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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: 17 Sa 975/07
Rechtsgebiete: BBesG


Vorschriften:

BBesG § 12 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.04.2007 - 5 Ca 25/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Vergütungsansprüche der Klägerin durch Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung untergegangen sind.

Die Klägerin ist seit dem 14.10.1990 als Dienstordnungsangestellte bei der Beklagten beschäftigt und bearbeitet als Sachbearbeiterin Berufsunfälle. Am 07.10.1993 schloss sie erfolgreich die Fortbildung für den gehobenen berufsgenossenschaftlichen Verwaltungsdienst ab. Der Fortbildung lag die Fortbildungs- und Prüfungsordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft (FPO) zugrunde, wegen deren Einzelheiten auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.03.2007 vorgelegte Kopie (Bl. 88 bis 94 der Akte) Bezug genommen wird. Der Inhalt ergibt sich aus dem Fortbildungsrahmenplan (Bl. 95 bis 100 der Akte). Gemäß Ziffern 8.4, 8.5 wurden Grundkenntnisse im Beamtenrecht und im Dienstordnungsrecht der Berufsgenossenschaften vermittelt.

Die Beklagte überreichte der Klägerin, wie allen Mitarbeitern seit 1993, eine Mitarbeiterinformationsmappe (MIM). Ziel der MIM ist es, den Mitarbeitern einen aktuellen Überblick über ihre Rechte und Pflichten zu verschaffen. Seit 2001 wird die MIM in elektronischer Form aktualisiert und den Mitarbeitern zugänglich gemacht. Gemäß Ziffern 6, 8 des Inhaltsverzeichnisses (Bl. 102 der Akte) werden u.a. Informationen zur Dienstordnung, zur Besoldung im gehobenen Dienst und zur Vergütung, Besoldung generell angeboten. Unter Ziffer 8.2 werden Hinweise zum Verständnis der Gehaltsabrechnung gegeben (Bl. 108 der Akte).

Die Klägerin war vom 24.09.1999 bis zum 17.05.2002 mit einem ebenfalls bei der Beklagten beschäftigten Verwaltungsamtmann verheiratet. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Ausweislich der der Klägerin für die Monate Januar bis Mai 2002 erteilten Gehaltsabrechnungen (Bl. 38 bis 41 der Akte) erhielt sie während dieser Ehe einen Verheiratetenzuschlag in Höhe von 50,39 €. Das entsprach der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags nach § 40 Ziffer 1 BBesG. Das BBesG ist gemäß § 4 der von der Beklagten nach § 144 ff. SGB VII erstellten Dienstordnung (Bl. 29 bis 31 der Akte) auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbar. Gemäß § 3 der Dienstordnung gelten für das Rechtsverhältnis die jeweiligen für Bundesbeamte geltenden Gesetze und Verordnungen insbesondere über die Rechte der Beamten und ihre Pflichten, soweit die Dienstordnung oder besondere gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.

Seit dem 25.06.2004 ist die Klägerin erneut verheiratet. Ihr Ehemann ist bei der Berufsfeuerwehr der Stadt G3 beschäftigt, die der Beklagten eine Vergleichsmitteilung vom 30.06.2004 (Bl. 157 d.A.) übersandte.

Am 13.07.2004 legte die Klägerin der Beklagten einen Personenstandsbogen vom 10.07.2004 (Bl. 149 - 152 d.A.) vor, aus dem sich die Eheschließung und die Tätigkeit ihres Ehemannes ergaben. Mit der Abrechnung für August 2004 (Bl. 43 der Akte) rechnete die Beklagte in der Rubrik laufender Monat mit der Bezeichnung "FZ-Verh-Bestandteil" 52,64 € und unter eben dieser Bezeichnung auch für die Vormonate 312,72 € ab. Der der Klägerin zustehende Verheiratetenzuschlag betrug in den Monaten Juni und Juli 2004 jeweils 52,12 € und ab dem 01.08.2004 52,64 €. Unter Berücksichtigung des Verheiratetenzuschlags bei der Sonderzahlung zum Jahresende 2004 überzahlte die Beklagte einen Betrag von 218,90 €.

Nach der Geburt ihres Sohnes am 15.09.2004 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit am 25.11.2004 wieder auf. Am 29.09.2004, bei der Beklagten am 08.10.2004 eingegangen, gab sie erneut eine Erklärung zum Ortszuschlag, Sozialzuschlag, Anwärterverheiratetenzuschlag, Familienzuschlag, Kindergeld ab (Bl. 153 bis 155 der Akte). Unter der Rubrik "Angaben zur Berücksichtigung von Kindern" erklärte sie, es sei der Antrag gestellt worden, ihrem Ehegatten das Kindergeld für den gemeinsamen Sohn M1 zu gewähren. Dem Formular waren Erläuterungen beigefügt (Bl. 156 der Akte).

Mit Schreiben vom 30.09.2004 (Bl. 159 der Akte) übersandte die Stadt G3 der Beklagten eine Vergleichsmitteilung, aus der sich ergibt, dass das Kindergeld für M1 an den Ehemann der Klägerin gezahlt wurde.

In der Abrechnung für November 2004 (Bl. 46 der Akte) wies die Beklagte unter der Bezeichnung "FZ-Kind-Bestandteil" für den laufenden Monat 90,05 € und für September und Oktober einen Betrag von 180,10 € aus. In den Folgemonaten ab Dezember 2004 bis März 2006 zahlte sie weiterhin einen kindbezogenen Familienzuschlag von 90,05 €. Unter Einbeziehung des kindbezogenen Zuschlages in den Sonderzahlungen 2004 und 2005 ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.782,99 €.

Mit Schreiben vom 27.02.2006 (Bl. 5 bis 7 der Akten) forderte die Beklagte die Klägerin auf, 2.000,66 € brutto zurückzuzahlen mit der Begründung, ein Anspruch auf Zahlung des kindbezogenen Familienzuschlages habe nicht bestanden, der Verheiratetenzuschlag sei in der Abrechnung für August 2004 unzutreffend berechnet worden. Sie kündigte an, von April bis Dezember 2006 jeweils 200,-- € und von der Besoldung im Januar 2007 200,66 € einbehalten zu wollen.

Mit Schreiben vom 22.05.2006 (Bl. 61 d.A.) und 20.10.2006 (Bl. 8 der Akte) erklärte sie, die Forderung in Höhe von 1/4 aus Billigkeitsgründen nicht mehr geltend zu machen.

Insgesamt behielt die Beklagte 1.550,-- € ein.

Mit ihrer am 22.11.2006 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von 1.501,42 € brutto nebst Zinsen begehrt. Mit Beschluss vom 03.01.2007 hat das Arbeitsgericht Dortmund den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bochum verwiesen.

Die Klägerin hat behauptet:

Sie habe die Überzahlungen für die allgemeine Haushaltsführung ausgegeben. Sie habe von dem Betrag Aufwendungen für ihren Sohn bestritten.

Ihr sei die Berechnung des Verheiratetenzuschlages nicht bekannt gewesen. Insbesondere habe sie nicht gewusst, dass sie nur Anspruch auf den halben Betrag gehabt habe. Im Rahmen ihres 1993 abgeschlossenen Lehrgangs seien Einzelheiten zu dem Thema Familienzuschlag nicht besprochen worden.

Die Mitarbeiterinformationsmappe habe sie nicht hinzugezogen, da sie keinen Anlass gehabt habe, an der Richtigkeit der Abrechnung der Beklagten zu zweifeln. Im August 2004 sei sie arbeitsunfähig krank gewesen. Sie habe deshalb zum Zeitpunkt der Überzahlung die elektronisch zugängliche Informationsmappe nicht hinzuziehen können.

Von der Ordnungsgemäßheit der Abrechnung August 2004 sei sie im Übrigen auch deshalb ausgegangen, weil der Verheiratetenzuschlag für den laufenden Monat mit 52,64 € richtig dargestellt geworden sei.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die lückenlose Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten sei ein erhebliches Mitverschulden der Beklagten zu berücksichtigen, das zu einem Anspruchsausschluss führe.

Die Klägerin hat unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.050,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (28.11.2006) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat unter Verweisung auf § 12 Abs. 2 BBesG die Auffassung vertreten, die rechtlichen Mängel der Überzahlungen seien so offensichtlich gewesen, dass die Klägerin diese bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

Sie hat behauptet:

Die Klägerin habe nicht nur den Fortbildungslehrgang absolviert, sondern sei zwei bis drei Wochen in der Personalabteilung praktisch ausgebildet worden. In dieser Zeit sei sie mit den Grundlagen der Personalsachbearbeitung vertraut gemacht worden.

Mit Urteil vom 11.04.2007 hat das Arbeitsgericht Bochum die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.500,50 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Es hat ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.500,50 € brutto gemäß § 611 Abs. 1 BGB. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, wegen der erfolgten Überzahlung Einbehalte von ihrer Vergütung zu machen.

Die Zahlung des vollen Verheiratetenzuschlags für die Zeit von Juni bis August 2004 sowie des kindbezogenen Familienzuschlags in der Zeit von September 2004 bis März 2006 sei ohne Rechtsgrund erfolgt, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB. Gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG, der nach § 3 Abs. 1 der Dienstordnung in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Klägerin auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde, werde einer Dienstordnungsangestellten, deren Ehegatte im öffentlichen Dienst stehe und der der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder nach einer der folgenden Stufen zustehe, der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags gewährt, wenn und soweit ihr das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt werde. Das Kindergeld sei an den Ehemann der Klägerin ausgezahlt worden. Demgemäß habe ein Anspruch der Klägerin nach § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG nicht bestanden.

Da ihr Ehemann ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt sei, habe ihr nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG nur die Hälfte des vollen Familienzuschlags zugestanden.

Infolge des Verbrauchs der Überzahlungen für die allgemeine Haushaltsführung sei sie nicht mehr bereichert.

Mit dem Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB sei sie entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 12 Abs. 2 BBesG ausgeschlossen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG stehe der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen, sei es durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung, sich aufdrängende Erkundigungen oder auf andere Weise. Erforderlich sei, dass der Empfänger den Mangel nur deshalb nicht erkannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen habe. Welche Anforderungen zu stellen seien, beurteile sich nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Empfängers der Zahlungen.

Nach diesem Maßstab, dem sich die erkennende Kammer voll umfänglich anschließe, seien die Überzahlungen für die Klägerin nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Anhand der von ihr eingereichten Unterlagen hätte die Beklagte sofort ihre richtige Vergütung feststellen und zur Zahlung anweisen können. Dennoch habe sie die Vergütung fehlerhaft berechnet mit der Folge von Überzahlungen.

Es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin den Mangel hätte erkennen müssen. Insbesondere im Hinblick auf den ehegattenbezogenen Zuschlag sei festzustellen, dass dieser nur einmalig überhöht gezahlt worden sei, nämlich in Form einer kumulierten Zahlung mit der Abrechnung für August 2004. Gleichzeitig sei aber in diesem Monat der der Klägerin zustehende ehegattenbezogene Familienzuschlag richtig ausgewiesen worden. Dass und in welcher Weise sich der Klägerin die Erkenntnis einer Überzahlung hätte aufdrängen müssen, sei nicht ersichtlich. Ihre Einlassung, wegen des ordnungsgemäß ausgewiesenen laufenden Betrages von 52,64 € auch von der richtigen Berechnung der Nachzahlung ausgegangen zu sein, sei nachvollziehbar. Die Überzahlung habe sich für sie nicht aufgedrängt und wäre im Ergebnis erst durch eine von ihr vorzunehmende Rechenoperation festzustellen gewesen. Hierzu sei die Klägerin als Sachbearbeiterin für Berufsunfälle ohne (vertiefte) Kenntnisse der Rechtsgrundlagen und vor allem der Beträge in absoluter Höhe nicht verpflichtet gewesen. Dies gelte umso mehr, als sie durch das Einreichen sämtlicher Unterlagen ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend Genüge getan habe.

Die gleichen Überlegungen griffen auch hinsichtlich des kinderbezogenen Familienzuschlags. Zwar sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung Beamten grundsätzlich auf Grund ihrer Treuepflicht zuzumuten, einen Bescheid über Bezüge bzw. ausgehändigte Besoldungsunterlagen auf Richtigkeit hin zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Ergäben sich Unklarheiten und Zweifel, müsse der Beamte bei der auszahlenden Kasse oder der Anweisungsstelle nachfragen. Allerdings habe die Klägerin, nachdem sie die Vergleichsmitteilung bei der Beklagten abgegeben und wiederholt Personenstandsbögen richtig und vollständig ausgefüllt habe, auch im Hinblick auf die Höhe der Überzahlung keinen Anlass gehabt, der ihr Anhaltspunkte für Unklarheiten oder Zweifel hätte bieten können. Es sei nicht ersichtlich, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit den Regelungen für die Zahlung von kinderbezogenen Familienzuschlägen ständig befasst gewesen sei. Insoweit könne ihr keine Kenntnis des § 40 BBesG abverlangt werden. Ohne diese Kenntnis habe sie angesichts ihrer vollständigen Angaben davon ausgehen dürfen, die Zahlungen hätten ihr zugestanden. Bei anderer Auffassung würden die an sie gestellten Sorgfaltspflichten zu ihren Lasten deutlich überspannt und im Ergebnis dazu führen, dass für den die Überzahlung erhaltenden Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitgebers höhere Anforderungen hinsichtlich der Erkennbarkeit für das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Leistung gestellt würden, als an die hiermit befasste Abrechnungsstelle des Arbeitgebers.

Der Hinweis der Beklagten auf die Schulung der Klägerin und die Aushändigung der Mitarbeiterinformationsmappe führe zu keinem anderen Ergebnis. Ihrem Vortrag lasse sich nicht entnehmen, dass und in welchem Umfang die Klägerin hinsichtlich der kinder- und ehebezogenen Familienzuschläge wann geschult worden sei. Entgegen ihrer Auffassung habe sich der Mangel des rechtlichen Grundes der Klägerin nicht aufdrängen müssen. Das gelte umso mehr, als sich ihrer zuständigen Stelle entsprechende Zweifel an der Berechtigung der Zahlungen erst Anfang des Jahres 2006 aufgedrängt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 118 bis 126 der Akte) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 09.05.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.06.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 09.07.2007 eingehend begründet.

Sie führt aus:

Das erstinstanzliche Gericht habe die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 Abs. 2 BBesG zwar zutreffend dargestellt, den Sachverhalt jedoch unzutreffend subsumiert.

Sie behauptet:

Die Klägerin habe während des Überzahlungszeitraums Personenstandsbögen nicht dreimal, sondern nur zweimal ausgefüllt. Die von der Klägerin auf ihr - der Beklagten - Schreiben vom 17.10.2005 vorgelegte Erklärung zum Ortszuschlag sei nicht zu den Akten gelangt. Sie sei jedoch Grundlage der am 27.02.2006 erfolgten Überprüfung ihrer Bezüge gewesen.

Unter Hinzuziehung der zu § 40 BBesG ergangenen Anlage 5, deren Kenntnis der Klägerin abzuverlangen sei, hätte sie die falsche Berechnung des Verheiratetenzuschlags in der Abrechnung August 2004 feststellen können.

Im Übrigen habe die Klägerin mit Schreiben vom 20.03.2006 (Bl. 161 der Akte) eingeräumt, ihr sei die Kürzung des Familienzuschlags um die Hälfte bei der Beschäftigung eines Ehegatten im öffentlichen Dienst bekannt gewesen.

Sie habe außerdem mit Sicherheit in dem Scheidungsverfahren unter anwaltlicher Beratung und Prüfung durch das Familiengericht im Zusammenhang mit etwaigen Unterhaltsansprüchen Kenntnis von den einzelnen Gehaltsbestandsteilen ihres eigenen Einkommens sowie des Einkommens ihres geschiedenen Ehemanns erworben.

Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Klägerin auch die Überzahlung hinsichtlich der kindbezogenen Zulage erkennen können. Gerade im Hinblick auf die Veränderung von Besoldungsmerkmalen nach der Geburt ihres Sohnes hätte sie erhöhte Sorgfalt zeigen müssen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.06.2007 - 5 Ca 25/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet:

Am 13.01.2005 habe sie mit der Mitarbeiterin R1 der Beklagten telefoniert und diese darum gebeten, ihr Nettogehalt unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden auszurechnen. Sie sei ihrer Bitte gefolgt. Gleichwohl habe niemand die unzutreffende Berechnung des kindbezogenen Familienzuschlags bemerkt. Dieser Fehler sei auch nicht aufgefallen, als sie im Januar 2005 schriftlich erklärt habe, eine Teilzeittätigkeit von 30 Wochenstunden ausüben zu wollen.

Im Übrigen habe sie in der streitgegenständlichen Zeit keine monatlichen Gehaltsabrechnungen erhalten. Diese habe sie jeweils nur bei Änderungen in den Bezügen bekommen.

Unterhaltsansprüche seien in dem Scheidungsverfahren nicht streitig gewesen.

Ihr sei auch ein Vergleich mit der Vergütung ihres jetzigen Ehemannes nicht möglich, da die rechtlichen Grundlagen der Besoldung unterschiedlich seien.

Bei der Prüfung der Abrechnung für August 2004 sei sie schon über den Verheiratetenzuschlag in der Spalte Vormonate in Höhe von 312,72 € gestolpert und habe sich diesen Betrag angesichts des zutreffend berechneten Verheiratetenzuschlags für den laufenden Monat rechnerisch nicht erklären können. Sie habe dem aber keine Bedeutung beigemessen und sich weiter keine Gedanken darüber gemacht. Sie habe angenommen, es habe sich um eine "komische" Einmalzahlung gehandelt. Sie wisse, dass es im Beamtenrecht gelegentlich Einmalzahlungen gebe, deren Hintergrund für sie nicht immer einsichtig sei. Im August 2004 sei sie arbeitsunfähig krank gewesen und habe deshalb die Infomitteilung "Wie lese ich meine Gehaltsabrechnung" nicht eingesehen. Da sie im Vorfeld der Abrechnung für August 2004 in einem regen E-Mail-Verkehr mit der Personalabteilung alle erforderlichen Angaben gemacht habe, sei sie auf eine Erklärung ihres Ansprechpartners in der Personalabteilung, es werde nunmehr alles seinen Gang gehen, davon auch ausgegangen.

Vor der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Bochum sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die Zahlung des kindbezogenen Zuschlages von dem Bezug des Kindergeldes abhängig sei. Bei der ersten Beantragung der Kindergeldzahlung an ihren Ehemann habe sie sich keine Gedanken über die Rechtsfolgen dieser Zuordnung gemacht. Ihr sei die Bezugsberechtigung für das Kindergeld egal gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.04.2007 ist begründet. Die zulässige Zahlungsklage der Klägerin war abzuweisen, da sie unbegründet ist.

1. Der offenkundig geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 1500,50 € folgt nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 4 Abs. 1 der Dienstordnung der Beklagten. Zutreffend ist das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen, dass die Klägerin diesen Betrag begehrt. Der Klageantrag aus dem Sitzungsprotokoll vom 11.04.2007 und der Antrag aus dem Tatbestand enthalten offenkundig einen Schreibfehler.

Für die Monate April bis November 2006 sind unstreitig Vergütungsansprüche von 1.500,50 € entstanden. Sie sind gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB i.V.m. § 4 Dienstordnung, § 12 Abs. 2 BBesG untergegangen.

a) Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie in der Zeit von September 2004 bis März 2006 zu Unrecht den kindbezogenen Familienzuschlag und von Juni bis August 2004 den vollen Verheiratetenzuschlag erhalten hat. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte hat Leistungen in Höhe von 218,90 € (Verheiratetenzuschlag) und 1.782,99 € (kindbezogener Familienzuschlag) ohne Rechtsgrund erbracht.

b) Ihrem Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB steht nicht § 814 BGB entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

Erforderlich ist die positive Kenntnis der Nichtschuld im Zeitpunkt der Leistung. Der Leistende muss wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.2005 - 5 AZR 175/04 - NZA 2005, 814; BGH, Urteil vom 07.05.1997 - IV ZR 35/96 - NJW 1997, 2381). Es reicht nicht aus, dass er alle Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Er muss aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung ziehen, wobei eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" ausreicht (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.2005, a.a.O.). Jeder Rechts- oder Tatsachenirrtum schließt die Anwendung des § 814 BGB aus. Das gilt auch, wenn die Unkenntnis von der Nichtschuld auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.03.1998 - 9 U 184/97 - MDR 1998, 1411).

Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Leistungsempfänger (vgl. BAG, Urteil vom 09.02.2005, a.a.O.; Palandt/Sprau, BGB 66. Auflage, § 814 BGB Rdnr. 11).

Hier hat die Klägerin zwar wiederholt Personenstandsmeldungen abgegeben, denen die Beklagte insbesondere unter Hinzuziehung der Vergleichsmitteilungen der Stadt G3 bezüglich des Arbeitsverhältnisses ihres Ehemannes alle Tatsachen hätte entnehmen können, die ihr die Feststellung ermöglicht hätten, dass der Klägerin der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG nicht und der Verheiratetenzuschlag nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG nur zu Hälfte zustand. Deshalb ist von einer fahrlässigen Unkenntnis auszugehen. Tatsachen, aus denen sich die tatsächliche Kenntnis der Beklagten von der Nichtschuld ergibt, hat die Klägerin nicht dargetan.

c) Sie kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen.

Danach ist der Leistungsempfänger zur Herausgabe oder Wertersatz nach § 818 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet, wenn er nicht mehr bereichert ist. Grundsätzlich ist zur Feststellung der Bereicherung der Vermögensstand des Leistungsempfängers zum Zeitpunkt der Entstehung des Bereicherungsanspruchs mit dem zum Zeitpunkt der Herausgabe zu vergleichen. Es muss ein Vermögensüberschuss gegeben sein (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 818 BGB Rdnr. 29). Die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung trägt der Leistungsempfänger (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 818 BGB Rdnr. 55).

Handelt es sich um geringfügige Überzahlungen im unteren oder mittleren Einkommensbereich, ist ausnahmsweise ohne jegliche weitere Begründung davon auszugehen, dass die zuviel empfangenen Beträge für den Lebensunterhalt ausgegeben wurden (vgl. BAG, Urteil vom 08.11.2006 - 5 AZR 706/05 - DB 2007, 577 m.w.N.).

Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die Klägerin die relativ geringen Überzahlungen monatlich zur allgemeinen Haushaltsführung verwendet hat.

aa) Gemäß § 819 Abs. 1 BGB kann sich jedoch derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei dem Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt hat. Er haftet gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften verschärft (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 819 BGB Rdnr. 1; § 818 BGB Rdnr. 53).

Erforderlich ist die positive Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Die Kenntnis muss sich auch auf die Rechtsfolgen des fehlenden Rechtsgrundes beziehen. Bloße Zweifel reichen nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2001 - V ZR 437/99 - NJW 2001, 632; Palandt-Sprau, a.a.O., § 819 BGB Rdnr. 2).

Hier hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 819 BGB Rdnr. 10) keine Tatsache dafür vorgetragen, dass die Klägerin gewusst hat und nicht nur hätte erkennen können, dass die Leistung der Zuschläge ganz bzw. teilweise ohne Rechtsgrund erfolgte.

bb) Ihr ist der Einwand der Entreicherung jedoch nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, gemäß § 4 der Dienstordnung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verwehrt. Ausnahmsweise steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG der Kenntnis des Mangels gleich, wenn dieser so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.

Ein Mangel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht offensichtlich, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 - 6 C 41/88 - EzBAT § 29 BAT Nr. 15; Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 14/81 - DÖV 1983, 897). Der Mangel muss durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung, sich aufdrängende Erkundigungen oder auf andere Weise ohne weiteres erkennbar sei (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 04.06.2006 - 1 A 2509/05). Für das Erkennenmüssen kommt es auf die dienstliche Stellung und die persönliche Vorbildung und Ausbildung an. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Besoldungsrechtes, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung wie Grundgehalt und Familienzuschlag kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 A 5/03 - Buchholz 240, § 12 BBesG Nr. 31). Bei Unklarheiten oder Zweifeln ist der Beamte aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, sich durch Rückfragen bei der auszahlenden oder anweisenden Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob die Zahlung rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 - 6 C 41/88 - DÖD 1990, 301). Merkblätter und Erläuterungen zu seiner Besoldung muss er sorgfältig lesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1969 - 6 C 103/67 -, BVerwGE 32, 228).

Diese Grundsätze sind auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar. Sie ist als Dienstordnungsangestellte gemäß § 3 Abs. 1 der Dienstordnung in der Ausgestaltung ihres Vertragsverhältnisses hinsichtlich der Rechte und Pflichten einem Beamten gleichgestellt. Gemäß § 4 der Dienstordnung sind die besoldungsrechtliche Grundsätze anwendbar (vgl. zum Dienstordnungsangestellten auch BAG, Urteil vom 15.11.2001 - 6 AZR 382/00 - NZA 2002, 808).

(1) Der Klägerin musste sich durch eine einfache Rechenoperation aufdrängen, dass die Beklagte mit der Abrechnung für August 2004 den Verheiratetenzuschlag nach § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BBesG zu hoch angesetzt hat. Die Eheschließung erfolgte im Juni 2004 mit der Folge eines Anspruchs auf diesen Zuschlag bis zur Abrechnung August 2004 in Höhe von 2 x 52,12 € für Juni und Juli 2004 und 1 x 52,64 € für August 2004. Folglich ist in der Rubrik laufender Monat August der Betrag von 56,64 € richtig ausgewiesen worden. Offenkundig falsch ist der in der Rubrik Vormonate angezeigte Nachzahlungsbetrag von 312,72 €. Der Klägerin musste nicht unbedingt die Erhöhung des Verheiratetenzuschlags zum 01.08.2004 bekannt sein. Ihr war aber aufgrund ihrer ersten Ehe mit einem Partner, der ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt ist, bekannt, dass in dieser Konkurrenzsituation aufgrund der Regelung in § 40 Abs. 4 BBesG nur ein Anspruch auf den halben Verheiratetenzuschlag besteht. Die Nachzahlung im August 2006 hätte nach ihren Erkenntnismöglichkeiten höchstens 157,92 € (3 x 52,64 €) betragen dürfen, in der Abrechnung ausgewiesen durch 52,64 € für den laufenden Monat und 105,28 € für die beiden Vormonate. Ihr ist der Fehler nach ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren auch aufgefallen. Sie hat eingeräumt, sie habe sich den Betrag von 312,72 € rechnerisch nicht erklären können, habe sich aber weiter keine Gedanken gemacht und angenommen, es handele sich um eine "komische Einmalzahlung". Sie durfte sich mit dieser Erklärung jedoch nicht begnügen, sondern hätte ihre Zweifel zum Anlass nehmen müssen, bei der Beklagten nachzufragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; Urteil vom 28.06.1990, a.a.O.). Das gilt auch dann, wenn der Zahlungsempfänger im Vorfeld der Zahlung alle erforderlichen Angaben gemacht hat. Bestehende Zweifel darf er nicht mit der Annahme ausräumen, es werde schon alles seine Richtigkeit haben. Die mit dem Arbeitsverhältnis genau so wie mit dem Beamtenverhältnis verbundene Verpflichtung, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren, gebietet die Mitwirkung an der Aufdeckung etwaiger Versehen der anweisenden oder auszahlenden Stelle. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, dass aufgrund des Telefonates der Klägerin mit einer Mitarbeiterin anlässlich ihres Wunsches zur Anpassung der Wochenarbeitszeit diese das Gehalt der Klägerin neu berechnet hat. Dass damit eine Überprüfung laufender Zahlungen und eine Überprüfung vergangener Vergütungszahlungen verbunden war, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

(2) Auch bezüglich der Überzahlung des kindbezogenen Familienzuschlags in den Monaten November 2004 bis März 2006 einschließlich war der Mangel so offensichtlich, dass die Klägerin ihn hätte erkennen können.

Die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG gehört zu den Grundnormen des Besoldungsrechts, die sie hätte kennen können und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte kennen müssen. Als Sachbearbeiterin für Berufsunfälle verfügt sie über die intellektuellen Fähigkeiten, die ihr die Überprüfung der Abrechnung für November 2004 unter Hinzuziehung des Gesetzestextes und der Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz ermöglichten.

Wie sich aus der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft - Stand 01.01.1978 - ergibt, umfasste die von ihr absolvierte Fortbildung für den gehobenen berufsgenossenschaftlichen Verwaltungsdienst unter anderem auch die Vermittlung von Grundkenntnissen im Beamtenrecht und im Recht der Dienstordnungsangestellten. Selbst wenn in diesem Lehrgang Grundsätze des Besoldungsrechts nicht vermittelt worden sein sollten, so ist sie in die Lage versetzt worden, sich mit gesetzlichen Regelungen auseinanderzusetzen. Unstreitig ist ihr die Mitarbeiter-Informationsmappe (MIM) zugänglich gemacht worden. Diese enthält ausweislich der Inhaltsübersicht Hinweise zur Vergütung und Besoldung und zu den Besonderheiten des Dienstordnungsverhältnisses. Schon aus dem Hinweis 2 c "Wie lese ich meine Gehaltsabrechnung" folgt, wenn auch ohne Detailinformationen, dass es eine Konkurrenzsituation im Rahmen der Gehaltsabrechnung gibt, wenn beide Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Diese Hinweise waren geeignet, das Problembewusstsein der Klägerin zu schärfen. Spätestens bei der Entscheidung über die Bezugsberechtigung für das Kindergeld drängte sich die Frage auf, welche Rechtsfolgen damit verbunden sein würden. Nach eigenem Vorbringen hat sich die Klägerin jedoch keine Gedanken gemacht. Hätte sie sich - wie es von ihr zu erwarten war - die Informationen über die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen der Zahlung des kindbezogenen Zuschlags verschafft, hätte sie schon bei der Abrechnung für November 2004 unschwer erkennen können, dass die Beklagte ohne jeden Rechtsgrund den Kinderzuschlag gezahlt hat. Eine Vergütung "FZ-Kind-Bestandteil" hätte weder für den laufenden noch für die beiden letzten Monate abgerechnet werden dürfen. Gerade bei der Veränderung von Besoldungsmerkmalen aufgrund einer veränderten persönlichen und familiären Situation (Heirat/Geburt eines Kindes) trifft den Beamten und damit hier die Klägerin eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 - 2 C 31/82 - ZBR 1985, 196; Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 14/81 - Buchholz, 235, § 12 BBesG Nr. 3; OVG Münster, Urteil vom 04.08.2006, a.a.O.).

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unerheblich, dass die für die Besoldung zuständige Stelle der Beklagten trotz zutreffender Informationen beide Vergütungsbestandteile bei Umstellung der Besoldungsmerkmale falsch berechnet hat. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG findet keine Abwägung der Verursachungsbeiträge statt. Der Bereicherungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch (vgl.Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/ Henkel, Bundesbesoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG VwV Anm. 12.2, 14.4; § 12 BBesG Anm. 4.3.1).

e) Von der ihr nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eingeräumten Entscheidungsmöglichkeit, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, hat die Beklagte Gebrauch gemacht, indem sie nur 75 % der Gesamtforderung von 2.001,89 € geltend gemacht und nur insoweit gegen Vergütungsansprüche der Klägerin aufgerechnet hat. Damit hat sie ihrem Mitverschulden ausreichend Rechnung getragen (vgl. zur Berücksichtigung von Mitverschulden im Rahmen der Billigkeitsentscheidung Clemens/Millak/Engelking/ Lantermann/ Henkel, a.a.O., § 12 BBesG VwV Anm. 12.2, 14.4, § 12 BBesG Anm. 4.4).

f) Die Aufrechnung scheitert nicht an den Beschränkungen der §§ 394 Satz 1 BGB, 850 ff. ZPO, die auch hier zu beachten sind (vgl. Clemens/Millak/Engelking/Lantermann/Henkel, a.a.O., § 12 BBesG Anm. 5.1). Die Klägerin hat die Verletzung von Pfändungsgrenzen nicht gerügt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, bezüglich der erstinstanzlichen Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht Bochum auf § 48 Abs. 1 ArbGG, 17 b Abs. 2 GVG.

Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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