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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: 18 Sa 1847/03
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 1004
BetrVG § 84 Abs. 3
1. Wird auf Grund und wegen des Inhalts einer Beschwerde dem Beschwerdeführer gegenüber vom Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen, so ist diese wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus § 84 Abs. 3 BetrVG unwirksam, auch wenn sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt.

2. Eine Abmahnung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Inhalt und die Begleitumstände der Beschwerde die Grenzen des Beschwerderechts überschreiten. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. schwere haltlose Anschuldigungen gegen den Arbeitgeber bzw. gegen Vorgesetzte und Arbeitskollegen des Beschwerdeführers erhoben werden.


Tatbestand: Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer Abmahnung. Der am 12.08.1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 20.10.1988 zu einer monatlichen Grundvergütung von zuletzt 2.952,-- EUR brutto beschäftigt. Seit dem 01.10.1999 war er, nachdem er sich auf eine innerbetriebliche Stellenausschreibung beworben hatte, als Koordinator bzw. Auditor bei externen Dienstleistern des Teile- und Zubehörlagers (TuZ) im Werk III tätig. Hier war er für die Bearbeitung von Lieferscheinen zuständig. Gelieferte Teile hatte er nach internen Vorschriften der Beklagten zu prüfen und danach freizugeben oder zu sperren, je nach dem, ob sie diesen Vorschriften entsprachen oder nicht. Am 29.10.2002 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten W3xxxxxxxx. Nach dem Gespräch, dessen Verlauf und Inhalt streitig ist, wurde der Kläger auf Grund werksärztlicher Entscheidung in das Knappschaftskrankenhaus Bochum-Langendreer gebracht, wo er bis zum 07.11.2002 verblieb. Im Entlassungsbericht vom 08.11.2002 heißt es: "Epikrise/wichtige Befunde Stationäre Aufnahme wegen während der Arbeit bei O1xx aufgetretener Dyspnoe, Flimmern vor den Augen, linksseitiges thorakales Druckgefühl. Vom Notarzt gemessener Blutdruck von 170/100, HF 120/min. Das Ereignis wurde ausgelöst durch eine Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten." Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung war der Kläger noch bis zum 30.11.2002 arbeitsunfähig krank. Am 24.01.2003 reichte der Kläger, nachdem er mit dem Betriebsrat Rücksprache genommen hatte, bei der Beklagten ein Beschwerdeschreiben vom 11.12.2002 ein. Wegen des Inhalts des Beschwerdeschreibens wird auf Bl. 6 d.A. verwiesen. Der Kläger wurde dann am 05.02.2003 in das Personalbüro der Beklagten bestellt, wo ihm erklärt wurde, seine Beschwerde sei unberechtigt. Ihm wurde sodann mündlich eine Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens erteilt, die die Beklagte durch Schreiben vom 06.02.2003 bestätigte. Darin heißt es u.a.: "Verstoß gegen Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag Sie haben in Ihrem Schreiben vom 11.12.2002 an die Personaldirektion der B5xxxxxx Werke, hier eingegangen am 24.01.2003, behauptet, von Ihrem betrieblichen Vorgesetzten in einem am 29.10.2002 mit Ihnen gegen 16.00 Uhr geführten Gespräch "krankenhausreif behandelt und fertiggemacht" worden zu sein. Unsere Recherchen hierzu haben ergeben, dass Ihr betrieblicher Vorgesetzter das o.a. Gespräch über Ihre nicht ordnungsgemäße Arbeitsausführung in einem ruhigen und sachlichen Ton mit Ihnen führte und Sie keineswegs, wie von Ihnen behauptet, "krankenhausreif behandelt und fertiggemacht" hat. Ihr betrieblicher Vorgesetzter hat Ihnen auch nicht mit dem Zeigefinger gedroht und weder geäußert, "Du wirst nach der Inventur sehen, was ich mit Euch mache!" noch "Wenn der Wirtschaftsprüfer kommt, er fickt uns, Dich und uns!" Durch Ihre diffamierenden Behauptungen wurde das Vertrauensverhältnis zu Ihrem betrieblichen Vorgesetzten und der Betriebsfrieden empfindlich gestört." In der Folgezeit wurde der Kläger, der seit dem 13.02.2003 als schwerbehinderter Mensch (G.d.B.: 50) anerkannt ist, nicht mehr mit seinen bisherigen Aufgaben, sondern mit Umpackarbeiten betraut. Der schriftlichen Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.02.2003, die Abmahnung zurückzunehmen und dem Kläger wieder die Aufgaben eines Koordinators bzw. Auditors zu übertragen, kam die Beklagte nicht nach. Statt dessen versetzte sie ihn am 17.03.2003 zur Operation 95400, wo er seitdem als Kontrolleur im Teileeingang beschäftigt wird. Dieser Versetzung hat das Betriebsratsmitglied L2xxxxx, das der Personalkommission des Betriebsrats angehört, durch seine Unterschrift unter dem Versetzungsbeleg zugestimmt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass sowohl die Abmahnung wie auch die Versetzung gegen das Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB sowie gegen das Benachteiligungsverbot nach § 84 Abs. 3 BetrVG verstoße. Der Kläger hat beantragt,

1. die ihm am 05.02.2003 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und das Abmahnungsbestätigungsschreiben vom 06.02.2003 aus seiner Personalakte zu entfernen,

2. ihn tatsächlich als Koordinator/Auditor bei externen Dienstleistern des TuZ (Teile- und Zubehörlager) in der Operation 95446B zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Abmahnung für berechtigt und sieht in dem Beschwerdeschreiben vom 11.12.2002 eine bewusste Denunziation des Vorgesetzten W3xxxxxxxx. Das Arbeitsgericht ist der Auffassung des Klägers gefolgt und hat im Urteil vom 15.08.2003 der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 8.856,-- EUR festgesetzt. Gegen dieses ihr am 15.10.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 07.11.2003 Berufung eingelegt und diese am 09.12.2003 begründet. Die Beklagte hat das arbeitsgerichtliche Urteil unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrags insgesamt angegriffen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.08.2003 - 1 Ca 611/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.08.2003 - 1 Ca 611/03 - zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Bezüglich des Beschäftigungsanspruchs haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2004 folgenden Teilvergleich geschlossen:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger auch weiterhin eingesetzt wird als IVV Mitarbeiter in der Operation 95050. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte sich vorbehält, in Zukunft Versetzungen zu verfügen im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

2. Damit ist der streitige Beschäftigungsanspruch erledigt.

3. Über die Kosten des Teilvergleichs soll eine Entscheidung entsprechend § 91 a ZPO ergehen.

Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung des Abmahnungsschreibens vom 06.02.2003 aus der Personalakte in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB zu. 1. Mit der Abmahnung übt der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Gläubigerrechte aus. Er weist den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam. Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragsgetreuen Verhalten auf und kündigt, weil ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall der erneuten Pflichtverletzung an. Da eine zur Personalakte genommene Abmahnung geeignet ist, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen, darf ein verständiger Arbeitgeber nicht ohne ausreichenden Anlass eine Abmahnung erteilen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 462/00 - NZA 2002, 966; BAG, Urteil vom 15.11.2001 - 2 AZR 609/00 - NZA 2002, 968; BAG, Urteil vom 30.05.1996 - 6 AZR 537/95 - NZA 1997, 145). Der betroffene Arbeitnehmer kann daher in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Rücknahme und die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seinen Personalunterlagen verlangen, wenn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Ausübung seines Gläubigerrechts fehlt. 2. Ein solches berechtigtes Interesse der Beklagten besteht im vorliegenden Fall nicht, da die Abmahnung schon gegen das Benachteiligungsverbot aus § 84 Abs. 3 BetrVG verstößt, wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat. a) Gemäß § 84 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt. Da der betroffene Arbeitnehmer jedoch nicht selten davor zurückschrecken wird, sich bei einer Kränkung oder unwürdigen Behandlung durch den Vorgesetzten an den Arbeitgeber zu wenden, weil ihn die Angst vor Unglaubwürdigkeit und damit verbundener negativer Konsequenz für seinen Arbeitsplatz belastet, ist in § 84 Abs. 3 BetrVG bestimmt, dass dem Arbeitnehmer wegen der Erhebung der Beschwerde keine Nachteile entstehen dürfen. Unzulässig ist jede Maßregelung des Arbeitnehmers, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Beschwerde steht. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerde sich im nachhinein als haltlos oder unbegründet herausstellt (vgl. LAG Köln, Urteil vom 20.01.1999 - 8 Sa 1215/98 - LAGE § 626 BGB Nr. 128). Ausnahmsweise können Sanktionen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen des Inhalts oder der Begleitumstände der Beschwerde gerechtfertigt sein, wenn z.B. völlig haltlose schwere Anschuldigungen gegen den Arbeitgeber oder den Vorgesetzten erhoben werden oder die wiederholte Einlegung grundloser Beschwerden den Arbeitnehmer als Querulanten ausweist (vgl. LAG Köln, Urteil vom 20.01.1999 a.a.O.; Mache AiB 1985, 60; siehe auch zur Strafanzeige LAG Frankfurt, Urteil vom 14.02.1991 - 12 Sa 846/90 - NZA 1992, 124). b) Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass im vorliegenden Fall keine Rede davon sein kann, dass der Kläger die Grenzen des Beschwerderechts überschritten hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen. c) Es liegt auch keine bewusste "Denunziation" vor, die die Beklagte dem Kläger im Abmahnungsschreiben vorwirft. Das Beschwerdeschreiben des Klägers vom 11.12.2002 gibt lediglich den Verlauf der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten W3xxxxxxxx vom 29.10.2002 wieder. Dabei mag das Schreiben Übertreibungen und Kritik an seinem Vorgesetzten enthalten. Zu berücksichtigen ist, dass eine Beschwerde immer subjektive Wertungen des Beschwerdeführers enthält. So glaubt das Berufungsgericht dem Kläger, dass er die Vorgänge so dargelegt hat, wie er sie aus seiner Sicht bewertet hat. Wenn sich ein Beschwerdeführer gerade über den rüden Ton des Vorgesetzten beschwert, so kommt er nicht umhin, diesen auch so zu beschreiben, wie er ihn vernommen hat. Auch wenn die von der Beklagten benannten Zeugen die Anschuldigungen des Klägers nicht bestätigt haben, führt dies noch nicht dazu, dass bewusste völlig haltlose Anschuldigungen hier vom Kläger vorgebracht worden sind. Auch bei einer unberechtigten Beschwerde gilt das Benachteiligungsverbot. II. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 98 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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