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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.10.2006
Aktenzeichen: 18 (7) Ta 249/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 567 Abs. 1
ArbGG § 11 a
Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist auch dann statthaft, wenn die Entscheidung eines Prozesskostenhilfeantrags über einen unzumutbaren Zeitraum hinaus verzögert wird und sich bei objektiver Betrachtung diese Verzögerung letztlich als Verweigerung des Rechtsschutzes, die einer Ablehnung gleichzusetzen ist, darstellt.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.03.2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Der Kläger hat am 06.03.2006 bei dem Arbeitsgericht Paderborn die Bestands- und Leistungsklage 2 Ca 334/06 anhängig gemacht. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung des Rechtsanwalts D1xxxxxx aus D2xxxxx. Beigefügt war dem Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 22.02.2006 nebst Belegen.

Mit Schriftsatz vom 17.03.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gebeten, vor Durchführung des auf den 29.03.2006 anberaumten Gütetermins die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 20.03.2006 hat das Arbeitsgericht hierauf geantwortet, dass zunächst vor der Entscheidung über den PKH-Antrag eine Stellungnahme der Gegenseite abgewartet werden soll, da die Erfolgsaussichten der Klage abhängig von den Einwendungen der Beklagten seien.

Daraufhin hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27.03.2006 dem Arbeitsgericht u.a. Folgendes mitgeteilt:

Wir dürfen daher höflich bitten, unverzüglich und rechtzeitig vor dem Gütetermin über den diesseitigen Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag zu entscheiden, andernfalls der Gütetermin von hier aus nicht wahrgenommen werden wird.

Sollte das Gericht sich unserer vorstehend wiedergegebenen Auffassung nicht anschließen, bitten wir höflich, vorstehende Ausführungen als außerordentliche Beschwerde zu betrachten, welche hiermit erhoben wird.

Das Arbeitsgericht hat über den Bewilligungsantrag nicht vor dem auf den 05.04.2006 anberaumten Gütetermin entschieden und durch Beschluss vom 06.04.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Das vom Kläger als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO auszulegen.

1. Gegen die Nichtbescheidung eines PKH-Antrags ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO auch die sogenannte Untätigkeitsbeschwerde statthaft (herrschende Meinung: Baumbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 127 Rz. 34 f m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rdnr. 11 m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., § 127 ZPO Rdnr. 865 m.w.N.; Schneider, MDR 1968, 254; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.09.2002 - 4 W 65/02 - NJW-RR 2003, 1653; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 - Rpfleger 2004, 227) .

2. Zwar hatte das Arbeitsgericht über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers noch nicht entschieden. Nach herrschender Meinung (s. o.) ist die Möglichkeit der Einlegung einer sofortigen Beschwerde aber auch dann gegeben, wenn eine Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch über einen unzumutbaren Zeitraum hinaus verzögert wird und sich bei objektiver Betrachtung diese Verzögerung letztlich als Verweigerung des Rechtsschutzes darstellt, die einer Ablehnung gleichzusetzen ist (vgl. z.B. OLG Zweibrücken, a.a.O.; Zöller/Philippi, a.a.O.; Baumbach/Hartmann, a.a.O.).

III. Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Klägers vom 27.03.2006 ist nicht zulässig.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt im vorliegenden Fall keine unzumutbare Verzögerung der Entscheidung über seinen PKH-Antrag vor. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht entscheidungsreif war. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO war im Rahmen der notwendigen Prüfung der objektiven Bewilligungsvoraussetzungen zunächst eine Stellungnahme der Beklagten abzuwarten. Nach § 11 a Abs. 3 ArbGG gilt die Vorschrift des § 118 Abs. 1 ZPO auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren.

IV. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Ende der Entscheidung

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