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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 18 Sa 907/05
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 611 Abs. 1
BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 2
BetrVG § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2
BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1
Fordert ein Sozialplan das Angebot eines anderen vergleichbaren, adäquaten Arbeitsplatzes, so erfüllt der Arbeitgeber diese Forderung, wenn er dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz anbietet und die Arbeitsbedingungen auf diesem Arbeitsplatz den bisherigen Arbeitsbedingungen in finanzieller und beruflicher Hinsicht entsprechen.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.03.2005 - 8 Ca 4668/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.

Die am xx.xx.xxxx geborene, ledige Klägerin war in der Zeit vom 01.07.1991 bis zum 30.06.2004 als technische Sachbearbeiterin bei der Beklagten in deren Betrieb in D3xxxxxx tätig. Ihr monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt 2.858,93 €. Die Klägerin wohnt in U1xx. Sie ist Betreuerin ihrer 77-jährigen Mutter, die an Alzheimer erkrankt und in einem Pflegeheim untergebracht ist.

Anfang 2004 verlagerte die Beklagte den administrativen bzw. planerischen Technikbereich, in dem die Klägerin tätig war, von D3xxxxxx in ihren Betrieb in N1xxxxxx. In diesem Zusammenhang vereinbarte die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die Rahmenvereinbarung "Betriebsbedingte Kündigung" für die Bodenmitarbeiter aller Betriebsstätten der E1xxxxxxx L1xxxxxxxxxx AG vom 08.03.2004 (Bl. 11 bis 16 d.A.), in der u.a. Folgendes geregelt ist:

§ 2 Abfindungen

1. Die von dieser Rahmenvereinbarung erfassten und in § 1 näher bezeichneten Mitarbeiter erhalten eine Abfindung unter Zugrundelegung folgender Berechnungsformel:

Abfindung = Betriebszugehörigkeit x

Bruttomonatseinkommen x Faktor + Sozialzuschläge

2. ...

d) Bei den Mitarbeitern, die seitens E1xxxxxxx einen vergleichbaren adäquaten anderen Arbeitsplatz angeboten bekommen und diesen abgelehnt haben, wird der Faktor nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt:

- Gruppe der 20- bis 34-jährigen - Faktor 0,35

- Gruppe der 35- bis 50-jährigen - Faktor 0,50

- Gruppe der 51-jährigen und älter - Faktor 0,75

e) Bei den Mitarbeitern, die seitens E1xxxxxxx keinen vergleichbaren adäquaten anderen Arbeitsplatz angeboten bekommen haben, wird der Faktor nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt:

-Gruppe der 20- bis 34-jährigen - Faktor 0,50

-Gruppe der 35- bis 45-jährigen - Faktor 0,80

-Gruppe der 46-jährigen und älter - Faktor 1.00

3. ...

4. Obergrenze für alle Abfindungen aus diesem Sozialplan ist ein Betrag von maximal 12 Bruttomonatseinkommen. Bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 20 Jahre bei E1xxxxxxx beschäftigt sind, ist die Obergrenze für alle Abfindungen aus diesem Sozialplan ein Betrag von maximal 15 Bruttomonatseinkommen.

Die Beklagte bot der Klägerin einen Arbeitsplatz zu identischen Bedingungen am Standort N1xxxxxx im Januar 2004 an. Die Klägerin lehnte dieses Angebot aus persönlichen Gründen ab.

Mit Schreiben vom 26.01.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2004 (Bl. 9 d.A.).

Unter dem 28.01.2004 schlossen die Parteien einen Abwicklungsvertrag, in dem u.a. Folgendes geregelt wurde:

1. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung vom 26.01.2004 zum 30.06.2004 sein Ende finden wird.

2. Das Arbeitsverhältnis wird bis zu seiner rechtlichen Beendigung ordnungsgemäß abgerechnet.

3. Frau S1xxxxxxx erhält für den Verlust ihres Arbeitsplatzes gemäß §§ 3 Ziffer 9, 24 und 34 Einkommenssteuergesetz, §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in Höhe von 18.600,-- € (in Worten: achtzehntausendsechshundert Euro) brutto

Diese Abfindung ist fällig mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2004.

...

6. Die Parteien sind sich darüber einig, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung zum 30.06.2004 über die Erfüllung dieser Vereinbarung hinaus Ansprüche irgendwelcher Art herleiten lassen.

Am 18.05.2004 vereinbarten die Beklagte und ihr Gesamtbetriebsrat Protokollnotizen zu dem Rahmentarifvertrag vom 08.03.2004. U.a. vereinbarten sie in der Protokollnotiz zu § 2 Ziff 2 d) und e) Folgendes:

Zu Auslegungsproblemen hat auch das Tatbestandsmerkmal "vergleichbarer adäquater Arbeitsplatz" geführt. Von einem solchen Arbeitsplatz ist auszugehen, wenn auf diesem die im Wesentlichen gleichen ("vergleichbaren") Tätigkeiten zu einer der bisherigen Vergütung entsprechenden ("adäquaten") Bezahlung verrichtet werden. Mehr ist hierfür nicht erforderlich. Eine fehlende Vergleichbarkeit und oder Adäquanz des angebotenen Arbeitsplatzes kann sich daher insbesondere nicht ergeben aus einem Standortwechsel, auch nicht zu einem weiter entfernten Standort wie z.B. N1xxxxxx, da klar war und ist, dass ein Großteil der angebotenen Arbeitsplätze gerade dort entsteht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr nach § 2 Ziff. 2 e) des Sozialplans eine weitere Abfindung in Höhe von 15.707,16 € zustehe. Der ihr in N1xxxxxx angebotene Arbeitsplatz sei kein vergleichbarer adäquater anderer Arbeitsplatz. Wegen ihrer persönlichen Umstände sei es ihr unzumutbar gewesen, das Angebot anzunehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.707,16 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe mit der Vereinbarung im Abwicklungsvertrag die der Klägerin zustehenden Abfindungsansprüche geregelt.

Im Urteil vom 11.03.2005 ist das Arbeitsgericht der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 15.707,-- € festgesetzt.

Gegen dieses ihr am 05.04.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 04.05.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.07.2005 am 06.07.2005 begründet.

Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich weiterhin maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.03.2005 - 8 Ca 4668/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.707,16 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.03.2005 - 8 Ca 4668/04 - zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Der Klägerin steht die begehrte weitere Abfindung nach § 2 Ziff. 2 Buchst. e) der Rahmenvereinbarung nicht zu.

I. Die Klägerin erfüllt schon nicht die Voraussetzungen der Regelung in § 2 Ziff. 2 Buchst. e) der Rahmenvereinbarung.

1. Die von der Klägerin beanspruchte höhere Abfindung nach § 2 Ziff. 2 Buchst. e) der Rahmenvereinbarung erhalten Mitarbeiter, die seitens der Beklagten keinen vergleichbaren adäquaten anderen Arbeitsplatz angeboten bekommen haben. Bei der für die Abfindungen zu verwendenden Berechnungsformel ist bei der Gruppe der 46-jährigen und älteren der Faktor 1.00 zu berücksichtigen.

Bei Arbeitnehmern, denen die Beklagte einen vergleichbaren adäquaten anderen Arbeitsplatz angeboten hat und die diesen abgelehnt haben, wird bei der Berechnung der Abfindung in der Gruppe der 35- bis 50-jährigen der Faktor 0,50 zugrunde gelegt (§ 2 Ziff. 2 Buchst. d) der Rahmenvereinbarung).

2. Die Beklagte hat der Klägerin einen vergleichbaren adäquaten anderen Arbeitsplatz angeboten.

a) Als Arbeitsplatz wird im Sprachgebrauch zum einen der Platz, an dem man arbeitet (Arbeitsstätte), bezeichnet. Andererseits umschreibt dieser Begriff auch die Tätigkeit als solche, die berufliche Beschäftigung (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 6 AZR 361/04 - NZA 2005, 1663).

Die Beklagte hat der Klägerin, ausgehend von diesem Begriff, einen anderen Arbeitsplatz in N1xxxxxx angeboten.

b) Ein vergleichbarer adäquater Arbeitsplatz ist dann gegeben, wenn die Arbeitsbedingungen auf diesem Arbeitsplatz den bisherigen Arbeitsbedingungen in finanzieller und beruflicher Hinsicht entsprechen (vgl. z.B. Richardi, BetrVG, 10. Aufl., § 112 Rz. 157).

Auch diese Voraussetzungen erfüllte das Angebot der Beklagten. Die Arbeitsbedingungen waren identisch mit denen auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz in D3xxxxxx.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Begriff "vergleichbarer adäquater anderer Arbeitsplatz" nicht gleichgesetzt werden mit dem Begriff "zumutbarer anderer Arbeitsplatz". Der Begriff "vergleichbarer adäquater anderer Arbeitsplatz" stellt allein auf den Arbeitsplatz ab und nicht auf die persönliche Situation des Arbeitnehmers, wie auch das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat.

II. Die Regelung in § 2 Ziff. 2 Buchs. d) der Rahmenvereinbarung verstößt nicht gegen das an die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gerichtete Gebot, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Betriebspartner bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Spielraum für die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs der mit einer Betriebsänderung verbundenen Nachteile. Sie können grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise sie die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder mildern wollen.

Sie haben aber in den Grenzen von Recht und Billigkeit die Funktion eines Sozialplans zu beachten. Recht und Billigkeit verlangen insbesondere die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Nach dem Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dient der Sozialplan, also auch eine darin vorgesehene Abfindung, dem Ausgleich und der Überbrückung der "künftigen" Nachteile, die durch eine geplante Betriebsänderung entstehen können (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - NZA 2004, 559; BAG, Urteil vom 12.11.2002, NZA 2003, 1287 m.w.N.).

2. Eine Überschreitung des den Betriebspartnern zustehenden Spielraums ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

a) Vorrangiges Ziel der Regelung in § 2 Ziff. 2 Buchst. d) und e) der Rahmenvereinbarung war es, den Verlust von Arbeitsplätzen aus Anlass der erforderlichen Betriebsänderung soweit wie möglich zu vermeiden.

b) Welche Nachteile in welchem Umfang ausgeglichen oder gemildert werden sollen, ist der Vereinbarung der Betriebspartner überlassen. So bestehen keine Bedenken gegen eine Regelung in einem Sozialplan, die den von einer Betriebsstilllegung betroffenen Arbeitnehmern eine Abfindung nur dann gewährt, wenn ihnen weder im eigenen noch in einem anderen zum Konzern gehörenden Unternehmen ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden kann, die aber einen Abfindungsanspruch ausschließt, wenn der Arbeitnehmer ein zumutbares Umsetzungs- oder Versetzungsangebot ausschlägt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 08.12.1976 - 5 AZR 513/75 - AP Nr. 3 zu § 112 BetrVG 1972).

c) Die Betriebspartner sind aus Rechtsgründen nicht gehalten, die maßgebenden persönlichen Umstände mit zu berücksichtigen (vgl. für die Einigungsstelle § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG). Wenn, wie im vorliegenden Fall, neue Arbeitsplätze für die im technischen Bereich beschäftigten Mitarbeiter nur in N1xxxxxx angeboten werden konnten, so stellte sich für jeden betroffenen Mitarbeiter die Frage, ob und wie er diesen Arbeitsplatz erreichen kann. Jeder musste sich entscheiden.

Persönliche Umstände, die einem Umzug entgegen stehen, sind in vielfältiger Weise vorstellbar. Arbeitnehmer, die in einem eigenen Haus wohnen, deren Ehegatte in D3xxxxxx berufstätig ist, die berufspflichtige Kinder haben oder die, wie die Klägerin, für Verwandte sorgen müssen, können einen Wohnungswechsel vielfach nicht oder nur unter großen persönlichen Opfern vornehmen. Hätten die Betriebspartner vereinbart, dass das Angebot auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und Umstände zumutbar sein muss, so wäre das Angebot eines neuen Arbeitsplatzes in N1xxxxxx letztlich nur für persönlich ungebundene Arbeitnehmer oder für solche Mitarbeiter in Betracht gekommen, die in N1xxxxxx keine größeren Schwierigkeiten hätten, ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Das Ziel, Arbeitsplätze für die in D3xxxxxx frei werdenden Mitarbeiter in N1xxxxxx weiterhin zu erhalten, hätte bei Berücksichtigung dieser persönlichen Umstände von vornherein nicht erreicht werden können.

d) Es liegt kein Verstoß gegen Recht und Billigkeit vor, wenn die Betriebspartner im Sozialplan auf diese persönlichen Umstände keine Rücksicht genommen haben, sondern sich darauf beschränkt haben, dass ausreichend ist das Angebot eines gleichwertigen adäquaten Arbeitsplatzes.

aa) Im vorliegenden Fall ist die Billigkeit gerade deshalb gewahrt, als durch den Sozialplan auch diejenigen Arbeitnehmer, die aus persönlichen Gründen einen im Sinne des Sozialplans vergleichbaren adäquaten Arbeitsplatz in N1xxxxxx ablehnen, nicht völlig von einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgenommen werden.

bb) Auch die Höhe der Abfindung widerspricht in diesem Falle nicht Recht und Billigkeit. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte diesen Arbeitnehmern einen vergleichbaren adäquaten Arbeitsplatz angeboten hat, der abgelehnt wurde, so dass es gerechtfertigt ist, die dann noch als Ausgleich zu zahlende Abfindung im Vergleich zu den Arbeitnehmern, denen kein vergleichbarer adäquater Arbeitsplatz angeboten werden konnte, zu halbieren.

III. Soweit die Klägerin einwendet, einer Vielzahl der Fluggerätemechanikern sei ein Arbeitsplatz in den Niederlassungen der Beklagten in D5xxxxxxxx und K5xx angeboten worden, ihr jedoch nicht, so ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als technische Angestellte im administrativen bzw. planerischen Technikbereich tätig war und der Arbeitsplatz der Fluggerätemechaniker kein gleichwertiger adäquater Arbeitsplatz ist. Weiter ist ihre Einwendung, dass es für Sachbearbeiter weitere Beschäftigungsmöglichkeiten am Standort D3xxxxxx gegeben habe, nicht differenziert genug. Dass es in D3xxxxxx weitere freie Arbeitsplätze im technischen planerischen Bereich gegeben hätte, hat die Klägerin schon nicht vorgetragen.

IV. Da ein weiterer Abfindungsanspruch der Klägerin nicht entstanden ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin auf einen solchen Anspruch schon in Ziff. 6 des Abwicklungsvertrages vom 28.01.2004 verzichtet hat.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Ende der Entscheidung

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