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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.08.2002
Aktenzeichen: 18 Sa 1822/01
Rechtsgebiete: BGB, BAT 1975


Vorschriften:

BGB § 611 Abs. 1
BAT 1975 § 22
BAT 1975 § 23
Die Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen und Widersprüchen bei der Veranlagung von Grundbesitzabgaben und die Bearbeitung von Personal- und Versicherungsangelegenheiten sowie die Vorbereitung und Ausführung von Pachtverträgen im Rahmen einer Objektverwaltung (Kleinbad, Campingplatz, Liegenschaften) erfordern selbständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/VKA.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 18 Sa 1822/01

Verkündet am 14.08.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 14.08.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp sowie den ehrenamtlichen Richter Martin und die ehrenamtliche Richterin Radek

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 09.10.2001 - 1 Ca 497/01 - abgeändert.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin ab 23.06.1998 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT (VKA) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die am 06.08.1958 geborene Klägerin absolvierte nach Erlangung der Fachhochschulreife in der Zeit vom 01.08.1988 bis zum 15.07.1991 eine Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bei der beklagten S9xxx, die 34.000 Einwohner hat. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ist sie seit dem 16.07.1991 bei der beklagten S9xxx als Verwaltungsangestellte tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der am 16.07.1991 zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 28 d.A.). Beide Parteien sind tarifgebunden.

Die Klägerin erhielt zunächst bis zum 31.12.1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII BAT, vom 01.01.1992 bis 30.09.1994 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT und seit dem 01.10.1994 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT.

In der Zeit bis zum 31.12.1996 wurde die Klägerin mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten eingesetzt. Sie war damals dem Amt für Recht, Grundstücke und Wirtschaft zugeordnet.

Die Klägerin wurde von Beginn ihrer Tätigkeit an als Sachbearbeiterin für die H4xxxxxx GmbH eingesetzt. Ihr wurde von der H4xxxxxx GmbH am 19.08.1991 Handlungsvollmacht erteilt (Bl. 152 d.A.).

Gesellschafter der H4xxxxxx GmbH sind die S9xxx M1xxxxxx, der Hochsauerlandkreis und der Ruhrverband. Geschäftsführer sind der Stadtkämmerer der beklagten S9xxx und der Kreisdirektor des Hochsauerlandkreises. Als Prokurist wird der Mitarbeiter der beklagten S9xxx S6xxxx tätig. Weiter wurden bei der H4xxxxxx GmbH Mitarbeiter der beklagten S9xxx aus dem Finanzbereich, Hochbaubereich, Bauhof und den Bäderbetrieben eingesetzt. Die Leistungen dieser Mitarbeiter wurden der H4xxxxxx GmbH stundenweise in Rechnung gestellt. Für die Tätigkeiten der Klägerin wurde der H4xxxxxx GmbH eine Pauschale in Rechnung gestellt. Wegen des Aufgabenbereichs der Klägerin für die H4xxxxxx GmbH wird auf die Arbeitsplatzbeschreibungen vom 13.04.1994 (Bl. 193 ff d.A.), vom 03.03.1995 (Bl. 197 ff d.A.) und vom 22./23.06.1998 (Bl. 32 ff d.A.) verwiesen.

Seit dem 01.01.1997 wird die Klägerin als Vollzeitkraft beschäftigt. Mit einem Anteil von 50 % ihrer Gesamttätigkeit ist sie zusätzlich zu ihrer Sachbearbeitertätigkeit für die H4xxxxxx GmbH als Sachbearbeiterin im Bereich Finanzen und Steuern tätig, in den ihre Stelle im Oktober 1999 auch organisatorisch eingegliedert wurde. Wegen der Tätigkeiten im Bereich des Amtes für Finanzen und Steuern wird auf die Tätigkeitsbeschreibung in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 29.01.1999 (Bl. 28 bis 40 d.A.) verwiesen.

Auf Veranlassung der Klägerin wurde ihr Arbeitsplatz am 17.05.1999 durch die interne Arbeitsgruppe Stellenbewertung bewertet. Das Ergebnis der Bewertung wurde der Klägerin von der beklagten S9xxx mit Schreiben vom 10.06.1999 (Bl. 41 f d.A.) u.a. wie folgt mitgeteilt:

"...

Aus den von Ihnen gebildeten 4 Arbeitsvorgängen im Sachgebiet Steuern wurden die nachfolgenden 6 Vorgänge gebildet:

AV 1 = Gewerbesteuervorauszahlungen und Zinsberechnungen 17 % AV 2 = Stundung, Erlass und Aussetzung 5 % AV 3 = Hundesteuer 3 % AV 4 = Gebühren Entwässerung 1 % AV 5 = Grundbesitzabgaben 18 % AV 6 = Widersprüche und Stundungen 6 %

Diese insgesamt 50 % wurden mit 4 % gründliche und 46 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse bewertet. Außerdem wurden 11 % selbständige Leistungen anerkannt.

Bei der H4xxxxxx-GmbH ergaben sich folgende 7 Arbeitsvorgänge, wobei der Vorgang 1 in a und b aufgeteilt wurde:

AV 1 a = Betrieb der Anlagen und Personaleinsatz 7 % AV 1 b = Bewirtschaftung 8 % AV 2 = An- und Abpachtung Immobilien 6 % AV 3 = Personal 11 % AV 4 = Finanzen 5 % AV 5 = Verkehrssicherung 7 % AV 6 = Versicherungen 4 % AV 7 = Hilfsdienste FB 30 2 %

Diese 50 % wurden mit 2 % einfache und 5 % schwierige Tätigkeit sowie 25 % gründliche und 18 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse bewertet. 18 % selbständige Leistungen wurden anerkannt.

Zusammen mit der Bewertung des Arbeitsplatzes im Bereich Steuern ergibt dies folgendes Gesamtergebnis:

2 % einfache Tätigkeit

5 % schwierige Tätigkeit

29 % gründliche Fachkenntnisse

64 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

29 % selbständige Leistungen.

...

Dies ergibt für beide Stellen Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT. In diese Gruppe sind Sie seit 01.10.1994 eingruppiert."

Am 31.08.1999 informierte der Stadtdirektor Dr. U3xxxxxxx die Klägerin telefonisch über das Ergebnis einer Besprechung mit der Bewertungskommission und teilte ihr mit, dass man sich geeinigt habe, die Stelle extern zu bewerten. Sollte es in diesem Zusammenhang zu einer Höhergruppierung kommen, sei diese ab Unterschriftsdatum des Herrn S7xxxx auf der Arbeitsplatzbeschreibung, also ab 23.06.1998 wirksam. Der entsprechend von der Klägerin gefertigte Vermerk enthält den handschriftlichen Zusatz "einverstanden Uppenkamp 27.09.1999" (Bl. 46 d.A.).

In der Folgezeit beauftragte die beklagte S9xxx die Mitarbeiter der S9xxx M3xxxxx R3xxxxxx A3xxx und A2xxxx D4xxx mit der Bewertung der Stelle der Klägerin. Diese erstellten nach einer Arbeitsplatzbesichtigung und einem Arbeitsplatzinterview das Gutachten vom 19.12.1999 (Bl. 50 bis 66 d.A.). In dem Gutachten wird zu den Arbeitsvorgängen ausgeführt:

"Nach dem Arbeitsplatzinterview vom 29.11.1999 und unter Berücksichtigung der in der Protokollnotiz zu Abs. 2 des § 22 BAT aufgeführten Definition des Arbeitsvorgangs, können folgende sechs Arbeitsvorgänge gebildet werden:

AV 1: Gewerbesteuerangelegenheiten 10 % - Vorauszahlung festsetzen - Jahresveranlagungen durchführen

AV 2: Veranlagung von Grundbesitzabgaben 18 % - Wertfortschreibungen - Zurechnungsfortschreibungen - Neuzugänge - Behälterveränderungen, einschl. Pflege der Gefäßdatenbank - Festsetzung aller Abgaben (Abfallgebühr, Kanal- und Wassergebühr; Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr, Grundsteuerfestsetzung)

AV 3: Hundesteuerveranlagung 03 %

AV 4: Gebührenveranlagung der Zahlungspflichtigen bzgl. der noch vorhandenen Grundstücksentwässerungsanlagen 01 %

AV 5: Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, Berechnung von Aussetzungs- und Hinterzeihungszinsen 14 %

AV 6: Bearbeitung von Widersprüchen bei GBA-Bescheiden 04 %"

"Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien sind auf der Basis der Stellenbeschreibung und des Arbeitsplatzinterviews folgende Arbeitsvorgänge zu bilden:

100 % 50 % AV 1: Unterhaltung der bebauten und unbebauten 48 % 24 % Grundstücke der H4xxxxxx GmbH AV 2: Personalangelegenheiten der H4xxxxxx GmbH 18 % 9 % AV 3: Vorbereitung und Ausführung von Pachtverträgen 12 % 6 % AV 4: Mitwirkung bei der Aufstellung des Wirtschafts- 10 % 5 % plans und der Jahresabschlussprüfung der H4xxxxxx GmbH AV 5: Versicherungsangelegenheiten der H4xxxxxx GmbH 8 % 4 % AV 6: Hilfsdienste im FB 30 4 % 2 %"

Bei dem Arbeitsvorgang Sachbearbeitung Steuerangelegenheiten kamen die Bewerter zu dem Ergebnis, dass an diesem Arbeitsplatz lediglich 4 % selbständige Leistungen im Rahmen der Widerspruchsbescheidung anfallen würden.

Bei dem Arbeitsvorgang Sachbearbeitung H4xxxxxx-Angelegenheiten kamen die Bewerter zu dem Ergebnis, dass bei den von ihnen gebildeten Arbeitsvorgängen Personalangelegenheiten und Abschluss- und Ausführung von Pachtverträgen selbständige Leistungen erforderlich seien.

Die beklagte S9xxx teilte das Ergebnis der externen Bewertung mit Schreiben vom 25.01.2000 (Bl. 48 d.A.) der Klägerin wie folgt mit:

"Sehr geehrte Frau P1xxx,

die von Ihnen z.Zt. besetzten Halbtagsstellen im Steueramt sowie bei der H4xxxxxx-GmbH wurden extern von den Herrn A3xxx und D4xxx, die bei der S9xxx M3xxxxx für Stellenbewertungen zuständig sind, neu bewertet. Am 29.11.1999 führten die beiden v.g. Herren mit Ihnen diesbezüglich an Ihrem Arbeitsplatz ein ausführliches Gespräch. Das Bewertungsergebnis habe ich am 22.12.1999 erhalten. Nach Klarstellung einzelner Aussagen durch die o.g. Herren erhalten Sie beigefügt Kopien der Bewertungsergebnisse.

Hiernach ist die Stelle bei der H4xxxxxx-GmbH nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a und die Stelle im Steueramt nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b (6-jähriger Bewährungsaufstieg nach VI b Fallgruppe 1 b) bewertet. Diesem Bewertungsergebnis schließe ich mich an.

Da Sie seit dem 01.10.1994 in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a eingruppiert sind, ergibt sich keine Veränderung."

Durch Verkauf des Hallenbades und des Campingplatzes hat sich die Tätigkeit für die H4xxxxxx GmbH ab 01.04.2000 nach Angaben der Klägerin auf cirka 20 %, nach Angaben der beklagten S9xxx auf unter 10 % verringert. Seit dem 01.04.2000 hat die H4xxxxxx GmbH kein Personal mehr.

Die Klägerin war mit den Ergebnissen der Arbeitsplatzbewertungen nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 05.07.2000 (Bl. 67 bis 71 d.A.) erfolgte die schriftliche Geltendmachung einer Vergütung aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/VKA durch ihre Prozessbevollmächtigten.

Nach der Ablehnung der beklagten S9xxx vom 06.07.2000 (Bl. 72 f d.A.) hat die Klägerin am 23.04.2001 die vorliegende Klage erhoben.

Die Klägerin hat zur Stützung der Klage vorgetragen:

Bei den von ihr insgesamt auszuübenden Tätigkeiten seien selbständige Leistungen in einem Umfang von mehr als 1/3 zu erbringen, weshalb sie zutreffend in die Vergütungsgruppe V c BAT/VKA einzugruppieren sei.

Ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22./23.06.1998 sei ihre Tätigkeit für die H4xxxxxx GmbH ein einheitlicher Arbeitsvorgang. Insgesamt verklammere die Handlungsvollmacht alle Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang. Bei diesem einheitlichen Arbeitsvorgang würden unstreitig selbständige Leistungen anfallen, wie sich aus den Arbeitsplatzbewertungen ergebe, was dazu führe, dass sie die tariflichen Voraussetzungen im tariflich geforderten Umfang erfülle. Im Bereich der Sachbearbeitung Finanzen seien die Arbeitsvorgänge der Arbeitsplatzbeschreibung vom 29.01.1999 bei der Bewertung zugrunde zu legen und einheitlich zu bewerten. Auch bei diesen Arbeitsvorgängen habe sie selbständige Leistungen zu erbringen.

Die Klägerin hat beantragt,

die beklagte S9xxx zu verurteilen, an sie ab dem 23.06.1998 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen.

Die beklagte S9xxx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die beklagte S9xxx hat vorgetragen:

Die Klägerin sei zutreffend in die Vergütungsgruppe VI b BAT/VKA eingruppiert.

Insoweit stütze sie sich auf die Ergebnisse der beiden von ihr veranlassten Arbeitsplatzbewertungen.

Durch Urteil vom 09.10.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 10.872,-- DM festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass dem Vortrag der Klägerin selbständige Leistungen im tariflich geforderten Umfang nicht entnommen werden konnten.

Gegen dieses ihr am 16.11.2001 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 13.12.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.02.2002 am 12.02.2002 begründet.

Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an, maßgeblich unter Stützung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 09.10.2001 - 1 Ca 497/01 - abzuändern und festzustellen, dass die beklagte S9xxx verpflichtet ist, an sie ab dem 23.06.1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT (VKA) zu zahlen.

Die beklagte S9xxx beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 09.10.2001 - 1 Ca 497/01 - zurückzuweisen.

Die beklagte S9xxx verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren umfangreichen Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

Die Klage ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. grundlegend BAG, Urteil vom 02.12.1981 - 4 AZR 301/79 - AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vgl. auch BAG, Urteil vom 27.07.1995 - 4 AZR 280/94 - AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 05.11.1997 - 4 AZR 871/95 - AP Nr. 236 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin steht der Anspruch der Zahlung der begehrten Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT/VKA seit dem 23.06.1998 gemäß §§ 611 Abs. 1 BGB, § 22 Abs. 1 und 2 BAT/VKA in Verbindung mit der Allgemeinen Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT/VKA zu.

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) Anwendung.

II. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob in der Tätigkeit der Klägerin zeitlich im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr geforderten Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT/VKA entsprechen. Regelmäßig müssen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals durch mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Angestellten ausfüllenden Arbeitsvorgänge erfüllt sein (§ 22 Abs. 2, Unterabs. 2, Satz 1 BAT). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal wie in der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V c BAT ein davon abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT).

1. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT/VKA haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a;

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)

Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

...

Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b.

...

Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

(... Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen).

...

Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

...

Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Zunächst müssen die Voraussetzungen der jeweiligen Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 644/93 - AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen (vgl. BAG, Urteile vom 17.08.1994 a.a.O. und vom 20.09.1995 a.a.O.).

2. Bei den angeführten, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Tätigkeitsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe.

a) Zu den Fachkenntnisse sind alle diejenigen Kenntnisse eines Angestellten zu rechnen, die unerlässlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dazu kann auch Erfahrungswissen gehören, das der Angestellte für die ihm übertragene Tätigkeit benötigt (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.1982 - 4 AZR 1172/79 - AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 22.10.1986 - 4 AZR 568/85 - AP Nr. 126 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Der Klammersatz der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe VII BAT/VKA befasst sich mit den gründlichen Fachkenntnissen. Erforderlich sind hiernach nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. Der Angestellte sollte fähig sein, aufgrund näherer Kenntnisse von Vorschriften in seinem Aufgabenkreis ordnungsgemäß zu arbeiten. Er muss in der Lage sein, den Normalfall in seinen verschiedenen Abwandlungen sachlich richtig zu arbeiten. Gefordert werden Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 - AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 28.09.1994 - 4 AZR 542/93 - AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.).

b) Gegenüber den gründlichen Fachkenntnissen wird bei den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach gefordert.

Erfordert eine Vergütungsgruppe gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, so ist ein Vergleich mit den Kenntnisse der Angestellten notwendig, die üblicherweise einer Vergütungsgruppe zugeordnet sind, die gründliche Fachkenntnisse verlangt. Nach dem Klammersatz zu der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a BAT/VKA brauchen sich die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht auf das Gesamtgebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

Die Vielseitigkeit kann sich aus der Menge, der Vielzahl der anzuwendenden Regelungen und Bestimmungen ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 28.09.1994 - 4 AZR 542/93 - AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Von vielseitigen Fachkenntnissen kann dann keine Rede sein, wenn das Teilgebiet nur einen eng begrenzten Umfang hat, so dass es etwa nur eine gewisse Routine bei der Bearbeitung der regelmäßigen gleichgelagerten Fälle, aber keine vielseitigen Fachkenntnisse erfordert.

c) Selbständige Leistungen im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals erfordern nach dem Klammerzusatz zu der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/VKA ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann.

Dabei darf das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von allein arbeiten, d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 - AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 18.05.1994 - 4 AZR 461/93 - AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 28.09.1994 - 4 AZR 542/93 - AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1995).

Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne könne nach der o.a. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein.

3. Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist die Bewertungseinheit der Arbeitsvorgang. Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Begriff.

a) Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Was dabei ein abschließendes selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabenkreis des Angestellten. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen. Dabei kann es rechtlich möglich sein, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist.

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze sind der Bewertung die im externen Gutachten vom 19.12.1999 gebildeten Arbeitsvorgänge einschließlich der dort ermittelten Zeitanteile zugrunde zu legen.

aa) Für den Bereich der Sachbearbeitung Steuerangelegenheiten ergeben sich so die Arbeitsvorgänge Gewerbesteuerangelegenheiten (10 %), Veranlagung von Grundbesitzabgaben (18 %), Hundesteuerveranlagung (3 %), Gebührenveranlagung Grundstücksentwässerungsanlagen (1 %), Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, Berechnung von Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen (14 %) und die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Grundbesitzabgabenbescheide (4 %).

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Grundbesitzabgabenbescheide und die Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, Berechnung von Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen selbständige Arbeitsvorgänge.

Die Arbeitsergebnisse dieser Arbeitsvorgänge unterscheiden sich von der Veranlagungstätigkeit bei den übrigen Arbeitsvorgängen. Die Verfahren bei diesen Arbeitsvorgängen werden erst in Gang gesetzt auf Antrag des Steuerpflichtigen. Des Weiteren können diese Verfahren auch nicht wegen ihrer tariflich unterschiedlichen Wertigkeit den Veranlagungsarbeitsvorgängen zugeordnet werden.

bb) Für die Bewertung des Arbeitsbereichs Sachbearbeitung "H4xxxxxx GmbH" ergeben sich die Arbeitsvorgänge Unterhaltung der bebauten und unbebauten Grundstücke der H4xxxxxx GmbH (24 %), Personalangelegenheiten (9 %), Vorbereitung und Ausführung von Pachtverträgen (6 %), Mitwirkung bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Jahresabschlussprüfung der H4xxxxxx GmbH (5 %) und Versicherungsangelegenheiten der H4xxxxxx GmbH (4 %).

Entgegen der Auffassung der Klägerin können die ihr übertragenen verschiedenen Aufgabenbereiche nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.

Der Klägerin sind sehr unterschiedliche Aufgabengebiete von der beklagten S9xxx übertragen worden, die jeweils aus dem sachlichen Zusammenhang sich ergebend zu einem eigenen Arbeitsergebnis führen.

Die der Klägerin erteilte Handlungsvollmacht führt nicht als Klammer zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Handlungsvollmacht gibt der Klägerin lediglich Vertretungsmacht beim Abschluss von Rechtsgeschäften von Dritten mit der H4xxxxxx GmbH. Dies ist ein Arbeitsschritt, der in einzelnen Arbeitsvorgängen zu erledigen ist, der aber keine Selbständigkeit entfalten und insoweit auch nicht als Klammer herangezogen werden kann.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Leitungsfunktion lassen sich die verschiedenen Arbeitsbereiche nicht zusammenfassen, da der Klägerin schon von der beklagten S9xxx eine solche Leitungsfunktion nicht übertragen worden ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Arbeitsbereiche unterschiedliche Anforderungen stellen, so dass sich auch im tariflichen Bereich eine unterschiedliche tarifliche Wertigkeit ergibt.

cc) Als weiterer Arbeitsvorgang verbleiben die Hilfsdienste im Fachbereich, die 2 % der Tätigkeit der Klägerin in Anspruch nehmen.

4. Die von der Klägerin auszuübenden Arbeitsvorgänge erfordern bis auf die Arbeitsvorgänge Hilfsdienste und Mitwirkung bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans gründliche Fachkenntnisse, wie auch im externen Gutachten im Einzelnen dargelegt worden ist. Das Berufungsgericht schließt sich diesen Begründungen an.

5. Die Arbeitsvorgänge, bei denen gründliche Fachkenntnisse bejaht worden sind, erfüllen auch das tarifliche Erfordernis der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Dies ergibt sich schon aus der nach § 22 Abs. 2 Unterabs 2 Satz 2 BAT erforderlichen zusammenfassenden Betrachtung der gesamten Tätigkeit der Klägerin.

a) Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, wie im vorliegenden Fall das Vorliegen auch vielseitiger Fachkenntnisse, so sind diese Arbeitsvorgänge nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT für die Feststellungen, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Die tarifliche Vorschrift will sicher stellen, dass einem Angestellten auch diejenige Qualifizierung seiner Tätigkeit zu Gute kommt, die sich daraus ergibt, dass er nebeneinander mehrere Arbeitsvorgänge ausübt, aus deren Summierung sich aber erst die Erfüllung bestimmter tariflicher Merkmale, wie im vorliegenden Fall, der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 20.07.1983 - 4 AZN 471/83 - AP Nr. 75 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 25.11.1981 - 4 AZR 305/79 - AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Bei einer zusammenfassenden Gesamtbetrachtung erfüllen die Arbeitsvorgänge neben dem Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse auch das quantitative Tatbestandsmerkmal der vielseitigen Fachkenntnisse. Dies ergibt sich aus der Menge, der Vielzahl der anzuwendenden Vorschriften.

Sieht man die Gesamttätigkeit der Klägerin, so ergibt sich aus der Sachbearbeitung in den verschiedenen Bereichen, so im Steuerrecht, im Verwaltungsrecht, im Arbeitsrecht und im Vertragsrecht, so wie es auch in dem externen Gutachten aufgezeichnet ist, dass gründliche Fachkenntnisse nicht ausreichen, sondern bei der gegebenen Qualität und Quantität der Fachkenntnisse gründliche und vielseitige Fachkenntnisse angenommen werden müssen.

6. Dagegen erfordern lediglich einige Arbeitsvorgänge selbständige Leistungen.

a) Die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Grundbesitzabgabenbescheide erfordert eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung im Sinne des Erfordernisses der selbständigen Leistungen.

Zunächst ist das tatsächliche Begehren des Widerspruchsführers festzustellen. Dann hat eine rechtliche bzw. tatsächliche Prüfung stattzufinden, ob die vorgetragenen Gründe die begehrte Abänderung rechtfertigen. Die unterschriftsreife Erstellung des Widerspruchsbescheids kann nicht mehr als leichte geistige Tätigkeit angesehen werden.

b) Weiter fallen bei der Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung selbständige Leistungen an.

Bei der Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen muss zunächst überprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Ziffer 2.2 der Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der beklagten S9xxx in der Fassung vom 24.02.1992 ist zu prüfen, ob die Einziehung eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und ob die Forderung nicht durch die Stundung gefährdet erscheint. Der Sachbearbeiter muss hier überprüfen, ob nach dem tatsächlichen Vorbringen eine solche erhebliche Härte vorliegt. Die Vorschrift gibt bei der Bearbeitung einen Beurteilungsspielraum für den Sachbearbeiter. Zu prüfen ist weiter, ob der Vortrag auch nachgewiesen ist bzw. welche Maßnahmen noch für den Nachweis erforderlich sind. Entsprechende Auflagen sind zu machen. Jeder Fall ist ein Einzelfall, dessen Bearbeitung hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs und des zu findenden Ergebnisses einen Gestaltungs-, Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum einräumt.

c) Im Arbeitsvorgang Personalangelegenheiten der H4xxxxxx GmbH muss die Klägerin Entscheidungen im tariflichen Sinne treffen.

Ihr steht ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, auf welche Weise sie Personal für die H4xxxxxx GmbH gewinnt. Sie entscheidet, welchen Bewerber sie einstellt. Sie muss regelmäßig im Rahmen der personalrechtlichen Entscheidungen die Entscheidungen des Arbeitgebers treffen.

d) Auch der Arbeitsvorgang Abschluss und Ausführung von Pachtverträgen erfordert selbständige Leistungen im tariflichen Sinne.

Bei der Abänderung und der Ausführung der Pachtverträge sind Entscheidungen im tariflichen Sinne zu treffen. Individuelle Forderungen und W3xxxxx von Interessenten hinsichtlich der Vertragsgestaltung sind zu überprüfen, ob ihnen auch im Interesse der H4xxxxxx GmbH nachzukommen ist.

e) Entgegen der Auffassung der beklagten S9xxx sind im Rahmen der Bearbeitung der Versicherungsangelegenheiten der H4xxxxxx GmbH selbständige Leistungen erforderlich.

Wie die vorgelegten Urkunden zeigen, hat die Klägerin bei den Versicherungsangelegenheiten nicht nur die bestehenden Verträge zu überwachen und die Beitragszahlungen zu veranlassen. Sie hat bei Schadensfällen zunächst die Ursache des Schadens oder den Verursacher des Schadens zu ermitteln. Schon hier steht ihr hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs und hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung zu. Dies gilt auch für die Abwicklung des Schadensfalls mit der Versicherung.

f) Bei den übrigen Arbeitsvorgängen, den Veranlagungsvorgängen im Rahmen der steuerlichen Sachbearbeitung und bei den Arbeitsvorgängen Unterhaltung der bebauten und unbebauten Grundstücke bei den Arbeitsvorgängen im Rahmen der Sachbearbeitung H4xxxxxx GmbH sind dem Vortrag der Klägerin selbständige Leistungen im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals nicht zu entnehmen. Soweit sie hier selbständig arbeitet im Sinne des Sprachgebrauchs reicht dies für die Erfüllung des tariflichen Tätigkeitsmerkmals nicht aus.

III. Die Gesamtbewertung ergibt, dass die Klägerin zu 37 % ihrer Gesamttätigkeit Arbeitsvorgänge ausübt, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern. Damit sind die tariflichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfüllt, so dass der Klägerin der begehrte Vergütungsanspruch ab 23.06.1998 (Zusage Dr. U3xxxxxxx vom 27.09.1999) zuzusprechen war.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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