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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.01.2003
Aktenzeichen: 18 (13) Sa 1027/02
Rechtsgebiete: BUrlG, BGB


Vorschriften:

BUrlG § 1
BUrlG § 11 Abs. 1
BGB § 611
Bei der Ermittlung des dem Urlaubsentgelt zugrunde zu legenden Geldfaktors gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen heranzuziehen mit Ausnahme des für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.

Dagegen bestimmt der Zeitfaktor die durch die Freistellung während des Urlaubs konkret ausfallende Arbeitszeit einschließlich der Überstunden.

Die während des Urlaubs fortzuzahlende Vergütung errechnet sich durch die Multiplikation des Geldfaktors mit dem Zeitfaktor.


Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 18 (13) Sa 1027/02

Verkündet am 08.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 08.01.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp sowie die ehrenamtlichen Richter Bewer und Hermanns

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.05.2002 - 5 Ca 269/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.697,51 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Resturlaubsansprüche des Klägers für die Monate Mai 2001 (9 Urlaubstage) und Juni 2001 (14 Urlaubstage).

Der am 23.04.1955 geborene Kläger ist gelernter Bauschlosser. Seit dem 10.09.1990 ist er im Betrieb der Beklagten als Schlosser tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW und der Bundesmontagetarifvertrag Anwendung.

Die vorliegende Zahlungs- und Feststellungsklage hat der Kläger am 23.01.2002 erhoben. Mit der Klage hat er die Höhergruppierung in die tarifliche Lohngruppe 9 begehrt. Weiter hat er Vergütungsansprüche für die Monate Mai 2001 bis Juli 2001 geltend gemacht. Wegen der Berechung der Zahlungsansprüche wird auf die Klageschrift vom 22.01.2002 verwiesen.

Durch Urteil vom 15.05.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 22.914,65 € festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe 9. Die Beklagte habe auch bei der Urlaubsvergütung den Stundenlohn von 13,43 € zugrunde legen dürfen.

Gegen dieses ihm am 06.06.2002 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 04.07.2002 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 05.08.2002 begründet.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung die geltend gemachten Ansprüche auf Urlaubsvergütung weiter.

Er ist der Auffassung, bei der Berechnung der Urlaubsvergütung sei auch in der Vergangenheit geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.05.2002 - 5 Ca 269/02 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.697,51 € brutto zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 15.05.2002 - 5 Ca 269/02 - zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie hält weiterhin ihre Urlaubsabrechnung für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Dem Kläger steht der noch begehrte Restvergütungsanspruch für neun Urlaubstage im Mai 2001 und 14 Urlaubstage im Juni 2001 nicht gemäß §§ 1, 11 Abs. 1 BUrlG, § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu.

I. Der von dem Kläger begehrte Anspruch auf Restvergütung für drei im Juni 2001 gewährte Urlaubstage nach § 14 Nr. 1 a i.V.m. § 16 Nr. 1 a MTV-Metall NRW ist unter Zugrundelegung des von der Beklagten gezahlten Stundenlohns von 13,43 € unstreitig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

II. Dem Kläger steht weiter für neun Tage im Mai 2001 und 11 Tage im Juni 2001 (nach seiner Behauptung gewährter gesetzlicher Urlaub) keine Restvergütung zu. Auch diese Urlaubsvergütungsansprüche sind durch Zahlung der Vergütung auf der Basis der tariflichen Arbeitszeit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

1. Für die konkrete Berechnung des Urlaubsentgelts sind grundsätzlich das Lohnausfallprinzip und das Referenzprinzip zusammenzuführen (vgl. Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 11 BUrlG Rz. 6; ErfurtK-Dörner, 2. Aufl., § 11 BUrlG Rz 4). Dies geschieht, indem der Geldfaktor nach dem Referenzprinzip (§ 11 Abs. 1 BUrlG) und der Zeitfaktor nach dem Lohnausfallprinzip bestimmt wird. Das während des Urlaubs fortzuzahlende Entgelt errechnet sich damit durch Multiplikation des Zeitfaktors mit dem Geldfaktor (vgl. BAG, Urteil vom 22.02.2000 - 9 AZR 107/99 - NZA 2001, 268; BAG, Urteil vom 09.11.1999 - 9 AZR 771/98 - NZA 2000, 1335; vgl. auch Busch, NZA 1996, 1246).

2. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist zur Berechnung des Geldfaktors der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen heranzuziehen mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.

Legt man die zuletzt vorgetragenen Angaben (Schriftsatz vom 02.01.2003) des Klägers zugrunde, so hat er im Referenzzeitraum Februar 2001 bis April 2001 im Februar 2001 (20 Arbeitstage) 181,25 Stunden und im März 2001 (ein Arbeitstag) neun Stunden vergütet erhalten. Im Monat April 2001 ist wegen einer Erkrankung keine Lohnzahlung angefallen. Bei der Ermittlung der Referenzvergütung ohne Berücksichtigung der Vergütung für Überstunden ergibt sich für Februar 2001 der Betrag von 1.880,20 € (20 Arbeitstage x sieben Stunden x 13,43 €) und für März der Betrag von 94,01 € (ein Arbeitstag x sieben Stunden x 13,43 €), insgesamt für Februar und März 2001 1.974,21 €. Dividiert man diesen Betrag durch die tatsächlich geleisteten 21 Arbeitstage, so ergibt sich ein Tagessatz unter Zugrundelegung der tariflichen Arbeitszeit von sieben Stunden von 94,01 €. Dies ist der Geldfaktor, der für die Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde zu legen ist für einen Siebenstundentag.

3. Der Zeitfaktor ist nicht ausdrücklich in § 11 Abs. 1 BUrlG geregelt. Der Zeitfaktor bestimmt die durch den Urlaub (Freistellung zum Zwecke der Urlaubsgewährung) konkret ausfallende Arbeitszeit. Im Unterschied zum Geldfaktor ist somit die im Urlaub tatsächlich ausfallende Arbeitszeit und nicht etwa die in den vergangenen 13 Wochen durchschnittlich geleistete Arbeitszeit, wie der Kläger meint, maßgeblich (vgl. z.B. Leinemann/Linck, 2. Aufl., § 11 BUrlG Rz 74).

Nach § 1 BUrlG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Damit ist der Arbeitgeber auch nach § 611 BGB verpflichtet, die infolge der urlaubsbedingten Arbeitsbefreiung konkret ausfallende Arbeitszeit zu bezahlen (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.1988 - 8 AZR 472/86 - NZA 1989, 68; BAG, Urteil vom 07.07.1988 - 8 AZR 198/88 - NZA 1989, 65; BAG, Urteil vom 12.01.1989 - 8 AZR 404/87 - NZA 1989, 758; BAG, Urteil vom 23.04.1996 - 9 AZR 856/94 - NZA 1996, 1207; BAG, Urteil vom 18.05.1999 - 9 AZR 515/98 - NZA 2000, 155; BAG, Urteil vom 22.02.2000 - 9 AZR 107/99 - NZA 2001, 268). So hat der Arbeitgeber auch die Überstunden zu vergüten, die der Arbeitnehmer ohne Arbeitsbefreiung während des Urlaubszeitraums verrichtet hätte (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.1988, a.a.O.).

4. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er ohne Freistellung während der Zeit des Urlaubs in den Monaten Mai und Juni 2001 Überstunden geleistet hätte.

Die konkret ausgefallene Arbeitszeit ist schon nicht feststellbar, da der Kläger die ihm gewährten Urlaubstage schon kalendermäßig nicht bestimmen konnte.

Soweit der Kläger auf die Mehrarbeit im Referenzzeitraum verweist, so lässt diese Mehrarbeitsleistung an 21 Arbeitstagen in 13 Wochen nicht den Schluss zu, dass auch an den konkreten Urlaubstagen im Mai und Juni 2001, wie der Kläger meint, eine Arbeitszeit von 9,6 Stunden arbeitstäglich angefallen wäre. Ein solcher Schluss ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Übersicht über geleistete Arbeitsstunden im Zeitraum Juni 2000 bis Juli 2001. Aus dieser Übersicht ergibt sich lediglich, dass in sechs Monaten dieses Zeitraums erhebliche Mehrarbeit angefallen ist. Ein konkreter Schluss lässt sich hieraus jedoch für die Monate Mai und Juni 2001 nicht ziehen.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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