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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 18 Ta 58/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 2
Die Verpflichtung, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und alle entsprechenden Belege vor Instanz- oder Verfahrensende einzureichen, ist eine Obliegenheit des Antragstellers. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen rechtzeitig dem Arbeitsgericht für eine Entscheidung vor Verfahrens- bzw. Instanzende zur Verfügung stehen. Verschuldens- oder Billigkeitsgesichtspunkte spielen hier keine Rolle.
Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss

Geschäfts-Nr.: 18 Ta 58/03

In dem Rechtsstreit

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm ohne mündliche Verhandlung am 19.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht K2xxx

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.11.2002 - 6 Ca 5386/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin hat mit der Klageschrift vom 02.09.2002, bei dem Arbeitsgericht Dortmund am 06.09.2002 eingegangen, Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie um Prozesskostenhilfe sowie um Beiordnung von Rechtsanwalt E1xxxxxxxx aus D1xxxxxx nachgesucht.

Im Gütetermin vom 15.10.2002 haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen. Nach Ziffer 3) des Vergleichs konnte die Klägerin den Vergleich durch schriftliche Mitteilung an das Arbeitsgericht, eingehend bis zum 29.10.2002, widerrufen. In dem Gütetermin hat das Arbeitsgericht weiter beschlossen, dass der Klägerin es nachgelassen bleibt, die Prozesskostenhilfeunterlagen bis zum 29.10.2002 nachzureichen. Ein Widerruf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 05.11.2002, bei dem Arbeitsgericht eingegangen am 06.11.2002, hat die Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen eingereicht.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 04.11.2002, der der Klägerin am 03.01.2003 zugestellt worden ist, das PKH-Gesuch wegen Fehlens der Bewilligungsunterlagen bei Instanzende zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.01.2003, bei dem Arbeitsgericht am 20.01.2003 eingegangen, Beschwerde eingelegt.

II.

Die nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung zu Recht wegen Fehlens der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen abgelehnt hat.

1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs. 2 ZPO müsse alle Angaben durch Vorlage "entsprechender Belege" glaubhaft gemacht werden.

2. Vollständig ist die PKH-Antragstellung, wenn sie § 117 Abs. 2 ZPO entspricht, mit anderen Worten, es muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben und es müssen alle "entsprechenden Belege" eingereicht sein.

Das vollständige Gesuch muss bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens bei dem zuständigen Gericht eingehen, denn sonst bietet die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr. Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden aber die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die entsprechenden Belege nach § 117 Abs. 2 ZPO erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (vgl. z.B. LAG Hamm vom 08.11.2001 - 4 Ta 708/01 -, LAGReport 2002, 89, 91; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, S. 44, Rz. 133).

3. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 15.10.2002 der Klägerin nachgelassen, die Prozesskostenhilfeunterlagen bis zum 29.10.2002 nachzureichen. Nach Ablauf dieser Frist, die mit der Widerrufsfrist identisch war, ist das Verfahren rechtskräftig beendet worden, da ein Widerruf durch die Klägerin nicht erfolgte.

Die Verpflichtung, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und alle entsprechenden Belege vor Instanz- oder Verfahrensende einzureichen, ist eine Obliegenheit des Antragstellers. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen rechtzeitig dem Arbeitsgericht für eine Entscheidung vor Verfahrens- bzw. Instanzende zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, ob die Klägerin die verspätete Einreichung der Prozesskostenhilfeunterlagen verschuldet hat oder nicht.

III.

Damit hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

Ende der Entscheidung

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