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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 18 Sa 1914/04
Rechtsgebiete: TVG, BetrVG, BGB, MTV Metall NRW


Vorschriften:

TVG § 4 Abs. 3
TVG § 4 Abs. 5
BetrVG § 77 Abs. 3
BGB § 242
MTV Metall NRW § 14 Abs. 1
MTV Metall NRW § 19 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.07.2004 - 2 Ca 3652/03 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.609,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich aus 1.126,25 € brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 17.12.2003, aus dem sich aus 429,20 € brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.01.2004 und aus dem sich aus 53,56 € brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.02.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 2003. Der Kläger ist seit dem 07.02.1972 bei der Beklagten, zuletzt in der 35-Stunden-Woche bei einem Grundstundenlohn von 15,27 € beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Beklagte, die tarifgebundenes Mitglied des Märkischen Arbeitgeberverbandes e.V. war, ist seit dem 30.04.2000 gemäß § 4 Nr. 4 dessen Satzung Mitglied dieses Verbandes ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft). Die Beklagte zahlte seit Jahren an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 % der Vergütung, wobei die Zahlungen bis einschließlich 2002 seit mindestens 10 Jahren nicht entsprechend der Anzahl der gewährten Urlaubstage, sondern als Einmal- bzw. Zweimalzahlung zur Hälfte in den Sommermonaten geleistet wurden. Jedenfalls in den Jahren 1994 bis 1996 sowie im Jahr 2000 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gewählten Betriebsrat hinsichtlich des Urlaubs eine Betriebsvereinbarung ab, in der auch die Art der Auszahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes geregelt wurde. In den Jahren 2001 und 2002 wurde das zusätzliche Urlaubsgeld als Einmalbetrag gezahlt, ohne dass entsprechende Betriebsvereinbarungen abgeschlossen wurden. Im Jahr 2003 zahlte die Beklagte kein zusätzliches Urlaubsgeld an den Kläger aus. Die Beklagte gewährte dem Kläger im Jahre 2003 am 31.03., vom 02.05. bis 16.05., vom 08.09. bis 19.09., vom 28.12.2003 bis 02.01.2004 an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Kläger machte mit Schreiben vom 23.09.2003 (Bl. 6 d.A.) die Zahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung in Höhe von 1.609,50 € geltend. Nachdem auch das außergerichtliche Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28.11.2003 erfolglos blieb, hat der Kläger mit dem am 11.12.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Zahlungsklage erhoben. Der Kläger hat die Ansicht vertreten: Die Beklagte sei zur Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2003 in Höhe von 50 % der Grundvergütung für 30 Arbeitstage verpflichtet. Die Tatsache, dass das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 14 des Manteltarifvertrags für die Eisen- und Elektroindustrie NRW (MTV) von der Urlaubsvergütung abhängig sei, stehe dem nicht entgegen, weil diese tarifliche Bestimmung aufgrund einer langjährigen betrieblichen Übung dahingehend abgeändert worden sei, dass das zusätzliche Urlaubsgeld als Einmalbetrag bzw. in zwei Teilbeträgen in den Sommermonaten unabhängig davon gezahlt worden sei, ob und gegebenenfalls inwieweit der einzelne Arbeitnehmer den ihm für das Kalenderjahr zustehenden Erholungsurlaub bereits genommen habe. Dementsprechend könne sich die Beklagte aufgrund dieser verbindlichen betrieblichen Übung, die aus Gründen der Vereinfachung eingeführt worden sei und im Wesentlichen der Beklagten gedient habe, auch nicht darauf berufen, dass das zusätzliche Urlaubsgeld für die am Anfang des Jahres 2003 genommenen Urlaubstage verfallen sei, weil dies jedenfalls treuwidrig wäre. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.609,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten: Sie sei allenfalls zur Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes nach Maßgabe des § 14 MTV verpflichtet, der eine Akzessorietät des Urlaubsgeldes von der Urlaubsvergütung vorsehe. Auf eine abweichende Betriebsvereinbarung könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch zum einen schon deswegen nicht stützen, weil einer verbindlichen Regelung des Urlaubsgeldes durch eine Betriebsvereinbarung die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG entgegenstehe. Darüber hinaus sei für das Jahr 2003 keine Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Urlaubsgeldes geschlossen worden. Zumindest sei aber der Urlaubsgeldanspruch, dessen Höhe nicht nach Maßgabe des § 14 MTV im Einzelnen dargelegt worden ist, teilweise verfallen, worauf der Kläger bereits mit außergerichtlichem Schreiben vom 13.02.2004 hingewiesen worden sei. Durch Urteil vom 08.07.2004 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.609,50 € festgesetzt. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der zusätzlichen tariflichen Urlaubsvergütung in zwei Teilbeträgen in den Sommermonaten sei durch betriebliche Übung entstanden. Insoweit sei der Anspruch des Klägers auch erst im Juni 2003 frühestens fällig geworden. Gegen dieses ihr am 06.10.2004 und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 14.10.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.01.2005 am 05.01.2005 begründet. Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.07.2004 - 2 Ca 3652/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.07.2004 - 2 Ca 3652/03 - zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen nicht begründet. Dem Kläger steht die begehrte zusätzliche Urlaubsvergütung für das Urlaubsjahr 2003 gemäß § 14 MTV in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat. I. Für das Urlaubsjahr 2003 fanden die tariflichen Vorschriften des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 11.12.1996 in der Fassung vom 23.10.1997 (MTV) zuletzt kraft Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger hat nicht bestritten, dass er Mitglied der IG Metall ist. Auch die Beklagte war bis zum 30.04.2000 tarifgebunden. So fanden die Vorschriften des Manteltarifvertrages bis zu seiner Beendigung am 31.12.2000 unmittelbar und zwingend (gemäß §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 TVG) Anwendung, nach Beendigung des Tarifvertrages kraft Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG). II. Damit standen dem Kläger für das Urlaubsjahr 2003 bei 30 Urlaubstagen 1.609,50 € (50 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts) zu. Dass der Kläger seiner Berechnung ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 2.324,86 € (15,27 € Stundenlohn x 35 Wochenstunden x 4,35 Wochen) zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Da die Höhe des Betrages unstreitig ist, geht die Rüge der Fehlberechnung ins Leere. III. Der Zinsanspruch ist wegen Verzuges begründet. IV. Dem Kläger ist es auch nicht nach § 19 Nr. 4 MTV verwehrt, die zusätzliche Urlaubsvergütung zu fordern. Zwar hat der Kläger die zusätzliche Urlaubsvergütung für die Urlaubstage 31.03. und 02.05. bis 16.05.2003 erst nach Ablauf der dreimonatigen Verfallfrist mit Schreiben vom 23.09.2003 geltend gemacht. Der Beklagten ist es aber verwehrt, sich auf den Verfall zu berufen (§ 242 BGB). 1. Die tarifliche zusätzliche Urlaubsvergütung ist mit der Urlaubsvergütung fällig, da zwischen beiden Ansprüchen Akzessorietät besteht, wie die Beklagte richtig sieht. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. a) Es steht den Tarifvertragsparteien frei ohne Rücksicht auf Arbeitsleistungen und unabhängig vom Urlaubsanspruch eine "Urlaubsgeld" genannte Sonderzahlung zu vereinbaren. Ob das Urlaubsgeld streng als akzessorisch oder unabhängig von der Höhe des Urlaubs geregelt worden ist, kann nicht aufgrund eines aus der Lebenserfahrung abgeleiteten Regel-Ausnahmeverhältnis bestimmt werden, sondern muss jeweils anhand des einzelnen Tarifvertrags beurteilt werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 15.04.2003 - 9 AZR 137/02 - NZA 2004, 47; BAG, Urteil vom 06.09.1994 - 9 AZR 92/93 - NZA 1995, 232). b) Die Auslegung von Tarifverträgen folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. aa) Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lassen sich auch so zuverlässige Auslegungsergebnisse nicht gewinnen, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Anhaltspunkte wie die Tarifgeschichte, die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags und die praktische Tarifübung zurückgreifen. Auch auf die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen fachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 18.08.1999 - 4 AZR 247/98 - NZA 2000, 432, 433; BAG, Urteil vom 28.07.1999 - 4 AZR 175/98 - NZA 2000, 41,42; BAG, Urteil vom 11.11.1998 - 5 AZR 63/98 - NZA 1999, 605; BAG, Urteil vom 16.06.1998 - 5 AZR 97/97 - NZA 1998, 1288, 1290). bb) Schon aus dem Wortlaut des § 14 Ziff. 1 MTV ergibt sich die Akzessorietät der zusätzlichen Urlaubsvergütung zum regelmäßigen Arbeitsentgelt als Urlaubsvergütung. Zwar kann allein wegen der tariflichen Bezeichnung als zusätzliche Urlaubsvergütung nicht auf eine Akzessorietät zum Erholungsurlaub geschlossen werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 15.04.2003 - 9 AZR 137/02 - NZA 2004, 47; BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 158/98 - NZA 1999, 832). Die Verknüpfung zur Urlaubsvergütung ergibt sich jedoch schon aus der Überschrift des § 14 MTV "Urlaubsvergütung". § 14 MTV regelt das regelmäßige Arbeitsentgelt als eigentliche Urlaubsvergütung und die zusätzliche Urlaubsvergütung von 50 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Die Verknüpfung der Urlaubsvergütung mit der zusätzlichen Urlaubsvergütung erfolgt dann in § 14 Ziff. 1 MTV. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei der Berechnung der Urlaubsvergütung für gewerblich Beschäftigte das regelmäßige Arbeitsentgelt und eine zusätzliche Urlaubsvergütung von 50 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts zugrunde zu legen ist. cc) Weiter ist im und durch den Zusammenhang mit den Regelungen in den §§ 11 bis 13 MTV erkennbar, dass es sich bei der gesamten in § 14 MTV geregelten Urlaubsvergütung um die Vergütung für den gewährten Urlaub handelt (siehe auch Ziepke/Weiss, Kommentar zum MTV Metall NRW, 4. Aufl., § 14 Anm. 1). Dies ergibt sich auch aus § 14 Ziff. 2 MTV, wo geregelt ist, dass die Urlaubsvergütung auf Wunsch vor Antritt des Urlaubs zu zahlen ist, sofern der Urlaub mindestens zwei Wochen umfasst. Voraussetzung des Anspruchs auf die Urlaubsvergütung sowie die zusätzliche Urlaubsvergütung ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat und die Höhe des Urlaubsanspruchs. dd) Für die Akzessorietät der zusätzlichen Urlaubsvergütung zum Urlaubsanspruch spricht zudem der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien das während des Urlaubs zu zahlende Urlaubsentgelt prozentual um die zusätzliche Urlaubsvergütung aufgestockt und keinen hiervon unabhängigen Festbetrag vereinbart haben (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 610/99 - NZA 2001, 663; BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 204/98 - NZA 1999, 1223; BAG, Urteil vom 01.10.2002 - 9 AZR 215/01 - NZA 2003, 568). Anders als bei einer urlaubsabhängigen Sonderzahlung stellt die tarifliche Regelung nicht allein auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses ab und gewährt z.B. einen Festbetrag nach Alter und Umfang der jeweiligen Arbeitszeit (vgl. die tariflichen Regelungen, die Gegenstand der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.2004 - 9 AZR 137/02 - NZA 2004, 47 und vom 03.04.2001 - 9 AZR 166/00 - AP § 11 BUrlG, Urlaubsgeld Nr. 19). 2. Diese tarifliche Fälligkeitsregelung ist nicht durch betriebliche Übung dahingehend abgeändert worden, dass das zusätzliche Urlaubsgeld in zwei Teilbeträgen in den Sommermonaten zu zahlen war. a) Zwar ist das zusätzliche Urlaubsgeld von der Beklagten tatsächlich in den Jahren 1994 bis 2002 abweichend von der tariflichen Regelung in Einmal- bzw. Zweimalbeträgen ausgezahlt worden. Durch diese Zahlungen ist aber keine Bindung der Beklagten für die Zukunft eingetreten. Soweit die von dem Tarifvertrag abweichenden Fälligkeitsbestimmungen durch Betriebsvereinbarung erfolgte, so waren diese wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam (vgl. Ziepke/Weiss, MTV Metall NRW, 4. Aufl., § 14 Anm. 1 Nr. 5). b) Während der Zeit der unmittelbaren und zwingenden Geltung des Manteltarifvertrages waren die von der tariflichen Norm abweichenden Fälligkeitsvereinbarungen nach § 4 Abs. 3 MTV unwirksam. c) Die Zahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung als Einmalbetrag in den Jahren 2001 und 2003 reicht für die Begründung einer betrieblichen Übung nicht aus. Es liegt noch keine regelmäßige Wiederholung einer bestimmten Verhaltensweise des Arbeitgebers vor, aus der die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. 3. Der Kläger ist trotz des Ablauf der tariflichen Verfallfrist nicht nach § 19 Nr. 4 MTV ausgeschlossen, den Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld für die Urlaubstage aus März und Mai 2003 geltend zu machen. Die Berufung der Beklagten auf den tariflichen Verfall der Ansprüche verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insoweit greift der Grundsatz des "venire contra factum proprium" (widersprüchliches Verhalten). Die Beklagte hat in der Vergangenheit zumindest seit 1984 jährlich abweichend von der tariflichen Fälligkeitsregelung die tarifliche zusätzliche Urlaubsvergütung in den Sommermonaten als Einmal- bzw. Zweimalzahlung geleistet, ohne sich bezüglich verfallener Forderungen auf Verfall zu berufen. Der Kläger durfte mangels eines Hinweises der Beklagten darauf vertrauen, dass auch im Jahr 2003 das Urlaubsgeld wie in den Vorjahren üblich in den Sommermonaten im Wege der Einmalzahlung gezahlt werde, ohne dass die Beklagte sich auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen würde. Aufgrund der abweichenden Fälligkeitsbestimmungen in den Vorjahren wäre die Beklagte bei Änderung der Zahlungsweise verpflichtet gewesen, dies ihren Arbeitnehmern und auch dem Kläger mitzuteilen. B. Nach alledem hat das Rechtsmittel im Wesentlichen keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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