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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: 18 Sa 717/03
Rechtsgebiete: BGB, EFZG


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
EFZG § 3 Abs. 1
EFZG § 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.01.2003 - 1 Ca 4091/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Der Kläger macht gegen den Beklagten die Rückzahlung der Nettovergütung für den Monat September 2002, gestützt auf ungerechtfertigte Bereicherung, geltend. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei in der Zeit vom 02.09. bis 30.09.2002 nicht arbeitsunfähig krank gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.757,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2002 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein Rückforderungsrecht nicht zu. Das Arbeitsgericht ist der Auffassung des Beklagten gefolgt und hat die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Den Streitwert hat es auf 1.752,82 EUR festgesetzt. Gegen dieses ihm am 03.04.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten des Tatbestands hiermit nach § 69 Abs. 2 ArbGG in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 05.05.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.06.2003 am 24.06.2003 begründet. Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt die Berufung maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.01.2003 - 1 Ca 4091/02 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.757,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2002 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.01.2003 - 1 Ca 4091/02 - zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Auskünften bei den sachverständigen Zeugen Dr. I1xxxxx und Dr. P2xxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft der sachverständigen Zeugin Dr. I1xxxxx vom 08.12.2003 (Bl. 117 d,A.) und auf die Auskunft des sachverständigen Zeugen Dr. P2xxxxxx vom 08.12.2003 (Bl. 118 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem klagenden Verein steht der begehrte Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung für den Monat September 2002 gegen den Beklagten nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu. Die Vergütung für den Monat September 2002 ist nicht rechtsgrundlos geleistet worden. Der Kläger war nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EZFG verpflichtet, diese Vergütung als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an den Beklagten auszuzahlen, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht bewiesen, dass der Beklagte in der Zeit vom 02.09. bis 30.09.2002 nicht arbeitsunfähig krank war und die Krankheit vorgetäuscht hat. 1. Bei dem geltend gemachten Vergütungsrückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat, dass also die vom Arbeitnehmer behauptete Krankheit nicht vorliegt. Die Darlegungs- und Beweislast ist vergleichbar mit der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei einer Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens. Der Arbeitnehmer ist seinerseits nach § 138 Abs. 2 ZPO verpflichtet, im Einzelnen vorzutragen, warum sein Fehlen als entschuldigt anzusehen ist. Legt er für die Fehlzeit ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so ist er in der Regel dieser Verpflichtung nachgekommen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attests zu erschüttern. Ist es dem Arbeitgeber gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, hat der Arbeitnehmer angesichts der Tatsachen, die gegen eine weitere Arbeitsunfähigkeit sprechen, weitere Umstände vorzutragen, die dafür sprechen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig krank gewesen ist. Erst wenn der Arbeitnehmer insoweit seiner Substantiierungspflicht nachgekommen ist und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden hat, muss der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bei Vergütungsrückforderungsansprüchen: BAG, Urteil vom 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 - NZA 1994, 63). 2. Im vorliegenden Fall ist es der Beklagte mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, der Angaben der Krankheiten und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht seiner Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO nachgekommen. Ein weiterer Vortrag war nicht erforderlich, da es dem Kläger schon nicht gelungen ist, den Beweiswert der von dem Beklagten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen dargelegt hat. Das Berufungsgericht hält die Ausführungen und Wertungen des Arbeitsgerichts auch unter Berücksichtigung der Angriffe des Klägers in der Berufung für zutreffend. Von einer nochmaligen Darlegung der Rechtslage wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. 3. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte sei in der Zeit vom 02.09. bis 30.09.2002 nicht arbeitsunfähig krank gewesen, ist weiter nicht durch die in der Berufungsinstanz eingeholten Auskünfte der sachverständigen Zeugen Dr. I1xxxxx und Dr. P2xxxxxx vom 08.12.2003 bestätigt worden. So hat der sachverständige Zeuge Dr. P2xxxxxx auch zu den bestrittenen Untersuchungen und Erkrankungen ausdrücklich ausgeführt: "Bei meinen Untersuchungen habe ich eine Lumboischialgie rechts festgestellt." II. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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