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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 18 Ta 80/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2
Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die "entsprechenden Belege" gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aber erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden.
Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss

Geschäfts-Nr.: 18 Ta 80/03

In dem Rechtsstreit

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm ohne mündliche Verhandlung am 19.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.01.2003 -1 Ca 2173/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 29.11.2002, bei dem Arbeitsgericht am 29.11.2002 eingegangen, eine erhoben. Gleichzeitig hat um Prozesskostenhilfe sowie um Beiordnung von Dr. S2xxxxx aus L1xxxxxxx nachgesucht.

Nach Überprüfung der Angaben ist mit gerichtlichem Schreiben vom 04.12.2002 darauf hingewiesen worden, dass die Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für die Zeit nach Vorlage des vollständigen Antrags, d.h. nach Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und aller notwendigen Belege bewilligt werden kann.

Auf den Hinweis erfolgte zunächst keine Reaktion.

Am 07.01.2003 wurde das Kündigungsschutzverfahren durch Vergleich erledigt.

Mit Beschluss vom 13.01.2003 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe als unbegründet zurück.

Gegen diese ihm am 22.01.2003 zugestellte Entscheidung hat mit vom 27.01.2003, bei dem Arbeitsgericht am 29.01.2003 eingegangen, Beschwerde eingelegt.

II.

Die nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung zu Recht wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt hat.

1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs. 2 ZPO müssen alle Angaben durch Vorlage "entsprechender Belege" glaubhaft gemacht werden.

2. Vollständig ist die PKH-Antragstellung, wenn sie § 117 ZPO Abs. 2 entspricht, mit anderen Worten, es muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben und es müssen alle "entsprechenden Belege" eingereicht sein.

Das vollständige Gesuch muss bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingehen, denn sonst bietet die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr. Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt, werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die "entsprechenden Belege" gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aber erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (vgl. z.B. LAG Hamm vom 08.11.2001 - 4 Ta 708/01 -, LAGReport 2002, 89, 91; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, S. 44, Rz. 133).

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat es vorliegend bei der Zurückweisung des PKH-Gesuchs bleiben müssen.

Ende der Entscheidung

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