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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: 18 Sa 785/03
Rechtsgebiete: EntgFZ


Vorschriften:

EntgFZ § 3 Abs. 1 Satz 1
EntgFZ § 4 Abs. 1
Zieht sich ein Arbeitnehmer bei der Teilnahme an einer Rauferei eine Verletzung zu, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, so hat er die Arbeitsunfähigkeit verschuldet im Sinne des § 3 Abs. 1 EntgFG, wenn er die Rauferei provoziert und aktiv den Beginn der Phase der Tätlichkeiten mit eingeleitet hat.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

18 Sa 785/03

Verkündet am 24.09.2003

In Sachen

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 24.09.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp sowie die ehrenamtlichen Richter Schürmann und Klein

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.03.2003 - 1 Ca 1521/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 25.09.2000 bis zum 03.11.2000 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an den Kläger zu zahlen.

Der am 01.01.1978 geborene Kläger trat am 01.03.1999 als Holzmechaniker in den Betrieb der Beklagten in L2xxx ein. Sein Stundenlohn betrug 27,08 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich beendet worden.

Am 24.09.2000 unternahmen Mitarbeiter der Beklagten eine von ihnen so genannte Cola-Fahrt. Diese war aus G1xxxxx einer Getränkekasse im Betrieb der Beklagten finanziert und von den Mitarbeitern der Beklagten selbständig organisiert und durchgeführt worden. Die Fahrt führte zur Gaststätte "M3xxxŽs D3xxx" in der Nähe des D4xxxx S10x in S3xxxxxx. Gegen 1.30 Uhr wurden die Mitarbeiter mit einem Bus der Firma S4xxxxxxxx mit dem Kennzeichen H5-E1 11x von dieser Gaststätte abgeholt, insgesamt 26 Mitarbeiter. Der Kläger und der Zeuge S5xxxxxx hatten auf der Rückbank des Busses Platz genommen. Auf den Bänken davor saßen die Zeugen K3xxxx und H6xxxxxxxxxx. Aufgrund der ausgelassenen Stimmung wurde auch gesungen. Der Kläger war der lauteste Sänger. Er stimmte ein von ihm selbst gedichtete Lied an, welches sinngemäß lautete: "Ich bin froh, dass ich nicht 40 bin".

Ein Arbeitskollege des Klägers, der Zeuge A3xxxxx F2xxxxxxx, geboren am 12.01.13xx, der im Mittelbereich des Busses saß, ärgerte sich über den Gesang des Klägers. Er stand auf, ging über den Gang nach hinten zum Kläger und forderte diesen auf, mit dem Lied aufzuhören. Der Kläger antwortete etwa sinngemäß: "Man lebe in einem freien Land" und sang weiter. Es kam dann zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen F2xxxxxxx, in deren Verlauf der Kläger durch die Heckscheibe des fahrenden Busses stürzte, da sich beim Aufprall seines Körpers auf die Heckscheibe diese sich aus der Verankerung gelöst hatte. Der Kläger fiel auf die Fahrbahn und zog sich verschiedene Verletzungen zu. Nach dem Anhalten des Busses war der Zeuge S5xxxxxx unmittelbar durch die Heckscheibe nach draußen geklettert. Die Zeugen K3xxxx und H6xxxxxxxxxx eilten durch die Tür, um dem Kläger zur Hilfe zu kommen. Der Zeuge K3xxxx rutschte auf Glasscherben aus und verletzte sich ebenfalls. Aufgrund der Verletzung war er zwei Wochen arbeitsunfähig krank.

Der Kläger selbst wies in der Zeit vom 25.09.2000 bis zum 03.11.2000 durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seine Arbeitsunfähigkeit während dieser Zeit der Beklagten gegenüber nach.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen F2xxxxxxx - StA Bielefeld 74 Js 1956/00 - ermittelte die Polizei bei dem Kläger eine Alkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt von 2,16 o/oo und bei dem Zeugen F2xxxxxxx von 1,46 o/oo.

In der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Rhaden am 23.10.2001 in der Strafsache gegen A3xxxxx F2xxxxxxx (5 Ds 74 Js 1956/00 - 120/01) wurde das Verfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig für die Dauer von vier Monaten eingestellt mit der Maßgabe, dass der Angeklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- DM, zahlbar in drei monatlichen Raten, an den Kläger zahlt.

Nach Zahlung des Schmerzensgeldes wurde das Strafverfahren eingestellt.

Nachdem die Beklagte den Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 25.09.2000 bis 03.11.2000 mit Schreiben vom 16.11.2000 abgelehnt hatte, hat der Kläger am 24.11.2000 die vorliegende Klage erhoben. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift verwiesen.

Der Kläger hat behauptet, Axxxxxxx F2xxxxxxx habe ihn ohne jegliche Vorwarnung aus dem Rückfenster des Busses gestoßen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund des eindeutigen alleinigen Fehlverhaltens des A3xxxxx F2xxxxxxx sei die Beklagte verpflichtet, an ihn Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu leisten. Dieser Anspruch ergebe sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte auch an den Zeugen K3xxxx Entgeltfortzahlung geleistet habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.907,61 € abzüglich seitens der Krankenkasse gezahlter 1.406,40 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung der Klage.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe die Arbeitsunfähigkeit wegen seiner Teilnahme an der Rauferei selbst verschuldet. Sie sei nicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verpflichtet.

Das Arbeitsgericht hat zu Beweiszwecken die Akte des Strafverfahrens gegen A3xxxxx F2xxxxxxx AG R5xxxx 5 Ds 74 Js 1956/00 - 120/01 beigezogen. Beide Parteien hatten zuvor auf die Vernehmung der benannten Zeugen verzichtet und sich diesbezüglich auf den Inhalt der Bekundungen der benannten Zeugen in dem Strafverfahren AG Rhaden 5 Ds 74 Js 1956/00 - 120/01 bezogen.

Durch Urteil vom 27.03.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.503,09 € festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es liege ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG vor. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der nach dem Beweis des ersten Anscheins vorliegende gröbliche Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten nicht gegeben sei. Der Kläger habe sich selbst aktiv am Gerangel beteiligt und den Kollegen F2xxxxxxx durch seinen Gesang provoziert.

Gegen dieses ihm am 17.04.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 15.05.2003 Berufung eingelegt und diese am 02.06.2003 begründet.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt sich maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.03.2003 - 1 Ca 1521/00 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.907,61 € brutto abzüglich 1.406,40 € netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.03.2003 - 1 Ca 1521/00 - zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Die Akte des Amtsgerichts Rhaden 52 Ds 74 Js 1956/00 - 120/01 war in der Berufungsinstanz zu Beweiszwecken beigezogen.

Weiter war die Akte ArbG Herford 1 Ca 391/01 zu Informationszwecken beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Dem Kläger steht für die Zeit vom 25.09.2000 bis zum 03.11.2000 die begehrte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 EntgFG nicht zu, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat.

I. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 25.09.2000 bis 03.11.2000 verschuldet.

1. Schuldhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG handelt der Arbeitnehmer, der gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. BAG, Urteil vom 11.11.1987 - 5 AZR 497/96 - AP Nr. 75 zu § 616 BGB). a) Das Gesetz schließt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei eigenem Verschulden des Arbeitnehmers aus, weil es unbillig wäre, den Arbeitgeber mit der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zu belasten, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Sorgfalt sich selbst gegenüber außer Acht gelassen und dadurch seine Arbeitsunfähigkeit verschuldet hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. BAG, Urteil vom 11.03.1987- 5 AZR 739/85 - AP Nr. 71 zu § 1 LohnFG; Schmitt, EFZG, 4. Aufl., § 3 Rz. 85; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Aufl., § 98 Rz. 31).

b) Im Streitfall hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass der Arbeitnehmer besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.1971 - 1 AZR 404/70 - AP Nr. 9 zu § 1 LohnFG; BAG, Urteil vom 01.06.1983 - 5 AZR 536/80 - AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG; BAG, Urteil vom 07.08.1991 - 5 AZR 410/90 - AP Nr. 94 zu § 1 LohnFG).

Es kann allerdings zu einer Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers an der Aufklärung und zu einer Beweislastumkehr kommen, wenn die Lebenserfahrung und die Umstände des Falles für ein Verschulden des Arbeitnehmers sprechen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins dadurch zu entkräften, dass er Tatsachen für seine Schuldlosigkeit vorbringt und nachweist (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 06.04.1971 - 3 Sa 150/71 - DB 1971, 873; Schmitt, EFZG, 4. Aufl., § 3 Rz. 92 m.w.N.).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft verursacht hat. Das Berufungsgericht teilt die Überzeugung des Arbeitsgerichts.

Auch wenn man den in der Literatur häufig vertretenen Grundsatz, wonach Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Verletzung bei Schlägereien oder Raufereien in der Regel als verschuldet anzusehen ist (vgl. Geyer/Knorr/Krasney, 7. Aufl., § 3 EntgFG, Rnr. 140; Kasseler Handbuch, Vossen, Ziff. 2.2 Rnr. 87) als zu allgemein ansieht, so ergibt sich bei der Würdigung der vorliegenden konkreten Tatumstände doch, dass bei dem Verhalten des Klägers die Lebenserfahrung und die konkreten Umstände des Falles für ein Verschulden des Klägers sprechen.

a) Der Kläger ist nicht schuldlos in die tätliche Auseinandersetzung hineingezogen worden. Durch sein lautes Singen und das Singen des selbst getexteten Liedes "Ich bin froh, dass ich nicht 40 bin" hat der Kläger den Zeugen F2xxxxxxx geärgert.

b) Aktiv gehandelt hat er weiter, als er der Aufforderung des Zeugen F2xxxxxxx, aufzuhören zu singen, nicht nachgekommen ist mit dem Hinweis, dass man in einem freien Land lebe, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bekundet hat. Dieser Umstand der Provokation ist zu berücksichtigen, auch wenn der Zeuge F2xxxxxxx den Kläger zuerst körperlich angefasst hat.

c) Des Weiteren hat der Kläger sofort auf das Anfassen durch F2xxxxxxx am Kragen reagiert. Er ist aufgestanden und hat den Kollegen F2xxxxxxx weggeschubst und so den Beginn der Phase des Schubsens und Gerangels gesetzt.

d) Ferner zu berücksichtigen ist, dass dem Kläger bewusst war, dass er unter erheblichem Alkoholeinfluss stand und dieses Geschubse und Gerangel in einem fahrenden Bus erfolgte.

e) Wer sich unter solchen Umständen an einer tätlichen Auseinandersetzung aktiv beteiligt, handelt gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten. Der Kläger hat sich so ungewöhnlich leichtfertig einem Verletzungsrisiko ausgesetzt. Die im Wesentlichen unstreitigen Umstände der Auseinandersetzung sind von den Zeugen bestätigt worden.

3. Das offensichtliche Mitverschulden des Zeugen F2xxxxxxx schließt das Verschulden des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG nicht aus.

Trifft den Arbeitnehmer eigenes Verschulden in Form eines gröblichen Verstoßes gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten, entlastet ihn ein Mitverschulden Dritter in der Regel nicht (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.1971 - 1 AZR 388/70 - AP Nr. 8 zu § 1 LohnFG; Schmitt, EFZG, 4. Aufl., § 3 Rz. 89; ErfK/Dörner, 2. Aufl., § 3 EFZG, Rnr. 47). Im vorliegenden Fall rechtfertigen die gegebenen Umstände keine Ausnahme.

4. Das schuldhafte Verhalten des Klägers ist auch für die Verletzung und die eingetretene Arbeitsunfähigkeit kausal.

Das besonders leichtfertige Verhalten des Klägers vor und während der Auseinandersetzung mit dem Arbeitskollegen F2xxxxxxx ist nicht wegzudenken, ohne dass es zu der Verletzung gekommen wäre. Dass sich bei dem Aufprall des Klägers auf die Heckscheibe diese gelöst hat, steht der Kausalität nicht entgegen. Bei der Größe und Schwere des Klägers ist es nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, dass eine Heckscheibe, die lediglich durch eine Gummifassung gehalten wird, bei einem schweren Anprall von innen sich aus der Verankerung löst.

II. Der Kläger kann den begehrten Entgeltfortzahlungsanspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

Der Kläger hat die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, auf die verwiesen wird, mit der Berufung schon nicht angegriffen.

B. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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