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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.08.2003
Aktenzeichen: 18 Sa 224/03
Rechtsgebiete: BUrlG, MTV, BGB, ZPO, TVG


Vorschriften:

BUrlG § 11 Abs. 1
BUrlG § 11
BUrlG § 13 Abs. 1 Satz 1
MTV § 2 I Ziff. 2
MTV § 3 I Abs. 2
MTV § 4 I Nr. 5.
MTV § 4 II Ziff. 3
MTV § 12 III Nr. 1
MTV § 12 III Ziff. 1
MTV § 12 III Ziff. 1 Satz 2
MTV § 12 III Ziff. 1 Satz 3
BGB § 247
BGB § 611
BGB § 611 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 3
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 1
Die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts von der Berechnungsmethode des § 11 Abs. 1 BUrlG nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abweichen. Eine tarifliche Regelung, die eine Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem konkreten Lohnausfallprinzip vorsieht - wie § 12 III. Ziff. 1. MTV Chemie - ist zulässig.

Nach § 12 III. Ziff. 1. MTV Chemie steht einem Wechselschichtarbeitnehmer, der nach dem Jahresschichtplan am Heiligabend für die Spätschicht (14.oo bis 22.oo Uhr) eingeteilt war, als Urlaubsentgelt auch der Zuschlag nach § 4 I. Nr. 5. MTV Chemie (100 % für Arbeiten am 24.12. ab 13.oo Uhr) zu.


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 19.12.2002 - 2 Ca 1896/02 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81,07 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 26.07.2002 zu zahlen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Urlaubsentgelts.

Der am 01.09.1954 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1987 als Maschinist in Schichtarbeit bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Vorschriften des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin (West) vom 24.06.1992 in der Fassung vom 01.12.1997 (künftig: MTV) Anwendung, in dem u.a. Folgendes geregelt ist:

§ 2

Regelmäßige Arbeitszeit

I.

Dauer und Verteilung der Arbeitszeit

...

2. Für Wechselschichtarbeitnehmer in vollkontinuierlichen und teilkontinuierlichen Betrieben beträgt die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit ausschließlich der Pausen 37,5 Stunden. Eine geringfügige durch den Schichtplan bedingte Überschreitung der 37,5 Stunden ist mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig.

In vollkontinuierlichen Betrieben bleibt es der betrieblichen Vereinbarung überlassen, zur Erreichung zusätzlicher Sonntagsfreischichten Schichten bis zu 12 Stunden an Sonntagen einzulegen.

Die Arbeitszeiten in vollkontinuierlichen und teilkontinuierlichen Betrieben sind im Rahmen eines betrieblichen Schichtplans zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren unter Zugrundelegung eines Verteilzeitraums von bis zu 12 Monaten.

Die tägliche Arbeitszeit kann auf 12 Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt; Absatz 2 bleibt unberührt.

...

IV.

Frühschluss

Samstags soll die Arbeitszeit nicht über 13 Uhr ausgedehnt werden. Am Tage vor Ostern, Pfingsten, Weihnachten und Neujahr endet die Arbeitszeit um 13 Uhr; hierdurch ausfallende Arbeitszeit ist zu bezahlen.

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die regelmäßige Schichtarbeit und die Reparaturarbeiten, die nicht während des laufenden Betriebes ausgeführt werden können.

...

§ 3

Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit,

Rufbereitschaft und Reiseskosten

I.

Mehrarbeit

Mehrarbeit ist die über die tarifliche wöchentliche oder über die in diesem Rahmen betrieblich festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ausschließlich der Pausen, soweit sie angeordnet war. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmer, die gemäß § 2 a Anspruch auf Altersteilzeit haben, solange nicht die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 2 I Ziffer 1 überschritten wird.

Für Arbeitnehmer in voll- und teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit ist Mehrarbeit die über die in § 2 I Ziffer 2 genannten Grenzen hinausgehende Wochenarbeitszeit.

...

§ 4

Zuschläge und Schichtzulagen

I.

Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit

Die Zuschläge betragen

1. für Mehrarbeit 25 %

2. für regelmäßige Nachtarbeit 15 %

3. für nichtregelmäßige Nachtarbeit 20 %

4. für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 60 %

5. für Arbeiten am 24. Dezember ab 13 Uhr 100 %

...

§ 12

Urlaub

...

III.

Urlaubsentgelt

1. Für den Urlaub ist ein Entgelt zu zahlen in Höhe des Arbeitsverdienstes, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er gearbeitet hätte. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit oder der davon abweichend vereinbarten Arbeitszeit ohne Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge, auch soweit diese pauschaliert sind. Bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts bleiben Kurzarbeitszeiten bis zur Dauer von 6 Monaten sowie Zahlungen im Krankheitsfalle nach 6 Wochen, Gratifikationen, Jahresabschlusszuwendungen und dergleichen außer Ansatz.

...

Nach dem Jahresschichtplan hätte der Kläger am 24.12.2001 in der Spätschicht von 14.oo bis 22.oo Uhr arbeiten müssen. Wegen der Feiertage wurde die letzte Produktionsschicht am 22.12.2001 und danach die erste Produktionsschicht im Betrieb der Beklagten wieder am 02.01.2002 gefahren. Die Beklagte hatte hierauf mit Aushang vom 14.11.2001 wie folgt hingewiesen:

An: Aushänge Betriebe

Betr.: Arbeitszeitregelung für Heiligabend und Silvester

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend finden Sie noch einmal eine Übersicht über die Arbeitszeitregelung für Heiligabend und Silvester.

Sofern Plusstunden vorliegen, können diese gemäß der untenstehenden Regelung abgebaut werden:

Gruppe Sollzeit Soll- Pause Erforderliche Erforderliche stunden Plusstunden Plusstunden für den 24.12. und 31.12.01

Angestellte 7.oo-13.ooh 6 Std. 0,5 Std. 5,5 Std. 11 Std.

Tagesschicht-MA 7.oo-13.ooh 6 Std. 0,75 Std. 5,25 Std. 10,5 Std.

Frühschicht-MA 6.oo-14.ooh 8 Std. 0,5 Std. 7,5 Std. 15 Std.

Spätschicht-MA 14.oo-22.ooh 8 Std. 0,5 Std. 7,5 Std. 15 Std.

Nachtschicht-MA 22.oo-6.ooh 8 Std. 0,5 Std. 7,5 Std. 15 Std.

Grundsätzlich gilt:

Sofern keine Plusstunden vorhanden sind, muss für den 24.12.2001 sowie für den 31.12.2001 je ein Tag Urlaub genommen werden.

Die letzte Produktionsschicht ist die Frühschicht am Samstag, 22.12.2001.

Die Produktion wird mit der Frühschicht am Mittwoch, 02.01.2002, wieder aufgenommen.

Sollten zu dieser Regelung Fragen bestehen, stehe ich jederzeit gern zu Ihrer Verfügung.

Der Kläger beantragte für den 24.12.2001 Urlaub, den die Beklagte ihm gewährte.

Die Beklagte zahlte an den Kläger den Stundenlohn für den 24.12.2001 als Urlaubsvergütung aus ohne Zuschläge.

Mit Schreiben vom 27.06.2002 verlängerte die Beklagte die Ausschlussfrist für Ansprüche auf den Feiertagszuschlag 24.12.2001 bis zum 31.07.2002.

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 22.07.2002 erhoben.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, nach § 4 I. Nr. 5 MTV stehe ihm nach dem Lohnausfallprinzip ein Zuschlag von 100 % als Urlaubsvergütung zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 81,07 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.07.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Zuschlag stehe nur solchen Arbeitnehmern zu, die auch am 24.12. noch nach 13.oo Uhr tatsächlich gearbeitet hätten. Der Kläger habe jedoch unstreitig Urlaub gehabt. Zulagen und Zuschläge seien nur dann Arbeitsverdienst im Sinne des § 11 BUrlG, wenn sie für besondere Gegebenheiten des Arbeitsverhältnisses, etwa eines besonderen schmutzigen oder heißen Arbeitsumfeldes oder einer körperlich besonders belastenden Tätigkeit, gezahlt würden.

Durch Urteil vom 19.12.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Der Wert des Streitgegenstands ist auf 81,07 EUR festgesetzt worden. Die Berufung hat es für den Kläger zugelassen.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, nach § 12 III. Ziff. 1. MTV seien Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge bei der Zahlung des Urlaubsentgelts nicht zu berücksichtigen. Die Tätigkeit am 24.12.2001 ab 13.oo Uhr sei nach den tariflichen Vorschriften wie Mehrarbeit im Sinne des § 12 III. Ziff. 1. Satz 2 MTV zu behandeln.

Gegen dieses ihm am 16.01.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 13.02.2003 Berufung eingelegt und diese am 13.03.2003 begründet.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt sich maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er weist darauf hin, dass nach § 3 I. Abs. 2 MTV für Arbeitnehmer in voll- und teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit die über die in § 2 I. Ziff. 2. MTV genannten Grenzen hinausgehende Wochenarbeitszeit Mehrarbeit sei. Diese sei nicht überschritten worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 19.12.2002 - 2 Ca 1896/02 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 81,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.07.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 19.12.2002 - 2 Ca 1896/02 - zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Berufungsbegründungsschrift verstoße gegen § 520 Abs. 3 ZPO. Im Übrigen verteidigt sie das arbeitsgerichtliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist an sich statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Bei der Begründung der Berufung nach § 520 Abs. 3 ZPO muss der Berufungskläger eine der Eigenart des Falles angepasste Begründung geben. Es muss deutlich erkennbar sein, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll. Das setzt in der Regel eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils voraus (vgl. z.B. Germelmann u.a., ArbGG, 4. Aufl., § 64 Rz. 55 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 13.03.2003 diese Anforderungen.

B. Die Berufung ist auch begründet.

Dem Kläger steht die von ihm begehrte Resturlaubsvergütung für den 24.12.2001 gemäß § 611 Abs. 1 BGB, § 12 III. Ziff. 1. MTV in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu.

I. Die Vorschriften des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie vom 24.06.1992 in der Fassung vom 01.12.1997 kommen kraft beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis zwingend zur Anwendung.

II. Nach § 611 BGB i.V.m. § 12 III. Nr. 1. MTV ist für den Urlaub ein Entgelt zu zahlen in Höhe des Arbeitsverdienstes, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er gearbeitet hätte.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Urlaubsentgelt nach der tariflichen Vorschrift des § 12 III. Ziff. 1. MTV zu berechnen ist und nicht nach der Protokollnotiz I. Ziff. 5. Zwar haben die Tarifvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsentgelts dem Arbeitgeber das Wahlrecht eingeräumt, das Urlaubsentgelt entweder nach dem Lohnausfallprinzip oder auf der Grundlage der letzten 12 abgerechneten Monate (Referenzmethode) zu errechnen (vgl. BAG, Urteil vom 03.12.2002 - 9 AZR 535/01 - BB 2003, 1232). Die Beklagte hat von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht und die Urlaubsvergütung des Klägers für den 24.12.2001 nach § 12 III. Ziff. 1. MTV berechnet.

2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 III. Ziff. 1. MTV hat der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt nach dem Lohnausfallprinzip zu zahlen (vgl. BAG, Urteil vom 03.12.2002, a.a.O.).

Die tarifliche Regel weicht damit von der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 BUrlG ab. Nach § 11 Abs. 1 BUrlG errechnet sich die Höhe des fortzuzahlenden Urlaubsentgelts nach dem Zeitfaktor (aufgrund der Freistellung während des Urlaubs ausgefallene Arbeitszeit) und dem Geldfaktor. Der Geldfaktor bemisst sich nach dem für die Ausfallzeit zugrunde zu legenden Verdienst. § 11 Abs. 1 BUrlG stellt dazu - mit Ausnahme der kraft besonderer gesetzlichen Wertung ausgeschlossenen Überstundenvergütung - auf das in den letzten 13 Wochen vor der Urlaubsgewährung erhaltene Arbeitsentgelt ab (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 22.01.2002 - 9 AZR 601/00 - AP Nr. 55 zu § 11 BUrlG; BAG, Urteil vom 09.11.1999 - 9 AZR 771/98 - BAGE 1992, 343).

Von dieser Berechnungsmethode dürfen die Tarifvertragsparteien jedoch nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abweichen. Danach ist auch die Berechnung nach dem konkreten Lohnausfall - wie sie der Manteltarifvertrag hier vorsieht - zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 22.01.2002 - 9 AZR 601/00 - a.a.O.; BAG, Urteil vom 03.12.2002 - 9 AZR 535/01 - a.a.O.).

3. Nach dem Lohnausfallprinzip hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Arbeitsverdienst einschließlich aller Bestandteile, den er erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte.

Hätte der Kläger am 24.12.2001 gearbeitet, wäre er, wie sich schon aus dem Jahresschichtplan ergibt, in der Spätschicht eingesetzt worden. Im Schichtplan ist, wie bei Urlaubstagen üblich, das "U" für Urlaub neben das "S" für Spätschicht eingesetzt worden. Dass die Spätschicht tatsächlich nicht gefahren worden ist, weil die Beklagte allen Arbeitnehmern Urlaub bzw. Dienstbefreiung gewährt hat, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass das Lohnausfallprinzip nicht zur Anwendung kommt. Die Beklagte hat Urlaub gewährt und keine andere Arbeitszeiteinteilung für den Kläger und die übrigen Arbeitnehmer seiner Schicht vorgenommen.

4. Hätte der Kläger am 24.12.2001 von 14.oo bis 22.oo Uhr gearbeitet, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ihm den 100 %igen Zuschlag nach § 4 I. Nr. 5. MTV zu zahlen.

a) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der 100 %ige Zuschlag nach § 4 I. Nr. 5. MTV nicht durch § 12 III. Ziff. 1. Satz 2 MTV ausgeschlossen. Nach der letztgenannten Vorschrift bemisst sich das Urlaubsentgelt nach der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit oder der davon abweichend vereinbarten Arbeitszeit ohne Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschlägen, auch soweit diese pauschaliert sind. Weiter ist in § 12 III. Ziff. 1 Satz 3 MTV geregelt, dass bei Ermittlung des Urlaubsentgelts Kurzarbeitszeiten bis zur Dauer von sechs Monaten sowie Zahlungen im Krankheitsfall nach sechs Wochen, Gratifikationen, Jahrsabschlusszuwendungen und dergleichen außer Ansatz bleiben.

b) Die Zulage nach § 4 I. Ziff. 5. MTV ist kein Zuschlag für Mehrarbeit, sondern ein Zuschlag, der wegen der besonderen Lage der Arbeitszeit - wie auch der Sonn- und Feiertagszuschlag - zu zahlen ist (vgl. Link/Leinemann, 2. Aufl., § 11 BUrlG, Rz. 33). Dieser Zuschlag ist durch § 12 III. Ziff. 1. Satz 2 MTV nicht ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut werden allein Mehrarbeitszuschläge erfasst.

Aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass der Zuschlag für den 24.12.2001 auch nicht zu den in § 12 III. Ziff. 1. Satz 3 MTV genannten Gratifikationen, Jahresabschlusszuwendungen und dergleichen zählt.

c) Der Kläger hätte am 24.12.2001 auch keine Mehrarbeit leisten müssen. Zu berücksichtigen ist, worauf der Kläger hinweist, dass für voll- und teilkontinuierlicher Wechselschicht die Sonderregelung in § 3 I. Abs. 2 MTV gilt. Danach ist für Arbeitnehmer in voll- und teilkontinuierlicher Wechselschicht die über die in § 2 I. Ziff. 2. MTV genannten Grenzen hinausgehende Wochenarbeitszeit Mehrarbeit.

d) Die Arbeitszeit am 24.12.2001 ist nicht wie tarifliche Mehrarbeit zu behandeln, wie das Arbeitsgericht meint. In der Regelung in § 4 I. Nr. 5. MTV wird der in Nr. 1. geregelte Mehrarbeitszuschlag von 25 % nicht auf 100 % erhöht, sondern beide Zuschläge stehen selbständig auch bei Berücksichtigung der Regelung in § 4 II. Ziff. 3. MTV nebeneinander.

C. Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

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