die Beamten ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. ...

(2) Die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. ...

(3) Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. ...

(4) bis (5) ...

§ 192 Ruhestand nach 60 Lebensjahren

Die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. § 44 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Eintritt in den Ruhestand um bis zu zwei Jahren hinausgeschoben werden kann.

§ 197 Beamte der Berufsfeuerwehren

(1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes und in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbänden finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Es gelten § 189 Abs. 1 Satz 1, § 190, außerdem für die Beamten in den Feuerwehren § 192, für die Beamten in den Feuerwehren des Landes § 187 Abs. 3 sowie für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 189 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) ...

§ 198 Justizvollzugsbeamte

Für die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten gilt § 192 entsprechend."

Zum anderen ist von rechtlichem Interesse, dass im Tarifvertragsgesetz - TVG - in der Fassung vom 25.08.1969 (BGBl. I S. 1323) u.a. Folgendes bestimmt ist:

"§ 3 Tarifgebundenheit

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.

(2) bis (3) ...

§ 4 Wirkung der Rechtsnormen

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. ...

(2) bis (5) ..."

Ferner ist von rechtlicher Bedeutung, dass die Beklagte deswegen, weil sie seit 1949 Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen - KAV NW - ist, weil der KAV NW seinerseits als einer ihrer Mitgliedsverbände der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände - VKA - angehört und weil seitens der VKA ihrerseits u.a. jeweils auf Arbeitgeberseite für die Mitglieder ihrer Mitgliedsverbände insoweit, soweit diese ihre Beschäftigten als Angestellte beschäftigt haben bzw. weiterhin beschäftigen, mit den für den öffentlichen Dienst zuständigen Gewerkschaften, wozu u.a. bis zum 30.06.2001 die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - ÖTV - gehört hat sowie jetzt seit dem 01.07.2001 die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di -, der u.a. die ÖTV beigetreten ist, gehört, der Bundes-Angestelltentarifvertrag - BAT - sowie die den BAT ergänzenden Tarifverträge abgeschlossen worden sind sowie ebenfalls weiterhin abgeschlossen werden, mit allen von ihr (der Beklagten) als Angestellte Beschäftigten sowie dabei unabhängig davon, ob jetzt diese Angestellten ihrerseits Mitglied bei einer der für den öffentlichen Dienst zuständigen Gewerkschaften gewesen oder geworden sind, jeweils einzelvertraglich schriftlich vereinbart hat sowie auch weiterhin vereinbart, dass auf jedes dieser Angestelltenverhältnisse zu ihr die jeweiligen Bestimmungen des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge in vollem Umfang Anwendung finden.

Denn im BAT selbst war und ist u.a. Folgendes geregelt:

"§ 2 Sonderregelungen

Für Angestellte

a) bis m) ...

n) im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind,

o) bis w) ...

x) im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,

y) bis z)

gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2). Die Sonderregelungen sind Bestandteile des Tarifvertrages.

§ 4 Schriftform, Nebenabreden

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine Ausfertigung auszuhändigen.

...

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. ...

§ 46 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages.

§ 60 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) bis (3) ..."

Des Weiteren war und ist in den von den Tarifvertragsparteien des BAT gemäß § 2 Satz 1 Buchst. x BAT abgeschlossenen Sonderregelungen für Angestellte im kom-munalen feuerwehrtechnischen Dienst - SR 2 x zum BAT - in Nr. 1 Folgendes aufgenommen:

"Nr. 1

zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt werden."

Weitergehend sind erstmals durch den 35. Änd.-TV zum BAT vom 04.10.1974 sowie dabei mit Wirkung vom 01.01.1975 die Nrn. 4 bis 6 in die SR 2 x zum BAT eingefügt worden, wobei in den erst seit dem 01.01.1975 geltenden Nrn. 4 bis 6 SR 2 x zum BAT von Beginn an Folgendes bestimmt gewesen ist:

"Nr. 4

zu § 46 - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversor-gung

(1) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Nr. 5 geendet hat und der zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit im Sinne der dem § 20 Abs. 1 VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung erfüllt hat, erhält bis zum Beginn der Versorgungsrente der Zusatzversorgungseinrichtung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, eine Übergangsversorgung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätzlichen Al-ters- und Hinterbliebenenversorgung der Zusatzversicherungs-einrichtung nicht geltend macht.

Soweit Übergangsversorgung über den Zeitpunkt hinaus gezahlt worden ist, von dem an Leistungen der Zusatzversorgungseinrichtung zustehen, ist sie zurückzuzahlen.

(2) Die Übergangsversorgung ist wie eine Versorgungsrente in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Satzung der Versorgungseinrichtung und der dem § 3 des Neunten Änderungstarifvertrages vom 09. November 1973 zum VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung mit folgenden Maßgaben zu berechnen und zu zahlen:

a) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 5 gilt als Versicherungsfall im Sinne der dem § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.

b) Monatlicher Betrag der Übergangsversorgung ist der Betrag, der sich als Gesamtversorgung ergeben würde. Daneben ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen, der sich nach der dem § 65 b oder dem § 65 c VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung ergeben würde. Er bleibt für die Laufzeit der Übergangsversorgung unverändert.

c) Bei der Anwendung der dem § 24 VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung ist der Angestellte wie ein Versorgungsrentenberechtigter zu behandeln, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.

d) Die Übergangsversorgung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf das Arbeitsverhältnis nach Nr. 5 geendet hat.

e) Die Übergangsversorgung ruht, soweit sie zusammen mit Arbeitseinkünften jeglicher Art das ihr zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt übersteigt. Die dem § 41 VersTV-G entsprechende Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung findet keine Anwendung.

(3) ...

(4) Stirbt der Übergangsversorgungsberechtigte, wird Sterbegeld in entsprechender Anwendung der dem § 36 VersVT-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Versorgungseinrichtung mit der Maßgabe gewährt, dass sich das Sterbegeld um den Betrag verringert, der als Sterbegeld aus einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber gezahlt wird, der diesen Tarifvertrag, den BMT-G II, den MTB II, den MTL II oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

(5) Die Übergangsversorgung und das Sterbegeld werden von der Zusatzversorgungseinrichtung, soweit nichts anderes vereinbart ist, aus Mitteln des Arbeitgebers gezahlt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Angestellte der Freien und H4xxxxxxxx H5xxxxx.

Nr. 5

zu § 60 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung -

Das Arbeitsverhältnis des Angestellten, der im Einsatzdienst tätig ist, endet vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf schriftlichen Antrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, in demselben Zeitpunkt, in dem ein entsprechender vergleichbarer Beamter im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr aufgrund der Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtengesetzes über die besondere Altersgrenze für Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren in den Ruhestand tritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Eine für Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung des Dienstverhältnisses gilt für das Arbeitsverhältnis des Angestellten entsprechend.

Protokollerklärung zu Satz 1:

Zu den Angestellten im Einsatzdienst rechnen nicht die nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst gehörenden Angestellten, wie z.B. Angestellte im Verwaltungsdienst, im Telefondienst, im Krankentransportdienst, sowie die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betrauten Angestellten.

Nr. 6

zu Abschnitt XIII - Übergangsgeld -

Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach Nr. 5 geendet haben, erhalten neben der Übergangsversorgung nach Nr. 4 einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Vergütung (§ 26) des letzten Monats, jedoch nicht mehr als 8.000,-- DM. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus. Der Ausgleich ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Summe zu zahlen. Daneben wird Übergangsgeld nach den §§ 62, 63 nicht gezahlt. Der Ausgleich wird nicht neben einer Unfallentschädigung gemäß § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt."

Ferner sind in den von den Tarifvertragsparteien des BAT nunmehr nach § 2 Satz 1 Buchst. n BAT abgeschlossenen Sonderregelungen für Angestellte im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsrat tätig sind - SR 2 n zum BAT - ebenfalls erstmals durch den 35. Änd.-TV zum BAT vom 04.10.1974 sowie hierbei auch mit Wirkung vom 01.01.1975 zwar jetzt die Nrn. 6 bis 8 eingefügt worden, wobei aber die Nrn. 6 bis 8 SR 2 n zum BAT insoweit, soweit hier von Interesse, denselben Wortlaut wie die vorstehenden Nrn. 4 bis 6 SR 2 x zum BAT gehabt haben.

Des Weiteren ist im Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe - VersTV-G - vom 06.03.1967 sowie dabei in der derzeit geltenden Fassung durch den 38. Änd.-TV zum VersTV-G vom 31.10.2001 u.a. Folgendes aufgenommen:

"§ 3 Gesamtversorgung

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für die Versicherungs-pflicht nach § 4 erfüllen, sind zum Zwecke ihrer Alters-, Be-rufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen durch den Arbeitgeber bei einer kommunalen Zusatzversicherungseinrichtung zu versi-chern. Die Versicherung ist jedoch nur bei solchen Zusatzver-sicherungseinrichtungen zulässig, deren Versicherungssystem den Normen dieses Tarifvertrages entspricht und die gegensei-tig Versicherungen überleiten.

§ 19 Anspruch auf Versorgungsrente

(1) Tritt bei dem Pflichtversicherten, der die Wartezeit (§ 20) erfüllt hat, der Versicherungsfall (§ 21) ein, hat er Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte (§§ 22 bis 25 b) (Versorgungsrentenberechtigter).

(2) bis (5) ... § 20 Wartezeit

(1) Die Wartezeit beträgt 60 Umlagemonate (§ 7 Abs. 7).

(2) bis (3) ... § 21 Versicherungsfall

(1) Der Versicherungsfall tritt bei einem Pflichtversicherten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 und der Absätze 2 und 3 an dem Tag ein, von dem an auf Grund des Bescheides des Rentenversicherungsträgers seine

a) Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als Vollrente,

b) Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 bzw. § 236 SGB VI als Vollrente,

c) bis h)

beginnt.

(2) bis (3) ...

§ 23 Gesamtversorgung

(1) Gesamtversorgung ist der sich nach Absatz 2 ergebende Vomhundertsatz des gesamtversorgungsfähigen Entgelts.

(2) Der Vomhundertsatz beträgt für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit 1.875 v.H., insgesamt jedoch 75 v.H. (Bruttoversorgungssatz). Er ist auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu runden.

(3) bis (4) ...

§ 34 Anpassung

(12) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 39) die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse...allgemein erhöht oder vermindert, wird das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß angepasst; ...

(2) bis (3) ...

§ 36 Sterbegeld

(1) Stirbt ein Versorgungsberechtigter während des Ruhens seines Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Zeitrente oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das bei Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hat, erhalten

a) der überlebende Ehegatte,

b) die Abkömmlinge

Sterbegeld.

(2) bis (8) ...

§ 38 Antrag, Entscheidung

(1) Die Zusatzversorgungseinrichtung gewährt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist, wenn bei einem Pflichtversicherten der Versicherungsfall eingetreten ist oder wenn ein Pflichtversicherter gestorben ist, über den Arbeitgeber, bei dem der Pflichtversicherte zuletzt in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat, einzureichen.

...

(2) ...

§ 39 Beginn der Rente

(1) Die Versorgungsrente beginnt, wenn der Versicherungsfall

a) nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f, g oder Satz 3 eingetreten ist, mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

b) nach den übrigen Vorschriften des § 21 eingetreten ist, mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

...

(2) bis (3) ..."

Weitergehend ist im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI - vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), das mit Wirkung vom 01.01.1992 in Kraft getreten ist und das gleichzeitig das AVG sowie das 4. Buch RVO abgelöst hat, u.a. Folgendes geregelt:

"§ 35 Regelaltersrente

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1. das 65. Lebensjahr vollendet und

2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte können eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie

1. das 62. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

§ 42 Vollrente und Teilrente

(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen.

(2) bis (3)..."

Ferner ist durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16.12.1997 - RRG 1999 - (BGBL. I S. 2998), das mit Wirkung vom 01.01.2000 in Kraft getreten ist, u.a. zum einen in § 77 SGB VI bestimmt worden, dass in dem Fall, bei dem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor der für die jeweilige Rentenart im SGB VI festgelegten Altersgrenze in Anspruch genommen wird, sich der Zugangsfaktor und damit der monatliche Rentenanspruch um 0,3 v.H. für jeden Kalendermonat der Inanspruchnahme vor der jeweiligen Altersgrenze vermindert, und zum anderen in § 236 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 21 zum SGB VI u.a. aufgenommen worden, dass Versicherte, die im März 1939 geboren worden sind und die 35 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) belegt haben, eine Altersvollrente ohne jeglichen Abzug erst mit Wirkung vom 01.08.2000 beziehen können.

Des Weiteren haben die Tarifvertragsparteien des BAT in dem von ihnen am 05.05.1998 vereinbarten Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit - TV ATZ - , der mit Rückwirkung vom 01.05.1998 in Kraft getreten ist, von Beginn an u.a. Folgendes geregelt:

"§ 9 Ende des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (z.B. §§ 53 bis 60 BAT/BAT-O)

a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können, oder

b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleis-tung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

(3) ..."

Weitergehend hat der Kläger, der am 08.03.1939 geboren worden sowie kinderlos verheiratet ist und dessen Ehefrau seit dem 01.07.2001 eine eigene Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - gezahlt erhält, von 1946 bis 1954 eine Volksschule in I1xxxxxxxx besucht, danach vom 02.04.1954 bis zum 28.03.1957 beim Steinkohlebergwerk in I1xxxxxxxx eine Ausbildung zum Bergmann erfolgreich absolviert, hiernach vom 29.03.1957 bis zum 21.09.1959 beim Steinkohlebergwerk in I1xxxxxxxx jetzt als ausgebildeter Bergmann gearbeitet, danach vom 01.10. bis zum 30.12.1959 bei der Automobilherstellerfirma K3xxxxx GmbH in O1xxxxxxx die dortigen Tätigkeiten eines Punktierers ausgeübt und hiernach vom 20.02.1960 bis zum 15.03.1963 bei der Firma B4xxxxxxxxxx in I1xxxxxxxx als dortiger Kraftfahrer gearbeitet.

Ferner ist dann der Kläger durch die Beklagte mit Wirkung vom 16.03.1963 für die Tätigkeiten eines Fahrers im Krankentransportdienst der Beklagten als vollzeitbe-schäftigter Angestellter eingestellt worden, wobei in dem seitens der Beklagten mit dem Kläger unter dem 03.04.1963 schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag u.a. aufgenommen ist, dass sich auch das Arbeitsverhältnis der Beklagten zum Kläger nach den Bestimmungen des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung richtet, dass der Kläger von der Beklagten in die BAT-Vergütungsgruppe VIII eingruppiert ist und dass der Kläger seitens der Beklagten ab dem 16.03.1963 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe - VBL - zusätzlich versichert wird.

Des Weiteren hat danach die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 01.04.1968 in die BAT-Vergütungsgruppe VII höhergruppiert.

Weitergehend hat hiernach der Kläger am 07.12.1964 einen Lehrgang mit der fachlichen Befähigung zum Unterbrandmeister sowie am 23.09.1971 einen Förderlehrgang zum Berufsbrandmeister jeweils mit Erfolg abgeschlossen.

Ferner hat danach die Beklagte den Kläger mit einem Schreiben an den Kläger vom 10.11.1971 zum kommissarischen stellvertretenden Leiter der Feuerwache der Beklagten bestellt.

Des Weiteren hat hiernach der Kläger am 30.11.1972 einen technischen Hilfeleistungslehrgang, am 30.03.1973 einen kombinierten Lehrgang Gerätewart sowie Atemschutz, am 27.05.1974 einen Atemschutz-Gerätewart Kreisausbilderlehrgang und am 17.07.1974 einen B III-Lehrgang zum Berufsbrandmeister auch jeweils erfolgreich abgeschlossen.

Weitergehend hat danach die Beklagte den Kläger mit einem Schreiben an den Kläger vom 07.02.1975 nunmehr zum endgültigen stellvertretenden Leiter der Feuerwache der Beklagten bestellt.

Ferner ist der Kläger seitens der Beklagten durch ein Schreiben der Beklagten an ihn vom 23.12.1975 mit Wirkung vom 01.01.1976 in die BAT-Vergütungsgruppe VI b höhergruppiert worden.

Des Weiteren hat die Beklagte dem Kläger mit einem Schreiben an den Kläger vom 12.07.1976 mitgeteilt, dass er (der Kläger) bei der Beklagten ab sofort entsprechend den Sonderregelungen 2 x zum BAT die Bezeichnung "Feuerwehrtechnischer Angestellter" führt.

Weitergehend hat der Kläger am 15.12.1976 die Ausbildung zum Sanitäter aller Fachdienste, am 17.12.1979 die Fachausbildung Rettungsdienst, am 29.02.1980 die Eignungsprüfung zum Rettungssanitär sowie am 06.02.1981 einen Fortbildungslehrgang zum Rettungswesen ebenfalls jeweils mit Erfolg absolviert.

Ferner ist der Kläger seitens der Beklagten durch ein Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 20.10.1981 mit Wirkung vom 01.10.1981 entsprechend den tariflichen Regelungen zur Eingruppierung der Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in die BAT-Vergütungsgruppe V c höhergruppiert worden.

Des Weiteren hat der Kläger am 29.04.1983 einen weiteren Fortbildungslehrgang zum Rettungswesen sowie am 27.05.1983 die endgültige Rettungssanitärprüfung auch jeweils erfolgreich abgeschlossen.

Weitergehend ist der Kläger von der Beklagten ab dem 01.02.1986 vertretungsweise als Leiter der Feuer- und Rettungswache der Beklagten eingesetzt worden, da der eigentliche Leiter der Feuer- und Rettungswache der Beklagten zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krank gewesen ist.

Ferner hat der Kläger am 09.02.1988 einen Brandschutztechniker-Lehrgang ebenfalls mit Erfolg absolviert.

Des Weiteren ist der Kläger seitens der Beklagten durch ein Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 09.03.1988 mit Rückwirkung vom 01.02.1988 in die BAT-Vergütungsgruppe V b höhergruppiert worden.

Weitergehend hat der Kläger am 03.03.1989 einen Zugführerlehrgang auch erfolgreich abgeschlossen.

Ferner ist der Kläger seitens der Beklagten zuletzt mit Wirkung vom 01.03.1994 sowie ebenfalls hierbei entsprechend den tariflichen Regelungen zur Eingruppierung der Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in die BAT-Vergütungsgruppe IV b höhergruppiert worden.

Des Weiteren ist der Kläger sowohl während seiner obigen Ausbildung zum Bergmann beim Steinkohlebergwerk in I1xxxxxxxx vom 02.04.1954 bis zum 28.03.1957 als auch während seiner unmittelbar nachgefolgten Arbeit jetzt als ausgebildeter Bergmann beim Steinkohlebergwerk in I1xxxxxxxx vom 29.03.1957 bis zum 21.09.1959 jeweils bei der Bundesknappschaft rentenpflichtversichert gewesen, weswegen auf Grund der derzeitigen Rechtslage die Bundesknappschaft die Rentenversicherungsträgerin ist, bei der der Kläger die Bewilligung einer gesetzlichen Rente zu beantragen hat.

Weitergehend ist in der Berufungsinstanz des hier vorliegenden Rechtsstreits zudem streitlos geworden, dass der Kläger schon zum 01.04.1963 Mitglied der ÖTV geworden, danach Mitglied der ÖTV geblieben und nunmehr seit dem 01.07.2001 Mitglied der ver.di ist.

Ferner hat der Kläger bereits vor dem 16.02.1999 mit Mitarbeitern der Beklagten aus der Personalabteilung der Beklagten darüber Gespräche geführt, dass er (der Kläger) beabsichtige, deswegen, weil er am 08.03.1999 sein 60. Lebensjahr vollende, weil in Nr. 5 SR 2 x zum BAT aufgenommen sei, dass das Arbeitsverhältnis des Angestellten, der im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätig sei, auf schriftlichen Antrag des Angestellten in demselben Zeitpunkt, in dem ein entsprechend vergleichbarer Beamter im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr auf Grund der Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand trete, ende, und weil in Nordrhein-Westfalen nach § 191 Abs. 2 LBG NRW i.V. mit § 192 LBG NRW die Beamten der Berufsfeuerwehren mit dem Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendeten, in den Ruhestand träten, mit Ablauf des 31.03.1999 aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis zur Beklagten auszuscheiden, wobei zwar der Kläger seitens der Mitarbeiter der Beklagten aus der Personalabteilung der Beklagten schon bei den vorstehenden Gesprächen vor dem 16.02.1999 darauf hingewiesen worden ist, dass er (der Kläger) in dem Fall, bei dem er aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis zur Beklagten auf seinen Antrag hin gemäß Nr. 5 SR 2 x zum BAT mit Ablauf des 31.03.1999 ausscheide, zwar von der Beklagten mit Wirkung vom 01.04.1999 die Übergangsversorgung nach Nr. 4 SR 2 x zum BAT gezahlt erhalte, aber zum einen während dieser Zahlung der Übergangsversorgung durch die Beklagte an ihn sowohl die arbeitnehmerseitigen als auch die arbeitgeberseitigen Beiträge zu seiner Krankenkasse jeweils selbst tragen müsse und zum anderen zudem gemäß Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT verpflichtet sei, bei der Bundesknappschaft als die für ihn zuständige Rentenversicherungsträgerin die Zahlung der gesetzlichen Altersrente bereits mit Wirkung vom 01.04.2002 zu beantragen, da er nämlich deswegen, weil er am 01.04.2002 schon die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt habe, nach § 36 SGB VI die gesetzliche Altersrente bereits mit Vollendung seines 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen könne, wobei aber der Kläger den Mitarbeitern der Beklagten aus der Personalabteilung der Beklagten auch schon bei den vorstehenden Gesprächen vor dem 16.02.1999 mitgeteilt hat, dass er nach seiner Ansicht nicht verpflichtet sei, zum einen während der Zahlung der Übergangsversorgung seitens der Beklagten an ihn sowohl die arbeitnehmerseitigen als auch die arbeitgeberseitigen Beiträge zu seiner Krankenkasse jeweils selbst zu tragen und zum anderen bei der Bundesknappschaft die Zahlung der gesetzlichen Altersrente an ihn bereits mit Wirkung vom 01.04.2002 zu beantragen, da nämlich ansonsten er gegenüber den Beamten, die im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätig seien und die mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gingen, benachteiligt würde, dass vielmehr er nur verpflichtet sei, bei der Bundesknappschaft die Zahlung der gesetzlichen Altersrente an ihn erst mit Wirkung vom 01.08.2002 zu beantragen, da nämlich er gemäß § 236 Abs. 1 SGB VI n.F. in Verbindung mit der Anlage 21 zum SGB VI die gesetzliche Altersrente ohne jeglichen Abschlag erst mit Wirkung vom 01.08.2002 beziehen könne.

Des Weiteren hat dann der Kläger folgendes Schreiben mit Datum des 16.02.1999 an den hauptamtlichen Bürgermeister der Beklagten Herrn B6xxxxxx gerichtet:

"Beendigung meines Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze

Sehr geehrter Herr B6xxxxxx,

da ich am 08.03.1999 mein 60. Lebensjahr vollende, beantrage ich gemäß Nr. 5 der Sonderregelungen 2 x für feuerwehrtechnische Angestellte mein Ausscheiden aus dem Dienst der Stadt I1xxxxxxxx mit Ablauf des 31.03.1999.

Gleichzeitig beantrage ich nach Nr. 4 eine Übergangsversorgung in Höhe der Versorgungsrente der Zusatzversorgungsanstalt bis zu dem Zeitpunkt, ab dem ich regulär Anspruch auf flexibles Altersruhegeld habe sowie das Übergangsgeld nach Nr. 6 der SR 2 x BAT.

Mit freundlichen Grüßen"

Weitergehend ist hiernach dem Kläger folgendes Schreiben des hauptamtlichen Bürgermeisters der Beklagten Herrn B6xxxxxx mit Datum des 19.02.1999 zugegangen:

"Ihr Ausscheiden aus dem Feuer- und Rettungsdienst

Sehr geehrter Herr H1xxxxxxx,

aufgrund Ihres Antrages scheiden Sie mit Ablauf des 31.03.1999 aus dem aktiven feuerwehrtechnischen Dienst bei der Stadt I1xxxxxxxx aus.

Für Ihre langjährige Tätigkeit bei der Feuer- und Rettungswache der Stadt I1xxxxxxxx danke ich Ihnen. Zu gegebener Zeit werde ich Ihnen noch persönlich meinen Dank aussprechen.

Gemäß Ziffer 4 der Sonderregelungen 2 x BAT für feuerwehrtechnische Angestellte erhalten Sie eine Übergangsversorgung in Höhe der Rente, die Sie erhalten würden, wenn Sie ab diesem Zeitpunkt Rentenbezieher wären.

Die Übergangsversorgung wird in einem weiteren Schreiben festgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen"

Ferner hat danach die Beklagte folgendes Schreiben mit Datum des 25.02.1999 an den KAV NW gesandt:

"Ausscheiden eines feuerwehrtechnischen Angestellten nach den Sonderregelungen 2 x zum BAT

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Mitarbeiter der Stadt I1xxxxxxxx, Herr A1xxxx H1xxxxxxx, geb. am 08.03.1939 (langjährig Versicherter = 35 Jahre, aber noch keine 45 Beitragsjahre) scheidet zum 31.03.1999 gemäß den Sonderregelungen 2 x zum BAT mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf seinen Antrag hin aus. Er beantragt ab 01. April 1999 Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 der SR 2 x.

Nach meiner Beurteilung ist in diesem Fall wie folgt zu verfahren:

Mit der Vergütungsabrechnung März 1999 ist ein Übergangsgeld in Höhe von 8.000,00 DM gemäß Nr. 6 der SR 2 x zu zahlen.

Die Übergangsversorgung wird durch die VBL festgesetzt und durch die Stadt I1xxxxxxxx ausgezahlt. Da es sich um Versorgungsbezüge handelt, trägt der Arbeitgeber keine Kosten für die erforderliche freiwillige Krankenversicherung.

Mit Vollendung des 63. Lebensjahres hat Herr H1xxxxxxx Anspruch auf das flexible Altersruhegeld für Langzeitversicherte (mit Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme in Höhe von 7,2 %) bzw. bei der Festsetzung der Zusatzversorgung mit Kürzung in Höhe von 4,8 %.

Herr H1xxxxxxx hat im Zusammenhang mit den Abstimmungsgesprächen bezüglich seines Ausscheidens wiederholt mitgeteilt, dass er als feuerwehrtechnischer Angestellter mit diesen Regelungen nicht einverstanden sein kann. Er stellt immer wieder heraus, dass nach den entsprechenden Regelungen der feuerwehrtechnischen Beamten eine Ungleichbehandlung erfolgt.

Insbesondere bei folgenden Regelungen:

Der feuerwehrtechnische Beamte hat mit dem 60. Lebensjahr aufgrund der besonderen Altersgrenze für diesen Personen-kreis Anspruch auf die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Pensionsansprüche. Es erfolgt keine Kürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme (lt. Aussage der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse in Münster). Er geht daher davon aus, dass er entweder mit dem 63. Lebensjahr Anspruch auf die volle Rente (keine Kürzung bei der VBL) hat bzw. ansonsten erst die Rente mit dem 65. Lebensjahr (=Vollrente) beantragen würde. Dies bedeutet jedoch, dass die Stadt I1xxxxxxxx für zwei weitere Jahre die Übergangsversorgung zahlen müsste.

Des Weiteren sei nicht einzusehen, dass für die Zeit der Übergangsversorgung keine Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden. Der feuerwehrtechnische Beamte hat ab dem 1. Tag seiner Pensionierung weiterhin Anspruch auf Beihilfen, insofern ist auch während der Übergangsversorgung ein Arbeitgeberbeitrag zu zahlen.

Hinzu kommt, dass er als bisher pflichtversichertes Mitglied sich für die Dauer der drei bzw. fünf Jahre freiwillig in der Ersatzkasse versichern muss. Dies führt dazu, das er als Rentner nicht mehr in die Pflichtversicherung aufgenommen werden kann (9/10 in der zweiten Versicherungshälfte überschritten), mit der Folge, dass er für Mieteinnahmen bzw. Zinseinnahmen Krankenversicherungsbeiträge entrichten muss.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir zu den aufgezeigten Problematiken Ihre Auffassung mitteilen würden. Herr H1xxxxxxx hat angedeutet, dass er bei Ungleichbehandlungen gegenüber den feuerwehrtechnischen Beamten letztlich eine gerichtliche Klärung anstrebt.

Mit freundlichen Grüßen"

Des Weiteren hat hiernach die Beklagte folgendes Antwortschreiben des KAV NW mit Datum des 03.03.1999 erhalten:

"Ausscheiden eines feuerwehrtechnischen Angestellten nach den Sonderregelungen 2 x zum BAT

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu den von Ihnen aufgezeigten Fragestellungen nehmen wir hiermit nachfolgend Stellung:

1. Übergangsgeld

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Übergangsgeld gemäß Nr. 6 Satz 3 SR 2 x BAT nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen ist.

2. Übergangsversorgung und Rentenansprüche

Sobald der hier betroffene Angestellte die Möglichkeit hat, eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der Zusatzversorgung zu beanspruchen, ist er verpflichtet, einen entsprechenden Anspruch geltend zu machen. Geschieht dies nicht, ruht bis zur Geltendmachung der Anspruch auf die Übergangsversorgung. Der Wortlaut der Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x BAT ist insoweit eindeutig. Dabei stellt die tarifliche Regelung nicht darauf ab, ob dieses "Geltendmachen" zu einem Rentenabschlag führt. Mit der Gewährung der gesetzlichen Rente wiederum tritt der Versicherungsfall bei der Zusatzversorgungskasse ein; mit dem Beginn der Versorgungsrente entfällt gemäß Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 SR 2 x BAT der Anspruch auf die Übergangsversorgung.

Nach alledem ist also eine Übergangsversorgung nur bis zu dem Zeitpunkt zu gewähren, bis zu dem der Angestellte erstmalig den Rentenanspruch gegenüber der BfA geltend machen kann. Ob dies mit Rentenabschlägen verbunden ist, ist nach der tariflichen Regelung nicht von Bedeutung.

Wenn der Angestellte anführt, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber den feuerwehrtechnischen Beamten vorliege, so ist dies rechtlich nicht relevant. Zwar verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Beamte und Angestellte stehen jedoch nicht in der gleichen Ordnung zu ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber; die Voraussetzungen für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sind daher nach ständiger Rechtsprechung des BAG nicht gegeben. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Beihilfen.

3. Krankenversicherungsbeiträge

Zur Übergangsversorgung gehören keine Zuschüsse des Arbeitgebers zu Beiträgen für die Krankenversicherung des früheren Angestellten; auf eine derartige Leistung besteht kein Anspruch (vgl. auch Urteil des BAG vom 21.08.1990 - 3 AZR 628/89 - AP Nr. 1 zu § 2 BAT SR 2 h; die Vorschriften der SR 2 h zur Übergangsversorgung entsprechen denen der SR 2 x).

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich gewesen zu sein. Für weitere Auskünfte - ggf. auch fernmündlich - steht Ihnen der Unterzeichner jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen"

Weitergehend hat danach die Beklagte unter Beifügung Ihres obigen Schreibens an den KAV NW vom 25.02.1999 sowie des obigen Antwortschreibens des KAV NW vom 03.03.1999 an sie jeweils in Kopie folgendes Schreiben mit Datum des 19.04.1999 dem Kläger zugesandt:

"Ihr Ausscheiden bei der Stadt I1xxxxxxxx als feuerwehrtechnischer Angestellter nach den Sonderregelungen 2 x zum BAT

Sehr geehrter Herr H1xxxxxxx,

als Anlage erhalten Sie eine Kopie meines Schreibens an den Kommunalen Arbeitgeberverband NRW vom 25. Februar 1999 sowie der entsprechenden Antwort vom 03. März 1999 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt.

Im Ergebnis stelle ich fest, dass es bei den bisher mündlich erfolgten Auskünften verbleibt. Für die Dauer des Bezuges der Übergangsversorgung zahlt die Stadt I1xxxxxxxx keinen Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung. Sie sind verpflichtet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt (63. Lebensjahr) das Altersruhegeld - ggf. auch das gekürzte - zu beantragen bzw. stellt die Stadt I1xxxxxxxx die Zahlung der Übergangsversorgung ein.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen"

Ferner hat dann der Kläger sowie hierbei vertreten durch das Büro R4xxxx der D5x R5xxxxxxxxxx GmbH erst mit einem Schriftsatz vom 02.08.2001, der am 03.08.2001 beim Arbeitsgericht Rheine eingegangen und nachfolgend in beglaubigter Abschrift am 08.08.2001 der Beklagten zugestellt worden ist, die hier vorliegende Klage gegen die Beklagte erhoben, wobei der Kläger, der tatsächlich mit Wirkung zum 31.03.1999 gemäß Nr. 5 SR 2 x zum BAT aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausgeschieden ist, dem die Beklagte tatsächlich im April 1999 ein Übergangsgeld nach Nr. 6 SR 2 x zum BAT sowie dabei mit dem dortigen Höchstbetrag von 8.000,-- DM gezahlt hat und dem tatsächlich zwar seitens der VBL, aber hierbei allein aus Mitteln der Beklagten mit Wirkung vom 01.04.1999 eine monatliche Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 SR 2 x zum BAT gezahlt worden ist, zum einen schon in seiner Klageschrift vom 02.08.2001 beantragt hat, arbeitsgerichtlich festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn die monatliche Übergangsversorgung nach Nr. 4 SR 2 x zum BAT ebenfalls im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.07.2002 zu zahlen, zum anderen bereits vor dem Arbeitsgericht Rheine die Auffassung vertreten hat, dass die Beklagte deswegen verpflichtet sei, an ihn die monatliche Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 SR 2 x zum BAT auch im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.07.2002 zu zahlen, weil er entgegen der vorgerichtlichen Ansicht der Beklagten und ebenfalls entgegen dem Inhalt des obigen Antwortschreibens des KAV NW an die Beklagte vom 03.03.1999 nicht gemäß Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT verpflichtet sei, bei der Bundesknappschaft die Zahlung einer Altersrente an ihn schon mit Wirkung vom 01.04.2002 zu beantragen. Denn einerseits könne die Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT nur dahingehend ausgelegt werden, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT der Anspruch auf Übergangsversorgung lediglich dann ruhe, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne jeglichen Abschlag nicht geltend mache, da nämlich die Tarifvertragsparteien des BAT ebenfalls die Nr. 4 in die SR x zum BAT schon mit Wirkung vom 01.01.1975 und damit bereits zu einem Zeitpunkt eingefügt hätten, als die gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte noch ohne jeglichen Abschlag schon mit der Vollendung des 63. Lebensjahres gezahlt worden sei, und da zudem daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT zwar in § 9 Abs. 2 Buchst. a) des von ihnen erst am 05.05.1998 abgeschlossenen TV ATZ aufgenommen hätten, dass das Arbeitsverhältnis bei Renten, die die Versicherten an sich schon vor dem maßgebenden Rentenalter in Anspruch nehmen könnten, nicht bereits mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer an sich diese vorgezogene Rente in Anspruch nehmen könnte, ende, aber bis heute eine Regelung wie nach Vorstehendem in § 9 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ in der Nr. 4 SR 2 x zum BAT gerade nicht aufgenommen hätten, zwingend folge, dass die Tarifvertragsparteien des BAT weiterhin davon ausgingen, dass nach Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT der Anspruch auf Übergangsversorgung nur dann ruhen solle, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne jeglichen Abschlag nicht geltend mache. Andererseits sei in dem Fall, bei dem der vorstehenden Auslegung der Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT nicht gefolgt würde, von einer unbewussten Tariflücke in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT auszugehen, die dann jedoch durch die Arbeitsgerichte nach Treu und Glauben allein im obigen Sinne auszufüllen sei. Sei aber nach allem Vorstehenden davon auszugehen, dass gemäß Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT der Anspruch auf Übergangsversorgung lediglich dann ruhe, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne jeglichen Abschlag nicht geltend mache, sei dann jedoch die Beklagte verpflichtet, ihm die monatliche Übergangsversorgung nach Nr. 4 SR 2 x zum BAT ebenfalls im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.07.2002 zu zahlen, da nämlich er gemäß § 236 Abs. 1 SGB VI n.F. in Verbindung mit der Anlage 21 zum SGB VI erst mit Wirkung vom 01.08.2001 eine gesetzliche Altersrente ohne jeglichen Abschlag gezahlt bekomme.

Des Weiteren hat nunmehr die Beklagte, die bereits in der ersten Instanz des hier vorliegenden Rechtsstreits durch den KAV NW vertreten worden ist, schon vor dem Arbeitsgericht Rheine

zum einen beantragt,

die obige Klage des Klägers abzuweisen,

und zum anderen weiterhin - wie bereits vorgerichtlich gegenüber dem Kläger - die Ansicht vertreten, dass sie nicht verpflichtet sei, dem Kläger die monatliche Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 SR 2 x zum BAT auch noch im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.07.2002 zu zahlen, da nämlich gerade entgegen der vorstehenden Auffassung des Klägers daraus, dass eben die Tarifvertragsparteien des BAT bis einschließlich heute in der Nr. 4 SR 2 x zum BAT keine Regelung wie nach Obigem in § 9 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ aufgenommen hätten, zwingend folge, dass gemäß Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT der Anspruch auf Übergangsversorgung ebenfalls dann ruhe, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend mache, wobei noch hinzukomme, dass nach ihrer (der Beklagten) Behauptung zwar die ÖTV anlässlich mehrerer Tarifverhandlungen gefordert habe, auch in der Nr. 4 SR 2 x zum BAT eine Regelung wie nach Obigem in § 9 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ aufzunehmen, aber diese Forderungen der ÖTV jeweils seitens der VKA abgelehnt worden seien. Sei aber doch davon auszugehen, dass nach Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT der Anspruch auf Übergangsversorgung auch dann ruhe, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend mache, sei dann jedoch sie nicht verpflichtet, dem Kläger die monatliche Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 SR 2 x zum BAT ebenfalls noch im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.07.2002 zu zahlen, da nämlich dem Kläger seitens der Bundesknappschaft nach § 36 SGB VI eine Altersrente mit einem Abschlag schon ab dem 01.04.2002 erbracht werden würde, falls dieses der Kläger bei der Bundesknappschaft beantrage.

Weitergehend hat dann das Arbeitsgericht Rheine durch ein Urteil vom 18.10.2001 die obige Klage des Klägers abgewiesen, wobei das Arbeitsgericht Rheine seine vorstehende Entscheidung in seinem schriftlich abgefassten Urteil vom 18.10.2001 im Wesentlichen damit begründet, dass zwar in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT eine unbewusste Tariflücke dahingehend bestehe, ob der Anspruch auf Übergangsversorgung auch dann ruhe, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend mache, da nämlich die Tarifvertragsparteien des BAT die SR 2 x zum BAT das letzte Mal durch den 70. Änd.-TV zum BAT vom 21.12.1994 teilweise abgeändert hätten, dass aber eine Ausfüllung dieser unbewussten Tariflücke in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT durch die Arbeitsgerichte im Sinne der obigen Auffassung des Klägers deswegen nicht in Betracht komme, weil die Tarifvertragsparteien des BAT die Möglichkeit hätten, diese unbewusste Tariflücke in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT entweder im Sinne der obigen Auffassung des Klägers oder im Sinne der obigen Ansicht der Beklagten zu schließen.

Ferner hat hiernach der Kläger sowie dabei nunmehr vertreten durch den Landesbezirk NW der ver.di gegen das ihm in vollständiger schriftlicher Fassung am 16.11.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.10.2001, worauf hiermit wegen des weiteren Inhalts verwiesen wird, mit einem beim Landesarbeitsgericht Hamm am 13.12.2001 eingegangenen Schriftsatz vom 12.12.2001 Berufung eingelegt und danach diese Berufung mit einem jetzt beim Landesarbeitsgericht Hamm am 11.01.2002 eingegangenen Schriftsatz vom 10.01.2002 begründet.

Des Weiteren haben das Bundesministerium des Innern in Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder - TdL - in Vertretung der deutschen Bundesländer sowie die VKA in Vertretung der Mitglieder ihrer Mitgliedsverbände u.a. mit der ver.di am 29.10.2001 sowie hierbei mit Wirkung vom 01.01.2002 den 77. Änd.-TV zum BAT abgeschlossen, wobei zwar in diesem 77. Änd.-TV zum BAT vom 29.10.2001 u.a. aufgenommen ist, dass zum einen in Nr. 2 SR x zum BAT erstmals folgender Absatz 3 angefügt wird:

"(3) Einem Antrag des Angestellten, der im Einsatzdienst tätig ist, auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden.

Bei der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit gilt § 5 Abs. 7 TV ATZ mit der Maßgabe, dass an Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v.H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v.H. tritt."

und dass zum anderen in Nr. 4 Abs. 4 SR 2 x zum BAT die Worte "den MTB II, den MTL II" durch die Worte "den MT Arb" ersetzt werden, wobei aber in diesem 77. Änd.-TV zum BAT vom 29.10.2001 an keiner Stelle geregelt ist, dass Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT neu gefasst, abgeändert oder ergänzt wird.

Weitergehend hat der Kläger unter dem 08.01.2002 folgendes Schreiben an die Bundesknappschaft gerichtet:

"Festsetzung meiner Altersrente

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Anlage erhalten Sie meinen Rentenantrag auf Festsetzung der Altersrente ab 01. April 2002. Nach meinem Kenntnisstand habe ich danach Anspruch auf Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit einem Rentenabschlag von 1,2 %.

Ich war langjährig als feuerwehrtechnischer Mitarbeiter bei der Stadt I1xxxxxxxx beschäftigt. Nach den tarifvertraglichen Sonderregelungen 2 x zum BAT ist ein Einsatz im feuerwehrtechnischen Dienst ab dem 60. Lebensjahr nicht mehr möglich. Bis zum Rentenbeginn habe ich Anspruch auf eine Übergangsversorgung durch die Stadt I1xxxxxxxx.

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass diese Übergangsversorgung nur bis zum Anspruch auf die geminderte Rente (bis März 2002) zu zahlen ist. Ich bin jedoch der Auffassung, dass eine tarifvertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Übergangsversorgung bis zu dem Zeitpunkt besteht, an dem ich Anspruch auf eine ungekürzte Rente habe (somit bis einschließlich Juli 2002).

In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Rheine wurde die Arbeitgeberauffassung bestätigt. Ich habe gegen das Urteil beim Landesarbeitsgericht in Hamm Berufung eingelegt. Erfahrungsgemäß wird eine Entscheidung des LAG Hamm erst in einigen Monaten/Jahr getroffen.

Ich bitte daher, die am 01. April 2002 beantragte Rente mit Rentenabschlag insofern unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts festzusetzen. Sollte meiner Auffassung entsprochen werden, müsste ab 01. August 2002 eine ungeminderte Rente gezahlt werden. Die von Ihnen geleisteten Rentenzahlungen für die Monate April bis Juli 2002 müssten Ihnen dann durch die Stadt I1xxxxxxxx erstattet werden.

Ich werde Ihnen unaufgefordert die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm mitteilen.

Mit freundlichen Grüßen"

Ferner hat hiernach die Bundesknappschaft dem Kläger durch einen Rentenbescheid vom 07.02.2002 mit Wirkung vom 01.04.2002 eine um 1,2 v.H. verminderte Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt.

Des Weiteren hat danach der Kläger folgendes weitere Schreiben mit Datum des 04.03.2002 an die Bundesknappschaft gesandt:

"Festsetzung meiner Altersrente

Versicherungsnummer: 11 080339 H 105

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Rentenbescheid der Bundesknappschaft B1xxxx auf Festsetzung meiner Altersrente für langjährig Versicherte vom 07.02.2002 lege ich hiermit

Widerspruch

ein. Zur Begründung verweise ich auf mein dem Rentenantrag beigefügtes Schreiben vom 08.01.2002. Ich erkläre ausdrücklich, dass ich damit einverstanden bin, dass über meinen Widerspruch erst nach Abschluss der arbeitsgerichtlichen Klage entschieden wird. Ich verpflichte mich, der Bundesknappschaft Bochum unaufgefordert den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen"

Weitergehend begründet der Kläger seine Berufung damit, indem er sein bereits aufgezeigtes erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen auch in der zweiten Instanz wiederholt.

Ferner beantragt der Kläger und Berufungskläger,

das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.10.2001 - 1 Ca 1262/01 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn auch für den Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.07.2002 eine Übergangsversorgung nach Maßgabe der Nr. 4 der Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst zum BAT - SR 2 x zum BAT - zu zahlen.

Des Weiteren beantragt die Beklagte und Berufungsbeklagte,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Weitergehend begründet jetzt die Beklagte, die auch in der zweiten Instanz des hier vorliegenden Rechtsstreits durch den KAV NW vertreten worden ist, ihren vorstehenden Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers damit, indem nunmehr sie zum einen ihren ebenfalls schon dargelegten erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen auch in der Berufungsinstanz aufrechterhält und zum anderen zudem meint, dass die Richtigkeit ihrer beidinstanzlichen Auffassung, nämlich dass gemäß Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT der Anspruch auf Übergangsversorgung ebenfalls dann ruhe, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend mache, zusätzlich dadurch bestätigt werde, dass die Tarifvertragsparteien des BAT in dem von ihnen jetzt am 29.10.2001 abgeschlossenen 77. Änd.-TV zum BAT die bisherige Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT weder neu gefasst noch abgeändert und auch nicht ergänzt, dagegen jedoch in Nr. 2 SR 2 x zum BAT deswegen den obigen neuen Absatz 3 angefügt hätten, um gerade durch diesen neuen Absatz 3 der Nr. 2 SR 2 x zum BAT den Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst eine Alternative zu der Inanspruchnahme der Übergangsversorgung nach Nr. 4 SR 2 x zum BAT zu bieten, da nämlich nach Obigem die Übergangsversorgung auf Grund der Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT wegen der zwischenzeitlichen Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls dann nicht mehr gezahlt werden könne, wenn es sich bei der die Übergangsversorgung zum Ruhen bringenden Altersrente um eine Altersrente handele, die mit Abschlägen versehen sei.

Ferner wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in ihrem hier vorliegenden Rechtsstreit auf den Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und der beidinstanzlichen Gerichtsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Zwar ist die Berufung des Klägers für den Kläger prozessual statthaft gewesen und vom Kläger in prozessual zulässiger Weise eingelegt sowie begründet worden.

Die Berufung des Klägers ist aber spätestens auf Grund des Inhalts des durch die Tarifvertragsparteien des BAT jetzt am 29.10.2001 mit Wirkung vom 01.01.2002 abgeschlossenen 77. Änd.-TV zum BAT unbegründet.

I.

Zwar ist die beidinstanzliche Klage des Klägers dahingehend, arbeitsgerichtlich festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn auch für den Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.07.2002 eine Übergangsversorgung nach Maßgabe der Nr. 4 SR 2 x zum BAT zu zahlen, als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO prozessual zulässig, da nämlich zum einen - worauf bereits das Arbeitsgericht Rheine zutreffend hingewiesen hat - die prozessuale Zulässigkeit einer Feststellungsklage auch in den Fällen, bei denen an sich die Möglichkeit gegeben ist, eine Leistungsklage zu erheben, dann zu bejahen ist, wenn die Durchführung des gerichtlichen Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgerechten Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BAG, Urteil vom 26.04.1985 - 7 AZR 432/82 - AP Nr. 48 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten), was jedoch hier deswegen der Fall ist, weil die Parteien nicht der Höhe nach, vielmehr nur dem Grunde nach darüber streiten, ob die Beklagte dem Kläger ebenfalls vom 01.04. bis zum 31.07.2002 die Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 SR 2 x zum BAT zu zahlen oder nicht zu zahlen hat, und da zum anderen - worauf auch schon das Arbeitsgericht Rheine zutreffend verwiesen hat - ebenfalls von der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erwarten ist, dass sie einem rechtskräftigen Feststellungsurteil zu Gunsten des Klägers gegenüber dem Kläger nachkommen wird, ohne dass es einer Zwangsvollstreckung seitens des Klägers ihr gegenüber bedarf (BAG, Urteil vom 08.05.1984 - 3 AZR 62/82 - AP Nr. 20 zu § 7 BetrAVG, zu 1 der Gründe; BAG, Urteil vom 13.01.1987 - 1 AZR 267/85 - AP Nr. 3 zu § 23 BDSG).

II.

Die nach Vorstehendem zwar nach § 256 Abs. 1 ZPO prozessual zulässige Feststellungsklage des Klägers ist aber materiell-rechtlich unter allen rechtlichen Gesichtspunkten unbegründet.

1. Denn zum einen kommt dem Kläger gegenüber der Beklagten kein tarifvertraglicher Anspruch dahingehend zu, dass die Beklagte ihm die Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 SR 2x zum BAT ebenfalls im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.07.2002 zu zahlen hat.

a) Zwar haben auf das zwischen dem Kläger sowie der Beklagten seit dem 16.03.1963 bestandene Arbeitsverhältnis schon seit dem 01.04.1963 die jeweiligen Bestimmungen des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge und damit u.a. auch die SR 2 x zum BAT gemäß den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gesetzlich zwingend Anwendung gefunden, da nämlich einerseits die Beklagte bereits seit 1949 Mitglied des KAV NW ist und der KAV NW seinerseits als einer ihrer Mitgliedsverbände der VKA angehört, da andererseits der Kläger schon zum 01.04.1963 Mitglied der ÖTV geworden, danach Mitglied der ÖTV geblieben und nunmehr seit dem 01.07.2001 Mitglied der ver.di ist und da ferner die VKA für die Mitglieder ihrer Mitgliedsverbände den BAT sowie die den BAT ergänzenden Tarifverträge u.a. bis zum 30.06.2001 noch mit der ÖTV abgeschlossen hat und jetzt seit dem 01.07.2001 mit der ver.di abschließt.

b) Hingegen kann aber der Kläger von der Beklagten auf Grund der Regelungen in Nr. 4 SR 2 x zum BAT, die als einzige tarifliche Anspruchsgrundlage für den seitens des Klägers mit seiner beidinstanzlichen Feststellungsklage gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch in Betracht kommen, die Zahlung einer Übergangsversorgung auch vom 01.04. bis zum 31.07.2002 nicht mit Erfolg begehren.

aa) Denn hinsichtlich der arbeitsgerichtlichen Entscheidung dazu, ob die Beklagte dem Kläger die in Nr. 4 SR 2 x zum BAT aufgenommene Übergangsversorgung ebenfalls im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.07.2002 zu zahlen hat, ist auf die allgemein gültigen Grundsätze zur Auslegung von Tarifverträgen zurückzugreifen.

aa 1) Danach kommt es jedoch für die Auslegung eines Tarifvertrages allgemein auf den Tarifwortlaut und den tariflichen Gesamtzusammenhang an, wobei im Sinne von § 133 BGB der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen ist, sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 09.07.1980 - 4 AZR 560/78 - AP Nr. 2 zu § 1 Tarifverträge: Seeschifffahrt; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz. 397). Dabei gibt es weder einen allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, in welcher Weise die Tarifvertragsparteien jeweils den mit einer Tarifnorm verfolgten Sinn und Zweck zum Ausdruck bringen, noch gebietet die juristische Methodenlehre hier eine bestimmte Reihenfolge der Auslegungskriterien (Reichel, TVG, § 1 Rz. 17, 18; Wiedemann/Stumpf, aaO, Rz. 402; Joachim, Anm. zu AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

Entscheidend ist lediglich, dass zunächst und zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhanges zu berücksichtigen sind (BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/92 - AP Nr. 1355 zu § 1 TVG Auslegung).

aa 2) Daraus, dass bei der Tarifauslegung der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen ist, sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat, folgt, dass der Tarifwortlaut nicht überbetont werden darf, sondern der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien maßgeblich bleiben muss (Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Band II/1, 7. Aufl.- § 17 V 3 a, S. 359; Nikisch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. II, 2. Aufl., § 69 III 2, S. 220; Wiedemann/Stumpf, aaO).

aa 3) Hieraus ergibt sich zugleich bei mehrdeutigem oder unverständlichem Tarifwortlaut die Verpflichtung der Gerichte für Arbeitssachen, bei der Tarifauslegung Bedacht darauf zu nehmen, dass die Tarifvertragsparteien eine vernünftige, gerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Regelung haben treffen wollen, so daß im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen des Rechts- und Arbeitslebens am ehesten entspricht (BAG, Urteil vom 25.08.1982 - 4 AZR 1072/79 - AP Nr. 45 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG, Urteil vom 09.03.1993 - 4 AZR 61/80 - AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung).

Dabei kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden.

aa 4) Dagegen ist die "Auffassung der beteiligten Berufskreise" kein selbständiges Auslegungskriterium, weil sie für sich allein über den Willen der Tarifvertragsparteien nichts aussagt und für sich genommen zum Tarifrecht keinen Bezug hat. Hingegen kann die "Auffassung der beteiligten Berufskreise" von den Tarifvertragsparteien zum Gegenstand einer tariflichen Regelung gemacht werden. Dann ist sie bereits im Rahmen des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhangs nach den allgemeinen Grundsätzen zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 -, aaO, m.w.N.).

aa 5) Des Weiteren können zur Auslegung eines Tarifvertrages andere Tarifverträge nicht ohne weiteres herangezogen werden, auch wenn diese Tarifverträge von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind und ähnliche Regelungen enthalten (BAG, Urteil vom 31.10.1984 - 4 AZR 604/82 - AP Nr. 3 zu § 42 TV AL II; Wiedemann/Stumpf, aaO, Rz. 421).

Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn sich hinsichtlich mehrerer Tarifverträge eine einheitliche Tarifpraxis gebildet hat (BAG, Urteil vom 25.06.1958 - 4 AZR 442/56 - AP Nr. 20 zu Art. 44 Truppenvertrag) oder ein Manteltarifvertrag und ein Lohntarifvertrag eine gewisse Einheit bilden (BAG, Urteil vom 12.07.1957 - 2 AZR 23/55 - AP Nr. 7 zu § 4 TVG Geltungsbereich).

aa 6) Ferner ist bei der Auslegung von Tarifnormen im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Regelungen treffen wollen, die nicht wegen Unvereinbarkeit mit zwingendem höherrangigem Recht unwirksam sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die Unvereinbarkeit einer von verschiedenen möglichen Auslegungen einer Tarifnorm mit zwingendem höherrangigem Recht nur aus einer von der Rechtsprechung vorgenommenen, aber umstrittenen Auslegung dieses Rechts ergibt. Nur ausnahmsweise kann in einem solchen Fall von der nach der Rechtsprechung dem höherrangigen Recht widersprechenden Auslegung der Tarifnorm auszugehen sein, wenn nämlich im Tarifvertrag deutlich der Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck kommt, durch diese Tarifnorm die Rechtsprechung zur Überprüfung ihres Standpunktes zu veranlassen (BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 - AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).

bb) Gerade ausgehend von den vorstehenden allgemeingültigen Grundsätzen zur Auslegung von Tarifverträgen ergibt sich dann aber zu der obigen zwischen den Parteien in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits streitigen Rechtsfrage Folgendes:

bb 1) Einerseits ist in der durch die Tarifvertragsparteien des BAT erstmals durch den 35. Änd.-TV zum BAT vom 04.10.1974 mit Wirkung vom 01.01.1975 in die SR 2 x zum BAT eingefügten Nr. 4 unter Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT von Beginn an bestimmt gewesen, dass "der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Zusatzversicherungseinrichtung nicht geltend macht," woraus sich dann jedoch ergibt, dass von Beginn an für das Ruhen des Anspruchs auf Übergangsversorgung nach Nr. 4 SR 2 x zum BAT nicht entscheidend gewesen ist, dass der Angestellte tatsächlich einen Rentenantrag gestellt hat, vielmehr allein entscheidend gewesen ist, ob dem Angestellten auf seinen Antrag hin eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Zusatzversicherungseinrichtung zu zahlen gewesen wäre.

bb 2) Andererseits haben die Tarifvertragsparteien des BAT auf Grund des RRG 1999 vom 16.12.1997, a.a.O., die vorstehende Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 SR 2 x zum BAT in keinster Weise neu gefasst, abgeändert oder ergänzt, dagegen jedoch in dem von ihnen erst am 05.05.1998 abgeschlossenen TV ATZ von Beginn an in § 9 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ geregelt, dass bei Renten, die schon vor dem für den Versicherten an sich maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können, das Arbeitsverhältnis nicht bereits mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer diese vorgezogene Rente an sich beanspruchen kann, endet, weswegen dann aber schon allein daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT nicht auch in Nr. 4 SR 2 x zum BAT eine Regelung wie nach Vorstehendem in § 9 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ aufgenommen haben, durchaus mit der Beklagten davon auszugehen ist, dass entgegen der vom Kläger sowie ebenfalls vom Arbeitsgericht Rheine vertretenen Ansicht im Hinblick auf die obige Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT keine unbewusste Tariflücke dahingehend vorgelegen hat, ob der Anspruch auf Übergangsversorgung auch dann ruhen soll, wenn und solange der Angestellte lediglich einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend macht, dass vielmehr der Wille der Tarifvertragsparteien des BAT dahingehend gegangen ist, dass der Anspruch auf Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT ebenfalls dann ruht, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend macht (wie hier: Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand: November 2001, SR 2 h, Erl. 2).

bb 3) Letztlich haben jedoch die Tarifvertragsparteien des BAT etwaige Zweifel daran, ob nach ihrem Willen der Anspruch auf Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT auch dann ruhen soll, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend macht, nunmehr dadurch endgültig ausgeräumt, indem die Tarifvertragsparteien des BAT in ihrem jetzt am 29.10.2001 sowie dabei mit Wirkung vom 01.01.2002 abgeschlossenen 77. Änd.-TV zum BAT zwar zum einen wiederum Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT in keinster Weise neu gefasst, abgeändert oder ergänzt, aber zum anderen erstmals in Nr. 2 SR 2 x zum BAT folgenden Absatz 3 angefügt haben:

"(3) Einem Antrag des Angestellten, der im Einsatzdienst tätig ist, auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden.

Bei der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit gilt § 5 Abs. 7 TV ATZ mit der Maßgabe, dass an Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v.H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v.H. tritt."

Denn durch den jetzt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Nr. 2 SR 2 x zum BAT aufgenommenen vorstehenden Absatz 3 bieten die Tarifvertragsparteien des BAT - worauf die Beklagte zweitinstanzlich zutreffend hingewiesen hat - den Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst eine Alternative zu der Inanspruchnahme der Übergangsversorgung nach Nr. 4 SR 2 x zum BAT gerade deswegen an, weil gemäß Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT die Übergangsversorgung auch dann ruht, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend macht.

Zum einen wird nämlich durch den Unterabsatz 1 des neuen Abs. 3 der Nr. 2 SR 2 x zum BAT der Zugang zur Altersteilzeit für die Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst dadurch verbessert, dass dort anstelle der "Kann-Regelung" in § 2 Abs. 1 TV ATZ eine "Soll-Regelung" aufgenommen ist, weswegen jetzt im günstigsten Fall der Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst, der mit seinem öffentlichen Arbeitgeber eine Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell vereinbart, zunächst von der Vollendung seines 55. Lebensjahres bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres Vollarbeit leistet, hiernach von der Vollendung seines 60. Lebensjahres bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres von der Arbeit ohne Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 TV ATZ freigestellt ist und dann ab der Vollendung seines 65. Lebensjahres eine ungekürzte Altersrente gezahlt erhält.

Zum anderen steht dem Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nunmehr nach Unterabsatz 2 des neuen Abs. 3 der Nr. 2 SR 2 x zum BAT in dem Fall, bei dem er zwar mit seinem öffentlichen Arbeitgeber eine Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell vereinbart hat, bei dem er aber dann auf eigenen Wunsch bereits vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ausscheidet und statt dessen unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen eine Altersrente bezieht, wegen der Rentenminderung eine gegenüber der Bestimmung in § 5 Abs. 7 TV ATZ höhere Abfindung zu.

cc) Ferner verstößt entgegen der beidinstanzlichen Auffassung des Klägers die Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 SR 2 x zum BAT, wonach nach Obigem der Anspruch auf Übergangsversorgung auch dann ruht, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend macht, nicht deswegen gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG aufgenommenen allgemeinen Gleichheitssatz, weil hierdurch die Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst gegenüber den Beamten in den Feuerwehren ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden, da nämlich gemäß § 197 Abs. 2 LBG NRW i.V. mit § 192 LBG NRW die Beamten in den Feuerwehren auch gegen ihren Willen mit dem Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten, während hingegen nach Nr. 5 SR 2 x zum BAT das Arbeitsverhältnis eines Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausschließlich auf schriftlichen eigenen Antrag dieses Angestellten endet.

dd) Ausgehend von allem hier Vorstehenden hat dann jedoch ebenfalls die Beklagte dem Kläger keine Übergangsversorgung auch noch für den Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.07.2002 zu zahlen, da nämlich der Kläger gegenüber der Bundesknappschaft einen Anspruch auf Zahlung eines vorgezogenen Altersruhegeldes gemäß § 36 SGB VI schon ab dem 01.04.2002 hat und da auch tatsächlich inzwischen dem Kläger dieses vorgezogene Altersruhegeld seitens der Bundesknappschaft durch den Rentenbescheid vom 07.02.2002 bereits ab dem 01.04.2002 bewilligt worden ist.

2. Zum anderen hat der Kläger gegenüber der Beklagten ebenfalls keinen einzelvertraglichen Anspruch dahingehend, dass ihm seitens der Beklagten die Übergangsversorgung ebenfalls noch vom 01.04. bis zum 31.07.2002 zu zahlen ist, da nämlich die Beklagte mit dem Kläger im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 03.04.1963 nur vereinbart hat, dass sich ihr Arbeitsverhältnis zum Kläger lediglich nach den jeweiligen Bestimmungen des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge richtet.

3. Schließlich steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Fortzahlung der Übergangsversorgung auch noch im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.07.2002 ebenfalls nicht als Schadensersatzanspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer schuldhaften positiven oder negativen Vertragsverletzung seitens der Beklagten ihm gegenüber zu, da nämlich nach Obigem der Kläger durch die Mitarbeiter der Beklagten aus der Personalabteilung der Beklagten bereits bei den Gesprächen vor dem 16.02.1999 - also bevor der Kläger seinen schriftlichen Antrag vom 16.02.1999 bei der Beklagten auf vorzeitige Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zur Beklagten mit Ablauf zum 31.03.1999 gemäß Nr. 5 SR 2 x zum BAT gestellt hat - auf die obige Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT zutreffend hingewiesen worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ferner ist die Revision für den Kläger gegen das hier zu seinen Lasten ergangene Berufungsurteil gemäß § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG sowohl wegen der grundsätzlichen Bedeutung als auch deswegen, weil im hier vorliegenden Rechtsstreit über die Auslegung der Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 SR 2 x zum BAT, die bundesweit Geltung hat, entschieden worden ist, zuzulassen gewesen.

Ende der Entscheidung

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