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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 18 Sa 1765/03
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
ArbGG § 67 Abs. 4 Satz 2
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 26.09.2003 - 4 Ca 1791/02 L - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Der am 03.03.1960 geborene Kläger war zunächst ab 01.08.1975 bei der Beklagten als Auszubildender im Schlosserhandwerk (Metallbau) tätig. Nach Abschluss der Berufsausbildung wurde er von der Beklagten übernommen.

Der Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Die Beklagte betreibt einen Handwerksbetrieb mit zum Zeitpunkt der Kündigung 13 Arbeitnehmern. In der Reparaturabteilung für Nutzfahrzeuge wurden vier Arbeitnehmer beschäftigt. In der Produktionsabteilung, die Aufbauten und Fahrzeuge für Auflieger und Hänger herstellte, beschäftigte sie sieben Arbeitnehmer, darunter den Kläger.

Mit Schreiben vom 29.07.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2003. Die Kündigung ging dem Kläger am 30.07.2002 zu.

Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger gewehrt mit der vorliegenden am 15.08.2002 erhobenen Kündigungsschutzklage.

Zur Stützung hat der Kläger vorgetragen:

Die Kündigung sei nicht durch betriebsbedingte Gründe sozial gerechtfertigt. Ebenfalls sei die Sozialauswahl fehlerhaft.

Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, habe die Beklagte nicht die endgültige Schließung des Bereichs Neufahrzeugproduktion beabsichtigt, sondern sie produziere seit dem 01.08.2003 wieder Neufahrzeuge. Dies ergebe sich daraus, dass sie den vormals mit ihm beschäftigten Mitarbeiter J4xxxxx I1xxx zum genannten Datum wieder eingestellt und in der Neufahrzeugproduktion beschäftigt habe. Auch habe die Beklagte das zur Neufahrzeugproduktion benötigte Werkzeug nicht verkauft, ebenso wenig die sonstigen Betriebsanlagen, sondern diese lediglich ruhend gestellt.

Selbst im Falle einer Schließung der Neufahrzeugproduktion durch die Beklagte habe er nicht entlassen werden dürfen. Er sei vielmehr in der Reparaturabteilung einzusetzen gewesen. Er sei bereit, entsprechend erforderliche Fortbildungsmaßnahmen zu absolvieren. Angesichts seiner langen Dauer der Beschäftigung sei der Beklagten auch eine Fortbildungsdauer von etwa einem Jahr durchaus zuzumuten. Er sei aber bereits jetzt in der Lage, die in der Reparaturabteilung anfallenden Tätigkeiten zu verrichten so wie dies insbesondere der Mitarbeiter K2xxxxx auch tue, da alle wesentlichen fachlichen Anweisungen durch den Meister der Beklagten, Herrn F1xxxxxxx R3xxx, erteilt würden. Dieser weise die Mitarbeiter ein und kontrolliere das Arbeitsergebnis. Ebenso sei er in der Lage, die Tätigkeiten des Mitarbeiters G3xxxx zu verrichten.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 29.07.2002, zugegangen am 30.07.2002, zum 28.02.2003 aufgelöst wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Die Kündigung sei betriebsbedingt. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung habe sie sich entschlossen, die Abteilung "Herstellung von Neufahrzeugen" zu schließen. Diese stelle eine von zwei Abteilungen ihres Betriebs dar, lediglich der Reparaturbereich werde von ihr weitergeführt. Der entsprechende Beschluss zur Schließung der Abteilung sei durch die Gesellschafter am 23.07.2002 auch dokumentiert worden (Bl. 18 d.A.). In Vollziehung des genannten Beschlusses habe sie sämtliche Mitarbeiter der zu schließenden Abteilung entlassen, so auch den Kläger. Eine Sozialauswahl habe deshalb nicht durchgeführt werden müssen.

Entgegen der Darstellung des Klägers könne dieser nicht die in der Reparaturabteilung anfallenden Tätigkeiten ausführen, da diese nicht zu seinem Berufsbild gehörten. Er habe sich diesbezüglich auch keine Fertigkeiten im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses angeeignet und sei daher von ihr im verbliebenen Geschäftsbereich nicht länger einzusetzen. Der Kläger sei auch nicht mit den Mitarbeitern K2xxxxx und G3xxxx zu vergleichen. Herr G3xxxx habe sich Spezialkenntnisse im Bereich der Wartung von Bremsanlagen und Hydrauliksystemen erworben. Herr K2xxxxx sei seit 15 Jahren in der Reparaturabteilung tätig und habe sich entsprechendes Spezialwissen erworben. Es sei auch nicht richtig, dass sie die Neufahrzeugproduktion wieder aufgenommen habe. Sie sei lediglich noch mit der Abarbeitung eines Altauftrags beschäftigt. Dieser Auftrag werde abgewickelt, sobald im Reparaturbereich Arbeitskapazität frei sei. Der Mitarbeiter I1xxx sei von ihr wieder eingestellt worden, weil ein anderer Mitarbeiter der Reparaturabteilung eine Eigenkündigung ausgesprochen habe. Herr I1xxx habe den ausgeschiedenen Kollegen ohne weitere Einarbeitung ersetzen können. Eine zwölfmonatige Einarbeitungszeit des Klägers sei für sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar. Sie habe im Kalenderjahr 2002 einen Gewinn von nur ca. 40.000,-- EUR zu erwarten.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben bezüglich der Qualifikation des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. G4xxxxx D5xxxx vom 16.07.2003 (Bl. 60 bis 70 d.A.).

Durch Urteil vom 26.09.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 9.000,-- EUR festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei wegen der Schließung der Produktionsabteilung gerechtfertigt. Auch die Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden. Der Kläger sei mit den Arbeitnehmern G3xxxx und K2xxxxx nicht vergleichbar. Der Beklagten sei eine Einarbeitungszeit von 12 Monaten, wie der Sachverständige festgestellt habe, nicht zumutbar.

Gegen dieses ihm am 09.10.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 23.10.2003 Berufung eingelegt und diese am 09.12.2003 begründet.

Der Kläger macht mit der Berufung hilfsweise weiter den Wiedereinstellungsanspruch geltend. Er stützt die Berufung im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, wobei er weiter vorträgt, der Gesellschafterbeschluss zur Stilllegung sei mittlerweile weggefallen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 26.09.2003 - 4 Ca 1791/02 L - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 29.07.2002, zugegangen am 30.07.2002, zum 28.02.2003 aufgelöst worden ist, sondern über den 28.02.2003 hinaus fortbesteht,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses der Parteien wieder einzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 26.09.2003 - 4 Ca 1791/02 L - zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie bestreitet, dass sie die Stilllegungsabsicht aufgegeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 29.07.2002 zum 28.02.2003 aufgelöst worden. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat.

I. Das Kündigungsschutzgesetz kommt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG).

Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

II. Die Kündigung der Beklagten vom 29.07.2002 ist durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt.

1. Betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen Umständen (z.B. Rationalisierungsmaßnahme, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z.B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang usw.) ergeben; diese betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebs notwendig machen, wobei diese weitere Voraussetzung erfüllt ist, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein.

2. Im vorliegenden Fall ergeben sich die dringenden betrieblichen Erfordernisse aus innerbetrieblichen Umständen.

a) Der Entschluss, eine Betriebsabteilung stillzulegen, ist der typische Fall einer gestaltenden Unternehmerentscheidung (vgl. Plander, NZA 1999, 505; ErfK/Ascheid, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz. 411). Die unternehmerische Entscheidung selbst ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 2 AZR 522/01 - AP Nr. 126 zu § 1 KSchG 1969, Betriebsbedingte Kündigung; BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 141/99 - AP Nr. 101 zu § 1 KSchG 1969, Betriebsbedingte Kündigung).

Bei der Stilllegung einer Betriebsabteilung ist die Kündigung nicht erst dann zulässig, wenn die Abteilung tatsächlich stillgelegt ist, sondern wenn die Stilllegung beabsichtigt ist. Dies setzt weiter voraus, dass der Unternehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. Hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Die unternehmerische Entscheidung der Stilllegung muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen haben und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist entbehrt werden kann. Insoweit genügt es, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, ab sofort keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächst möglichen Kündigungstermin zu kündigen und zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge eigene Arbeiter nur noch während der jeweiligen Kündigungsfristen einzusetzen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - ZTR 2004, 477; BAG, Urteil vom 12.04.2002 - 2 AZR 256/01 - NZA 2002, 1206; BAG, Urteil vom 18.01.2001 - 2 AZR 514/99 - AP Nr. 115 zu § 1 KSchG 1969, Betriebsbedingte Kündigung; BAG, Urteil vom 19.06.1991 - 2 AZR 127/91 - AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969, Betriebsbedingte Kündigung).

b) Diese Anforderungen lagen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vor.

aa) Anhaltspunkte dafür, dass der Stilllegungsbeschluss rechtsmissbräuchlich war, hat der Kläger nicht vorgetragen.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Berufungsgericht überzeugt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung die ernsthafte Absicht hatte, die Produktionsabteilung stillzulegen.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Stilllegungsentscheidung der Beklagten durch den Gesellschafterbeschluss vom 23.07.2002 dokumentiert. Die Stilllegungsentscheidung hatte auch zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung greifbare Formen angenommen. Sie war umgesetzt worden durch die Kündigung aller Mitarbeiter der Produktionsabteilung.

Die Stilllegung ist auch im Rahmen der Prognoseentscheidung durchgeführt worden.

Dass ein Auftrag nicht mehr in der Kündigungsfrist erledigt werden konnte, spricht nicht gegen die Ernsthaftigkeit des Stilllegungsbeschlusses. Bei der anzustellenden Prognose wird nicht verlangt, dass mit Sicherheit der Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist entbehrlich ist, sondern mit "einiger Sicherheit" voraussichtlich entbehrt werden kann (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 12.04.2002 - 2 AZR 256/01 - AP Nr. 120 zu § 1 KSchG 1969, Betriebsbedingte Kündigung). Dies war der Fall, da, wie prognostiziert, alle übrigen Aufträge innerhalb der Kündigungsfrist erledigt werden konnten.

cc) Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 23.04.2004 vorträgt, die Beklagte habe ständig über den 28.02.2003 hinaus Neufahrzeuge gebaut, so war dieser Vortrag als verspätet nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG zurückzuweisen.

Noch in der Berufungsbegründung hatte der Kläger die Neufahrzeugproduktion nach dem 28.02.2003 auf einen Anhänger beschränkt. Eine konkrete Entschuldigung dafür, dass ihm der nachträgliche Vortrag zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung nicht möglich war, hat der Kläger nicht abgegeben. Die Zulassung des nachträglichen Vortrags würde zur Verzögerung des Rechtsstreits führen, dies schon aufgrund der Beweisangebote des Klägers im Schriftsatz vom 23.04.2004. Im Übrigen hätte der Beklagten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen.

III. Die Beklagte hat bei der Auswahl des Klägers soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG).

Die Beklagte hat den Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer zutreffend beschränkt auf die Mitarbeiter der Produktionsabteilung. Der Kläger ist mit den in der Reparaturabteilung eingesetzten Facharbeitern nicht vergleichbar, so auch nicht mit den Arbeitnehmern K2xxxxx und G3xxxx.

1. Der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer bestimmt sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also nach der ausgeübten Tätigkeit. Dies gilt nicht nur bei einer Identität der Arbeitsplätze, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitung steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 2 AZR 697/01 - AP Nr. 60 zu § 1 KSchG 1969, Soziale Auswahl; BAG, Urteil vom 17.02.2000 - 2 AZR 141/99 - AP Nr. 46 zu § 1 KSchG 1969, Soziale Auswahl). Ein arbeitsplatzbezogener "Routinevorsprung" hat bei der Frage der Vergleichbarkeit außer Betracht zu bleiben (vgl. z.B. Färber, NZA 1985, 176). Welcher Einarbeitungszeitraum dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der beruflichen Vorbildung und dem Lebensalter des Arbeitnehmers (vgl. KR-Etzel, 6. Aufl., § 1 KSchG Rz. 26). Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 05.05.1994 - 2 AZR 917/93 - AP Nr. 23 zu § 1 KGSchG 1969, Soziale Auswahl) hält eine Einarbeitungszeit von drei Monaten für zu lang. Teilweise wird die Länge der im Betrieb üblichen Probezeit als zumutbare Einarbeitungszeit angesehen (APS-K3xx, § 1 KSchG Rz. 675). Färber (a.a.O.) hält einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten für vertretbar.

2. Berücksichtigt man die lange Beschäftigungszeit des Klägers auf der einen Seite und die Größe des Betriebs der Beklagten und die Kosten und Dauer einer zwölfmonatigen Einarbeitung, so war es in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht, auf dessen zutreffende weitere Begründung im Übrigen verwiesen wird, der Beklagten nicht zumutbar, dem Kläger eine zwölfmonatige Einarbeitungszeit einzuräumen.

IV. Dem Kläger steht auch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Wiedereinstellung nicht zu.

1. Grundsätzlich kann ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers bei betriebsbedingten Kündigungen entstehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer ergibt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969, Wiedereinstellung; BAG, Urteil vom 06.08.1997 - 7 AZR 557/96 - AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969, Wiedereinstellung; BAG, Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 - AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969, Wiedereinstellung). Die Verlagerung des Prüfungsmaßstabs vom Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung verlangt ein Korrektiv bei nachträglicher Änderung der maßgeblichen Umstände.

2. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinstellung nach § 242 BGB nicht vor.

Der Vortrag des Klägers lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass die Beklagte ihre Stilllegungsabsicht geändert und beschlossen hat, die Produktionsabteilung fortzuführen.

Allein die Tatsache, dass noch ein Anhänger nach dem 28.02.2003 von der Beklagten gebaut wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass die Beklagte den Produktionsbetrieb hat wieder aufleben lassen. - Der verspätete Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 23.04.2004) war, wie oben dargelegt, hierbei nicht zu berücksichtigen.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass die Änderung der unternehmerischen Entscheidung der Abteilungsschließung noch in der Zeit während des Bestands des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien getroffen worden ist. Aus der Tatsache, dass ein Anhänger gebaut worden ist, ergibt sich auch nicht der betriebswirtschaftliche Bedarf für einen vollen Arbeitsplatz auf Dauer.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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