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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 18 Sa 1675/04
Rechtsgebiete: BUrlG, BGB


Vorschriften:

BUrlG § 7 Abs. 3 Satz 1
BGB § 249 Satz 1
BGB § 280 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 24.06.2004 - 4 Ca 705/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung für das Urlaubsjahr 2003. Der Kläger trat 1993 in den Betrieb der Beklagten als Bohrwerksdreher ein. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 11,82 €. Zwischen den Parteien war arbeitsvertraglich ein Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen jährlich vereinbart. Der Kläger war in der Zeit vom 27.09.2002 bis zum 25.08.2003 arbeitsunfähig krank. Am 23.07.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schlossen die Parteien in dem Rechtsstreit ArbG Herne 5 Ca 4339/02 am 23.04.2003 folgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge arbeitgeberseitiger, krankheitsbedingter Kündigung vom 23.04.2003 zum 31.07.2003 sein Ende finden wird. 2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des sozialen Besitzstandes eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 5.500,-- €. 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 12.02.2003 und vom 25.03.2003 ausgesprochenen Abmahnungen ersatzlos aus der Personalakte des Klägers entfernt werden. 4. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit sowie der Rechtsstreit 4 Ca 4598/02 erledigt. Mit Schreiben vom 07.08.2003 wies der Klägervertreter darauf hin, dass aus dem Arbeitsverhältnis möglicherweise noch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe, den man sich bei Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im laufenden Urlaubsjahr vorbehalte. Mit Schreiben vom 29.01.2004 verlangte der Kläger Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.836,80 € (acht Stunden x 11,82 € x 30). Diesen Anspruch hat der Kläger am 26.02.2004 mit der vorliegenden Klage gerichtlich geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten: Aufgrund der zunächst bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der zwischenzeitlich eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe der Urlaubsanspruch nicht mehr verwirklicht werden können, daher sei es ohne Bedeutung, ob der Anspruch auf Gewährung des Urlaubs erfolglos geltend gemacht worden sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.836,80 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten: Die Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung seien mit dem Ablauf des Urlaubsjahres am 31.12.2003 verfallen, da der Kläger sie zuvor nicht in Verzug gesetzt hatte. Zudem habe der Kläger mit Einlösung des Schecks über die vereinbarte Abfindung konkludent bestätigt, dass damit sämtliche Ansprüche ausgeglichen seien. Im Urteil vom 24.06.2004 ist das Arbeitsgericht der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger auferlegt worden. Der Streitwert ist auf 2.836,80 € festgesetzt worden. Gegen dieses ihm am 05.08.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 02.09.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.11.2004 am 29.10.2004 begründet. Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt sich maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 24.06.2004 - 4 Ca 705/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.826,80 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 24.06.2004 - 4 Ca 705/04 - zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des Urlaubs für das Urlaubsjahr 2003 ist mit Ablauf des Jahres 2003 erloschen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 23.04.2003 mit Wirkung zum 31.07.2003 aufgelöst worden. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelte sich der für das Jahr 2003 schon in vollem Umfang entstandene Urlaubsanspruch des Klägers in einen Abgeltungsanspruch um, ohne dass weitere Handlungen der Beklagten oder des Klägers notwendig waren (BAG, Urteil vom 17.01.1995 -9 AZR 664/93 - AP Nr. 66 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG, Urteil vom 05.12.1997 -9 AZR 871/94 - AP Nr. 70 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Mit Ablauf des Urlaubsjahres 2003 am 31.12.2003 ist dieser Abgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG untergegangen. Ebenso wie der Urlaubsanspruch auf das Urlaubsjahr befristet ist, ist auch der ihn ersetzende Abgeltungsanspruch befristet. Der Abgeltungsanspruch setzt nämlich voraus, dass der geschuldete Urlaubsanspruch gewährt werden müsste, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestände (BAG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 AZR 705/98 - NZA 2000, 590). II Entgegen der Auffassung des Klägers hat er auch keinen Anspruch auf Schadensersatz für den mit Ablauf des Urlaubsjahres 2003 untergegangenen Abgeltungsanspruch. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 05.09.1985 - 6 AZR 86/82 - NZA 1986, 394; BAG, Urteil vom 26.06.1986 - 8 AZR 266/84 - NZA 1986, 833; BAG, Urteil vom 17.01.1995 - 9 AZR 664/93 - a.a.O.; BAG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 AZR 705/98 - NZA 2000, 590; BAG, Urteil vom 18.09.2001 - 9 AZR 570/00 - ZTR 2002, 139) kann ein Arbeitnehmer einen der Urlaubsabgeltung entsprechenden Geldbetrag als Schadensersatz für den zwischenzeitlich infolge Fristablaufs erloschenen Anspruch nur dann fordern, soweit er den Arbeitgeber zuvor in Verzug gesetzt hatte (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 Satz 1 BGB). 2. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger die Beklagte nicht in Verzug gesetzt hat. a) Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. aa) Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.08.2003 konnte die Beklagte nicht in Verzug setzen. Schon vom Inhalt her erfüllt es die Anforderungen an eine Mahnung nicht. In dem Schreiben wird lediglich auf die Rechtslage hingewiesen. Die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs behält sich der Kläger in diesem Schreiben ausdrücklich vor. bb) Dieser Inhalt entspricht auch der gegebenen rechtlichen Situation. Der Verzug setzt zum Zeitpunkt der Mahnung voraus, dass die Forderung voll fällig ist. Der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Mahnung/Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs der eigentliche Urlaubsanspruch auch noch hätte gewährt werden können, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestanden hätte (BAG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 AZR 705/98 - NZA 2000, 590). Dies war jedoch am 07.08.2003 nicht der Fall, da der Kläger nach eigenem Vorbringen noch bis zum 25.08.2003 arbeitsunfähig krank war. c) Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.01.2004 ist zwar als Mahnung auszulegen. Diese Mahnung/Geltendmachung konnte die Beklagte jedoch nicht mehr in Verzug setzen, da zu diesem Zeitpunkt der Abgeltungsanspruch bereits durch Fristablauf am 31.12.2003 verfallen war. B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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