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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 18 Sa 1956/04
Rechtsgebiete: KSchG, BetrVG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3
KSchG § 1 Abs. 5
BetrVG § 102 Abs. 1
BetrVG § 111
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.08.2004 - 1 (3) Ca 388/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in W2xxxxx cirka 310 Arbeitnehmer. Sie ist in den Bereichen Maschinenbau, Systemtechnik und Service tätig. Im Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt. Der am 01.08.1952 geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Er ist Ingenieur. Entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung wurde der Kläger eingesetzt als Konstrukteur für die mechanische Konstruktion der Abteilung Sondermaschinen. Der Kläger erzielte zuletzt eine Vergütung in Höhe von 3.500,-- € brutto monatlich. Mit Schreiben vom 30.09.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2003 aus leistungsbedingten Gründen. Die Kündigung war Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Parteien ArbG Paderborn 1 Ca 1853/03 (LAG Hamm 3 Sa 461/04). Durch Urteil vom 29.01.2004 gab das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Die eingelegte Berufung nahm die Beklagte am 22.09.2004 zurück. Am 23.02.2004 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste. Unter Ziffer 1.2.2 des Interessenausgleichs war Folgendes geregelt: 1.2.2 Mechanische Konstruktion Aufgrund der derzeitigen Auftragssituation und der damit verbundenen geringen Auslastung im Bereich der mechanischen Konstruktion ist eine Reduzierung der Personalstärke an das geringere Arbeitsvolumen erforderlich. Selbst unter Berücksichtigung eventuell zu erzielender Aufträge beträgt die derzeitige Auslastung dieser Abteilung bis März schon weniger als 85 %. Die Prognose bezüglich erzielbarer Aufträge liegt für das zweite Quartal noch nicht einmal bei 50 %. Daher entfällt in jedem Fall die Beschäftigungsmöglichkeit für zwei Mitarbeiter der aus 16 Mitarbeitern bestehenden Abteilung "Mech.-Konstruktion" (Kündigung Herr M2xxx, Herr S1xxxxxxxxxx). Wegen des weiteren Inhalts des Interessenausgleichs wird auf Bl. 19 bis 26 d.A. verwiesen. Am 23.02.2004 teilte die Beklagte dem Betriebsrat die Kündigungsabsicht bezüglich der Kündigung des Klägers mit. In dem Schreiben heißt es u.a.: Hinsichtlich der betriebsbedingten Erforderlichkeit der Kündigung beziehen wir uns auf die bereits mit Ihnen geführten Gespräche, in denen wir die insgesamt notwendigen Personalanpassungserfordernisse, die fehlenden anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Gründe für die daraus resultierenden betriebsbedingten Einzelmaßnahmen ausführlich besprochen hatten. Es wurden Ihnen auch die Gründe der vorgenommenen Sozialauswahl ausführlich dargelegt und abgestimmt mit anschließender Fixierung des betroffenen Personenkreises im Interessenausgleich. Auf die Einzelheiten der mündlichen Informationen sowie auf den Interessenausgleich nehmen wir zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. Nachdem der Betriebsrat keine Bedenken gegen die Kündigung geäußert hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.02.2004, welches am 25.02.2004 abgesandt wurde und dem Kläger am 26.02.2004 zuging. Gegen die Kündigung hat der Kläger am 02.03.2004 die vorliegende Kündigungsschutzklage erhoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozialwidrig und weiter wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Der Kläger hat das Vorliegen betriebsbedingter Gründe bestritten und hierzu vorgetragen: Ein Interessenausgleich könne nur bei einer Betriebsänderung beschlossen werden. Eine solche liege hier auf Seiten der Beklagten aber nicht vor. Trotz des Interessenausgleichs unterliege die Kündigung den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Sie sei sozial ungerechtfertigt. Dringende betriebliche Gründe für die Kündigung lägen nicht vor. Die Sozialauswahl sei fehlerhaft. Der Diplom-Ingenieur B3xxxxx sei etwa 35 Jahre alt, ledig und keinem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Herr G2xxxx sei ebenfalls etwa 35 Jahre alt und seit Ende 2000 bei der Beklagten beschäftigt. Anfang 2002 sei diesem betriebsbedingt gekündigt worden. Herr G2xxx habe dann wenige Monate bei der Firma L1xxxx Gebäudetechnik in P2--xxxxxx gearbeitet, um anschließend mit einem neuen Arbeitsvertrag wieder in der Abteilung "mechanische Konstruktion" tätig zu werden. Zur Zeit arbeite er mit diesem auf die Beklagte ausgestellten Arbeitsvertrag in der neu gegründeten Firma E2xx GmbH. Nach Ausspruch der Kündigung habe die Beklagte einen weiteren Mitarbeiter, nämlich den Diplom-Ingenieur Münstermann, in die Abteilung "mechanische Konstruktion" versetzt. Herr M3xxxxxxxxx sei ledig und ebenfalls ca. 35 Jahre alt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.02.2004 nicht beendet worden ist, sondern über den 31.03.2004 hinaus ungekündigt fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen, die sich auch aus dem Interessenausgleich vom 23.02.2004 ergäben, erforderlich gewesen. Insgesamt habe sie 22 Kündigungen sowie vier Änderungskündigungen im Rahmen der Durchführung der Maßnahme ausgesprochen. Die Kündigung habe den Kläger getroffen, weil dieser unter Berücksichtigung der übrigen im Bereich der mechanischen Konstruktion eingesetzten vergleichbaren Mitarbeiter derjenige gewesen sei, der den geringsten sozialen Schutz aufzuweisen gehabt habe. Unter Berücksichtigung der Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter und/oder Unterhaltsverpflichtungen sei der Kläger derjenige gewesen, dessen Arbeitsverhältnis vorrangig einer Kündigung zuzuführen gewesen sei, weil auch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen freien Arbeitsplatz nicht möglich gewesen sei. Die Arbeitnehmer B3xxxxx und M3xxxxxxxxx seien mit dem Kläger nicht vergleichbar. Herr G2xxxx stehe nicht in einem Arbeitsverhältnis mit ihr. Durch Urteil vom 26.08.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 10.500,-- € festgesetzt. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die betriebsbedingte Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe zwar die Behauptungen der Beklagten bestritten. Er habe aber schon keine Tatsachen vorgetragen, die die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG, deren Voraussetzungen vorlägen, erschüttern könnten. Die von der Beklagten vorgenommene Sozialauswahl sei auch nicht grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG. Gegen dieses ihm am 28.09.2004 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 21.10.2004 Berufung eingelegt und diese am 19.11.2004 begründet. Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt die Berufung maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.08.2004 - 1 Ca 388/04 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.02.2004 nicht beendet worden ist, sondern über den 31.03.2004 hinaus ungekündigt fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26.08.2004 - 1 Ca 388/04 - zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Wegen der Erklärungen der Parteien in den mündlichen Verhandlungen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 24.02.2004, die dem Kläger am 26.02.2004 zugegangen ist, nicht aufgelöst worden. I. Die Kündigung ist nicht sozialwidrig (§ 1 Abs. 1 und 2 KSchG). Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. 1. Die Kündigung der Beklagten ist durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. a) Betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen Umständen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z.B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang usw.) ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebs notwendig machen, wobei diese weitere Voraussetzung erfüllt ist, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch einer Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG hat der Arbeitgeber die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die die Kündigung bedingen. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG modifiziert die Darlegungs- und Beweislast, wenn eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG geplant ist und zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Bei der Regelung in § 1 Abs. 5 KSchG handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - AP Nr. 74 zu § 1 KSchG 1969; ErfK/Ascheid, 5. Aufl., § 1 KSchG Rz. 518). b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG liegen vor. Die Kündigung vom 24.02.2004 wurde aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG ausgesprochen, nachdem zuvor zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat ein wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste der zu Kündigenden zustande gekommen war, wie das Arbeitsgericht festgestellt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen. c) Der Kläger hat die sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG ergebende gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. aa) Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG bestand die gesetzliche Vermutung, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt ist. Es war damit Sache des Klägers, die vermutete Betriebsbedingtheit schlüssig und begründet zu widerlegen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.02.2002 - 2 AZR 581/00 - NZA 2002, 1360; BT-Drucks. 13/4612 S. 14). bb) Ein solcher Vortrag des Klägers fehlt. Zur Betriebsbedingtheit rügt der Kläger lediglich, dass die Beklagte einen Kündigungsgrund nicht substantiiert vorgetragen habe. Er bestreitet die Angaben der Beklagten zum Arbeitsrückgang. Dem Vortrag des Klägers ist aber nicht zu entnehmen, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn nicht weggefallen ist. Das gilt auch für den Vortrag des Klägers zur Versetzungsmöglichkeit. Die Behauptung, dass er in anderen Abteilungen, so auch in der Systemtechnik, hätte eingesetzt werden können, reicht nicht aus. Dass hier ein vergleichbarer Arbeitsplatz frei gewesen ist, hat er schon nicht vorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt. 2. Die Kündigung ist weiter nicht wegen fehlender sozialer Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. a) Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG war die soziale Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen. Hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden gesetzlichen sozialen Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten ist eine Namensliste im Interessenausgleich dann grob fehlerhaft anzusehen, wenn die Gewichtung der Kriterien jede Ausgewogenheit vermissen lässt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 02.12.1999 - 2 AZR 757/98 - NZA 2000, 531; BAG, Urteil vom 21.01.1999 - 2 AZR 624/98 - NZA 1999, 866; APS/Kiel, KSchG, 2. Aufl., § 1 Rz. 785 k). b) Hiernach ist die von der Beklagten und dem Betriebsrat vorgenommene Sozialauswahl nicht grob fehlerhaft bezüglich des Klägers. aa) Soweit der Kläger den Vortrag der Beklagten zur vorgenommenen Sozialauswahl als unzureichend rügt, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG die Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen hat, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG erscheinen lassen. Den Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 3 Satz 12 Halbs. 2 KSchG hat der Kläger nicht geltend gemacht. In der Klageschrift hat er lediglich gerügt, dass die Beklagte die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß vorgenommen habe. bb) Die Beschränkung des auswahlrelevanten Arbeitnehmerkreises auf die vergleichbaren Arbeitnehmer der Abteilung hält sich im Rahmen des in § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG weit gefassten Beurteilungsspielraums der Betriebsparteien bei der Berücksichtigung, dass der Kläger, arbeitsvertraglich festgeschrieben, als Konstrukteur für die Abteilung mechanische Konstruktion eingestellt worden ist. So brauchten die Betriebspartner schon den Arbeitnehmer M3xxxxxxxxx nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, da er zum Zeitpunkt der Kündigung der Abteilung Lifttechnik zugeordnet war. Auch Herr G2xxxx schied aus dem Kreis der mit dem Kläger auswahlrelevanten Arbeitnehmer aus. Selbst wenn er einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten geschlossen hatte, so war er zum Zeitpunkt der Kündigung nicht in der Abteilung des Klägers tätig. cc) Die von den Betriebspartnern vorgenommene Sozialauswahl nach den gesetzlichen Kriterien hält sich in dem den Betriebspartnern nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG eingeräumten weiten Wertungsspielraum. Zwar ist der Kläger 16 Jahre älter als der Arbeitnehmer B3xxxxx und seiner Frau und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Dagegen war der Arbeitnehmer B3xxxxx zum Zeitpunkt der Kündigung doppelt so lange wie der Kläger bei der Beklagten tätig. Der vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG weit gefasste Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien lässt es zu, das Schwergewicht auf die Betriebszugehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer zu legen, zumal der Kläger erst relativ kurze Zeit im Betrieb der Beklagten tätig war. Die vorgenommene Unterscheidung und Entscheidung lässt nicht jede Ausgewogenheit vermissen. II. Schließlich ist die Kündigung der Beklagten auch nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG wegen nicht ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung unwirksam. 1. Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG ist der Arbeitgeber nicht von einer Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG entbunden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.02.2002 - 2 AZR 581/00 - NZA 2002, 1360; BT-Drucks. 13/4512 S. 14). 2. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. a) Gerade wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen Interessenausgleichsverhandlungen und dem Anhörungsverfahren ein kurzer Zeitraum liegt, muss der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren nicht die Tatsachen bezüglich der Kündigungsgründe und der Sozialauswahl, die dem Betriebsrat bereits aus den Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs bekannt sind, erneut vortragen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.02.2002, a.a.O.). b) So durfte die Beklagte in der Mitteilung der Kündigungsabsicht an den Betriebsrat vom 23.02.2004 auch auf die im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss des Interessenausgleichs mitgeteilten Tatsachen verweisen. c) Dass diese Gespräche bei den Verhandlungen über den Interessenausgleich stattgefunden haben und dass dem Betriebsrat die Tatsachen bezüglich der Kündigungsgründe und der Sozialauswahl bei diesen Gesprächen mitgeteilt worden sind, hat der Zeuge L2xxx bestätigt. Das Berufungsgericht hält die Angaben des Zeugen L2xxx für glaubhaft und den Zeugen selbst für glaubwürdig. B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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