Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: 17 Sa 1897/01
Rechtsgebiete: BAT, EWG-Richtlinie 93/104


Vorschriften:

BAT § 15 Abs. 6 a
EWG-Richtlinie 93/104 Art. 2 Ziffer 1
Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - hat der öffentliche Arbeitgeber seinen Angestellten die von diesen dienstplanmäßig nach § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT geleisteten Bereitschaftsdienststunden nicht mit 100 v. H. als Vollarbeitsstunden, vielmehr weiterhin gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 BAT lediglich teilweise als Vollarbeitsstunden zu bewerten sowie zu vergüten.

Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - nur dazu Stellung genommen, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des in der EWG-Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 geregelten öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit ist, dagegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist (ebenso: BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - sowie Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99).


Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 17 Sa 1897/01

Verkündet am: 06.06.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 06.06.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Richter sowie die ehrenamtlichen Richter Verch und Rinschen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.11.2001 - 3 Ca 1125/01 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien haben sich in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, die staatlich ausgebildete Rettungsassistentin ist, die die Beklagte mit Wirkung vom 01.09.2000 als ihre Arbeitnehmerin eingestellt und die die Beklagte in ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx vertragsgemäß in der Weise beschäftigt hat, dass sie (die Klägerin) am jeweiligen Tag zunächst ca. 8 Stunden sowohl im Krankentransportdienst des Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx als auch auf Abruf auf dem beim K5xxxxxxxxx der Beklagten in L1xxxxxxxxx stationierten Notarzt-Einsatzfahrzeug - NEF - der Beklagten sowie dabei sowohl als Fahrerin als auch als Rettungsassistentin und zumindest im Klagezeitraum fast immer im unmittelbaren Ausschluss hieran ca. 16 Stunden jetzt lediglich auf Abruf auf dem NEF mit den vorstehenden Tätigkeiten dienstplanmäßig eingesetzt gewesen ist, der die Beklagte nur die ca. 8 Stunden, während derer sie sowohl im Krankentransportdienst als auch auf Abruf auf dem NEF tätig gewesen ist, als Vollarbeitszeit, dagegen die ca. 16 Stunden, während derer sie lediglich auf Abruf auf dem NEF eingesetzt gewesen ist, nur als Bereitschaftsdienstzeit bezahlt hat, und deren bisheriges Arbeitsverhältnis zur Beklagten im Ergebnis die Parteien einvernehmlich zum 30.09.2001 beendet haben, im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 auch die jeweiligen ca. 16 Stunden, während derer sie lediglich auf Abruf auf dem NEF eingesetzt gewesen ist, als Vollarbeitszeit zu bezahlen.

Dabei ist für die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen Streitfrage der Parteien von rechtlicher Bedeutung, dass zum einen im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - vom 18.08.1896 (RGBl. S. 195), das bereits mit Wirkung vom 01.01.1900 in Kraft getreten ist, im hier maßgebenden Zeitraum u.a. Folgendes bestimmt gewesen ist:

"§ 134 Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 241 Schuldverhältnis und Leistungspflicht

Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

§ 305 Begründung

Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

§ 611 Vertragspflichten

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.

§ 612 Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmässige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) ..."

Zum anderen ist im Bundesurlaubsgesetz - BurlG - vom 08.01.1963 (BGBl. I S. 2) in der hier maßgebenden Fassung u.a. Folgendes geregelt gewesen:

"§ 1 Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

§ 11 Urlaubsentgelt

(1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. ...

(2) ..."

Ferner ist im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall - EntgeltfortzahlungsG - vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) in der hier maßgebenden Fassung u. a. Folgendes aufgenommen gewesen:

"§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) bis (3) ...

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen ...

(2) bis (3) ...

§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

(1 a) bis (4) ..."

Des Weiteren war und ist im Arbeitszeitgesetz - ArbZG - vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170), das mit Wirkung vom 01.07.1994 in Kraft getreten ist und das gleichzeitig die Arbeitszeitordnung - AZO - vom 30.04.1938 (RGBl.I S. 447) abgelöst hat, u.a. Folgendes bestimmt:

"§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es,

1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie

2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen ...

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, ...

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.

(5) ...

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

(1) Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§ 5 Ruhezeit

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und in anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in .... um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

(4) ...

§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) bis (3) ...

§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden

1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,

2. ...

3. in Krankenhäusern und in anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,

4. bis 16. ...

(3) bis (4) ..."

Weitergehend war und ist im Tarifvertragsgesetz - TVG - in der Fassung vom 25.08.1969 (BGBl. I S. 1323) u. a. Folgendes geregelt:

"§ 3 Tarifgebundenheit

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.

(2) ...

§ 4 Wirkung der Rechtsnormen

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen ...

(2) bis (3) ...

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligtem Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) ...

§ 5 Allgemeinverbindlichkeit

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn ...

(2) bis (3) ...

(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(5) bis (7) ..." Ferner ist im Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer- RettG NRW - vom 24.11.1992 (GV NRW S. 458) u. a. Folgendes aufgenommen:

"§ 2 Notfallrettung und Krankentransport

(1) Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Unfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern ...

(2) bis (3) ...

§ 3 Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge, Luftfahrzeuge

(1) ...

(2) Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Personenkraftwagen zur Beförderung der Notärztinnen und Notärzte. Sie dienen der Notfallrettung.

(3) ...

(4) Die in Absätzen 1 bis 3 genannten Fahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik entsprechen.

§ 4 Besetzung von Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen

(1) Die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Personen müssen für diese Aufgabe gesundheitlich und fachlich geeignet sein.

(2) ...

(3) Für den Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG vom 19. Juli 1989, BGBl. I S. 1384), für die Notfallrettung mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent zur Betreuung und Versorgung der Patientinnen und Patienten einzusetzen. In der Notfallrettung eingesetzte Ärzte und Ärztinnen müssen über den Fachkundenachweis Rettungsdienst einer Ärztekammer oder eine von den Ärztekammern Nordrhein oder Westfalen-Lippe als gleichwertig anerkannte Qualifikation verfügen (Notarzt/Notärztin). Sie können dem nichtärztlichen Personal in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.

(4) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen. Als Fahrer oder Fahrerin geeignet ist

1. bis 2. ...

3. für die Führung eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges, wer die Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent führen darf.

(5) bis (6) ...

§ 5 Verhalten des Personals

(1) Das zur Notfallrettung oder zum Krankentransport eingesetzte Personal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich aus dieser Aufgabe ergibt. Es ist ihm insbesondere untersagt,

1. während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigender Mittel zu stehen,

2. in Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen zu rauchen.

(2) bis (5) ... § 6 Aufgabe des Rettungsdienstes, Träger

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungswesens verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen ...

(2) Neben den Kreisen und kreisfreien Städten sind die Großen kreisangehörigen Städte Träger von Rettungswachen. Mittlere kreisangehörige Städte sind Träger von Rettungswachen, soweit sie aufgrund des Bedarfsplans Aufgaben nach § 9 Abs. 1 wahrnehmen. Die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte sind insoweit neben den Kreisen und kreisfreien Städten Träger rettungsdienstlicher Aufgaben.

(3) bis (4) ...

§ 7 Einrichtungen des Rettungsdienstes

(1) Der Träger des Rettungsdienstes errichtet und unterhält eine Leitstelle, die mit der Leitstelle für den Feuerschutz nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV NRW S. 122) in der jeweiligen Fassung zusammenzufassen ist (einheitliche Leitstelle) ...

(2) bis (3) ...

§ 8 Leitstelle - Zentraler Krankenbettnachweis

(1) Die Leitstelle lenkt die Einsätze des Rettungsdienstes. Sie muß ständig besetzt und erreichbar sein. Sie arbeitet mit den Krankenhäusern zusammen. ...

(2) bis (3) ...

§ 9 Rettungswachen

(1) Die Rettungswachen halten die nach dem Bedarfsplan notwendigen Rettungsmittel sowie das erforderliche Personal bereit und führen die Einsätze durch. Auf Anweisung der Leitstelle haben die Rettungswachen auch Einsätze außerhalb ihres Bezirkes durchzuführen.

(2) ...

§ 11 Zusammenarbeit mit Krankenhäusern

(1) Die Träger des Rettungsdienstes arbeiten zur Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit den Krankenhäusern zusammen ...

(2) Die Träger des Rettungsdienstes wirken darauf hin, dass geeignete Krankenhäuser,

1. eine geregelte und qualifizierte berufliche Fortbildung des Rettungsdienstpersonals durchführen,

2. Ärzte und Ärztinnen für die Notfallrettung zur Verfügung stellen.

§ 13 Mitwirkung freiwilliger Hilfsorganisationen und anderer

(1) Die Durchführung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 kann durch Vereinbarung Dritten übertragen werden, wenn deren Leistungsfähigkeit gewährleistet ist. Bei gleichem Leistungsangebot sind die freiwilligen Hilfsorganisationen gegenüber sonstigen privaten Anbietern vorrangig zu berücksichtigten. In der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit mit den übrigen am Rettungsdienst Beteiligten zu regeln ...

(2) Die nach Absatz 1 am Rettungsdienst Beteiligten handeln als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben. Diese sind berechtigt, deren Einrichtungen, soweit sie für den Rettungsdienst zur Verfügung stehen, in personeller und sächlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen.

§ 18 Genehmigungspflicht

Wer, ohne nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt zu sein, Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will (Unternehmen), bedarf der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde ...

§ 19 Voraussetzungen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und

2. das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zuverlässig und fachlich geeignet sind.

(2) Die Sicherheit des Betriebes ist gewährleistet, wenn der Betrieb über die für die Notfallrettung oder den Krankentransport erforderlichen Fahrzeuge, das geeignete Personal und die Geschäftseinrichtungen verfügt. Die Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn der Genehmigungsbehörde nachgewiesen wird, dass die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.

(3) bis (6) ..."

Des Weiteren ist in der EWG-Richtlinie 93/104/EG des Rats vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18 ) - zukünftig: EWG-Arbeitszeitrichtlinie - u.a. Folgendes bestimmt:

"Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.

(2) Gegenstand dieser Richtlinie sind

a) die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie

b) bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus.

(3) bis (4) ...

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

1. Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt;

2. bis 6. ...

Artikel 6 Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer

1. die wöchentliche Arbeitszeit durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt wird;

2. die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentagezeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.

Artikel 18 Schlussbestimmungen

(1) a) Die Mitgliedsstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 23. November 1996 nachzukommen, ...

b) bis c) ...

(2) bis (6) ..."

Weitergehend hat das spanische Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valencia mit einem Beschluss vom 10.07.1998 gemäß Art. 177 EG-Vertrag (jetzt Art. 234 EG-Vertrag) dem Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung u.a. die Frage vorgelegt, ob in dem Fall, bei dem Ärzte in spanischen Krankenhäusern im jeweiligen unmittelbaren Anschluss an ihre normale Arbeit entweder Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie hierbei in dem Krankenhaus persönlich anwesend sein müssen, oder Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie zwar dabei ständig erreichbar, nicht aber in dem Krankenhaus persönlich anwesend sein müssen, der Bereitschaftsdienst dieser Ärzte als Arbeitszeit dieser Ärzte gemäß Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen und damit bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit dieser Ärzte nach Art. 6 Abs. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie zu berücksichtigen ist, worauf seitens des Europäischen Gerichtshofes mit Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - AP Nr. 2 EWG-Richtlinie Nr. 93/104 u.a. entschieden worden ist, dass einerseits in dem Fall, bei dem Ärzte in spanischen Krankenhäusern im jeweiligen unmittelbaren Anschluss an ihre normale Arbeit Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie in dem Krankenhaus persönlich anwesend sein müssen, der gesamte Bereitschaftsdienst dieser Ärzte als Arbeitszeit dieser Ärzte gemäß Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen und somit bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit diese Ärzte nach Art. 6 Abs. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie in vollem Umfang zu berücksichtigen ist, dass dagegen andererseits in dem Fall, bei dem Ärzte in spanischen Krankenhäusern im jeweiligen unmittelbaren Anschluss an ihre normale Arbeit Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie zwar dabei ständig erreichbar, nicht aber in dem Krankenhaus persönlich anwesend sein müssen (sogenannte Rufbereitschaft), nur die Zeit der tatsächlichen Arbeit dieser Ärzte während ihrer Rufbereitschaft als Arbeitszeit dieser Ärzte gemäß Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen und damit auch lediglich diese Zeit der tatsächlichen Arbeit dieser Ärzte bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit dieser Ärzte nach Art. 6 Abs. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie zu berücksichtigen ist.

Ferner ist für die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen Streitfrage der Parteien von rechtlicher Bedeutung, dass die Beklagte deswegen, weil sie Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen - KAV NW - ist, weil der KAV NW seinerseits als einer ihrer Mitgliedsverbände der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - VKA - angehört und weil die VKA ihrerseits in Bezug auf die von den Mitgliedern ihrer Mitgliedsverbände als Angestellte beschäftigten Arbeitnehmer u.a. jeweils auf Arbeitgeberseite mit den für den öffentlichen Dienst zuständigen Gewerkschaften den Bundes-Angestelltentarifvertrag - BAT - und die den BAT ergänzenden Tarifverträge abgeschlossen hat sowie weiterhin abschließt, mit allen von ihr (der Beklagten) als Angestellte beschäftigten Arbeitnehmern sowie dabei unabhängig davon, ob jetzt diese Angestellte ihrerseits Mitglied bei einer für den öffentlichen Dienst zuständigen Gewerkschaft gewesen oder geworden sind, jeweils einzelvertraglich schriftlich vereinbart hat sowie ebenfalls weiterhin vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis jedes Angestellten zu ihr die Bestimmungen des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung sowie dabei in vollem Umfang Anwendung finden.

Denn im BAT selbst war und ist u. a. Folgendes geregelt:

" § 2 Sonderregelungen

Für Angestellte

a) in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,

b) in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelung 2a fallen,

c) als Ärzte und als Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2a und 2b genannten Anstalten und Heimen,

d) bis z2) ...

gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2. Die Sonderregelungen sind Bestandteile des Tarifvertrages.

§ 4 Schriftform, Nebenabreden

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine Ausfertigung auszuhändigen.

...

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.

§ 8 Allgemeine Pflichten

(1) ...

(2) Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen.

...

§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich .... Stunden wöchentlich ....

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden,

a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,

b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,

c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.

(3) bis (5) ...

(6) In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.

....

(7) bis (8) ...

§ 16 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen

(1) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden.

(2) ...

§ 17 Überstunden

(1) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Angestellten zu verteilen.

(2) bis (4) ...

(5) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; ... Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Für jede nicht ausgeglichene Überstunde wird die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.

(6) bis (7) ...

§ 22 Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. ...

...

(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

§ 26 Bestandteile der Vergütung

(1) Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag.

(2) ...

(3) Die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlages werden in einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarf-vertrag) vereinbart.

§ 33 a Wechselschicht- und Schichtzulagen

(1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorzieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachricht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von ... monatlich.

(2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage, wenn

...

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

a) ...

b) Angestellte, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,

c) bis e) ...

§ 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 26) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen

X bis Vc, Kr. I bis KR. VI - 25 v. H. -,

V a und V b Kr. VII und Kr. VIII - 20 v. H. -,

IV b bis I, Kr. IX bis Kr. XIII - 15 v. H. -,

b) für Arbeiten an Sonntagen - 25 v. H. -,

c) für Arbeiten an

aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag

- ohne Freizeitausgleich - 135 v. H. -, - bei Freizeitausgleich - 35 v. H. -,

bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen,

- ohne Freizeitausgleich - 150 v. H. -, - bei Freizeitausgleich - 50 v. H. -,

d) soweit nach § 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird, für Arbeit nach 12 Uhr an dem Tage vor dem

aa) Ostersonntag, Pfingstsonntag - 25 v. H. -,

bb) ersten Weihnachtsfeiertag, Neu- jahrstag - 100 v. H.- ,

der Stundenvergütung.

e) für Nachtarbeit ..

f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr ...

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt nebst Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist.

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.

...

(3) Die Stundenvergütung wird für jede Vergütungsgruppe im Vergütungstarifvertrag festgelegt.

Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlages nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a) ist die Überstundenvergütung.

(4) bis (5) ...

§ 36 Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse

(1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat ... zu zahlen. ...

...

(2) bis (3) ...

(4) Dem Angestellten ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind.

...

(5) bis (8) ...

§ 37 Krankenbezüge

(1) Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.

...

(2) Der Angestellte erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.

...

(3) bis (9) ...

§ 47 Erholungsurlaub

(1) Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung (§ 26) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt ...

...

(3) bis (8) ...

§ 70 Ausschlußfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen."

Weitergehend hat § 15 Absatz 8 BAT seit dem 01.01.1990 folgende Fassung erhalten:

"(8) Woche ist der Zeitraum von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr.

Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.

Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr; entsprechendes gilt für Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen und Samstagen.

Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

..."

Ferner ist in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bereits seit dem 01.04.1990 auf 38 1/2 Stunden festgelegt. Des Weiteren ist seit dem 01.04.1991 § 15 Abs. 7 BAT wie folgt gefasst:

"(7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Arbeitsplatz."

Weitergehend war die Verpflichtung des Angestellten, auf Anordnung des Arbeitgebers nicht nur die normale Arbeit, sondern zudem Bereitschaftsdienste und/oder Rufbereitschaften leisten zu müssen, bis zum 31.03.1991 einschließlich im BAT selbst überhaupt nicht geregelt.

Vielmehr war die Verpflichtung, auf Anordnung des Arbeitgebers nicht lediglich die normale Arbeit, sondern zudem Bereitschaftsdienste und/oder Rufbereitschaften leisten zu müssen, bis zum 31.03.1991 einschließlich nur für ganz bestimmte Angestelltengruppen sowie hierbei jeweils in den von den Tarifvertragsparteien des BAT gemäß § 2 BAT vereinbarten Sonderregelungen zum BAT - SR zum BAT - aufgenommen, so z.B. in Nr. 6 SR 2 a zum BAT und in Nr. 8 SR 2 c zum BAT.

Hingegen ist dann erstmals mit Wirkung vom 01.04.1991 die Verpflichtung, auf Anordnung des Arbeitgebers nicht nur die normale Arbeit, vielmehr zusätzlich Bereitschaftsdienste und/oder Rufbereitschaften erbringen zu müssen, in § 15 BAT selbst sowie hierbei nunmehr für alle Angestellten und dabei unter gleichzeitiger Streichung der diesbezüglichen bisherigen Regelungen in den SR zum BAT aufgenommen worden, wobei jetzt insofern erstmals seit dem 01.04.1991 in § 15 BAT selbst Folgendes bestimmt ist:

"§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) bis (6) ...

(6 a) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet. Die Bewertung darf 15 v. H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v. H. nicht unterschreiten.

Die danach errechnete Arbeitszeit kann stattdessen bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.

(6 b) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet.

Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Angestellte während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.

Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabsatz 3 ergebenden Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich gilt Absatz 6 a Unterabsatz 3 entsprechend.

(7) bis (8) ..."

Dagegen ist auch ab dem 01.04.1991 zum einen in den von den Tarifvertragsparteien des BAT gemäß § 2 Satz 1 Buchst. a BAT vereinbarten Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen - SR 2 a zum BAT - u. a. Folgendes aufgenommen:

"Nr. 6

Zu § 15 Abs. 6 a und 6 b und zu § 17 BAT

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft-Überstunden

A. Überstunden

...

B. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

(1) Für Angestellte im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT fallen, ... gilt § 15 Abs. 6 a und 6 b mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8.

(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Stufe

A B C D

Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes

A 0 bis 10 v. H. B mehr als 10 bis 25 v. H. C mehr als 25 bis 40 v. H. D mehr als 40 bis 49 v. H.

Bewertung als Arbeitszeit

A 15 v. H. B 25 v. H. C 40 v. H. D 55 v. H.

Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Angestellte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.

b) Entsprechend der Zahl der vom Angestellten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat

1. bis 8. Bereitschaftsdienst 9. bis 12. Bereitschaftsdienst 13 und folgende Bereitschaftsdienste

Bewertung als Arbeitszeit

25 v. H. 35 v. H. 45 v. H.

(3) bis (4) gestrichen

(5) Die Bereitschaftsdienste werden den einzelnen Stufen auf Grund bezirklicher oder örtlicher Vereinbarung zugewiesen. Die Zuweisung gilt für alle geleisteten Bereitschaftsdienste ohne Rücksicht auf die im Einzelfall anfallende Arbeit.

Die bezirkliche oder örtliche Vereinbarung über die Zuweisung der Bereitschaftsdienste ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.

(6) ...

(7) Im Kalendermonat dürfen

in den Stufen A und B nicht mehr als sieben,

in den Stufen C und D nicht mehr als sechs

Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Diese Zahlen dürfen vorübergehend überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre, ...

Ein Wochenendbereitschaftsdienst darf in den Stufen C und D nicht zusammenhängend von denselben Angestellten abgeleistet werden ...

Wird der Angestellte an einem Kalendertag, an dem er eine Arbeitszeit - ausschließlich der Pausen - von mindestens siebeneinhalb Stunden abgeleistet hat, zu einem Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D herangezogen, der mindestens zwölf Stunden dauert, soll ihm nach diesem Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von mindestens acht Stunden gewährt werden; dies gilt nicht, wenn bei der Gewährung der Ruhezeit die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.

Unterabsatz 3 gilt entsprechend nach einer mindestens 24-stündigen ununterbrochenen Inanspruchnahme durch Arbeit und Bereitschaftsdienst zwischen 6 Uhr an einem Sonntag oder einem Wochenfeiertag und 9 Uhr am folgenden Tag.

Unbeschadet der Unterabsätze 3 und 4 ist, von Notfällen abgesehen, dem Angestellten nach einem Bereitschaftsdienst von mindestens zwölf Stunden in dem erforderlichen Umfang Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn er nachweist, dass seine Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes über 50 v. H. hinausgegangen ist. Die Zeit der Arbeitsbefreiung ist Freizeitausgleich im Sinne des § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3.

...

(8) Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne des Absatzes 2 Buchst. b und des Absatzes 7 Unterabs. 1 rechnen die innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder innerhalb eines anders eingeteilten gleichlangen Zeitraums (24-Stundenwechsel) vor, zwischen oder nach der dienstplanmässigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftszeiten zusammen als ein Bereitschaftsdienst. ..."

Zum anderen ist ebenfalls ab dem 01.04.1991 in den von den Tarifvertragsparteien des BAT nunmehr nach § 2 Satz 1 Buchst. c BAT vereinbarten Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den SR 2 a und SR 2 b zum BAT genannten Anstalten und Heimen - SR 2 c zum BAT - u.a. Folgendes bestimmt:

"Nr. 3

Zu § 8 BAT - Allgemeine Pflichten

(1) ...

(2) Zu den dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.

Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält der Arzt einen nicht gesamtversorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe von ...

(3) ...

Protokollnotizen zu Absatz 2:

1. Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Versorgung der Patienten im Krankenhaus auch dann gesichert ist, wenn der Arzt während der regelmäßigen Arbeitszeit, während des Bereitschaftsdienstes oder während einer Rufbereitschaft zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen wird.

2. bis 5. ...

Nr. 8

Zu § 15 Abs. 6 a und 6 b BAT - Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft -

(1) gestrichen

(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

a) nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Stufe

A B C D

Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes

A 0 bis 10 v. H. B mehr als 10 bis 25 v.H. C mehr als 25 bis 40 v. H. D mehr als 40 bis 49 v. H.

Bewertung als Arbeitszeit

A 15 v. H. B 25 v. H. C 40 v. H. D 55 v. H.

Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Arzt während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.

b) Entsprechend der Zahl der vom Arzt je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat

1. bis 8. Bereitschaftsdienst 9. bis 12. Bereitschaftsdienst 13. und folgende Bereitschaftsdienste

Bewertung als Arbeitszeit

25 v. H. 35 v. H. 45 v. H.

(3) bis (4) gestrichen

(5) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als Nebenabrede (§ 4 Abs. 2 BAT) zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.

(6) bis (8) ..."

Ferner hat bis zum 31.12.1974 einschließlich noch der Märkische Kreis selbst sowie dabei jeweils als rechtlich unselbständige Einrichtung ein Krankenhaus in L1xxxxxxxxx, ein Krankenhaus in L3xxxxxx sowie ein Krankenhaus in W4xxxxx unterhalten.

Des Weiteren ist dann mit Wirkung vom 01.01.1975 die hier Beklagte gegründet worden, wobei von Beginn an der M5xxxxxxx K11xx alleiniger Gesellschafter der Beklagten gewesen sowie auch weiterhin ist und wobei die Beklagte allein deswegen vom M3xxxxxxxx K11xx gegründet worden ist, weil nunmehr die Beklagte mit Wirkung vom 01.01.1975 die obigen bisherigen Krankenhäuser des M3xxxxxxxx K4xxxxx in L1xxxxxxxxx, L3xxxxxx sowie W4xxxxx jetzt als ihre Krankenhäuser weiterbetreiben sollte, was dann auch tatsächlich ab dem 01.01.1975 erfolgt ist.

Weitergehend ist ebenfalls der M5xxxxxxx K11xx bereits bis zum 31.12.1974 Träger des Rettungsdienstes in seinem Kreisgebiet gewesen und auch ab dem 01.01.1975 Träger des Rettungsdienstes in seinem Kreisgebiet geblieben.

Ferner ist jetzt die Stadt L1xxxxxxxxx auch schon bis zum 31.12.1974 Trägerin einer Rettungswache für ihr Stadtgebiet gewesen und ebenfalls ab dem 01.01.1975 Trägerin einer Rettungswache für ihr Stadtgebiet geblieben.

Des Weiteren sind auch schon bis zum 31.12.1974, dabei jeweils beim noch damals eigenen Krankenhaus des M3xxxxxxxx K4xxxxx in L1xxxxxxxxx sowie hierbei jeweils von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr zum einen ein NEF seitens des M3xxxxxxxx K4xxxxx sowie zum anderen ein NEF seitens der Stadt L1xxxxxxxxx eingesetzt worden, wobei zwar zum einen auf dem NEF des M3xxxxxxxx K4xxxxx Rettungsassistenten/Rettungsassistentinnen eingesetzt gewesen sind, die jeweils in Arbeitsverhältnissen zum M3xxxxxxxx K11xx gestanden haben und zum anderen auf dem NEF der Stadt L1xxxxxxxxx Rettungsassistenten/Rettungsassistentinnen eingesetzt gewesen sind, die jetzt jeweils in Arbeitsverhältnissen zur Stadt L1xxxxxxxxx gestanden haben, wobei aber auf beiden NEF's Ärzte/Ärztinnen zum Einsatz gekommen sind, die jeweils in Arbeitsverhältnissen zum M3xxxxxxxx K11xx gestanden haben und die dabei vom M3xxxxxxxx K11xx jeweils in seinem noch damals eigenen Krankenhaus in L1xxxxxxxxx beschäftigt worden sind.

Weitergehend ist zwar zum einen seit dem 01.01.1975, seit dem nach Obigem nunmehr die Beklagte u.a. Trägerin des Krankenhauses in L1xxxxxxxxx ist, das bisherige NEF der Stadt L1xxxxxxxxx von der Stadt L1xxxxxxxxx weiterhin sowie hierbei bis zum Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.06.2002 einschließlich beim jetzigen Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx und dabei auch von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr eingesetzt worden, wobei ebenfalls weiterhin auf dem NEF der Stadt L1xxxxxxxxx einerseits Rettungsassistenten/Rettungsassistentinnen eingesetzt worden sind, die jeweils ebenfalls in Arbeitsverhältnissen zur Stadt L1xxxxxxxxx gestanden haben, und andererseits Ärzte/Ärztinnen zum Einsatz gekommen sind, die jeweils nunmehr die Beklagte als jetzt ihre Arbeitnehmer/innen sowie hierbei jeweils in nunmehr ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx beschäftigt hat.

Dagegen ist aber zum anderen das bis zum 31.12.1974 vom M3xxxxxxxx K11xx bei seinem damaligen Krankenhaus in L1xxxxxxxxx eingesetzte NEF vom M3xxxxxxxx K11xx selbst nur noch vom 01.01.1975 bis zum 31.12.1998 sowie dabei einerseits mit Rettungsassistenten/Rettungsassistentinnen, die jeweils weiterhin der M5xxxxxxx K11xx selbst als seine Arbeitnehmer/innen beschäftigt hat, und andererseits mit Ärzten/Ärztinnen, die jeweils jetzt von der Beklagten als ihre Arbeitnehmer/innen sowie hierbei jeweils in nunmehr ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx beschäftigt worden sind, beim jetzigen Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx eingesetzt, dann dieses NEF seitens des M3xxxxxxxx K4xxxxx mit Wirkung vom 01.01.1999 auf die Beklagte übertragen und hierbei vom M3xxxxxxxx K11xx mit der Beklagten gleichzeitig gemäß § 13 RettG NRW vereinbart worden, dass jetzt die Beklagte mit Wirkung vom 01.01.1999 selbst mittels dieses NEF die Notfallrettung nach den Bestimmungen des RettG NRW durchführt, weswegen im Ergebnis nunmehr seit dem 01.01.1999 und hierbei auch bis zum Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.06.2002 einschließlich die Beklagte selbst ein NEF bei ihrem eigenen Krankenhaus in L1xxxxxxxxx sowie dabei ebenfalls von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr eingesetzt hat und wobei seitens der Beklagten auf ihrem jetzigen eigenen NEF einerseits jeweils staatlich ausgebildete Rettungsassistenten/Rettungsassistentinnen, die nunmehr jeweils in Arbeitsverhältnissen zu ihr gestanden haben, sowohl als Fahrer/in dieses NEF als auch für die Tätigkeiten eines Rettungsassistenten/einer Rettungsassistentin und andererseits jeweils staatlich ausgebildete Ärzte/Ärztinnen, die weiterhin in Arbeitsverhältnissen zu ihr gestanden sowie hierbei in ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx gearbeitet haben, jetzt für die Tätigkeiten eines Notarztes/einer Notärztin eingesetzt worden sind.

Ferner waren und sind an sich zum einen das NEF, das jeweils die Stadt L1xxxxxxxxx beim Krankenhaus in L1xxxxxxxxx eingesetzt hat sowie weiterhin einsetzt, nur für die Notfallrettung im Stadtgebiet der Stadt L1xxxxxxxxx zuständig und zum anderen das NEF, das bis zum 31.12.1998 noch der M5xxxxxxx K11xx beim Krankenhaus in L1xxxxxxxxx eingesetzt hat und das jetzt seit dem 01.01.1999 von der Beklagten beim Krankenhaus in L1xxxxxxxxx eingesetzt wird, lediglich für die Notfallrettung im südlichen Kreisgebiet des M3xxxxxxxx K4xxxxx sowie hierbei mit Ausnahme des Stadtgebiets der Stadt L1xxxxxxxxx zuständig.

Des Weiteren hat der M5xxxxxxx K11xx in M2xxxxxxxxxx gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW eine einheitliche Leitstelle für das Rettungswesen sowie für den Feuerschutz errichtet, wobei von dieser einheitlichen Leitstelle des M3xxxxxxxx K4xxxxx in M2xxxxxxxxxx aus sowohl die Einsätze des seit dem 01.01.1999 von der Beklagten selbst bei ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx eingesetzten NEF's als auch die Einsätze des vor dem 01.01.1999 sowie seit dem 01.01.1999 jeweils von der Stadt L1xxxxxxxxx beim Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx eingesetzten NEF's gelenkt worden sind sowie weiterhin gelenkt werden und wobei in Notfallrettungsfällen der Einsatz des seit dem 01.01.1999 von der Beklagten selbst bei ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx eingesetzten NEF's in der Regel in der Weise erfolgt ist sowie weiterhin erfolgt, dass zunächst die einheitliche Leitstelle des M3xxxxxxxx K4xxxxx in M2xxxxxxxxxx die Zentrale des Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx mittels einer Standleitung über den jeweiligen Notfallrettungsfall informiert hat sowie weiterhin informiert und dass hiernach seitens der Zentrale des Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx sowohl der Rettungsassistent/die Rettungsassistentin als auch der Arzt/die Ärztin, die jeweils dienstplanmäßig für einen Einsatz auf dem NEF der Beklagten eingeteilt worden bzw. sind, über ein Funkgerät oder über einen Piepser, das/den der/die jeweilige Rettungsassistent/Rettungsassistentin bzw. Arzt/Ärztin bei sich zu führen gehabt haben sowie weiterhin zu führen haben, alarmiert worden sind bzw. alarmiert werden.

Weitergehend hat die Beklagte, die bereits seit ihrer Gründung mit Wirkung vom 01.01.1975 Mitglied des KAV NW ist, mit allen Personen, die von ihr ab dem 01.01.1999 sowohl als Fahrer/in des von ihr selbst seit dem 01.01.1999 bei ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx eingesetzten NEF's als auch für die Tätigkeiten eines/einer Rettungsassistenten/Rettungsassistentin auf diesem NEF eingestellt worden sind, zum einen einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, in dem jeweils aufgenommen ist, dass die jeweilige Person als Mitarbeiter/in für den Krankentransportdienst im Kreiskrankenhaus L1xxxxxxxxx eingestellt, dass bei Bedarf das am Kreiskrankenhaus L1xxxxxxxxx stationierte NEF der Beklagten mit der jeweiligen Person besetzt wird, dass sich das Arbeitsverhältnis der jeweiligen Person zur Beklagten nach den Vorschriften des BAT und der den BAT ergänzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung sowie dabei in vollem Umfang richtet, dass die jeweilige Person gemäß § 22 BAT in die Vergütungsgruppe VII eingruppiert ist und dass Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden, und zum anderen gleichzeitig eine schriftliche Nebenabrede abgeschlossen, in der jetzt jeweils aufgenommen ist, dass diese schriftliche Nebenabrede gemäß § 4 Abs. 2 BAT in Verbindung mit Nr. 8 Abs. 5 SR 2 c zum BAT vereinbart ist, dass der von der jeweiligen Person in der Abteilung Krankentransportdienst im Kreiskrankenhaus L1xxxxxxxxx zu leistende Bereitschaftsdienst der Stufe A zugeordnet wird, dass für die Kündigung dieser schriftlichen Nebenabrede Nr. 8 Abs. 5 Satz 2 SR 2 c zum BAT gilt und dass diese schriftliche Nebenabrede, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit sofortiger Wirkung außer Kraft tritt, wenn die jeweilige Person in einem anderen Aufgabengebiet arbeitet (z.B. nach Wechsel in eine andere Klinik).

Ferner hat die Beklagte alle Personen, die von ihr nach Vorstehendem ab dem 01.01.1999 eingestellt worden sind, in ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx zunächst bis Anfang 2000 jeweils in der Weise dienstplanmäßig eingesetzt, dass jede dieser Personen nicht nur an einem der Tage von Montag bis Freitag einer jeden Woche, vielmehr auch am Samstag und/oder am Sonntag einer jeden Woche eingesetzt worden ist, dass dabei jede dieser Personen entweder am jeweiligen Einsatztag nur von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Krankentransportdienst des Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx tätig gewesen ist sowie im unmittelbaren Anschluss an diesen Krankentransportdienst jeweils arbeitsfrei gehabt hat oder am jeweiligen Einsatztag zunächst von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowohl im Krankentransportdienst des Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx als auch auf Abruf auf dem NEF der Beklagten als Fahrer/in sowie als Rettungsassistent/in tätig gewesen ist und jetzt zudem im unmittelbaren Anschluss an die vorstehenden Tätigkeiten sowie dabei jeweils bis 08.00 Uhr des nachfolgenden Tages nunmehr Bereitschaftsdienst für einen Einsatz auf dem NEF der Beklagten geleistet hat.

Des Weiteren hat dann die Beklagte die vorstehenden Personen ab Anfang 2000 in ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx jetzt in der Weise dienstplanmäßig eingesetzt, dass zwar weiterhin jede dieser Personen nicht lediglich an einem der Tage von Montag bis Freitag einer jeden Woche, vielmehr ebenfalls am Samstag und/oder am Sonntag einer jeden Woche eingesetzt worden ist, dass aber hierbei nunmehr nicht mehr mehrere der vorstehenden Personen gleichzeitig eingesetzt gewesen sind, dass vielmehr jetzt am jeweiligen Tag nur noch jeweils eine der vorstehenden Personen tätig gewesen ist und dass dabei jeweils diese eine Person an ihrem jeweiligen Einsatztag zunächst von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowohl im Krankentransportdienst des Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx als auch auf Abruf auf dem NEF der Beklagten als Fahrer/in sowie als Rettungsassistent/in tätig gewesen ist und jetzt immer zudem im unmittelbaren Anschluss an ihre vorstehenden Tätigkeiten sowie hierbei jeweils bis 08.00 Uhr des nachfolgenden Tages nunmehr Bereitschaftsdienst für einen Einsatz auf dem NEF der Beklagten erbracht hat, wobei jedoch jede der vorstehenden Personen grundsätzlich nach dem Ende ihres jeweiligen Bereitschaftsdienstes um 08.00 Uhr des nächsten Tages bis zu ihrem Arbeitsbeginn am darauf gefolgten Tag um 08.00 Uhr von der Beklagten von jeglicher Tätigkeit bei ihr (der Beklagten) dienstplanmäßig freigestellt gewesen ist und wobei der vorstehende dienstplanmäßig abgeänderte Einsatz aller obigen Personen durch die Beklagte ab Anfang 2000 allein darin seine Ursache gehabt hat, dass einige Personen, die seitens der Beklagten seit dem 01.01.1999 für die vorstehenden Tätigkeiten eingestellt worden waren, nachfolgend ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten selbst ordentlich aufgekündigt hatten und dass es der Beklagten nicht gelungen war, als Ersatz für diese Personen andere Personen neu einzustellen.

Weitergehend hat jede der vorstehenden Personen sowie dabei sowohl bis Anfang 2000 als auch nach Anfang 2000 zum einen sowohl während ihres jeweiligen Einsatzes von 08.00 Uhr bis 16.000 Uhr, während dessen sie im Krankentransportdienst des Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx sowie gleichzeitig auf Abruf auf dem NEF der Beklagten beim Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx dienstplanmäßig tätig gewesen ist, als auch während ihres jeweiligen Einsatzes von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages, während dessen sie nunmehr dienstplanmäßig nur Bereitschaftsdienst für einen Einsatz auf dem vorstehenden NEF der Beklagten geleistet hat, immer ein Funkgerät bzw. einen Piepser, über das/den sie seitens der Zentrale des Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx für einen Einsatz auf dem vorstehenden NEF der Beklagten jederzeit anrufbar gewesen ist, bei sich zu führen gehabt und zum anderen während des gesamten jeweiligen dienstplanmäßigen Bereitschaftsdienstes für einen Einsatz auf dem vorstehenden NEF der Beklagten von jeweils 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages, der sowohl bis Anfang 2000 als auch nach Anfang 2000 jeweils nur von einer der vorstehenden Personen dienstplanmäßig zu leisten gewesen ist, sich jeweils in einem von der Beklagten vorgegebenen Raum im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx aufhalten müssen, wobei in diesem Raum eine Dusche eingebaut gewesen ist, wobei in diesem Raum ein Bett, ein Kleiderschrank, ein Tisch und ein Stuhl sowie dabei jeweils aus dem Eigentum der Beklagten gestanden haben und wobei in diesem Raum zwar zusätzlich ein Kühlschrank sowie ein Fernsehgerät vorhanden gewesen sind, wobei aber jetzt sowohl den Kühlschrank als auch das Fernsehgerät die vorstehenden Personen auf ihre eigenen Kosten in diesem Raum aufgestellt hatten.

Ferner ist von den Parteien des hier vorliegenden Rechtsstreits zum einen erst in der Berufungsinstanz streitlos gestellt worden, dass die Klägerin in ihrem noch nachfolgenden Klagezeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 nicht durchgehend im Krankenhaus der Beklagten nach Vorstehendem tätig gewesen ist, vielmehr sich teilweise in einem ihr seitens der Beklagten gewährten Erholungsurlaub befunden hat sowie zudem teilweise arbeitsunfähig krank gewesen ist, und zum anderen gar erst im Berufungstermin am 06.06.2002 außer Streit gestellt worden, dass einerseits die Beklagte allen vorstehenden Personen sowie dabei ebenfalls sowohl im Zeitraum vom 01.01.1999 bis Anfang 2000 als auch im Zeitraum ab Anfang 2000 nur die jeweilige Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, während der die vorstehenden Personen entweder nur im Krankentransportdienst des Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx oder sowohl im Krankentransportdienst des Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx als auch auf Abruf auf dem NEF der Beklagten dienstplanmäßig tätig gewesen sind, jeweils als Vollarbeitszeit bezahlt und zudem die insofern angefallenen Schichtzulagen nach § 33 a BAT sowie Zeitzuschläge gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT gezahlt hat, dass dagegen andererseits die Beklagte allen vorstehenden Personen sowie ebenfalls hierbei sowohl im Zeitraum vom 01.01.1999 bis Anfang 2000 als auch im Zeitraum ab Anfang 2000 jetzt die jeweilige Zeit von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages, während der von den vorstehenden Personen lediglich für einen Einsatz auf dem NEF der Beklagten Bereitschaftsdienst dienstplanmäßig geleistet worden ist, jeweils nicht als Vollarbeitszeit bezahlt, vielmehr jede Bereitschaftszeit gemäß Nr. 6 Abschnitt B Absatz 2 Buchst. a sowie b SR 2 a zum BAT und gemäß Nr. 8 Abs. 2 Buchst. a sowie b SR 2 c zum BAT nur mit insgesamt 40 v. H. als Vollarbeitszeit gewertet sowie zudem mit nur der Überstundenvergütung nach § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT vergütet hat, ass hingegen alle vorstehenden Personen sowie ebenfalls dabei sowohl im Zeitraum vom 01.01.1999 bis Anfang 2000 als auch im Zeitraum ab Anfang 2000 die in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT bereits seit dem 01.04.1990 auf 38 1/2 Stunden festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht schon allein dadurch erreicht haben, das von ihnen im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr die obigen Tätigkeiten verrichtet worden sind, vielmehr diese tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 1/2 Stunden nur dadurch erreicht haben, dass seitens der Beklagten zusätzlich zu den von den vorstehenden Personen im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr erbrachten Vollarbeitsstunden die von den vorstehenden Personen von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages erbrachten Bereitschaftsdienststunden jeweils mit 40 v. H. als Vollarbeitsstunden bewertet worden sind.

Des Weiteren hat die Klägerin, die am 22.14.15xx geboren worden, ledig sowie bis zum Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.06.2002 einschließlich nie Mitglied irgend einer Gewerkschaft gewesen ist, von Januar 1999 bis zum 17. 12.1999 bei der Deutschen Angestellten-Akademie in K8xx die staatliche Ausbildung zur Rettungsassistentin mit Erfolg absolviert, danach vom 01.01. bis zum 31.08.2000 bei der Berufsfeuerwehr der Stadt S6xxxx ein Rettungswachenpraktikum abgeleistet und dann mit Wirkung vom 01.09.2000 jetzt ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten sowie dabei mit den obigen Tätigkeiten im Krankentransportdienst des Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx sowie zudem auf dem NEF der Beklagten begründet, wobei auch seitens der Klägerin mit der Beklagten sowie hierbei jeweils am 15.08.2000 sowohl ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit dem vorstehenden Inhalt als auch eine schriftliche Nebenabrede mit dem vorstehenden Inhalt abgeschlossen worden sind.

Weitergehend ist die Klägerin seitens der Beklagten von Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit Wirkung vom 01.09.2000 an in der Weise im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx dienstplanmäßig eingesetzt worden, dass auch die Klägerin nicht lediglich an einem der Tage von Montag bis Freitag einer jeden Woche, vielmehr ebenfalls am Samstag und/oder am Sonntag einer jeden Woche eingesetzt worden, dass dabei ebenfalls die Klägerin am jeweiligen Einsatztag zunächst von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowohl im Krankentransportdienst des Krankenhauses des Beklagten in L1xxxxxxxxx als auch auf Abruf auf dem NEF der Beklagten als Fahrerin sowie als Rettungsassistentin tätig gewesen ist und dass fast immer zudem ebenfalls die Klägerin im unmittelbaren Anschluss an ihre vorstehenden Tätigkeiten sowie hierbei jeweils bis 08.00 Uhr des nachfolgenden Tages nunmehr Bereitschaftsdienst für einen Einsatz auf dem NEF der Beklagten erbracht hat, wobei jedoch auch die Klägerin grundsätzlich nach dem Ende ihres jeweiligen Bereitschaftsdienstes um 08.00 Uhr des nächsten Tages bis zu ihrem Arbeitsbeginn am darauf gefolgten Tag um 08.00 Uhr seitens der Beklagten von jeglicher Tätigkeit bei der Beklagten dienstplanmäßig freigestellt gewesen ist.

Ferner hat die Beklagte ebenfalls der Klägerin nur ihre jeweiligen Tätigkeitszeiten von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr als Vollarbeitsstunden sowie mit den Zulagen nach § 33 a BAT und mit den Zeitzuschlägen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT bezahlt, dagegen ihre jeweiligen Bereitschaftsdienststunden von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages lediglich mit insgesamt 40 v. H. als Vollarbeitsstunden bewertet sowie im Hinblick auf diese nach Vorstehendem als Vollarbeitszeitstunden umgewerteten Bereitschaftsdienststunden der Klägerin nur die Überstundenvergütung nach § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT gezahlt.

Des Weiteren hat ebenfalls die Klägerin bei der Beklagten die in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT schon seit dem 01.04.1990 auf 38 1/2 Stunden festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit lediglich dadurch erreicht, dass seitens der Beklagten auch gegenüber der Klägerin zusätzlich zu ihren jeweiligen Tätigkeitsstunden von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr ihre jeweiligen Bereitschaftsdienststunden von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages jeweils mit 40 v. H. als Vollarbeitsstunden bewertet worden sind.

Weitergehend hat die Klägerin sowie dabei vertreten durch Frau Rechtsanwältin P1xxxxxxxxxx aus der Anwaltsozietät S1xxxxx pp. in K2xxxxx deswegen, weil seitens der Beklagten behauptet worden war, dass sie (die Beklagte) das bisherige Arbeitsverhältnis der Parteien mit einem Schreiben vom 20.02.2001 ordentlich zum 31.03.2001 aufgekündigt habe, und weil jetzt nach der Behauptung der Klägerin ein Kündigungsschreiben der Beklagten vom 20.02.2001 ihr (der Klägerin) überhaupt nicht zugegangen sei, mit einem Schriftsatz vom 18.04.2001, der per Telefax noch am 18.04.2001 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangen und nachfolgend in beglaubigter Abschrift am 02.05.2001 der Beklagten zugestellt worden ist, ihre (der Klägerin) erste Klage gegen die Beklagte erhoben, wobei die Klägerin in diesem ersten Rechtsstreit der Parteien, der vor dem Arbeitsgericht Iserlohn unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1132/01 geführt und in dem die Beklagte von Beginn an durch den KAV NW vertreten worden ist, beantragt hat, gerichtlich festzustellen, dass das bisherige Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine Kündigung der Beklagten nicht zum 31.03.2001 beendet worden ist, sondern über den 31.03.2001 hinaus ungekündigt fortbesteht, und wobei dann die Parteien diesen ersten Rechtsstreit zwischen ihnen dadurch beendet haben, indem von ihnen am 07.11.2001 ein bestandskräftiger Prozessvergleich abgeschlossen worden ist, in dem die Parteien vereinbart haben, dass ihr bisheriges Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 29.03.2001 mit Ablauf des 30.09.2001 beendet worden ist, dass die Beklagte der Klägerin die arbeitsvertraglichen Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten bis zum 30.09.2001 einschließlich erbringt und dass die Beklagte der Klägerin zudem gemäß den §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 3.500,00 DM zahlt.

Des Weiteren hat die Klägerin sowie auch hierbei vertreten durch Frau Rechtsanwältin P1xxxxxxxxxx bereits mit einem gesonderten weiteren Schriftsatz vom 17.04.2001, der zwar per Telefax schon am 17.04.2001 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangen war, der aber in beglaubigter Abschrift auch erst am 02.05.2001 der Beklagten zugestellt worden ist, nunmehr ihre (der Klägerin) hier vorliegende zweite Klage gegen die Beklagte erhoben, wobei die Klägerin in ihrem jetzt hier vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte bereits erstinstanzlich zuletzt beantragt hat, die Beklagte gerichtlich zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 insgesamt 12.352,49 DM brutto nebst Zinsen nachzuzahlen, nämlich 1.982,73 DM brutto nebst Zinsen für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. S. 1242) seit dem 16.10.2000, 3.606,17 DM brutto nebst Zinsen für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl.I S. 1242) seit dem 16.11.2000, 814,30 DM brutto nebst Zinsen für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 16.12.2000, 1.975,22 DM brutto nebst Zinsen für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 16.01.2001 2.850,10 DM brutto nebst Zinsen für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 16.02.2001, 983,61 DM brutto nebst Zinsen für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. S. 1242) seit dem 16.03.2001, sowie 140,36 DM brutto nebst Zinsen für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 16.04.2001.

Ferner hat die Klägerin in ihrem nunmehr hier vorliegenden zweiten Rechtsstreit gegen die Beklagte schon vor dem Arbeitsgericht Iserlohn die Auffassung vertreten, dass ihr seitens der Beklagten deswegen in Bezug auf ihren Klagezeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 insgesamt 12.352,49 DM brutto an Arbeitsvergütung, an Urlaubsentgelt sowie an Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall nachzuzahlen seien, weil zum einen der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - entschieden habe, dass in dem Fall, bei dem von Arbeitnehmern, die Bereitschaftsdienste zu leisten hätten, diese Bereitschaftsdienste in der Weise erbracht würden, dass diese Arbeitnehmer während ihres jeweiligen gesamten Bereitschaftsdienstes in der Einrichtung ihres Arbeitgebers persönlich anwesend sein müssten, die gesamte Zeit des jeweiligen Bereitschaftsdienstes dieser Arbeitnehmer gemäß Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie als Vollarbeitszeit dieser Arbeitnehmer anzusehen sei, weswegen dann jedoch auch jeder von ihr (der Klägerin) im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx dienstplanmäßig von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages geleistete Bereitschaftsdienst für sie (die Klägerin) jeweils Vollarbeitszeit gewesen sei, da sie (die Klägerin) auf Anordnung der Beklagten die Verpflichtung gehabt habe, sich während ihres jeweiligen gesamten Bereitschaftsdienstes in dem von der Beklagten vorgegebenen Raum im K5xxxxxxxxx der Beklagten in L1xxxxxxxxx auf Abruf für einen Einsatz auf dem NEF der Beklagten aufzuhalten, und weswegen dann aber die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ihr (der Klägerin) gegenüber jeden ihrer Bereitschaftsdienste nur mit 40 v.H. als Vollarbeitszeit zu bewerten sowie zudem ihr (der Klägerin) für jede nach Vorstehendem in eine Vollarbeitsstunde umgewertete Bereitschaftsdienststunde lediglich die Überstundenvergütung gemäß § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT zu zahlen, vielmehr ihr (der Klägerin) gegenüber verpflichtet gewesen sei, ebenfalls jede ihrer (der Klägerin) Bereitschaftsdienststunde jeweils zu 100 v. H. als Vollarbeitsstunde in Ansatz zu bringen sowie zu bezahlen und zudem ihr (der Klägerin) ebenfalls für jede ihrer (der Klägerin) Bereitschaftsdienststunden sowohl die Zulagen nach § 33 a BAT als auch die Zeitzuschläge gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f BAT sowie zusätzlich sogar den Überstundenzuschlag von 25 v.H. nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BAT zu zahlen, da nämlich dadurch, dass nach Vorstehendem auch jede ihrer (der Klägerin) Bereitschaftsdienststunde ihr seitens der Beklagten als Vollarbeitsstunde in Ansatz zu bringen gewesen sei, sie bei der Beklagten nicht nur eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38 1/2 Stunden, vielmehr weit mehr als 38 1/2 Wochenarbeitsstunden und damit im Sinne des § 17 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT Überstunden erbracht habe, und weil zum anderen sie (die Klägerin) zudem im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx im Zeitraum von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages deswegen überhaupt keinen typischen Bereitschaftsdienst geleistet habe, weil sie (die Klägerin) nach ihrer Behauptung während der gesamten Zeit von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages verpflichtet gewesen sei, bei jeder Alarmierung wegen einer Notfallrettung innerhalb von einer Minute für ihre (der Klägerin) Tätigkeiten auf dem NEF der Beklagten einsatzbereit zu sein.

Des Weiteren sind seitens der Klägerin bereits in der ersten Instanz ihres hier vorliegenden zweiten Rechtsstreits gegen die Beklagte Unterlagen zu den Gerichtsakten gereicht worden, in denen die Klägerin im Einzelnen zum einen aufgelistet hat, an welchen jeweiligen Tagen in ihrem Klagezeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 von ihr (der Klägerin) bei der Beklagten Bereitschaftsdienste geleistet worden sind, und zum anderen aufgeführt hat, welche jeweilige Arbeitsvergütung, welches jeweilige Urlaubsentgelt, welche jeweilige Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, welche jeweiligen Zulagen nach § 33 a BAT und welche jeweiligen Zeitzuschläge gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT ihr seitens der Beklagten in dem Fall in Bezug auf ihren (der Klägerin) Klagezeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 nachzuzahlen sind, bei dem die Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr jede ihrer Bereitschaftsdienststunden zu 100 v. H. als Vollarbeitsstunde in Ansatz zu bringen sowie zu bezahlen, wobei wegen des Inhalts dieser seitens der Klägerin schon erstinstanzlich zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen auf Blatt 24 bis Blatt 27 der Gerichtsakten verwiesen wird.

Weitergehend hat jetzt die Beklagte, die ebenfalls bereits in der ersten Instanz des jetzt hier vorliegenden zweiten Rechtsstreits der Parteien durch den KAV NW vertreten worden ist, auch schon vor dem Arbeitsgericht Iserlohn zum einen beantragt, gerichtlich den vorstehenden erstinstanzlich letzten Zahlungsklageantrag der Klägerin in vollem Umfang abzuweisen, und zum anderen die Ansicht vertreten, dass sie der Klägerin im Hinblick auf den Klagezeitraum der Klägerin vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 überhaupt keine Beträge an Arbeitsvergütung, an Urlaubsentgelt, an Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, an Zulagen nach § 33 a BAT sowie an Zeitzuschlägen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT nachzuzahlen habe, da nämlich einerseits von ihr auch mit der Klägerin vereinbart worden sei, dass ebenfalls sie (die Klägerin) in ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx jeweils im Zeitraum von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages in Bezug auf einen Einsatz auf ihren NEF lediglich Bereitschaftsdienste zu leisten habe und dass dabei auch diese Bereitschaftsdienste der Klägerin der tariflichen Stufe A zugeordnet seien, und da andererseits ebenfalls ihre mit der Klägerin dahingehend getroffene Vereinbarung, dass sie (die Klägerin) im Zeitraum von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages nur Bereitschaftsdienste sowie hierbei nach der tariflichen Stufe A zu erbringen habe, gemäß den Bestimmungen in § 15 Abs. 6 a BAT, Nr. 6 Abschnitt B SR 2 a zum BAT sowie Nr. 8 SR 2 c zum BAT rechtswirksam gewesen sei, weswegen dann jedoch sie berechtigt gewesen sei, auch der Klägerin ihre Bereitschaftsdienste lediglich mit 40 v. H. als Vollarbeitszeit in Ansatz zu bringen und in Bezug auf ihre nach Vorstehendem als Vollarbeitszeit ungewerteten Bereitschaftsdienststunden nur die Überstundenvergütung gemäß § 35 Abs. Abs. 3 Unterabs. 2 BAT zu zahlen, und da zudem die Klägerin entgegen ihrer Auffassung auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - überhaupt keinen Nachzahlungsanspruch ihr (der Beklagten) gegenüber herleiten könne, da nämlich einerseits der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - zu den von Ärzten/Ärztinnen in spanischen Krankenhäusern zu leistenden Bereitschaftsdiensten entschieden habe, die jedoch überhaupt nicht mit den Bereitschaftsdiensten vergleichbar seien, die die Klägerin in ihrem (der Beklagten) Krankenhaus in L1xxxxxxxxx erbracht habe, und da andererseits zudem von Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - nur entschieden worden sei, dass lediglich arbeitszeitrechtlich der Bereitschaftsdienst in dem Falle als Vollarbeitszeit nach Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen sei, bei dem der Arbeitnehmer während seines gesamten Bereitschaftsdienstes in der Einrichtung seines Arbeitgebers persönlich anwesend sein müsse, dagegen überhaupt nicht entschieden worden sei, wie der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Bereitschaftsdienst, der nach Vorstehendem nur arbeitszeitrechtlich gemäß Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie als Vollarbeitszeit anzusehen sei, zu vergüten habe, wobei der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - deswegen überhaupt nicht darüber entscheiden gekonnt habe, wie der vorstehende Bereitschaftsdienst dem Arbeitnehmer seitens seines Arbeitgebers zu vergüten sei, weil ebenfalls in der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie - wie auch im deutschen ArbZG - an keiner Stelle irgend ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber aufgenommen sei.

Ferner hat dann das Arbeitsgericht Iserlohn sowie hierbei ohne jegliche vorherige Beweisaufnahme mit einem Urteil vom 07.11.2001 den obigen erstinstanzlich letzten Zahlungsklageantrag der Klägerin insgesamt abgewiesen, wobei das Arbeitsgericht Iserlohn seine vorstehende Entscheidung in seinem schriftlich abgefassten Urteil vom 07.11.2001 im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten deswegen überhaupt kein Nachzahlungsanspruch zustehe, weil die Beklagte auch mit der Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 6 a BAT vereinbart habe, dass von ihr (der Klägerin) im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages jeweils nur Bereitschaftsdienste zu leisten seien, weil die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf ihre vorstehenden Bereitschaftsdienste auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - keine Vollarbeitszeitvergütung, vielmehr nur eine Bereitschaftsdienstvergütung zu zahlen gehabt habe, was schon vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - entschieden worden sei, und weil die Klägerin zudem überhaupt nichts dazu vorgebracht habe, weswegen die Beklagte ihr eine höhere Bereitschaftsdienstvergütung als die Bereitschaftsdienstvergütung, die ihr seitens der Beklagten bereits tatsächlich gezahlt worden sei, zu zahlen gehabt hätte.

Des Weiteren hat hiernach die Klägerin sowie auch dabei vertreten durch Frau Rechtsanwältin P1xxxxxxxxxx gegen das ihr über Frau Rechtsanwältin P1xxxxxxxxxx in vollständiger schriftlicher Fassung am 26.11.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.11.2001, auf das hiermit wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, mit einem beim Landesarbeitsgericht Hamm am 27.12.2001 eingegangenen Schriftsatz vom 27.12.2001 in vollem Umfang Berufung eingelegt und danach ihre Berufung nach antragsgemäßer gerichtlicher Verlängerung ihrer Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.02.2002 mit einem jetzt beim Landesarbeitsgericht Hamm am 27.02.2002 eingegangenen Schriftsatz vom 25.02.2002 begründet.

Weitergehend hat nunmehr die Beklagte, die ebenfalls in der Berufungsinstanz des hier vorliegenden Rechtsstreits durch den KAV NW vertreten worden ist, sowie hierbei auf Grund einer diesbezüglichen zweitinstanzlichen schriftlichen gerichtlichen Auflage an sie vom 04.03.2002 hin mit ihrem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 23.04.2002 Unterlagen zu den Gerichtsakten gereicht, in denen u. a. aufgenommen ist, dass zum einen das bis zum 31.12.1998 einschließlich noch seitens des M3xxxxxxxx K4xxxxx beim K5xxxxxxxxx in L1xxxxxxxxx eingesetzte NEF im Kalenderjahr 1996 bei insgesamt 8.760 möglichen Jahreseinsatzstunden nur mit insgesamt 825 Stunden zum tatsächlichen Einsatz gekommen ist, was rechnerisch bezogen auf die insgesamt 8.760 möglichen Jahreseinsatzstunden des noch damaligen NEF des M3xxxxxxxx K4xxxxx einen tatsächlichen Einsatz dieses NEF von 9,4 % ergibt, dass zum anderen das jetzt seit dem 01.01.1999 von der Beklagten selbst bei ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx eingesetzte NEF jeweils im Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 30.09.2001 einerseits in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr eines jeden Tages von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr im Durchschnitt mit einem Stundenanteil von 12,9 % sowie andererseits jetzt in der Zeit von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr lediglich im Durchschnitt mit einem Stundenanteil von 7,76 % zum tatsächlichen Einsatz gekommen ist und dass des Weiteren jede Person, die von der Beklagten seit dem 01.01.1999 sowohl für den Krankentransportdienst in ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx als auch für den Einsatz auf ihrem dortigen NEF eingestellt worden ist, dienstplanmäßig grundsätzlich im Zeitraum von drei Monaten einerseits in 23 Schichten von jeweils 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie andererseits in 23 Bereitschaftsdiensten von jeweils 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages eingesetzt gewesen ist.

Ferner ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz ihres hier vorliegenden zweiten Rechtsstreits zudem streitlos geworden, dass im Hinblick dazu, welcher tariflichen Stufe die seitens der vorstehenden Personen im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx jeweils von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages zu leistenden Bereitschaftsdienste zuzuweisen sind, bis zum Berufungstermin am 06.06.2002 einschließlich keine bezirklichen oder örtlichen tariflichen Vereinbarungen gemäß Nr. 6 Abschnitt B Abs. 5 SR 2 a zum BAT getroffen worden sind.

Des Weiteren ist von den Parteien im Berufungstermin ihres hier vorliegenden zweiten Rechtsstreits am 06.06.2002 zusätzlich streitlos gestellt worden, dass das von der Beklagten selbst seit dem 01.01.1999 bei ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx eingesetzte NEF von den Personen, die von der Beklagten ab dem 01.01.1999 sowohl für den Krankentransportdienst in ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx als auch für den Einsatz auf ihrem dortigen NEF eingestellt worden sind, nie während des jeweiligen Bereitschaftsdienstes von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages, vielmehr nur jeweils zu Beginn des jeweiligen Dienstes von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr betankt, hinsichtlich der vollständigen Bestückung mit den erforderlichen Medikamenten pp. überprüft sowie mit etwaig fehlenden Medikamenten pp. bestückt worden ist.

Weitergehend hat die Klägerin, die nunmehr seit dem 01.10.2001 in einem Arbeitsverhältnis zur Stadt L1xxxxxxxxx steht und die dabei jetzt von der Stadt L1xxxxxxxxx bei der seitens der Stadt L1xxxxxxxxx unterhaltenen Feuerwehr mit den dortigen Tätigkeiten einer Rettungsassistentin beschäftigt wird, ihre obige Berufung damit begründet, indem sie zum einen ihr bereits aufgezeigtes erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen ebenfalls in der zweiten Instanz wiederholt hat und indem von ihr zum anderen jetzt in der Berufungsinstanz zusätzlich vorgetragen worden ist, dass einerseits sie entgegen dem Inhalt der nach Vorstehendem seitens der Beklagten erst mit ihrem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 23.04.2002 zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen während ihrer Bereitschaftsdienste von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx mit einem zeitlichen Anteil von mehr als 10 % auf dem dortigen NEF der Beklagten zum Einsatz gekommen sei und dass andererseits die Beklagte ihr ihre Bereitschaftsdienste im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx zudem deswegen jeweils als Vollarbeitszeit zu bezahlen gehabt habe, weil seitens der Stadt L1xxxxxxxxx den von ihr auf ihrem beim Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx stationierten NEF beschäftigten Rettungsassistenten/Rettungsassistentinnen die gesamte jeweilige Einsatzzeit als Vollarbeitszeit bezahlt worden sei, wobei allerdings die Klägerin auch in der Berufungsinstanz des hier vorliegenden Rechtsstreits nicht konkret dargelegt hat, mit welchem durchschnittlichen zeitlichen Anteil alle von der Beklagten beschäftigten obigen Personen während ihrer Bereitschaftsdienste von jeweils 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx auf dem dortigen NEF der Beklagten tatsächlich zum Einsatz gekommen sein sollen.

Ferner hat die Klägerin und Berufungsklägerin zuletzt im Berufungstermin des hier vorliegenden Rechtsstreits am 06.06.2002 beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.11.2001 - 3 Ca 1125/01 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 insgesamt 6.315,70 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskonsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 auf einen Teilbetrag von 1.013,75 Euro brutto seit dem 16.10.2000, auf einen Teilbetrag von 1.843,80 Euro brutto seit dem 16.11.2000, auf einen Teilbetrag von 416,34 Euro brutto seit dem 16.12.2000, auf einen Teilbetrag von 1.009,91 Euro brutto seit dem 16.01.2001, auf einen Teilbetrag von 1.457,23 Euro brutto seit dem 16.02.2001, auf einen Teilbetrag von 502,91 Euro brutto seit dem 16.03.2001 sowie auf einen Teilbetrag von 71,76 Euro brutto seit dem 16.04.2001 nachzuzahlen.

Des Weiteren hat die Beklagte und Berufungsbeklagte den Antrag gestellt,

die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen.

Weitergehend hat jetzt die Beklagte ihren obigen zweitinstanzlichen Antrag auf volle Zurückweisung der Berufung der Klägerin damit begründet, indem zum einen auch sie ihren ebenfalls schon dargelegten erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen auch in der zweiten Instanz aufrechterhalten hat und indem zum anderen nunmehr von ihr in der Berufungsinstanz zusätzlich behauptet worden ist, dass das von ihr selbst seit dem 01.01.1999 bei ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx stationierte NEF nur mit dem zeitlichen Anteil zum Einsatz gekommen sei, wie dieses sie in den von ihr zweitinstanzlich zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen aufgeführt habe.

Schließlich wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in ihrem hier vorliegenden zweiten Rechtsstreit auf den Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen zu den Gerichtsakten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und der beidinstanzlichen Gerichtsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Zwar ist die Berufung der Klägerin für die Klägerin prozessual statthaft gewesen und von der Klägerin in prozessual zulässiger Weise eingelegt sowie begründet worden.

Die Berufung der Klägerin ist aber schon nach ihrem eigenen beidinstanzlichen Vorbringen sowie dabei unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten und hierbei bereits dem Grunde nach in vollem Umfang unbegründet, weswegen dann jedoch die hier erkennende Berufungskammer nicht auch noch dazu zu entscheiden gehabt hat, ob ein Teil der von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Nachzahlungsforderung schon wegen Nichtwahrung der tariflichen Ausschlussfrist des § 70 BAT seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten verfallen ist.

I.

Denn zum einen kann die Klägerin von der Beklagten sowie dabei in Bezug auf ihren gesamten Klagezeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einschließlich keinerlei Nachzahlungen aus den Bestimmungen des ArbZG herleiten, da nämlich gemäß § 1 ArbZG Zweck des ArbZG nur ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten, die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen, hingegen an keiner Stelle im ArbZG geregelt ist, welche Vergütung der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in Bezug auf welche Tätigkeiten zu zahlen hat.

II.

Zum anderen kommt der Klägerin gegenüber der Beklagten sowie auch hierbei im Hinblick auf ihren gesamten Klagezeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einschließlich ebenfalls nach den Regelungen in der EWG-Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993, a.a.O., überhaupt kein Nachzahlungsanspruch zu, da nämlich nach Art. 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie die obige EWG-Arbeitszeitrichtlinie lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung enthält und hierbei nur die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, den Mindesturlaub, die Ruhepausen, die wöchentliche Höchstarbeitszeit und bestimmte Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus regelt, dagegen auch an keiner Stelle in der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie - worauf bereits die Beklagte in beiden Instanzen des hier vorliegenden Rechtsstreits zutreffend hingewiesen hat - aufgenommen ist , welche Vergütung der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Hinblick auf welche Tätigkeiten zu zahlen hat.

III.

Ferner kann die Klägerin von der Beklagten sowie ebenfalls insofern bezüglich ihres gesamten Klagezeitraums vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einschließlich auch keinerlei Nachzahlungen jetzt auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap -, a.a.O., beanspruchen, da nämlich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap -, a.a.O., - worauf ebenfalls schon die Beklagte beidinstanzlich zutreffend verwiesen hat und wovon auch bereits das Arbeitsgericht Iserlohn in seinem von der Klägerin mit ihrer hier vorliegenden Berufung angegriffenen Urteil vom 07.11.2001 zutreffend ausgegangen ist - nur entschieden hat, dass lediglich arbeitszeitrechlich im Sinne des Art. 2 Ziffer 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie in dem Fall, bei dem die Arbeitnehmer während ihres gesamten Bereitschaftsdienstes persönlich in der Einrichtung ihres Arbeitgebers anwesend sein müssten, dieser Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer anzusehen sei, dagegen überhaupt nicht entschieden hat, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, seinen Arbeitnehmern auch im Hinblick auf den Bereitschaftsdienst, bei dem sich seine Arbeitnehmer während des gesamten Bereitschaftsdienstes in seiner (des Arbeitgebers) Einrichtung aufzuhalten hätten, die Vergütung zu zahlen, die er seinen Arbeitnehmern in Bezug auf eine Vollarbeitszeit zu zahlen habe, weswegen jedoch gerade sowohl der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in seinem Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK als auch der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt schon in seinem Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - übereinstimmend davon auszugehen, dass es im Hinblick auf die durch die deutschen Arbeitsgerichte zu entscheidende Frage, nämlich wie der deutsche Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die von diesen geleisteten Bereitschaftsdienste zu vergüten habe, deswegen überhaupt nicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap -, a.a.O., ankomme, weil eben der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap -, a.a.O., allein die Frage entschieden habe, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit sei, hingegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst habe, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten sei, und weswegen zudem gerade nunmehr das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit seinem Beschluss vom 12.03.2002 - 3 Sa 611/01 - ZTR 2002, 277 gemäß Art. 234 EG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung nicht etwa die Frage vorgelegt hat, wie seitens des deutschen Arbeitgebers seinen Arbeitnehmern nach den Bestimmungen der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie die von diesen Arbeitnehmern geleisteten Bereitschaftsdienste zu vergüten seien, vielmehr nur die Frage vorgelegt hat, ob die geltenden Bestimmungen des deutschen ArbZG, wonach Bereitschaftsdienst von vornherein nicht Arbeitszeit, sondern Ruhezeit sei, gegen den in Art. 2 Ziffer 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie aufgenommenen öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz verstießen.

IV.

Des Weiteren hat die Klägerin gegenüber der Beklagen sowie auch insoweit hinsichtlich ihres gesamten Klagezeitraums vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einschließlich nicht einmal nach irgend einer Bestimmung nunmehr im TVG einen gesetzlich zwingenden Anspruch dahingehend gehabt, dass ihr seitens der Beklagten in Bezug auf die von ihr im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx jeweils von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages geleisteten Bereitschaftsdienste zumindest die tarifliche Vergütung nach den Regelungen im BAT und/oder in den den BAT ergänzenden Tarifverträgen zu zahlen gewesen ist.

1. Denn einerseits ist der Klägerin seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vom 01.09.2000 bis zum 30.09.2001 einschließlich die im BAT selbst und/oder die in den den BAT ergänzenden Tarifverträgen vorgesehene Bereitschaftdienstvergütung gemäß § 5 Abs. 4 TVG gesetzlich zwingend zu zahlen gewesen, da nämlich bis zum Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit der Parteien am 06.06.2002 einschließlich weder der BAT selbst noch irgend einer der den BAT ergänzenden Tarifverträge jemals nach § 5 Abs. 1 TVG für allgemeinverbindlich erklärt gewesen sind.

2. Andererseits hat die Beklagte der Klägerin ebenfalls zu keinem Zeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vom 01.09.1999 bis zum 30.09.2001 einschließlich die im BAT selbst und/oder die in den den BAT ergänzenden Tarifverträgen aufgenommene Bereitschaftsdienstvergütung nach nunmehr § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gesetzlich zwingend zu zahlen gehabt, da nämlich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, nur in dem Fall unmittelbar und zwingend für ein Arbeitsverhältnis gelten, bei dem beide Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich desselben Tarifvertrages tarifgebunden sind, da jedoch nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden lediglich die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sowie der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, sind, da zwar die Beklagte bereits seit ihrer Gründung mit Wirkung vom 01.01.1975 Mitglied des KAV NW und damit auch schon seit dem 01.01.1975 sowohl hinsichtlich des BAT selbst als auch bezüglich der den BAT ergänzenden Tarifverträge gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden ist, da nämlich nach Obigem auf Arbeitgeberseite u.a. die VKA für die Mitglieder ihrer Mitgliedsverbände, zu denen u.a. der KAV NW gezählt hat sowie weiterhin zählt, mit den für den öffentlichen Dienst zuständigen Gewerkschaften u.a. den BAT sowie die den BAT ergänzenden Tarifverträge abgeschlossen hat sowie weiterhin abschließt, da aber die Klägerin sowie dabei bis zum Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.06.2002 einschließlich nie irgend einer Gewerkschaft als Mitglied angehört hat und daher die Klägerin sowie hierbei auch bis zum 06.06.2002 einschließlich nie hinsichtlich irgend eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden gewesen ist.

V.

Weitergehend steht der Klägerin gegenüber der Beklagten ebenfalls jetzt auf Grund einer einzelvertraglichen ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien kein Anspruch dahingehend zu, dass die Beklagte ihr (der Klägerin) bezüglich ihres Klagezeitraums vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 irgend einen Betrag als Arbeitsvergütung, als Urlaubsentgelt, als Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, als Zulagen nach § 33 a BAT und/oder als Zeitzuschlägen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT deswegen nachzuzahlen hat, weil die Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr bezüglich der von ihr während ihres Klagezeitraums vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einschließlich im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx jeweils von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages geleisteten Tätigkeiten eine höhere Vergütung als die Vergütung, die die Beklagte ihr insofern bereits tatsächlich gezahlt hat, zu zahlen.

1. a) Denn zwischen den Parteien ist einzelvertraglich ausdrücklich einerseits in ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.08.2000 nur vereinbart worden, dass die Klägerin seitens der Beklagten mit Wirkung vom 01.09.2000 als Mitarbeiterin im Krankentransportdienst des Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx eingestellt, dass dabei die Klägerin durch die Beklagte bei Bedarf ebenfalls auf dem seitens der Beklagten bei ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx stationierten NEF eingesetzt wird und dass sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten nach den Vorschriften des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung richtet, und andererseits jetzt in ihrer schriftlichen Nebenabrede sowie dabei auch vom 15.08.2000 lediglich vereinbart worden, dass diese schriftliche Nebenabrede zwischen der Klägerin sowie der Beklagten gemäß § 4 Abs. 2 BAT in Verbindung mit Nr. 8 Abs. 5 SR 2 c zum BAT abgeschlossen worden ist und dass der von der Klägerin in der Abteilung des Krankentransportdienstes des Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx zu leistende Bereitschaftsdienst der tariflichen Stufe A zugeordnet wird.

b) aa) Auf Grund der vorstehenden einzelvertraglichen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien hat jedoch einerseits die Klägerin gegenüber der Beklagten nur einen Anspruch dahingehend gehabt, dass seitens der Beklagten ebenfalls auf ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten die jeweils geltenden Bestimmungen des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge in vollem Umfang zur Anwendung zu bringen gewesen sind, obwohl nach Obigem sie (die Klägerin) sowohl in Bezug auf den BAT selbst als auch im Hinblick auf die den BAT ergänzenden Tarifverträge nie gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden gewesen ist.

Denn durch die nach Vorstehendem seitens der Beklagten auch mit der Klägerin einzelvertraglich schriftlich vereinbarte volle Geltung des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge soll die individualrechtliche Gleichstellung organisierter und nichtorganisierter Angestellter erreicht werden. Auf Grund einer solchen einzelvertraglichen Vereinbarung seitens des öffentlichen Arbeitgebers auch mit nicht organisierten Angestellten haben die nicht organisierten Angestellten gegenüber ihrem öffentlichen Arbeitgeber einen einzelvertraglichen Anspruch darauf, von ihrem öffentlichen Arbeitgeber hinsichtlich der Bestimmungen des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge in derselben Weise wie die organisierten Angestellten behandelt zu werden (BAG, Urteil vom 23.04.1986 - 4 AZR 90/85 - AP Nr. 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

bb) Andererseits ist auf Grund der vorstehenden einzelvertraglichen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien jetzt die Beklagte gegenüber dem Kläger berechtigt gewesen, insofern, sofern die Klägerin dienstplanmäßig jeweils von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages für einen Einsatz auf Abruf auf dem von ihr bei ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx stationierten NEF eingeteilt gewesen ist, ebenfalls die Klägerin nur in Bereitschaftsdiensten einzusetzen und hierfür auch der Klägerin lediglich eine Bereitschaftsdienstvergütung nach der tariflichen Stufe A zu zahlen, falls dieser Einsatz der Klägerin in Bereitschaftsdiensten sowie diese Zahlung einer Bereitschaftsdienstvergütung nach der tariflichen Stufe A an die Klägerin auf Grund der Bestimmungen im BAT selbst und/oder in den den BAT ergänzenden Tarifverträgen rechtlich zulässig gewesen sind.

2. Nach allem jetzt hier Vorstehendem hat dann aber die Beklagte der Klägerin ebenfalls auf Grund der obigen einzelvertraglichen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien im gesamten Klagezeitraum der Klägerin vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einschließlich nur die Beträge an Arbeitsvergütung, an Urlaubsentgelt, an Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, an Zulagen nach § 33 a BAT sowie an Zeitzuschlägen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT zu zahlen gehabt, die seitens der Beklagten der Klägerin bereits tatsächlich gezahlt worden sind, da nämlich die Beklagte nach den Regelungen im BAT selbst sowie in den den BAT ergänzenden Tarifverträgen berechtigt gewesen ist, auch die Klägerin jeweils von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages lediglich in Bereitschaftsdiensten dienstplanmäßig einzusetzen und ebenfalls der Klägerin ihre jeweiligen Bereitschaftsdienststunden nur mit insgesamt 40 v.H. als Vollarbeitsstunden zu bewerten sowie diese nach Vorstehendem umgewerteten Bereitschaftsdienststunden der Klägerin lediglich mit der Überstundenvergütung gemäß § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT zu bezahlen.

a) aa 1) Dabei ist an dieser Stelle zunächst die Klägerin darauf zu verweisen, dass schon in der AZO zwischen Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst sowie Rufbereitschaft unterschieden wurde und dass dabei Zeiten von Bereitschaftsdienst sowie Rufbereitschaft bei der Ermittlung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit nach der AZO nicht mitgezählt wurden (Dennecke/Neumann, AZO, 11. Aufl., § 7 Rz. 23 und § 12 Rz. 3) und dass ebenfalls im ArbZG zwischen Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst sowie Rufbereitschaft unterschieden wird und dass auch hierbei Zeiten von Bereitschaftsdienst sowie Rufbereitschaft bei der Ermittlung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit nach dem ArbZG nicht mitzählen (Schliemann, ArbZG, § 2, Rz. 10 ff, m.w.N.).

aa 2) Ferner waren weder in der AZO selbst noch sind im ArbZG selbst die Begriffe Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst sowie Rufbereitschaft definiert, weswegen insofern weiterhin auf die hierzu durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Abgrenzungskriterien zurückzugreifen ist.

Danach ist jedoch als Arbeitsbereitschaft die Zeit anzusehen, die für den Arbeitnehmer ohne körperliche und geistige Beanspruchung zur Entspannung geeignet ist (BAG, Urteil vom 14.04.1966 - 2 AZR 337/64 - BAGE 18, 273 = AP Nr.1 zu § 15 BAT; BAG, Urteil vom 14.04.1966 - 2 AZR 216/64 - BAGE 18, 256 = AP Nr. 3 zu § 13 AZO; BAG, Urteil vom 28.01.1981 - 4 AZR 892/78 - AP Nr.1 zu § 18 MTL II; BAG, Urteil vom 30.01.1985 - 7 AZR 446/82 - AP Nr. 2 zu § 35 BAT), wonach zwar die Arbeitsbereitschaft gegenüber der Vollarbeit eine mindere Leistung darstellt, aber von der Pause zu unterscheiden ist, da sich nämlich der Arbeitnehmer im Gegensatz zur Arbeitsbereitschaft in einer Pause nicht zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten braucht (BAG, Urteil vom 08.07.1959 - 4 AZR 274/58 - AP Nr. 1 zu § 13 AZO).

Dagegen liegt lediglich Bereitschaftsdienst vor, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann (BAG, Urteil vom 10.06.1959 - 4 AZR 567/56 - BAGE 8, 25, 28 = AP Nr. 5 zu § 1 AZO).

Hingegen ist nur Rufbereitschaft und nicht einmal Bereitschaftsdienst gegeben, wenn der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit grundsätzlich selbst wählen und infolgedessen in dieser Zeit auch wechseln kann, er lediglich verpflichtet ist, den Arbeitgeber stets zu unterrichten, wo er zu erreichen ist, und in der Lage bleiben muss, auf Abruf Arbeit aufzunehmen (Schliemann, aaO, § 2 Rz. 24, m.w.N.).

bb 1) Weitergehend ist an dieser Stelle die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Tarifvertragsparteien des BAT in ihren seit dem 01.04.1991 in § 15 Absätzen 6 a sowie 6 b BAT selbst sowie dabei für alle Angestellten aufgenommenen Bestimmungen einerseits die Rechtsbegriffe Bereitschaftsdienst sowie Rufbereitschaft genauso definiert haben, wie diese Rechtsbegriffe nach Obigem bereits durch das Bundesarbeitsgericht definiert worden sind.

So ist in § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 Satz 1 BAT bestimmt, dass Bereitschaftsdienst nur dann vorliegt, wenn sich der Angestellte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen, dagegen in § 15 Abs. 6 b Unterabs. 1 Satz 1 BAT geregelt, dass lediglich Rufbereitschaft gegeben ist, wenn sich der Angestellte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer Stelle aufzuhalten hat, die von ihm (dem Angestellten) dem Arbeitgeber nur anzuzeigen ist, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

bb 2) Andererseits haben die Tarifvertragsparteien des BAT sowie dabei auch bereits seit dem 01.04.1991 zusätzlich die Zulässigkeit der arbeitgeberseitigen Anordnung sowohl von Bereitschaftsdienst als auch von Rufbereitschaft im BAT selbst lediglich dahingehend eingeschränkt, dass gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 Satz 2 BAT der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst nur anordnen darf, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt, und dass nach § 15 Abs. 6 b Unterabs. 1 Satz 2 BAT der Arbeitgeber jetzt Rufbereitschaft nur anordnen darf, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

bb 3) Ferner haben zwar die Tarifvertragsparteien des BAT sowie hierbei ebenfalls ab dem 01.04.1991 die Zulässigkeit der arbeitgeberseitigen Anordnung von Bereitschaftsdienst sowohl in Nr. 6 Abschnitt B Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1 SR 2 a zum BAT als auch in Nr. 8 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1 SR 2 c zum BAT zusätzlich zu der vorstehenden Bestimmung in § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 Satz 2 BAT dahingehend eingeschränkt, dass im Kalendermonat einerseits in den Stufen A und B nicht mehr als sieben sowie andererseits in den Stufen C und D nicht mehr als sechs Bereitschaftsdienste angeordnet werden dürfen, wobei aber schon die Tarifvertragsparteien des BAT selbst sowohl in Nr. 6 Abschnitt B Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 SR 2 a zum BAT als auch in Nr. 8 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 SR 2 c zum BAT aufgenommen haben, dass die vorstehenden Zahlen von monatlich zulässigen Bereitschaftsdiensten dann vorübergehend überschritten werden dürfen, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre, und wobei noch hinzukommt, dass selbst in dem Fall, bei dem die vorstehenden Zahlen von monatlich zulässigen Bereitschaftsdiensten nicht nur vorübergehend überschritten werden, nicht allein hierdurch der Bereitschaftsdienst etwa von selbst zur vollen Arbeitsleistung wird (BAG, Urteil vom 27.02.1985 - 7 AZR 552/82 - AP Nr. 12 zu § 17 BAT).

cc) Des Weiteren ist der Arbeitgeber weder durch § 17 BAT noch durch Nr. 6 Abschnitt B SR 2 a zum BAT und ebenfalls nicht durch Nr. 8 SR 2 c zum BAT daran gehindert, den Dienst seiner Arbeitnehmer zwischen dem Ende ihrer täglichen Vollarbeitszeit bis zum Beginn der täglichen Vollarbeitszeit am nächsten Tag dienstplanmäßig nur in dem Fall als Bereitschaftsdienst einseitig anzuordnen, bei dem nicht mit einer Beanspruchung der Arbeitnehmer während dieses Bereitschaftsdienstes von durchschnittlich 50 v. H. und mehr der Gesamtzeit dieses Bereitschaftsdienstes zu rechnen ist (BAG, Urteil vom 27.01.1994 - 6 AZR 465/93 - AP Nr. 23 zu § 17 BAT).

dd 1) Weitergehend haben die Tarifvertragsparteien des BAT einerseits in § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAT selbst bestimmt, dass lediglich "zum Zwecke der Vergütungsberechnung" die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der während des Bereitschaftsdienstes geleisteten Arbeit als Arbeitszeit gewertet wird, woraus dann jedoch folgt, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT die gesamten Bereitschaftsdienststunden des BAT von vorn herein keine "Vollarbeitsstunden" und damit auch keine "Überstunden" im Sinne des § 17 BAT sind (BAG, Urteil vom 19.09.1991 - 6 AZR 165/89 - ZTR 1992, 380; BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 -).

dd 2) Anderseits haben die Tarifvertragsparteien des BAT nunmehr in § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BAT selbst geregelt, dass die nur zum Zwecke der Vergütungsberechnung als Arbeitszeit gewerteten Bereitschaftsdienststunden lediglich mit der "Überstundenvergütung" gemäß § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT vergütet werden, woraus sich dann aber jetzt ergibt, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT in Bezug auf alle Bereitschaftsdienststunden von vorn herein überhaupt keine Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 33 a BAT zu zahlen sind.

dd 3) Ferner haben die Tarifvertragsparteien des BAT nunmehr in § 35 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 1 BAT selbst aufgenommen, dass für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit "Zeitzuschläge nicht gezahlt werden", was jedoch dann jetzt zur Folge hat, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT im Hinblick auf alle Bereitschaftsdienststunden von vorn herein auch keine Zeitzuschläge gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT zu zahlen sind.

dd 4) Des Weiteren haben die Tarifvertragsparteien des BAT in § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAT selbst zudem bestimmt, dass die nur zum Zwecke der Vergütungsberechnung als Arbeitszeit gewerteten Bereitschaftsdienststunden lediglich entsprechend dem Anteil der "erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung" als Arbeitszeit gewertet werden, woraus dann aber nunmehr folgt, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT bei der Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit nicht auf die in einem einzelnen Bereitschaftsdienst tatsächlich angefallene Zeit der Arbeitsleistung abzustellen ist, dass es für die Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit ebenfalls nicht darauf ankommt, in welchem zeitlichen Ausmaß bei einem einzelnen Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes Arbeitsleistung angefallen ist, dass vielmehr für die Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit allein darauf abzustellen ist, in welchem zeitlichen Ausmaß bei allen Arbeitnehmern, die denselben Bereitschaftsdienst zu erbringen haben, über einen längeren Zeitraum, der mindestens drei Monate betragen sollte, erfahrungsgemäß im Durchschnitt während der Bereitschaftsdienste aller dieser Arbeitnehmer Arbeitsleistungen anfallen (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand: März 2002, § 15 BAT, Erl. 18 e).

dd 5) Weitergehend haben die Tarifvertragsparteien des BAT einerseits jetzt in § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 Satz 2 BAT selbst geregelt, dass unabhängig davon, in welchem zeitlichen Ausmaß erfahrungsgemäß während des Bereitschaftsdienstes durchschnittlich Arbeitsleistungen anfallen, jeder Bereitschaftsdienst mindestens mit 15 v. H als Arbeitszeit zu bewerten ist und dass der 8. Bereitschaftsdienst sowie alle weiteren Bereitschaftsdienste im selben Kalendermonat nunmehr mindestens mit 25 v. H. als Arbeitszeit zu bewerten sind, und andererseits nunmehr sowohl in Nr. 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. a sowie b SR 2 a zum BAT als auch in Nr. 8 Abs. 2 Buchst. a sowie b SR 2 c zum BAT aufgenommen, dass im Hinblick auf die in Kranken-, Heil - und Pflegeanstalten beschäftigten Pflegekräfte sowie Ärzte u.a. zum einen jeder Bereitschaftsdienst mit erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen von 0 bis 10 v.H. der Stufe A zugewiesen ist und zum anderen die 1. bis 8. monatlichen Bereitschaftsdienste der tariflichen Stufe A sogar mit insgesamt 40 v. H., die 9. bis 12. monatlichen Bereitschaftsdienste der tariflichen Stufe A gar sogar mit insgesamt 50 v. H. sowie die 13. und folgenden monatlichen Bereitschaftsdienste der tariflichen Stufe A jetzt sogar mit insgesamt 60 v. H. als Arbeitszeit zu bewerten sind.

dd 6) Ferner haben die Tarifvertragsparteien des BAT einerseits jetzt in § 4 Abs. 2 BAT selbst bestimmt, dass Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden, und dass eine Nebenabrede gesondert gekündigt werden kann, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist, und andererseits nunmehr in Nr. 8 Abs. 5 SR 2 c zum BAT geregelt, dass die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes gemäß Nr. 8 Abs. 2 Buchst. a SR 2 c zum BAT als Nebenabrede (§ 4 Abs. 2 BAT) zum Arbeitsvertrag erfolgt und dass diese Nebenabrede mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar ist.

ee) Des Weiteren hat jetzt das Bundesarbeitsgericht sowie dabei nunmehr in seinem Urteil vom 09.08.1978 - 4 AZR 77/77 - AP Nr. 5 zu § 17 BAT entschieden, dass die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes gemäß Nr. 8 Abs. 2 Buchst. a SR 2 c zum BAT nach Nr. 8 Abs. 5 SR 2 c zum BAT durch eine konstitutive schriftliche Nebenabrede im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT erfolgen muss, dass der Arzt grundsätzlich bis zur Aufkündigung der schriftlichen Nebenabrede an die in der schriftlichen Nebenabrede vereinbarte Stufe seiner Bereitschaftsdienste auch dann gebunden ist, wenn tatsächlich während der Bereitschaftsdienste des Arztes Arbeitsleistungen in dem zeitlich Ausmaß anfallen, dass deswegen die Bereitschaftsdienste des Arztes an sich gemäß Nr. 8 Abs. 2 Buchst. a SR 2 c zum BAT einer höheren Stufe als der in der schriftlichen Nebenabrede vereinbarten Stufe zuzuweisen wären, da es nämlich der Eigenart der tariflichen Pauschalierung der Bereitschaftsdienstvergütung entspricht, dass nicht nur eine konkrete Vergütungsabrechnung bezüglich der Bereitschaftsdienste unterbleibt, sondern zudem - bedingt durch den schwankenden Arbeitsanfall während der Bereitschaftsdienste - die in der schriftlichen Nebenabrede vereinbarte Stufe der Bereitschaftsdienstvergütung teils unterschritten sowie teils überschritten wird, so dass sich ein Ausgleich nur in einem längeren Zeitraum ergeben kann, und dass der Arzt lediglich in dem Fall nicht bis zur Aufkündigung der schriftlichen Nebenabrede die in der schriftlichen Nebenabrede vereinbarte Stufe seiner Bereitschaftsdienste gebunden ist, bei dem seine Arbeitsbedingungen während seiner Bereitschaftsdienste und seine Vergütung hierfür im Sinne des § 138 BGB in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen.

b) aa) Ausgehend von allem nunmehr hier Vorstehenden hat dann jedoch einerseits die Beklagte auch mit der Klägerin tariflich rechtwirksam einzelvertraglich vereinbart, dass ebenfalls von der Klägerin in ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx jeweils von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages lediglich Bereitschaftsdienste dienstplanmäßig zu leisten sind, da nämlich auch die Klägerin während ihrer vorstehenden Bereitschaftsdienste nicht durchgehend gearbeitet, vielmehr sich nur auf Abruf für einen Einsatz auf dem NEF der Beklagten in dem ihr seitens der Beklagten vorgegebenen Raum im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx aufgehalten hat und da nach dem beidinstanzlichen eigenen Vorbringen der Klägerin ebenfalls während des Bereitschaftsdienstes der Klägerin keine Arbeitsleistungen der Klägerin mit einem zeitlichen Ausmaß von durchschnittlich mehr als 49 v. H. der jeweiligen Bereitschaftsdienstzeit der Klägerin von 16 Zeitstunden angefallen sind.

bb) Andererseits hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen einzelvertraglichen Anspruch nur dahingehend gehabt, dass ihr seitens der Beklagten in Bezug auf alle ihre vorstehenden Bereitschaftsdienste lediglich die in der schriftlichen Nebenabrede der Parteien vom 15.08.2000 ausdrücklich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT in Verbindung mit Nr. 8 Abs. 5 Satz 1 SR 2 c zum BAT nach der Stufe A der Nr. 8 Abs. 2 Buchst. a SR 2 c zum BAT vereinbarte Bereitschaftsdienstvergütung zu zahlen gewesen ist, weswegen dann jedoch die Beklagte gegenüber der Klägerin alle ihre Bereitschaftsdienststunden nur mit 40 v. H. als Arbeitszeit zu bewerten gehabt hat, da nämlich die Klägerin die schriftliche Nebenabrede der Parteien vom 15.08.2000 sowie dabei bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit Ablauf des 30.09.2001 einschließlich nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BAT in Verbindung mit Nr. 8 Abs. 5 Satz 2 SR 2 c zum BAT aufgekündigt hat und da seitens der Klägerin weder in der ersten Instanz noch in der zweiten Instanz des hier vorliegenden Rechtsstreits konkret aufgezeigt worden ist, dass und weswegen die Arbeitsbedingungen ihrer vorstehenden Bereitschaftsdienste bei der Beklagten und die obige Bereitschaftsdienstvergütung seitens der Beklagten an sie im Sinne des § 138 BGB in einem krassen Missverhältnis zueinander gestanden haben sollen.

VI.

Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten sowie hierbei auch in Bezug auf ihren gesamten Klagezeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 ebenfalls auf Grund des nur noch verbleibenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hinsichtlich der von ihr bei der Beklagten geleisteten Bereitschaftsdienste überhaupt keine weiteren Zahlungen mehr fordern, da nämlich der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur betriebsbezogen, allenfalls noch unternehmensbezogen gilt, weswegen selbst dann, wenn von zwei rechtlich verschiedenen Unternehmen ein Betrieb gemeinsam geführt wird , die in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer des einen Unternehmens nicht Gleichbehandlung mit den in diesem Betrieb eingesetzten Arbeitnehmern des anderen Unternehmens verlangen können (BAG, Urteil vom 19.11.1992 - 10 AZR 290/91 - AP Nr. 148 zu § 611 BGB Gratifikation).

Ausgehend von dem jetzt hier Vorstehenden kann dann jedoch die Klägerin gegenüber der Beklagten von vornherein auch auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes überhaupt keine Ansprüche daraus herleiten, das nach ihrer zweitinstanzlichen Behauptung die Stadt L1xxxxxxxxx ihren Arbeitnehmern, die von ihr auf ihrem NEF eingesetzt gewesen seien, die gesamte Einsatzzeit auf ihrem NEF als Vollarbeitszeit bezahlt habe.

Vielmehr hätte die Klägerin von der Beklagten auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nur dann mit Erfolg verlangen können, das auch ihr seitens der Beklagten ihre gesamten Bereitschaftsdienste zu 100 % wie Vollarbeitszeit bezahlt werden, wenn seitens der Beklagten ihren anderen Arbeitnehmern, die wie die Klägerin bei ihr Bereitschaftsdienste erbracht haben, diese Bereitschaftsdienste zu 100 % wie Vollarbeitszeit bezahlt worden wären, was aber nach Obigem gerade nicht der Fall gewesen ist.

VII.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ferner haben Gründe dafür, seitens der erkennenden Berufungskammer für die Klägerin gegen das hier zu ihren Lasten ergangene Berufungsurteil die Revision gemäß § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG zuzulassen, deswegen überhaupt nicht vorgelegen, weil die erkennende Berufungskammer mit ihrer hier vorliegenden Entscheidung der aufgezeigten, hier einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts uneingeschränkt gefolgt ist und dabei diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur auf den hier vorliegenden Einzelfall zur Anwendung gebracht hat.

Ende der Entscheidung

Zurück