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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: 18 Sa 977/03
Rechtsgebiete: MTV Groß- und Außenhandel


Vorschriften:

MTV Groß- und Außenhandel § 8 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 31.03.2003 - 2 Ca 1975/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten über Urlaubsgeld nach § 8 MTV Groß- und Außenhandel NRW für das Jahr 2002 und in diesem Zusammenhang maßgeblich über die Anwendung der Tarifverträge des Groß- und Außenhandels auf den Betrieb der Beklagten. Der Kläger ist seit dem 01.09.1997 bei der Beklagten als Kraftfahrer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Die Beklagte transportiert, lagert und kommissioniert Waren sowie erzielt Umsätze durch Ein- und Verkauf von Waren. Der jeweilige Anteil an der Gesamttätigkeit der Beklagten ist streitig. Der Kläger hat die Zahlung des Urlaubsgeldes für 2002 mit Schreiben vom 12.09.2002 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger hat vorgetragen: Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seien die allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Groß- und Außenhandels anzuwenden. Die Beklagte sei überwiegend im Groß- und Außenhandel tätig. Sie tätige in großem Umfang u.a. Einkäufe von Lebensmitteln. Sie beliefere u.a. folgende Partner: N2xxx mit F1xx- und N3xxxxx-Waren, W3x-W2xxxxxxx (M3xxxx) mit einem kompletten Sortiment, diverse Armeelager mit Obst, Gemüse und Lebensmitteln, Asylantenheime mit Waren für den täglichen Bedarf. 60 % der ausgelieferten Ware sei Eigenware der Beklagten. Die für die Firma W3x-W2xxxxxxx (M3xxxx) ausgelieferten Waren ständen im Eigentum der Beklagten. Auch die an die Armee gelieferten Waren würden durch die Beklagte gekauft in R3xxxx bei der Firma S3xxxxxxxxx. Die tariflichen Ausschlussfristen seien eingehalten. Er habe im August 2002 Urlaub gehabt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 613,55 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.09.2002 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung: Sie sei kein Betrieb des Groß- und Außenhandels, sondern unterhalte einen Transport- und Lagerbetrieb. Bei ihr würden im Wesentlichen Waren transportiert, gelagert und kommissioniert. Nur zu einem geringfügigen Anteil sowohl im Hinblick auf die hierbei eingesetzten Mitarbeiter als auch die hierbei erzielten Umsätze führe sie Tätigkeiten durch, die unter den Begriff des Groß- und Außenhandels fielen, also den Ein- und Verkauf von Waren. Nur im Hinblick auf die Vertragsverhältnisse mit den Städten B2xxxxx und R4xx kaufe und verkaufe sie Ware und erziele hierbei entsprechende Handelsmargen. In der Rechtsbeziehung zu allen anderen Auftraggebern erziele sie Logistikmargen, also feste Vergütungen für die Dienstleistungen, die sie im Auftrag ihrer Vertragspartner erbringe. Vergütet werde die Inanspruchnahme von Dienstleistungs-, Lager- und Transportkapazitäten. Den größten Teil ihrer Geschäftstätigkeit erledige sie für drei englische Auftraggeber, u.a. das englische Militär. An den Waren für diese drei Auftraggeber erwerbe sie zu keiner Zeit Eigentum. Sie erhalte für ihre Tätigkeit eine Logistikmarge. Durch diese Geschäfte erziele sie 64 % der Gesamtumsätze. In diesem Bereich würden 69 von insgesamt 110 bei ihr tätigen Mitarbeiter beschäftigt. Cirka 16 % der anfallenden Umsätze fielen auf die Geschäftstätigkeit für die Städte B2xxxxx und R4xx, für die auch Handelsmargen erzielt würden. In diesem Bereich seien 18 von 110 beschäftigten Arbeitnehmer tätig. 20 % erziele sie mit dem Kunden W3x-W2xxxxxxx (M3xxxx). In diesem Bereich würden 23 Arbeitnehmer beschäftigt. Hier kaufe sie die Ware für diesen Kunden ein, wobei sie nach festem Auftrag des Kunden handele, also Vorgaben habe, welche Ware wo, zu welchem Preis einzukaufen sei. Für diese Tätigkeit erhalte sie ebenfalls nur eine feste Dienstleistungsmarge. Durch Urteil vom 31.03.2003 ist das Arbeitsgericht der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat die Klage als unschlüssig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger auferlegt worden. Der Streitwert ist auf 613,55 EUR festgesetzt worden. Gegen dieses ihm am 26.05.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 24.06.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.09.2003 am 09.09.2003 begründet. Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er behauptet, dass nach seinen letzten Auskünften sämtliche Waren von der Beklagten gekauft und weiterverkauft würden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 31.03.2003 - 2 Ca 1975/02 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 613,55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.09.2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 31.03.2003 - 2 Ca 1975/02 - zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Die Akte des Parallelrechtsstreits ArbG Rheine 1 Ca 1971/02 war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der begehrte Anspruch auf das Urlaubsgeld für das Jahr 2002 steht dem Kläger nach § 8 Nr. 6 MTV Groß- und Außenhandel in Verbindung mit dem Urlaubsgeldabkommen vom 02.05.1995 in der Fassung vom 09.07.1997 nicht zu. 1. Das für allgemeinverbindlich erklärte Urlaubsgeldabkommen vom 02.05.1995 in der Fassung vom 09.07.1997 ist mit Wirkung zum 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2003). Eine Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG (vgl. bei Allgemeinverbindlichkeit z.B.: BAG, Urteil vom 27.11.1991 - 4 AZR 221/91 - NZA 1992, 800; LAG Berlin, Urteil vom 05.12.1994 - 9 Sa 74/94 - NZA 1995, 1175) tritt nur dann ein, wenn die genannten tariflichen Vorschriften auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung kamen. Dies ist dem Vortrag des darlegungspflichtigen Klägers nicht zu entnehmen, wie das Arbeitsgericht mit eingehender Begründung dargelegt hat. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Darlegungen des Arbeitsgerichts. Von einer nochmaligen Wiederholung der Rechtslage wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. 2. Zu den in der Berufung vorgebrachten Rügen des Klägers ist auszuführen: Entgegen der Auffassung der Auffassung des Klägers ist die Beklagte ihren Erklärungspflichten nach § 138 Abs. 2 ZPO voll nachgekommen. Sie hat sich konkret erklärt über die Beschäftigten und in welchen Bereichen diese in ihrem Betrieb tätig sind. Sie hat konkret ihre Kundenbeziehungen offenbart mit Darlegung des Inhalts der jeweiligen Vertragsbeziehung. Es war Aufgabe des darlegungspflichtigen Klägers vorzutragen, dass entgegen des konkreten Vortrags der Beklagten die überwiegende Arbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer der Handelsgeschäftstätigkeit der Beklagten zuzuordnen war (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 07.11.2001 - 4 AZR 663/00 - NZA 2002, 1107; BAG, Urteil vom 26.08.1998 - 4 AZR 471/97 - NZA 1999, 154). Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass nach den letzten Auskünften, die er erhalten hat, er davon ausgehen muss, dass sämtliche Waren von der Beklagten gekauft oder weiterverkauft werden und insoweit der Betriebszweck auch darin besteht, Gewinne mit Ausnutzung der Handelsspanne zwischen Ein- und Verkauf zu erzielen. Zumindest seien 60 % der Waren gekauft und weiterverkauft worden. Dieser pauschale Vortrag enthält lediglich Wertungen und Ergebnisse, nicht aber die Tatsachen, aus denen sich diese Wertungen und Ergebnisse herleiten lassen. Der Kläger hätte auf jede von der Beklagten vorgetragenen Kundenbeziehung eingehen müssen und in Bezug auf diese Kundenbeziehung vortragen müssen, inwieweit und warum in der jeweiligen konkreten Kundenbeziehung eine Handelsgeschäftstätigkeit zu sehen ist. Wie das Arbeitsgericht schon dargelegt hat, reicht schon der Vortrag, dass Ware angekauft und weiterverkauft wird, allein nicht aus, um ein Handelsgeschäft anzunehmen, wie auch der Vortrag der Beklagten zu der Geschäftsbeziehung mit der Firma W3x-W2xxxxxxx (M3xxxx) zeigt. II. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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