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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.10.2005
Aktenzeichen: 18 Sa 446/05
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
BetrVG § 102 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.02.2005 - 6 Ca 3856/04 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand: Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 14.06.2004, der Klägerin zugegangen am 15.06.2004, aufgelöst worden ist. Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH. Sie betreibt eine Beschäftigungsförderungsgesellschaft für öffentlich geförderte Maßnahmen zur Förderung von Beschäftigungs- und Ausbildungsmöglichkeiten. In diesem Rahmen führt sie auch Reinigungsmaßnahmen durch, sowohl im eigenen Betrieb als auch in Drittbetrieben. Von den cirka 40 Reinigungskräften werden bei Drittunternehmen 30 Reinigungskräfte eingesetzt. Insgesamt beschäftigt die Beklagte cirka 200 Arbeitnehmer. Die am 22.01.11xx geborene Klägerin ist verheiratet und einer Tochter zum Unterhalt verpflichtet. Ihr Ehemann befindet sich im Vorruhestand. Die Klägerin trat am 24.10.1995 in die Dienste der Beklagten. Sie arbeitete als Reinigungskraft für 20 Stunden pro Woche in der regelmäßigen Arbeitszeit von 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr. Eingesetzt wurde die Klägerin im Werkstattbereich der Beklagten. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 690,-- €. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der zwischen den Parteien am 01.02.2001 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 57 f d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde: § 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur Regelung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse der bei der Werkstatt U1xx beschäftigten Arbeitnehmer/innen vom 25.08.1987 in Verbindung mit den in dem vorgenannten Tarifvertrag aufgeführten Tarifbestimmungen und den diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Dieses Arbeitsverhältnis unterliegt insbesondere den Bestimmungen der Sondervereinbarung k zum BMT-G II/BZT-G/NRW. In Ziffer 2.7 der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 01.02.2001 heißt es: Wenn der Arbeitgeber die Führung eines Anwesenheitsbuches im Reinigungsobjekt fordert, hat sich die Arbeitnehmerin nach den dafür bestehenden Vorschriften wahrheitsgetreu und eigenhändig in dieses einzutragen. Wahrheitswidrige Eintragungen können als Urkundenfälschung verfolgt werden. Die Klägerin verließ am 11.05.2004 ihren Arbeitsplatz vor Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und wurde um 9.50 Uhr von dem für die Werkstatt verantwortlichen Meister W2xxxxxx in der Stadt gesehen. Am 17.05.2004 verließ die Klägerin ebenfalls früher ihren Arbeitsplatz und wurde gegen 9.45 Uhr von dem Meister W2xxxxxx wiederum in der Stadt gesehen. Sowohl am 11.05.2004 als auch am 17.05.2004 gab die Klägerin im schriftlichen Stundennachweis für den Monat Mai 2004 als Ende der Arbeitszeit 12.00 Uhr an. Die Klägerin legte ihren Stundenzettel für den Monat Mai 2004 (wegen des Inhalts wird auf Bl. 59 d.A. verwiesen) am 02.06.2004 bei der Beklagten vor. Sie wurde noch am 02.06.2004 in einem Personalgespräch mit den Vorwürfen, falsche Angaben gemacht zu haben, konfrontiert. Sie räumte diese Vorwürfe zumindest hinsichtlich des 11.05. und 17.05.2004 ein. Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat wurde am 03.06.2004 zur beabsichtigten frist-losen Kündigung angehört. Auf den Anhörungsbogen nebst Aktennotiz und Stundenzettel (Bl. 30 ff d.A.) wird Bezug genommen. Der Betriebsrat bat um Verlängerung der Anhörungsfrist, der die Beklagte zustimmte. Er äußerte am 14.06.2004 Bedenken gegen eine fristlose Kündigung (Bl. 34 d.A.). Am 15.03.2004 wurde der Betriebsrat zu der beabsichtigten ordentlichen Kündigung angehört. Der ordentlichen Kündigung stimmte der Betriebsrat am 16.06.2004 zu. Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.06.2004 (zugegangen am 15.06.2004) fristlos und hilfsweise mit Schreiben vom 16.06.2004 (zugegangen am 24.06.2004) fristgerecht zum 31.10.2004. Die Klägerin hat behauptet: Sie habe ihren Arbeitsplatz nur am 11.05. und 17.05.2004 früher verlassen. Sie habe unter "offenen Händen", einer allergischen Reaktion auf die am Arbeitsplatz verwendeten Putzmittel gelitten und sei bereits seit längerem arbeitsunfähig krank gewesen. Es sei ihr an diesen Tagen nicht möglich gewesen, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Sie sei in ärztlicher Behandlung gewesen, habe aber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen wollen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien unwirksam, da der Beklagten kein Schaden entstanden sei. Bei ordnungsgemäßer Krankmeldung sei die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet gewesen. Die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da sich auf dem beigefügten Stundenzettel (Bl. 31 d.A.) der Hinweis befindet, sie sei täglich nur zwei Stunden an ihrem Arbeitsplatz gewesen. Auch zur ordentlichen Kündigung sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die arbeitgeberseitige, fristlose Kündigung vom 14.06.2004 beendet worden ist, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die arbeitgeberseitige, fristgemäße Kündigung vom 16.06.2004 beendet worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet: Die Klägerin habe im Personalgespräch am 02.06.2004 eingeräumt, auch an anderen Tagen die im Stundennachweis angegebene Arbeitszeit nicht geleistet zu haben. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, schon durch die außerordentliche Kündigung sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. Durch Urteil vom 10.02.2005 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 14.06.2004 beendet wurde, sondern durch die Kündigung vom 16.06.2004 mit Ablauf des 31.10.2004 sein Ende gefunden hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind den Parteien je zur Hälfte auferlegt worden. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht auf 2.760,-- € festgesetzt. In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es der Beklagten zumutbar gewesen sei, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten. Gegen dieses ihr am 17.02.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 08.03.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.05.2005 am 17.05.2005 begründet. Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil an, soweit sie unterlegen war. Sie stützt sich maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.02.2005 - 6 Ca 3856/04 - teilweise abzuändern und die Klage auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1) abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.02.2005 - 6 Ca 3856/04 - zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Wegen der Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. A. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist schon durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14.06.2004, der Klägerin am 15.06.2004 zugegangen, aufgelöst worden. I. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Solche Tatsachen sind schon die von der Klägerin eingeräumten Pflichtverletzungen am 11.05. und 17.05.2004. 1. Die Manipulation der betrieblichen Arbeitszeiterfassung ist unabhängig von der straf-rechtlichen Bewertung an sich als Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung geeignet (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 255/04 - NZA 2005, 991 m.w.N.; BAG, Urteil vom 12.08.1999 - 2 AZR 832/98 - NZA 2000, 27; LAG Köln, Urteil vom 22.05.2003, LAGE, BGB, § 626 Nr. 151; ErfK/Müller-Glöge, 5. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 170; Schaub/Link, 11. Aufl., § 125, Rdnr. 121; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rdnr. 641). Einer Manipulation steht es gleich, wenn ein Arbeitnehmer, der vertraglich verpflichtet ist, den Arbeitsbeginn und Arbeitsende festzuhalten, wiederholt eine falsche, für ihn günstigere, Zeit des Arbeitsendes einträgt (vgl. z.B. Schaub/Link, a.a.O., § 125, Rdnr. 121; LAG Berlin, Urteil vom 04.02.1974 - 5 Sa 99/73 - DB 1974, 975; ArbG Frankfurt, Urteil vom 06.09.1999, NZA-RR 2002, 133; LAG Hamm, Urteil vom 20.02.1986 - 4 Sa 1288/85 - DB 1986, 1338). Die Vorspiegelung falscher Arbeitszeiten dem Arbeitgeber gegenüber ist eine schwere Pflichtverletzung. Der Arbeitnehmer bricht durch falsche Arbeitszeitaufzeichnungen erheblicherweise das in ihn gesetzte Vertrauen des Arbeitgebers. Eine Abmahnung ist in diesen Fällen entbehrlich, weil regelmäßig davon auszugehen ist, dass das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört ist (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 01.07.1999 - 2 AZR 676/98 - NZA 1999, 1270 ; BAG, Urteil vom 11.03.1999 - 2 AZR 507/98 - NZA 1999, 587). Die Klägerin hat am 11.05. und 17.05.2004 einen solchen schweren Vertrauensbruch begangen durch die falsche Aufzeichnung des Arbeitsendes. 2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts führt die gebotene Interessenabwägung nicht zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. a) Die falsche Arbeitszeitaufzeichnung am 11.05. und 17.05.2004 ist eine schwere Pflichtverletzung. Die Klägerin handelte vorsätzlich. Im Zusammenhang mit der falschen Aufzeichnung der Arbeitszeit hat die Klägerin den Arbeitsplatz vorzeitig verlassen, ohne sich abzumelden und ohne Erlaubnis des Vorgesetzten. Die Klägerin hat die falsche Arbeitszeit auch angegeben, um am 11.05. und am 17.05.2004 eine Vergütung bis jeweils 12.00 Uhr zu erhalten. b) Soweit die Klägerin behauptet, sie sei arbeitsunfähig krank gewesen, ist die Behauptung dahingehend zu relativieren, dass die Klägerin nach einer Selbstdiagnose sich, wie sie behauptet, arbeitsunfähig krank gefühlt hat. aa) Sie hat das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ärztlich feststellen lassen. Eine nachträgliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch die benannten Zeugen ist nicht möglich. Allein dadurch, dass die Klägerin wegen ihrer Ekzeme in ärztlicher Behandlung war, ergibt sich nicht, dass sie auch arbeitsunfähig krank war an diesen Tagen. bb) Soweit die Klägerin einwendet, sie habe sich nicht krankschreiben lassen aus Furcht vor einer Kündigung, ist eine solche Behauptung nicht nachvollziehbar. Es steht nicht in der Macht eines Arbeitnehmers, sich krankschreiben oder sich nicht krankschreiben zu lassen. Ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, entscheidet die ärztliche Diagnose. cc) Die Klägerin hat den Arbeitsplatz am 11.05.2004 und am 17.05.2004 nicht verlassen, weil sie sich arbeitsunfähig krank geführt hat, sondern um unberechtigt Freizeit zu erlangen. Falls sie sich arbeitsunfähig krank gefühlt hätte, hätte sie sich ordnungsgemäß abgemeldet und wäre zu der behandelnden Ärztin gegangen, anstelle mit der Kollegin D4xxxx einen Stadtbummel zu unternehmen. Die Klägerin hat die Arbeitsstelle verlassen, um rechtswidrig Freizeit zu erlangen. dd) Durch das Verhalten der Klägerin ist auch eine Vermögensgefährdung der Beklagten eingetreten. Die Klägerin hat die Falschaufzeichnungen am 11.05.2004 und am 17.05.2004 vorgenommen, um für die von ihr angegebene Arbeitszeit auch die vertragliche Vergütung zu erlangen. Selbst wenn sie arbeitsunfähig krank gewesen wäre, so wäre der Entgeltfortzahlungsanspruch wegen des Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG unter den gegebenen Umständen nicht durchsetzbar gewesen. ee) Die falsche Aufzeichnung der Arbeitszeit berührt das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien. Die Beklagte war auf die Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnung durch die Klägerin und auch der anderen Reinigungskräfte angewiesen im Rahmen des betrieblichen Abrechnungswesens. Insoweit konnte die Beklagte den Pflichtverstoß auch nicht hinnehmen aus disziplinarischen Gründen den anderen Arbeitnehmern und Betreuten gegenüber. Angesichts der Schwere und der Auswirkungen der Pflichtverletzungen ist das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin auf Weiterbeschäftigung, auch wenn man die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter der Klägerin und ihre Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt. 3. Die Beklagte hat auch die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis erlangt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 255/04 - NZA 2005, 991; BAG, Urteil vom 05.12.2002 - 2 AZR 478/01 - NZA 2003, 1055; BAG, Urteil vom 31.03.1993 - 2 AZR 492/92 - NZA 1994, 409). Zur Aufklärung des Sachverhalts kann der Kündigungsberechtigte die ihm nach pflichtgemäßen Ermessen notwenig erscheinenden Maßnahmen durchführen, insbesondere dem Kündigungsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begann die Kündigungsfrist nach Anhörung der Klägerin am 02.06.2004 zu laufen. Da die Kündigung der Klägerin am 15.06.2004 zugegangen ist, war die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. II. Die außerordentliche Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nichtig. 1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat nach § 102 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat die Gründe der Kündigung mitzuteilen, d.h., er muss dem Betriebsrat neben den näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers die Art und den Zeitpunkt sowie die Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitteilen. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nur diejenigen Gründe mitteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind. 2. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen. Mit dem Schreiben vom 03.06.2004 hat die Beklagte dem Betriebsrat die Sozialdaten und die auch in diesem vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Vorwürfe mitgeteilt. Dabei hat die Beklagte deutlich gemacht, dass Grund für die Kündigung die konkreten Vorfälle am 11.05. und 17.05.2004 sein sollen. So hat der Betriebsrat auch die Mitteilung der Kündigungsgründe verstanden, wie sich aus der Stellungnahme des Betriebsrats vom 22.06.2004 ergibt. Der Betriebsrat hat auch nur zu den Pflichtverletzungen am 11.05. und 17.05.2004 Stellung bezogen. Soweit die Beklagte weitere nur pauschal angegebene angebliche Fehlzeiten dem Betriebsrat mitgeteilt hat, sollten diese nicht Kündigungsgrund sein, wie sich insbesondere auch aus der Aktennotiz vom 02.06.2004 ergibt, die dem Betriebsrat als Anlage zum Anhörungsformular vom 03.06.2004 mit übergeben worden ist. B. Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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