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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 18 Sa 1345/05
Rechtsgebiete: BGB, BUrlG


Vorschriften:

BGB § 611 Abs. 1
BUrlG § 7 Abs. 3
BUrlG § 7 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19.05.2005 - 3 Ca 317/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand: Die Parteien streiten über Mehrarbeitsvergütungsansprüche aus April 2004 sowie über Urlaubsabgeltung. Der am 21.01.13xx geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. In der Zeit vom 01.07.1998 bis zum 31.12.2004 war er bei der Beklagten, die einen Tischlereibetrieb betreibt, als Tischler tätig. Seine Vergütung betrug zuletzt 10,74 € pro Stunde. Am Ende des Urlaubsjahres 2003 standen dem Kläger noch sieben Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2003 zu. Im Monat April 2004 rechnete die Beklagte 9,5 Überstunden ab und zahlte die Vergütung hierfür an den Kläger aus. Die vorliegende Klage hat der Kläger am 07.02.2005 erhoben. Mit der Klage verlangt er Vergütung für 18,5 weitere Überstunden aus dem Monat April 2004 und Abgeltung von sieben Urlaubstagen, die im Urlaubsjahr 2003 entstanden sind. Der Kläger hat behauptet, er habe im April 2004 weitere 18,5 Überstunden geleistet. Im Computer der Beklagten sei festgestellt worden, dass im April 2004 insgesamt von ihm 28 Überstunden geleistet worden seien. Bei der Beklagten bestehe die betriebliche Übung, dass Urlaubstage in die Folgejahre übernommen werden. Im Januar 2004 habe der Zeuge S4xxxx S3xxxxxx ihm gesagt, der Urlaub könne jederzeit später genommen werden. Das wisse der Kläger auch ganz genau. Es sei überflüssig, sich ständig zu vergewissern, ob Verfall eintritt. Der Zeuge S4xxxx S3xxxx habe auch dem Zeugen M1xxx M2xxx November 2004 erklärt, er habe noch sechs Tage Urlaub, drei aus dem laufenden und drei aus dem vorherigen Jahr. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,13 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2005. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, dem Kläger seien von den sieben Resturlaubstagen aus 2003 zwei Resturlaubstage gewährt und die restlichen fünf verfallen. Der Kläger habe im April 2004 lediglich 9,5 Überstunden geleistet. Diese seien auch abgerechnet und vergütet worden. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen S4xxx S3xxxx und durch Vernehmung des Inhabers der Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2005 verwiesen. Durch Urteil vom 19.05.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Der Streitwert ist auf 800,13 € festgesetzt worden. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, nach der Aussage des Zeugen S4xxxx S3xxxxxx stehe fest, dass eine allgemeine Regelung, Urlaub über den Übertragungszeitraum hinaus zu übertragen, im Betrieb der Beklagten nicht besteht. Gegen dieses ihm am 09.06.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 08.07.2005 Berufung eingelegt und diese ebenfalls am 08.07.2005 begründet. Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19.05.2005 - 3 Ca 317/05 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,13 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2005. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19.05.2005 - 3 Ca 317/05 - zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht die begehrte Mehrarbeitsvergütung und die begehrte Urlaubsabgeltung nicht zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. I. Der Kläger kann den Mehrarbeitsvergütungsanspruch nicht auf § 611 Abs. 1 BGB stützen. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er im Monat April 2004 28 Überstunden geleistet hat. 1. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, im Einzelnen darlegen muss, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Ferner muss er vortragen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 17.04.2004 - 5 AZR 644/00 - NZA 2002, 1340; BAG, Urteil vom 25.11.1993 - 2 AZR 517/93 - NZA 1994, 837; BAG, Urteil vom 04.05.1994 - 4 AZR 445/93 - NZA 1994, 1035). 2. Es fehlt schon jeglicher Vortrag des Klägers zur Lage seiner Arbeitszeit im Monat April 2004. Dass die Stempelkarte des Klägers für den Monat April 2004 verloren gegangen ist, führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Ein Arbeitnehmer ist zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Er weiß am besten, in welcher Arbeitszeit er gearbeitet hat. Auf die Hilfe der Stempelkarte ist er hierfür nicht angewiesen. Auch wenn in einem Computerprogramm der Beklagten unter dem Stichwort "Stundennachweise" für den Kläger im April 2004 28 Überstunden angeführt waren, so beweist diese Angabe nicht, dass der Kläger auch tatsächlich diese Überstunden erbracht hat. Im Übrigen hat der Inhaber der Beklagten, als Partei vernommen, die Behauptung des Klägers auch nicht bestätigt. Wegen der Unschlüssigkeit des Vortrags verbietet sich auch eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Klägers nach § 447 ZPO. II. Dem Kläger steht weiter kein Anspruch auf Abgeltung von sieben Resturlaubstagen nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Dem Kläger stand aus dem Jahre 2004 noch ein Urlaubsanspruch zu. Dieser ist unstreitig gewährt worden. Soweit der Kläger die Abgeltung von weiteren sieben Urlaubstagen aus dem Urlaubsjahr 2003 verlangt, gehen beide Parteien davon aus, dass ein solcher Resturlaubsanspruch entstanden ist. Dieser Anspruch ist aber spätestens mit Ablauf des 31.03.2004 erloschen. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des laufenden Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dieses rechtfertigen. Die Beklagte räumt ein, dass in ihrem Betrieb der Vorjahresurlaub bis Ende März des Folgejahres genommen werden kann. 2. Dass dem Kläger von der Beklagten zugesichert worden ist, dass er den Resturlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2003 auch noch nach dem 31.03.2004 nehmen kann, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen. Dem Vortrag des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass der Zeuge S4xxxx S3xxxx von der Beklagten bevollmächtigt war, eine solche Zusage zu machen. Der Zeuge S4xxxx S3xxxxxx hat auch nicht bestätigt, dass er im Januar 2004 eine Zusicherung, dass der Verfall eines Urlaubsanspruchs nicht ansteht, abgegeben hat. Für eine Vernehmung des beweispflichtigen Klägers als Partei fehlen schon die Voraussetzungen des § 447 ZPO. 3. Die Auffassung des Klägers, dass eine betriebliche Übung im Betrieb der Beklagten bestand, nach der Resturlaubstage beliebig in die Folgejahre übertragen werden konnten, wird durch den Tatsachenvortrag des Klägers nicht gestützt. a) Ein Rechtsanspruch aus betrieblicher Übung entsteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn der Arbeitgeber durch gleichförmiges und mehrfach wiederholtes Verhalten bei den Arbeitnehmern das schützenswerte Vertrauen darauf begründet, ihnen werde die betreffende Leistung auch in Zukunft gewährt, der Arbeitgeber wolle sich durch dieses Verhalten auch entsprechend für die Zukunft verpflichten (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 18.03.2003 - 3 AZR 101/02 - NZA 2004, 1099; BAG, Urteil vom 25.06.2002 - 3 AZR 360/01 - NZA 2003, 875; BAG, Urteil vom 16.07.1996 - 3 AZR 352/95 - NZA 1997, 664). b) Konkrete Angaben über ein solches anspruchsbegründendes Verhalten sind vom Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger begnügt sich mit dem Vortrag von Rechtsfolgen und pauschalen Feststellungen "es bestand die betriebliche Übung", "zwischen Resturlaubsansprüchen und Urlaubsansprüchen aus dem laufenden Jahr wurde nicht unterschieden", "Resturlaubsansprüche und neu entstehende Ansprüche wurden zusammengerechnet und als einheitlicher Urlaubsanspruch behandelt", "die Mitarbeiter waren berechtigt, Resturlaub beliebig im Folgejahr oder in den späteren Jahren zu nehmen", "die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Verfall berufen." Konkrete Tatsachen, wann Urlaub und für wen Urlaub übertragen worden ist und wann sich die Beklagte z.B. nicht auf Verfall berufen hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Den Beweisangeboten zu den pauschalen Feststellungen des Klägers konnte wegen des Verbots des Ausforschungsbeweises nicht nachgegangen werden. Vom Kläger ist konkret nur behauptet worden, der Zeuge S4xxxx S3xxxxxx habe zwischen dem 15. und 20.11.2004 dem Zeugen N3xx M1xxx mitgeteilt, er habe noch sechs Tage Urlaub, drei aus dem laufenden und drei aus dem vorherigen Jahr. Aus dieser Mitteilung ergibt sich nicht zwingend, dass noch drei Urlaubstage aus dem vorherigen Jahr abgegolten worden sind. Diese Mitteilung des Zeugen S4xxxx S3xxxxxx schließt nicht aus, dass diese drei Tage schon im ersten Quartal 2004 gewährt worden sind, wie der Zeuge S4xxxx S3xxxxxx auch bekundet hat. Dann sind diese drei Tage nicht auf den Jahresurlaub für das Jahr 2004 angerechnet worden, so dass noch sechs Urlaubstage abzugelten waren. Selbst wenn man dieses Gespräch so versteht wie der Kläger, so begründet dieser einmalige Vorgang keine betriebliche Übung für die Zukunft aller Mitarbeiter des Betriebes. Insoweit erübrigte sich die Durchführung einer Beweisaufnahme. B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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