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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 18 Sa 708/03
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.04.2003 - 3 Ca 407/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt

Tatbestand:

Der am 05.06.1946 geborene, verheiratete Kläger ist zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Am 15.09.1970 trat er in die Dienste der Beklagten. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag vom 19.12.1986 (Bl. 4 bis 11 d.A.). Ihm oblag zunächst der Geschäftsbereich Entsorgungstechnik. Seit dem 01.01.1987 war ihm Einzelprokura erteilt. Im Jahre 1999 wurde ihm die Vertriebsleitung übertragen mit einem Jahreseinkommen von 198.607,71 DM.

Mit Schreiben vom 03.04.2000, dem Kläger zugegangen am 03.04.2000, kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fristlos mit der Begründung, der Kläger habe sich Versäumnisse bzw. Fehlleistungen und massive Unregelmäßigkeiten zuschulde kommen lassen. Wegen der konkreten Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2000 (Bl. 48 bis 70 d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 27.06.2000 und vom 08.09.2000 kündigte die Beklagte erneut das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Mit der vorliegenden Klage hat sich der Kläger u.a. gegen die Kündigungen der Beklagten gewehrt. Weiter hat er mit der Klage Ansprüche auf Zahlung einer variablen Vergütung für die Monate Januar bis März 2000 begehrt.

Durch Teilurteil vom 14.09.2000 hat das Arbeitsgericht hinsichtlich der Vergütungsansprüche für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 9.450,00 brutto nebst jeweils 4 % Zinsen auf DM 3.150,00 seit dem 01.02.2000, auf weitere 3.150,00 DM seit dem 01.03.2000 sowie auf weitere 3.150,00 DM seit dem 01.04.2000 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über die in Ziffer 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrags vom 29.12.1986 vereinbarte variable Vergütung für 1999 eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Streitwert: 25.000,-- DM.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil hat das Landesarbeitsgericht in Hamm durch Urteil vom 25.05.2001 (15 Sa 1708/00) zurückgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 01.02.2001 hat die Beklagte die Kündigung weiter auf Gründe gestützt, die Gegenstand eines Telefongesprächs zwischen dem Geschäftsführer V1xxxxx M1xxxx und dem Zeugen E1xxx S9xxxxx am 31.01.2001 waren.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger erhielt von der Geschäftsleitung der Beklagten im Jahre 1996 den Auftrag, dem Zeugen S9xxxxx, einem bis zum 31.10.1995 bei der Bundeswehr beschäftigten Sachbearbeiter, ein Fahrzeugmodell als Geschenk zukommen zu lassen. Der Kläger suchte den Zeugen S9xxxxx daraufhin im Dezember 1996 zu Hause auf und überbrachte dieses Modell. Der Zeuge S9xxxxx übergab dem Kläger 1.500,-- DM in bar und überwies zu einem späteren Zeitpunkt weitere 4.500,-- DM auf das Privatkonto des Klägers.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Zeuge S9xxxxx diese Beträge auf Verlangen des Klägers entrichtete oder ob die Initiative für diese Zahlung vom Zeugen S9xxxxx selbst ausging. Auch ist streitig, ob diese Beträge ausschließlich für das Fahrzeugmodell oder zusätzlich auch für einen Laptop vom Zeugen S9xxxxx gezahlt wurden. Schließlich besteht zwischen den Parteien Streit darüber, ob die Geschäftsleitung vom Kläger über die Kaufpreiszahlung unterrichtet war bzw. wurde und wo die gezahlten Beträge verblieben sind.

Der Kläger hat insoweit behauptet:

Er habe im Dezember 1996 dem Zeugen S9xxxxx lediglich das Fahrzeugmodell überbracht. Der Laptop sei dem Zeugen S9xxxxx schon ca. ein Jahr zuvor übergeben worden. Für ihn völlig überraschend habe der Zeuge S9xxxxx darauf bestanden, das Fahrzeugmodell bezahlen zu wollen; er habe jedoch auf keinem Schriftstück erscheinen wollen. Auf seinen - des Klägers - Einwand hin, dieses sei aus buchhalterischen Gründen bei Bezahlung des Modells nicht möglich, habe der Zeuge S9xxxxx geäußert, es müsse dem Kläger auf "irgendeine Weise" möglich sein, den Kaufpreis in das Unternehmen "einzuschleusen". Da er - der Kläger - in dieser Situation kurzfristig habe eine praktikable Lösung finden müssen, habe er von dem Zeugen S9xxxxx 1.500,-- DM in bar entgegengenommen und sich den Rest in Höhe von 4.500,-- DM auf sein Privatkonto überweisen lassen. Diese insgesamt 6.000,-- DM hätten dem aktuellen Kaufpreis des Modells (öS44.000) entsprochen. Er - der Kläger - habe die Geschäftsleitung - Herrn W1xxxxxx M1xxxx - auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Zeuge S9xxxxx das Fahrzeugmodell habe bezahlen wollen und bezahlt habe. Das genaue Datum und der Anlass, bei dem die in Kenntnissetzung erfolgt sei, sei ihm nach dem Ablauf von mehr als fünf Jahren nicht mehr erinnerlich, was auch nicht weiter verwundern könne, weil sich die Parteien um die Jahreswende 1996/1997 in der Handhabung derartiger "Geschäfte" noch völlig einig gewesen seien. Die Geschäftsführung habe nämlich in der Vergangenheit folgende Geschäftspolitik betrieben: Durch Sach- aber auch Geldzuwendungen und sonstige "Gefälligkeiten" an Angestellte und Beamte öffentlicher Auftraggeber aber auch an Angestellte und Inhaber privater Unternehmen habe sie sich Vorteile im Markt verschafft, insbesondere bezüglich der Auftragsvergabe und Auftragsabwicklung. Bargeldmittel seien in der Regel sogenannten "schwarzen Kassen" entnommen worden, von denen sich eine bis zu seinem - des Klägers - Ausscheiden in seiner Verwahrung, die andere im Tresor der EDV-Abteilung der Beklagten befunden habe.

Die vom Zeugen S9xxxxx erbrachten Zahlungen seien der Beklagten auch wieder zugeflossen. Er - der Kläger - habe nämlich eine Spende in Höhe von 6.000,-- DM an den Fußballverein D5x T1x H4xxxx geleistet und damit erreicht, dass die Beklagte einen umfangreichen Auftrag über einen Sattelauflieger durch den Sponsor dieses Vereins, den Zeugen M2xxxxxxxxx, erhalten habe. Die Zahlung dieses Betrags sei aus seinem - des Klägers - eigenen Bargeldbestand (3.000,-- DM) am 27.01.1997 geleistet worden. Den weiteren Betrag in Höhe von 3.000,-- DM habe er - der Kläger - am 11.02.1997 geleistet, nachdem er zuvor 4 EC-Schecks in Höhe von jeweils 400,00 DM eingelöst habe. Den Rest habe er seinem Bargeldbestand entnommen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.04.2000, ihm zugegangen am gleichen Tag, noch durch die außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 27.06.2000, ihm zugegangen am gleichen Tag, und auch nicht durch die außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 08.09.2000, ihm zugegangen am gleichen Tag, aufgelöst worden ist bzw. aufgelöst wird,

2. das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch 245.206,05 DM nicht unterschreiten sollte, zum 31.12.2000 aufzulösen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet:

Der Kläger habe im Zusammenhang mit dem Bundeswehrauftrag darauf abgestellt, dass ihm über die variable Vergütung hinaus noch mehr Geld zustehen müsse. Da sich ihr damaliger Geschäftsführer insoweit ablehnend verhalten habe, sei der Kläger ungehalten gewesen, so dass zu vermuten sei, der Kläger habe sich an dem Zeugen S9xxxxx "schadlos" halten wollen. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger die Geschäftsleitung über die vom Zeugen S9xxxxx an ihn geleisteten Zahlungen unterrichtet. Hiervon habe sie erst durch das Telefonat zwischen dem Geschäftsführer V1xxxxx M1xxxx und dem Zeugen S9xxxxx am 31.01.2001 Kenntnis erlangt. Der Zeuge S9xxxxx habe von ihrem Entschluss, ihm das Fahrzeugmodell zu schenken, nichts gewusst. Der Kläger habe dieses ausgenutzt und von dem Zeugen S9xxxxx Bezahlung gefordert. Ferner habe der Kläger bei derselben Gelegenheit dem Zeugen S9xxxxx einen Laptop verkauft; hierbei habe es sich um einen gebrauchten Laptop gehandelt. Den für den Zeugen S9xxxxx als Geschenk vorgesehenen neu angeschafften Computer habe der Kläger dem Zeugen S9xxxxx hingegen nicht übergeben. Der Kläger habe die von dem Zeugen S9xxxxx gezahlten Beträge auch nicht an den Fußballverein D5x T1x H4xxxx als Spende in Höhe von 6.000,-- DM gezahlt. Sollte dieses aber tatsächlich der Fall gewesen sein, sei dieses ohne Wissen und Wollen der Beklagten geschehen; denn wegen des Auftrags über den Sattelaufleger sei von ihr bereits eine Spende über 5.000,-- DM an den Fußballverein D5x T1x H4xxxx gezahlt worden.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen D3xxxxx K5xxxx und Dr. J3xxxxxx K6xxxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2001 (Bl. 401 bis 406 d.A.) verwiesen. Weiter hat das Arbeitsgericht Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen E1xxx S9xxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.07.2001 (Bl. 566 bis 583 d.A.) verwiesen.

Durch Schlussurteil vom 03.04.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten zu 1/6 und dem Kläger zu 5/6 auferlegt. Der Streitwert ist auf 50.316,-- EUR festgesetzt worden.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 03.04.2000 aufgelöst worden sei, da der Kläger sich die von dem Zeugen S9xxxxx erhaltenen 6.000,-- DM rechtswidrig zugeeignet habe.

Gegen dieses ihm am 10.04.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten des Tatbestands hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 02.05.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.07.2003 am 10.07.2003 begründet.

Der Kläger greift das Schlussurteil insgesamt an. Er stützt die Berufung maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt,

das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.04.2003 - 3 Ca 407/00 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.04.2000, ihm zugegangen am gleichen Tag, noch durch die außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 27.06.2000, ihm zugegangen am gleichen Tag, und auch nicht durch die außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 08.09.2000, ihm zugegangen am gleichen Tag, aufgelöst worden ist bzw. aufgelöst wird,

2. das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch 125.372,09 EUR (= 245.206,05 DM) nicht unterschreiten sollte, zum 31.12.2000 aufzulösen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.04.2003 - 3 Ca 407/00 - zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.04.2000 mit Zugang der Kündigung aufgelöst worden (§ 626 Abs. 1 BGB).

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Das Arbeitsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht.

1. Wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat, hat sich der Kläger die von dem Zeugen S9xxxxx an ihn bar gezahlten 1.500,-- DM und die von dem Zeugen auf das Privatkonto des Klägers überwiesenen 4.500,-- DM vorsätzlich und rechtswidrig zugeeignet.

a) Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers sind grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu stützen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 12.08.1999 - 2 AZR 923/98 - NZA 2000, 421, 423; BAG, Urteil vom 10.02.1999 - 2 ABR 31/98 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 42; ErfK/Müller-Glöge, 4. Aufl., § 626 BGB Rz. 154 ff, 157 f; KR-Fischermeier, 6. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 445).

b) Auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles war es der Beklagten nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen, wie das Arbeitsgericht mit eingehender Begründung einschließlich einer fundierten Interessenabwägung richtig dargelegt hat. Von einer nochmaligen Darlegung der Rechtslage wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Dies gilt auch für die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Nachschieben von Kündigungsgründen und zur Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB.

2. Ergänzend ist zur rechtswidrigen Zueignung noch auszuführen, dass der Kläger die von dem Zeugen S9xxxxx gezahlten Beträge seinem Vermögen zugeführt hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Aus dem Vortrag des insoweit nach § 138 Abs. 2 ZPO darlegungspflichtigen Klägers lässt sich eine Rechtfertigung der Zueignung nicht entnehmen.

a) Beruft sich der Kündigungsempfänger auf einen Rechtfertigungsgrund, so hat er zunächst die tatsächlichen Grundlagen der Rechtfertigung so substantiiert wie möglich darzulegen. Es reicht nicht aus, wenn er Rechtfertigungsgründe nur pauschal ohne Substantiierung vorträgt. Vielmehr ist er nach § 138 Abs. 2 ZPO im Kündigungsschutzrechtsstreit gehalten, die Gründe darzulegen, aus denen sich die Rechtfertigung, im vorliegenden Fall für die Ansichnahme des für den Arbeitgeber bestimmten Geldbetrags, ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 24.11.1983 - 2 AZR 327/82 - AP BGB § 626 Nr. 76; BAG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 - NZA 1994, 63; BGH, Urteil vom 28.10.2002 - II ZR 353/00 (KG) - NJW 2003, 431; ErfK/Müller-Glöge, 4. Aufl., § 626 Rz. 302; KR-Fischermeier, 6. Aufl., § 626 Rz. 381 f).

b) Nach diesen Grundsätzen lässt sich im vorliegenden Fall eine Einwilligung oder Genehmigung der Beklagten nicht entnehmen.

Der Kläger behauptet hierzu, er sei sich "ziemlich sicher", den Zeugen M1xxxx zeitnah und im Zusammenhang mit der Abführung der Sonderzahlung an den Zeugen M2xxxxxxxxx unterrichtet zu haben. Schon aus dem Wortlaut der Behauptung ergibt sich, dass der Kläger selbst nicht 100 %-ig sicher ist, dass die Mitteilung erfolgt ist. Bei der Wertung der Schlüssigkeit ist weiter zu berücksichtigen, dass sich der Kläger erstinstanzlich an den Zeitpunkt der Unterrichtung überhaupt nicht mehr erinnern konnte.

Da der substantiierte Vortrag eines Rechtfertigungsgrundes fehlt, erübrigte sich, dem Beweisangebot der Beklagten nachzugehen.

c) Dem Vortrag des Klägers zur Rechtfertigung seines Vorgehens ist weiter nicht schlüssig zu entnehmen, dass er die von dem Zeugen S9xxxxx erhaltenen 6.000,-- DM an den Zeugen M2xxxxxxxxx weitergegeben hat.

Die 6.000,-- DM sind durch die Auszahlung von 1.500,-- DM und die Überweisung von weiteren 4.500,-- DM seinem Vermögen zugeflossen. Aus der Tatsache, dass der Kläger später 6.000,-- DM an den Zeugen M2xxxxxxxxx gezahlt haben will, ergibt sich nicht, dass es sich um diese Beträge handelt. Der Kläger kann die erfolgten Barbeträge ebenso der von ihm nach seinem Vortrag geführten "schwarzen Kasse" entnommen haben. Nach dem Vortrag des Klägers wurden sogenannte nützliche Abgaben aus den "schwarzen Kassen" bezahlt, also auch Leistungen, wie die, die der Kläger an den Zeugen M2xxxxxxxxx ausgezahlt haben will. Weiter fehlt, wie das Arbeitsgericht schon ausgeführt hat, der zeitliche Zusammenhang zwischen der Zahlung des Zeugen S9xxxxx und der Übergabe des Geldes an den Zeugen M2xxxxxxxxx. Der Kläger hat auch nicht erklärt, wie der von dem Zeugen S9xxxxx überwiesene Betrag von 4.500,-- DM von seinem Konto abgeflossen ist. Er will lediglich vier EC-Schecks über je 400,-- DM eingelöst haben und die Beträge an den Zeugen M2xxxxxxxxx ausgezahlt haben. Zumindest ist so noch der Betrag von 2.900,-- DM auf dem Konto des Klägers verblieben und damit in seinem Vermögen.

II. Soweit sich der Kläger gegen die weiteren von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen wendet und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung begehrt, ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil - wie dargelegt - das Arbeitsverhältnis auf Grund der außerordentlichen Kündigung vom 03.04.2000 bereits aufgelöst wurde.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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